Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Städtisches Schwimmbad für Männer.
7. Das Rauchen, Lärmen, Singen und Schreien
in den Räumen des Volksbrausebades ist strenge
untersagt. Desgleichen ist das Mitnehmen von Hun¬
den verboten.
8. Für jede Verunreinigung und Beschädigung
der Räume, Einrichtungs= und Gebrauchsgegenstände
ist Ersatz zu leisten. Mutwillige Beschädigungen wer¬
den polizeilich bestraft.
9. Die Bediensteten der Badeanstalt müssen sich
den Badegästen gegenüber mit Anstand und Be¬
flissenheit benehmen und dürfen bei Strafe der so¬
fortigen Entlassung kein Trinkgeld annehmen.
Die Badegäste haben den Weisungen bezüglich
der Aufrechterhaltung der Ordnung nachzukommen.
10. Allfällige Beschwerden der Badegäste sind beim
Stadtmagistrate vorzubringen.
Städtisches Schwimmbad für Männer
in der Museumstraße, außerhalb des Südbahnviaduktes.
Bade=Ordnung.
1. Das Schwimmbad ist an Werktagen von
6 Uhr früh bis zum Einbruch der Dämmerung, an
Sonn= und Feiertagen von 6 Uhr früh bis 1 Uhr
mittags geöffnet.
2. Der Eintritt ist nur gegen Vorweisung einer
Dauer= oder Abgabe einer Einzelkarte gestattet.
3. Die Benützungszeit für eine Zelle beschränkt
sich auf eine Stunde. Die Tür hat beim Ver¬
lassen der Zelle geöffnet zu bleiben und soll nasse
Wäsche nicht auf den Fußboden geworfen werden.
Knaben, die nicht in Begleitung Erwachsener erschei¬
nen, werden in den allgemeinen Auskleideraum ge¬
wiesen, dessen Inanspruchnahme für höchstens zwei
Stunden freisteht.
4. Jeder Badegast begibt sich vorerst in den
Reinigungsraum zur Waschung oder Abbrausung.
Das Reinigungsbad darf nicht länger beansprucht
werden, als es seinem Zwecke entspricht.
5. Die Bekleidung mit Schwimmhose ist auch für
das Sonnenbad vorgeschrieben.
6. Jede Verunreinigung und Beschädigung der
Räume, der Einrichtung und der Gebrauchsgegen¬
stände verpflichtet zu Ersatz.
7. Das Mitnehmen von Hunden in die Anstalt,
der Gebrauch von Seife, sowje das Waschen und
Ausringen von Badewäsche ist im Schwimmbade un¬
tersagt. Für das Ausspucken dienen Spucknäpfe und
die seitlichen Ausflußöffnungen des Baderaumes.
8. Personen, welche wegen sichtlicher Krankheit
oder aus anderen Gründen die Mitbadenden voraus¬
sichtlich belästigen, gefährden oder Eckel erregen wür¬
den, sind vom Bade auszuschließen.
9. Für den Badegästen abhanden gekommene Ge¬
genstände wird seitens der Anstalt kein Ersatz gelei¬
stet; Wertsachen können gegen Gebühr an der Kassa
hinterlegt werden.
10. Der Schwimmeister ist für Wahrung des An¬
standes und die Aufrechthaltung der Ordnung in
der ganzen Anstalt verantwortlich; er und alle An¬
gestellten haben sich gegenüber den Badegästen stets
höflich und zuvorkommend zu benehmen; andererseits
haben alle Besucher der Anstalt den Anordnungen des
Schwimmeisters bei sonstiger Verweisung aus der
Anstalt unweigerlich Folge zu leisten.
Allfällige Beschwerden sind in das bei der Kassa
aufliegende Beschwerdebuch einzutragen oder beim
Stadtmagistrate vorzubringen.
Preis=Tarif.
Stadtmagistrat Innsbruck, den 15. Mai 1910.
Der Bürgermeister: W. Greil m. p.