Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 389 Buch 1916
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

Vorschriften für die städt. Wohnungs=Vermittlung. — Städt. Sanitätsdienst. — Rettungsdienst.
55
Vorschriften für die städtische Wohnungs=Vermittlung.
Kanzlei Innrain Nr. 24 (259).
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck
hat in seiner Sitzung vom 20. Dezember 1902 die
Errichtung einer Wohnungsnachweisstelle
beschlossen.
Dieselbe wird in Verbindung mit dem städt.
Arbeitsamte errichtet und dient zur Vermittlung von
Wohnungen und Geschäftslokalen.
Hiefür gelten folgende Bestimmungen:
1.
Jeder Vermieter erhält gegen Bezahlung von 50
Heller für Wohnungen bis einschließlich 3 Zimmer
und von 1 Kr. für größere Wohnungen oder Ge¬
schäftslokale beim städt. Arbeitsamte ein mit dessen
Stempel versehenes Formulare, welches vom Ver¬
mieter ausgefüllt und sodann vom Amte an einer
hiezu errichteten Wohnungsankündigungstafel ange¬
schlagen wird.
2.
Der Vermieter erlegt für jede zur Ankündigung
gebrachte Wohnung bezw. jedes Geschäftslokal beim
Arbeitsamte gegen Empfangsbestätigung eine Kau¬
tion von 2 Kr., welche verfällt, falls der Vermieter
seiner Verpflichtung, die erfolgte Vermietung jeder
zur Ankündigung gebrachten Wohnung oder Ge¬
schäftslokales binnen 24 Stunden dem Arbeitsamte
zu melden, nicht nachkommt.
Ueber rechtzeitige Anmeldung wird die Kaution
gegen Rückgabe der Empfangsbestätigung zurücker¬
stattet.
3.
Das Arbeitsamt entfernt von der Wohnungstafel
alle Ankündigungen von Wohnungen usw., bezüg¬
lich deren die erfolgte Vermietung gemeldet oder
sonst konstatiert und der Vermieter vom Kautions¬
verfall verständigt wurde.
Ebenso werden alle Ankündigungen, die schon ein
halbes Jahr angekündigt sind oder bezüglich welcher
der angegebene Vermittlungstermin verstrichen ist,
von amtswegen entfernt.
4.
Alle Geschäfte der Wohnungsnachweisstelle werden
von den Angestellten des städt. Arbeitsamtes in den
für dasselbe festgesetzten Geschäftsstunden unter Lei¬
tung und Aufsicht des Stadtmagistrates geführt.
Städtischer Sanitätsdienst.
Stadt=Physikat: Rathaus 3.
Stadtphysikus: Dr. Franz Hörtnagl, (440)
Dr. Viktor Tschamler, Bezirksarzt (555)
Dr. Hans Reich, Bezirksarzt (1182/II)
Armenärztliche Behandlung.
1. Bezirk: Innere Stadt am rechten Innufer
bis Viadukt=Maximilianstraße und Stadtteil am
linken Innufer (Mariahilf und St. Nikolaus): Stadt¬
arzt Dr. Köllensperger, Anichstraße 5II.
(146)
2. Ehemaliges Gemeindegebiet Wilten: Stadtarzt
Dr Mader, Leopoldstraße 20. (441)
3. Bezirk: Dreiheiligen (von der Viaduktstraße
ostwärts), Kohlstadt und Pradl: Stadtarzt Dr.
Hirn, Rudolfstraße 4. (243)
Stock. — Telephon Nr. 612.
Totenbeschau.
Todesfälle sind ehestens im Stadtphysikate, Rat¬
haus, 3. St., während der Amtsstunden von 8—12
und 2—6 Uhr, außerhalb der Amtsstunden in der
Polizeiwachstube im Rathaus anzuzeigen, von wo
aus der zuständige Beschauarzt verständigt wird.
1. Bezirk: Innere Stadt an beiden Ufern bis zur
Viadukt=Maximilianstraße: Dr. Köllensperger.
2. Bezirk: Ehemaliges Gemeindegebiet Wilten:
Dr. Mader.
3. Bezirk: Dreiheiligen (vom Viaduktbogen ost¬
wärts), Kohlstatt und Pradl: Dr. Hirn.
An Sonn und Feiertagen versorgt abwechselnd
ein Stadtarzt den Dienst. Liste hierüber liegt in den
Polizeiwachstuben auf.
Rettungsdienst und
Rettungsdienst.
Die Rettungsabteilung der freiwilligen Feuerwehr
Innsbruck leistet bei Unfällen auf der Straße, in
öffentlichen Lokalen, Werkstätten, Fabriken und dergl.
die erste Hilfe, sie besorgt den Transport in zweck¬
mäßiger Weise und ist bestrebt, baldmöglichste ärzt¬
liche Hilfe zu verschaffen. Die erste Hilfe bei Un¬
fällen ist kostenlos.
Meldungen sind mündlich, schriftlich oder tele¬
phonisch (Nr. 300) an die ständige Rettungsstation,
Rathaus zu richten. Jeder Wachmann besitzt einen
Schlüssel zu den Feuermeldern und können auch von
denselben aus dringliche telephonische Meldungen er¬
stattet werden.
Krankentransporté.
Zum Zwecke einer möglichst raschen Hilfe sind
während der Nacht, sowie an Sonn= und Feiertagen
stets zwei Mitglieder in der Rettungs=Station (Rat¬
haus, rückwärtiger Hof) anwesend. An den Wochen¬
tagen halten 2 angestellte Sanitätsmänner ständi¬
gen Dienst, so daß also stets, Tag und Nacht, erste
Hilfe sofort zu haben ist.
Bei größeren Festen, Versammlungen, sportlichen
Veranstaltungen und dgl. wird über Ansuchen eine
Sanitätswache beigestellt.
Das Wirkungsgebiet erstreckt sich auf die Stadt
Innsbruck und ihre nächste Umgebung, nur in dringen¬
den Fällen, bei Katastrophen, Eisenbahnunfällen und
dergleichen auch darüber hinaus.