58 Städtisches Schwimmbad für Männer. 7. Das Rauchen, Lärmen, Singen und Schreien in den Räumen des Volksbrausebades ist strenge untersagt. Desgleichen ist das Mitnehmen von Hun¬ den verboten. 8. Für jede Verunreinigung und Beschädigung der Räume, Einrichtungs= und Gebrauchsgegenstände ist Ersatz zu leisten. Mutwillige Beschädigungen wer¬ den polizeilich bestraft. 9. Die Bediensteten der Badeanstalt müssen sich den Badegästen gegenüber mit Anstand und Be¬ flissenheit benehmen und dürfen bei Strafe der so¬ fortigen Entlassung kein Trinkgeld annehmen. Die Badegäste haben den Weisungen bezüglich der Aufrechterhaltung der Ordnung nachzukommen. 10. Allfällige Beschwerden der Badegäste sind beim Stadtmagistrate vorzubringen. Städtisches Schwimmbad für Männer in der Museumstraße, außerhalb des Südbahnviaduktes. Bade=Ordnung. 1. Das Schwimmbad ist an Werktagen von 6 Uhr früh bis zum Einbruch der Dämmerung, an Sonn= und Feiertagen von 6 Uhr früh bis 1 Uhr mittags geöffnet. 2. Der Eintritt ist nur gegen Vorweisung einer Dauer= oder Abgabe einer Einzelkarte gestattet. 3. Die Benützungszeit für eine Zelle beschränkt sich auf eine Stunde. Die Tür hat beim Ver¬ lassen der Zelle geöffnet zu bleiben und soll nasse Wäsche nicht auf den Fußboden geworfen werden. Knaben, die nicht in Begleitung Erwachsener erschei¬ nen, werden in den allgemeinen Auskleideraum ge¬ wiesen, dessen Inanspruchnahme für höchstens zwei Stunden freisteht. 4. Jeder Badegast begibt sich vorerst in den Reinigungsraum zur Waschung oder Abbrausung. Das Reinigungsbad darf nicht länger beansprucht werden, als es seinem Zwecke entspricht. 5. Die Bekleidung mit Schwimmhose ist auch für das Sonnenbad vorgeschrieben. 6. Jede Verunreinigung und Beschädigung der Räume, der Einrichtung und der Gebrauchsgegen¬ stände verpflichtet zu Ersatz. 7. Das Mitnehmen von Hunden in die Anstalt, der Gebrauch von Seife, sowje das Waschen und Ausringen von Badewäsche ist im Schwimmbade un¬ tersagt. Für das Ausspucken dienen Spucknäpfe und die seitlichen Ausflußöffnungen des Baderaumes. 8. Personen, welche wegen sichtlicher Krankheit oder aus anderen Gründen die Mitbadenden voraus¬ sichtlich belästigen, gefährden oder Eckel erregen wür¬ den, sind vom Bade auszuschließen. 9. Für den Badegästen abhanden gekommene Ge¬ genstände wird seitens der Anstalt kein Ersatz gelei¬ stet; Wertsachen können gegen Gebühr an der Kassa hinterlegt werden. 10. Der Schwimmeister ist für Wahrung des An¬ standes und die Aufrechthaltung der Ordnung in der ganzen Anstalt verantwortlich; er und alle An¬ gestellten haben sich gegenüber den Badegästen stets höflich und zuvorkommend zu benehmen; andererseits haben alle Besucher der Anstalt den Anordnungen des Schwimmeisters bei sonstiger Verweisung aus der Anstalt unweigerlich Folge zu leisten. Allfällige Beschwerden sind in das bei der Kassa aufliegende Beschwerdebuch einzutragen oder beim Stadtmagistrate vorzubringen. Preis=Tarif. Stadtmagistrat Innsbruck, den 15. Mai 1910. Der Bürgermeister: W. Greil m. p.