I. Abschnitt. Verkehrs- und straßenpolizeiliche Vorschriften. Verordnung des k. k. Statthalters vom 12. Okt. 1014/XIV., Z. 1062/10, mit welcher Hn¬ ordnung über die Fahrtrichtung und des Ausweichens der Fuhrwerke und Kraftfahrzeuge auf den öffentlichen Straßen und Wlegen in der gef. Grafschaft Tirol getroffen werden. § 1. Alle Fuhrwerke, Wagen, Automobile, Motor¬ räder, Fahrräder usw. haben die linke Straßenseite einzuhalten, links auszuweichen und rechts vorzufahren, sowie dementsprechend den vor¬ fahrenden oder entgegenkommenden Fuhrwerken Platz zu machen. Bei gleichzeitigem Zusammentreffen an Straßenkreuzungen ist dem von links kommenden Fuhrwerke der Vortritt zu lassen. Den von den Mitgliedern des Allerh. Hofes be¬ nützten Wagen, marschierenden Truppenabteilungen, Prozessionen und Leichengängen ist von jedem Fuhr¬ werke auszuweichen, ebenso hat jedes andere Fuhr¬ werk dem Postwagen und dem zu einem Brande fahrenden Feuerlöschwagen auszuweichen. § 2. Diese Verordnung tritt am 1. November 1914 in Wirksamkeit. — Gleichzeitig treten die geltenden Vorschriften über die Fahrrichtung und das Ausweichen auf den offent¬ Straßen und Wegen in der gefürsteten Graftschaft Tirol außer Kraft. I. Allgemeine Fabrvorschriften für das Lohn- und Laftfuhrwerk. 1. Verbot des Knallens und Schnalzens mit der Heitsche. Das Knallen und Schnalzen mit der Peitsche in den zum Stadtgebiete gehörigen Straßen, insbe¬ sonders wenn selbes früh morgens oder zur Nachtzeit stattfindet, ist schon durch ältere Verordnungen ver¬ boten und mit Strafen belegt worden. Da aber dieses Verbot teilweise in Vergessen¬ heit gekommen zu sein scheint, so wird dasselbe neuerdings zur Darnachachtung mit dem Be¬ deuten bekannt gegeben, daß Dawiderhandelnde auf Grund der Verordnung vom 20. April 1854 R.= G.=Bl. Nr. 96 mit Geld= oder Arreststrafen belegt und nach Umständen auch allsogleich in Verhaft genommen werden würden. (Magistratskundmachung vom 28. Mai 1866.) 2. Fahrgeschwindigkeit an den Straßenecken und Straßenkreuzungen durch die Bögen bei der Hof¬ kirche und am sog. Studentenplatz. Infolge Gemeinderatsbeschlusses vom 5. November 1895 dürfen Wägen jeder Art an den Straßenecken und Straßenkreuzungen nur mit sehr mäßiger Geschwindigkeit fahren. Durch die beiden Bögen bei der Hofkirche und an der Straßenkreuzung beim gold. Dachl (sogen. Studentenplatz) darf nur im Schritte ge¬ fahren werden. Uebertreter dieser Anordnungen werden mit einer Geldbuße von 1 bis 20 Kronen oder mit ent¬ sprechender Arreststrafe belegt. (Magistratskundmachung vom 12. November 1895.) 3. Fuhrwerkverkehr in der Schlosser-, Stift-, Uelser¬ und Fuggergasse. Zufolge der Gemeinderatsbeschlüsse vom 17. Juni 1898 bzw. vom 10. November 1898 und 30. Juni 1902 ist das Befahren der Schlossergasse in der Strecke vom Mundinghaus (Kiebachgasse Nr. 16 bezw. Schlossergasse Nr. 6) bis zur Seilergasse nur in der Richtung von der Herzog Friedrichstraße gegen die Seilergasse, das Befahren der Stift¬ gasse nur in der Richtung von der Herzog Friedrich¬ straße gegen die Hofgasse gestattet. Das Reiten sowie die Durchfahrt durch die Welsergasse ist ver¬ boten und der Fuhrwerksverkehr von und zu den Häusern dieser Gasse nur in der Richtung von der Maria Theresienstraße gegen die Maximilianstraße gestattet. Auch darf in der Schlosser=, Stift=, Welser=, und Fuggergasse nur im Schritt gefahren werden. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift wird gemäß § 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes mit einer Geldstrafe bis zu 1000 fl. ö. W. oder mit einer Arreststrafe von je einem Tage für 5 fl. ö. W. geahndet. (Magistratskundmachungen vom 1. Sept. 1898, 12. November 1898 und 9. Juli 1902.) 4. Beleuchtung der Fuhrwerke bei Dachtzeit und Straßenverstellung. Zur Wahrung der Sicherheit des Verkehres auf den öffentlichen Straßen und Wegen und zur Hint¬ anhaltung von Unglücksfällen finde ich im Einver¬ nehmen mit dem Tiroler Landesausschusse zu ver¬ ordnen wie folgt: 1. Jedes Fuhrwerk, ohne Unterschied der Gat¬ tung, ist bei Fahrten während der Zeit von ein¬ tretender Dunkelheit bis Anbruch des Tages mit einer Laterne zu versehen, welche an der Vorderseite des Wagens derart angebracht sein muß, daß das Licht derselben das Fuhrwerk von allen Seiten wahr¬ nehmbar macht. 2. Für die Beobachtung dieser Verordnung haftet der Lenker und unter Umständen auch der Eigentümer des Fuhrwerkes. 3. Uebertretungen dieser Vorschrift werden von der politischen Bezirksbehörde auf Grund der Mini¬ sterial=Verordnung vom 30. September 1857, R.= G.=Bl. Nr. 198, mit einer Geldstrafe von 1 fl. bis 100 fl. oder mit Arrest von 6 Stunden bis zu 14 Tagen bestraft. Diese Vorschrift hat auch seitens der Radfahrer hinsichtlich der von ihnen benützten Maschinen be¬ achtet zu werden, wobei auf die im Landesgesetz¬ blatte des Jahres 1893 unter Nr. 7 enthaltene Ministerial=Verordnung, betreffend das Verbot des Gebrauches farbiger Signallichter beim Radfahren im Bereiche der Eisenbahnanlagen hingewiesen wird.