Vorschriften für die städt. Wohnungs=Vermittlung. — Städt. Sanitätsdienst. — Rettungsdienst. 55 Vorschriften für die städtische Wohnungs=Vermittlung. Kanzlei Innrain Nr. 24 (259). Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in seiner Sitzung vom 20. Dezember 1902 die Errichtung einer Wohnungsnachweisstelle beschlossen. Dieselbe wird in Verbindung mit dem städt. Arbeitsamte errichtet und dient zur Vermittlung von Wohnungen und Geschäftslokalen. Hiefür gelten folgende Bestimmungen: 1. Jeder Vermieter erhält gegen Bezahlung von 50 Heller für Wohnungen bis einschließlich 3 Zimmer und von 1 Kr. für größere Wohnungen oder Ge¬ schäftslokale beim städt. Arbeitsamte ein mit dessen Stempel versehenes Formulare, welches vom Ver¬ mieter ausgefüllt und sodann vom Amte an einer hiezu errichteten Wohnungsankündigungstafel ange¬ schlagen wird. 2. Der Vermieter erlegt für jede zur Ankündigung gebrachte Wohnung bezw. jedes Geschäftslokal beim Arbeitsamte gegen Empfangsbestätigung eine Kau¬ tion von 2 Kr., welche verfällt, falls der Vermieter seiner Verpflichtung, die erfolgte Vermietung jeder zur Ankündigung gebrachten Wohnung oder Ge¬ schäftslokales binnen 24 Stunden dem Arbeitsamte zu melden, nicht nachkommt. Ueber rechtzeitige Anmeldung wird die Kaution gegen Rückgabe der Empfangsbestätigung zurücker¬ stattet. 3. Das Arbeitsamt entfernt von der Wohnungstafel alle Ankündigungen von Wohnungen usw., bezüg¬ lich deren die erfolgte Vermietung gemeldet oder sonst konstatiert und der Vermieter vom Kautions¬ verfall verständigt wurde. Ebenso werden alle Ankündigungen, die schon ein halbes Jahr angekündigt sind oder bezüglich welcher der angegebene Vermittlungstermin verstrichen ist, von amtswegen entfernt. 4. Alle Geschäfte der Wohnungsnachweisstelle werden von den Angestellten des städt. Arbeitsamtes in den für dasselbe festgesetzten Geschäftsstunden unter Lei¬ tung und Aufsicht des Stadtmagistrates geführt. Städtischer Sanitätsdienst. Stadt=Physikat: Rathaus 3. Stadtphysikus: Dr. Franz Hörtnagl, (440) Dr. Viktor Tschamler, Bezirksarzt (555) Dr. Hans Reich, Bezirksarzt (1182/II) Armenärztliche Behandlung. 1. Bezirk: Innere Stadt am rechten Innufer bis Viadukt=Maximilianstraße und Stadtteil am linken Innufer (Mariahilf und St. Nikolaus): Stadt¬ arzt Dr. Köllensperger, Anichstraße 5II. (146) 2. Ehemaliges Gemeindegebiet Wilten: Stadtarzt Dr Mader, Leopoldstraße 20. (441) 3. Bezirk: Dreiheiligen (von der Viaduktstraße ostwärts), Kohlstadt und Pradl: Stadtarzt Dr. Hirn, Rudolfstraße 4. (243) Stock. — Telephon Nr. 612. Totenbeschau. Todesfälle sind ehestens im Stadtphysikate, Rat¬ haus, 3. St., während der Amtsstunden von 8—12 und 2—6 Uhr, außerhalb der Amtsstunden in der Polizeiwachstube im Rathaus anzuzeigen, von wo aus der zuständige Beschauarzt verständigt wird. 1. Bezirk: Innere Stadt an beiden Ufern bis zur Viadukt=Maximilianstraße: Dr. Köllensperger. 2. Bezirk: Ehemaliges Gemeindegebiet Wilten: Dr. Mader. 3. Bezirk: Dreiheiligen (vom Viaduktbogen ost¬ wärts), Kohlstatt und Pradl: Dr. Hirn. An Sonn und Feiertagen versorgt abwechselnd ein Stadtarzt den Dienst. Liste hierüber liegt in den Polizeiwachstuben auf. Rettungsdienst und Rettungsdienst. Die Rettungsabteilung der freiwilligen Feuerwehr Innsbruck leistet bei Unfällen auf der Straße, in öffentlichen Lokalen, Werkstätten, Fabriken und dergl. die erste Hilfe, sie besorgt den Transport in zweck¬ mäßiger Weise und ist bestrebt, baldmöglichste ärzt¬ liche Hilfe zu verschaffen. Die erste Hilfe bei Un¬ fällen ist kostenlos. Meldungen sind mündlich, schriftlich oder tele¬ phonisch (Nr. 300) an die ständige Rettungsstation, Rathaus zu richten. Jeder Wachmann besitzt einen Schlüssel zu den Feuermeldern und können auch von denselben aus dringliche telephonische Meldungen er¬ stattet werden. Krankentransporté. Zum Zwecke einer möglichst raschen Hilfe sind während der Nacht, sowie an Sonn= und Feiertagen stets zwei Mitglieder in der Rettungs=Station (Rat¬ haus, rückwärtiger Hof) anwesend. An den Wochen¬ tagen halten 2 angestellte Sanitätsmänner ständi¬ gen Dienst, so daß also stets, Tag und Nacht, erste Hilfe sofort zu haben ist. Bei größeren Festen, Versammlungen, sportlichen Veranstaltungen und dgl. wird über Ansuchen eine Sanitätswache beigestellt. Das Wirkungsgebiet erstreckt sich auf die Stadt Innsbruck und ihre nächste Umgebung, nur in dringen¬ den Fällen, bei Katastrophen, Eisenbahnunfällen und dergleichen auch darüber hinaus.