Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Aufbahrungskosten im städt. Leichenhaus — Bade=Ordnung in den städt. Volksbrausebädern.
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Aufbahrungskosten
für das städtische Leichenhaus.
Bade=Ordnung
für die städtischen Volksbrausebäder in der Jahnstraße und in der Schulstraße.
1. Die eine Männer= und Frauen=Abteilung ent¬
haltenden städtischen Volks=Brausebäder stehen zur
Benützung offen und zwar:
Vom 1. April bis 30. September von
6 Uhr früh bis halb 1 Uhr mittags und von 3 Uhr
nachmittags bis 8 Uhr abends (an den Vorabenden
der Sonn= und Feiertage bis halb 9 Uhr abends);
vom 1. Oktober bis 31. März von 8 Uhr
früh bis halb 1 Uhr mittags und von 3 Uhr nach¬
mittags bis 8 Uhr abends.
An Sonn= und Feiertagen des ganzen
Jahres mit Ausnahme des Christtages, des Oster= und
des Pfingstsonntages, sowie des Neujahrsfestes ist
das Bad von 8 Uhr früh bis 1 Uhr mittags geöffnet.
2. Der Eintritt in die städtischen Volks=Brause¬
bäder ist nur gegen Vorweis einer Badekarte, welche
vom Bademeister durchlocht wird, gestattet. Beim
Verlassen des Bades ist die Karte dem Bademeister zu
übergeben.
Die jeweiligen Verkaufstellen der Badekarten für
die Volksbrausebäder werden vom Stadtmagistrate
bestimmt. Für das Bad in der Jahnstraße (Drei¬
heiligen) bei Christian Pfisterer, Dreiheiligenstraße
Nr. 11; für das Bad in der Schulstraße (Wilten)
bei Konditor Telfser, Leopoldstraße 13.
3. Die Preise für die Bäder wurden mit
Beschluß des Gemeinderates vom 16. Dezember 1903
folgendermaßen festgesetzt:
Für ein Brausebad an Werktagen während
der ganzen Badezeit 20 Heller, an den Sonn= und
Feiertagen und an den Vorabenden der Sonn= und
Feiertage von 4 Uhr nachmittags angefangen 12
Heller; für ein Wannenbad ohne Brause
40 Heller; für ein Wannenbad mit Brause
50 Heller.
Für das Brausebad wird jedem Badegast ein
Handtuch verabfolgt.
Für ein Wannenbad wird dem Badegast ein Lein¬
tuch verabreicht.
Wird noch weitere Wäsche gewünscht, so ist hiefür
eine besondere Gebühr zu entrichten und zwar: Für
ein Handtuch 4 Heller, für ein Leintuch
8 Heller.
Seife wird zum Selbstkostenpreise vom Bademeister
verkauft.
4. Kindern unter 6 Jahren ist das Baden
nur in Begleitung von erwachsenen Personen ge¬
stattet.
Für diese Kinder ist im Wannenbade keine Ge¬
bühr zu entrichten.
Die Dauer der Benützung eines
Brausebades darf einschließlich der zum Aus¬
und Ankleiden notwendigen Zeit 15 Minuten nicht
übersteigen.
Die Dauer der Benützung eines Wan¬
nenbades wird für Männer mit 30 Minuten, für
Frauen mit 40 Minuten festgesetzt.
5. Der äußerliche Gebrauch von Medikamenten,
sowie der Zusatz von solchen beim Gebrauche der
Bäder ist verboten.
6. Die Badegäste sind befugt, unreine oder nasse
Wäsche zurückzuweisen.
Beim Verlassen des Bades sind die Wäschestücke
dem Badediener (der Badedienerin) zu übergeben.
Nach genommenem Bade haben die Badegäste die
Anstalt sofort zu verlassen.