38 Freibank=Ordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck. das gegenständliche Wild im weiteren Verkehre ge¬ deckt werden. Diejenigen, welche Wild von auswärts be¬ ziehen, haben sich mit dem Absender dahin zu ver¬ ständigen, daß auf den Frachtbriefen die Zahl und Gattung des zur Aufgabe gelangenden Wildes genau ersichtlich ist. Die Behörde, von welcher auf Grund des Frachtbriefes die Lizenzscheine verlangt werden, hat den Frachtbrief mit dem Amtssiegel zu versehen und kann sich jederzeit die Ueberzeugung verschaffen, ob die Angaben auf dem Frachtbriefe mit der Fracht selbst übereinstimmen oder nicht. 2. Ruszug aus den Fischereigesetzen. (Gesetz vom 4. April 1886, L.=G.=Bl. Nr. 28 ex 1887 und Statthalterei=Kundmachung vom 19. Juni 1887, L.=G.=Bl. Nr. 29.) Schonzeiten mit Rücksicht Forelle und Seeforelle Saiblinge Renken und Rutten Aschen Kleine Neunaugen Barschen Huchen Hechte Karpfen und Barben Schleien Krebse auf die Laichperioden. 1. Oktober bis 31. Dezember 16. Oktober bis 15. Dezember 16. Dezember bis 15. Februar 16. Februar bis inkl. 15. April März und April März, April und Mai April April und Mai Mai und Juni Juni und Juli 1. November bis 31. März Minimallängenmaße von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen. Barsche Forellen Saiblinge, Schleien, Barben und kleine Neunaugen Aschen Renken, Rutten u. Karpfen Hechte und große Neunaugen Seeforellen (Lachsforellen) und Aale Huchen 15 Zentimeter 18 30 40 45 Fische, welche in der Schonzeit stehen, dürfen weder feilgeboten, noch in den Gasthäusern verab¬ reicht werden, die Fälle ausgenommen, in denen durch einen vom Fischereiberechtigten ausgestellten Begleitschein nachgewiesen ist, daß die Fische 1. aus solchen Oertlichkeiten (Gewässern) stam¬ men, für welche die zuständige Bezirkshauptmann¬ schaft deren Fang während der Schonzeit durch einen auf den Namen des Fischers lautenden Erlaub¬ nisschein gestattet hat, oder 2. aus Teichen und anderen ähnlichen Wasser. behältern stammen, welche zu Zwecken der Fleisch¬ zucht oder zur Aufbewahrung der Fische angelegt sind. Dieses Verbot hat auch in Ansehung der in Schonzeit stehenden Krebse Geltung. Fische, welche das Minimalmaß nicht erreicht haben, dürfen weder feilgeboten, noch in Gasthäusern verabreicht werden und zwar auch dann nicht, wenn dieselben aus Privatfischteichen und anderen ähn¬ lichen Wasserbehältern stammen. Uebertretungen dieser Verbote ziehen Strafe und Verfall der Fische bezw. Krebse nach sich. 3. Huszug aus dem Uogelschutzgesetze vom 18. Juni 1899, L.-ö.-Bl. Nr. 34. Vögel dürfen in der Zeit vom 1. Jänner bis 15. September weder gefangen, noch getötet wer¬ den, mit Ausnahme der Adlerarten, des Wander¬ falken, Blaufußfalken, Baum= und Lerchenfalken, Zwergfalken oder Merlins, der Gabelweihe oder roten Milans, des Hühnergeiers oder Habichts, des Sperbers, der Weihen oder des Rohrgeiers, des Uhus oder Buhins, des großen Würgers, des grauen Würgers, der Elster, des Kohl= oder Jochrabens, des gemeinen Raben und der Krähe. Das Zerstören oder Ausheben der Nester und Brutstätten, das Ausnehmen der Eier und der jungen Brut aller wildlebenden Vögel, mit Ausnahme der oben angeführten schädlichen Arten, sowie der Ver¬ kauf solcher Nester, Eier und junger Vögel ist verboten. Tote Vögel dürfen weder in den Handel ge¬ bracht, noch in Gasthäusern verabreicht werden. Aus¬ genommen von dieser Bestimmung sind die ange¬ führten schädlichen Vögel. XII. Abschnitt. Freibank=Ordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck vom 11. November 1897. § 1. Auf Grund des § 23 der Schlacht= und Schlacht¬ haus=Ordnung für Innsbruck vom 3. Oktober 1895 wird im städtischen Schlachthause eine Verkaufsstelle für minderwertiges Fleisch, eine Freibank, eingerichtet. § 2. Unter dem Ausdrucke „minderwertiges Fleisch“ versteht man solches Fleisch und solche Eingeweide, welche, gleichgültig, ob von außen eingeführt, oder im städtischen Schlachthause geschlateten Tieren stam¬ mend, bei der tierärztlichen Untersuchung mit solchen Veränderungen behaftet befunden wurden, daß das Fleisch zwar nicht gesundheitsschädlich, jedoch als nicht bankwürdig im Sinne der §§ 8 und 9 der Kundmachung der h. k. k. Statthalterei vom 23. Juni 1886, L.=G.=Bl. Nr. 36, bezeichnet wer¬ den muß. § 3. In Ausführung obiger Kundmachung wird von Seite der Leitung des städt. Schlachthauses insbe¬ sonders jenes Fleisch als nicht bankwürdig auf die Freibank verwiesen und als minderwertig mit einem deutlich sichtbaren Stempelzeichen versehen, mit der Aufschrift: „Freibank Innsbruck“, welches: a) Von verunglückten Tieren herrührt, die nicht sofort, sondern erst mehrere Stunden nach einer die Schlachtung bedingenden, mechanischen Verletzung im fieberlosen Zustande mitgeschlachtet und im übrigen gesund befunden wurden. b) Das Fleisch von hochgradig mageren und von