Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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I. Abschnitt.
Verkehrs- und straßenpolizeiliche Vorschriften.
Verordnung des k. k. Statthalters vom 12. Okt. 1014/XIV., Z. 1062/10, mit welcher Hn¬
ordnung über die Fahrtrichtung und des Ausweichens der Fuhrwerke und Kraftfahrzeuge
auf den öffentlichen Straßen und Wlegen in der gef. Grafschaft Tirol getroffen werden.
§ 1.
Alle Fuhrwerke, Wagen, Automobile, Motor¬
räder, Fahrräder usw. haben die linke Straßenseite
einzuhalten, links auszuweichen und rechts
vorzufahren, sowie dementsprechend den vor¬
fahrenden oder entgegenkommenden Fuhrwerken Platz
zu machen. Bei gleichzeitigem Zusammentreffen an
Straßenkreuzungen ist dem von links kommenden
Fuhrwerke der Vortritt zu lassen.
Den von den Mitgliedern des Allerh. Hofes be¬
nützten Wagen, marschierenden Truppenabteilungen,
Prozessionen und Leichengängen ist von jedem Fuhr¬
werke auszuweichen, ebenso hat jedes andere Fuhr¬
werk dem Postwagen und dem zu einem Brande
fahrenden Feuerlöschwagen auszuweichen.
§ 2.
Diese Verordnung tritt am 1. November 1914
in Wirksamkeit.
— Gleichzeitig treten die geltenden Vorschriften über
die Fahrrichtung und das Ausweichen auf den offent¬
Straßen und Wegen in der gefürsteten Graftschaft
Tirol außer Kraft.
I. Allgemeine Fabrvorschriften für das Lohn- und Laftfuhrwerk.
1. Verbot des Knallens und Schnalzens mit der
Heitsche.
Das Knallen und Schnalzen mit der Peitsche in
den zum Stadtgebiete gehörigen Straßen, insbe¬
sonders wenn selbes früh morgens oder zur Nachtzeit
stattfindet, ist schon durch ältere Verordnungen ver¬
boten und mit Strafen belegt worden.
Da aber dieses Verbot teilweise in Vergessen¬
heit gekommen zu sein scheint, so wird dasselbe
neuerdings zur Darnachachtung mit dem Be¬
deuten bekannt gegeben, daß Dawiderhandelnde auf
Grund der Verordnung vom 20. April 1854 R.=
G.=Bl. Nr. 96 mit Geld= oder Arreststrafen belegt
und nach Umständen auch allsogleich in Verhaft
genommen werden würden.
(Magistratskundmachung vom 28. Mai 1866.)
2. Fahrgeschwindigkeit an den Straßenecken und
Straßenkreuzungen durch die Bögen bei der Hof¬
kirche und am sog. Studentenplatz.
Infolge Gemeinderatsbeschlusses vom 5. November
1895 dürfen Wägen jeder Art an den
Straßenecken und Straßenkreuzungen
nur mit sehr mäßiger Geschwindigkeit
fahren.
Durch die beiden Bögen bei der Hofkirche
und an der Straßenkreuzung beim gold. Dachl
(sogen. Studentenplatz) darf nur im Schritte ge¬
fahren werden.
Uebertreter dieser Anordnungen werden mit einer
Geldbuße von 1 bis 20 Kronen oder mit ent¬
sprechender Arreststrafe belegt.
(Magistratskundmachung vom 12. November 1895.)
3. Fuhrwerkverkehr in der Schlosser-, Stift-, Uelser¬
und Fuggergasse.
Zufolge der Gemeinderatsbeschlüsse vom 17. Juni
1898 bzw. vom 10. November 1898 und 30. Juni
1902 ist das Befahren der Schlossergasse in
der Strecke vom Mundinghaus (Kiebachgasse Nr. 16
bezw. Schlossergasse Nr. 6) bis zur Seilergasse
nur in der Richtung von der Herzog Friedrichstraße
gegen die Seilergasse, das Befahren der Stift¬
gasse nur in der Richtung von der Herzog Friedrich¬
straße gegen die Hofgasse gestattet. Das Reiten sowie
die Durchfahrt durch die Welsergasse ist ver¬
boten und der Fuhrwerksverkehr von und zu den
Häusern dieser Gasse nur in der Richtung von der
Maria Theresienstraße gegen die Maximilianstraße
gestattet.
Auch darf in der Schlosser=, Stift=,
Welser=, und Fuggergasse nur im Schritt
gefahren werden.
Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift wird gemäß
§ 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes mit einer
Geldstrafe bis zu 1000 fl. ö. W. oder mit einer
Arreststrafe von je einem Tage für 5 fl. ö. W.
geahndet.
(Magistratskundmachungen vom 1. Sept. 1898,
12. November 1898 und 9. Juli 1902.)
4. Beleuchtung der Fuhrwerke bei Dachtzeit und
Straßenverstellung.
Zur Wahrung der Sicherheit des Verkehres auf
den öffentlichen Straßen und Wegen und zur Hint¬
anhaltung von Unglücksfällen finde ich im Einver¬
nehmen mit dem Tiroler Landesausschusse zu ver¬
ordnen wie folgt:
1. Jedes Fuhrwerk, ohne Unterschied der Gat¬
tung, ist bei Fahrten während der Zeit von ein¬
tretender Dunkelheit bis Anbruch des Tages mit
einer Laterne zu versehen, welche an der Vorderseite
des Wagens derart angebracht sein muß, daß das
Licht derselben das Fuhrwerk von allen Seiten wahr¬
nehmbar macht.
2. Für die Beobachtung dieser Verordnung haftet
der Lenker und unter Umständen auch der Eigentümer
des Fuhrwerkes.
3. Uebertretungen dieser Vorschrift werden von
der politischen Bezirksbehörde auf Grund der Mini¬
sterial=Verordnung vom 30. September 1857, R.=
G.=Bl. Nr. 198, mit einer Geldstrafe von 1 fl. bis
100 fl. oder mit Arrest von 6 Stunden bis zu
14 Tagen bestraft.
Diese Vorschrift hat auch seitens der Radfahrer
hinsichtlich der von ihnen benützten Maschinen be¬
achtet zu werden, wobei auf die im Landesgesetz¬
blatte des Jahres 1893 unter Nr. 7 enthaltene
Ministerial=Verordnung, betreffend das Verbot des
Gebrauches farbiger Signallichter beim Radfahren
im Bereiche der Eisenbahnanlagen hingewiesen wird.