Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Freibank=Ordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck.
das gegenständliche Wild im weiteren Verkehre ge¬
deckt werden.
Diejenigen, welche Wild von auswärts be¬
ziehen, haben sich mit dem Absender dahin zu ver¬
ständigen, daß auf den Frachtbriefen die Zahl und
Gattung des zur Aufgabe gelangenden Wildes genau
ersichtlich ist. Die Behörde, von welcher auf Grund
des Frachtbriefes die Lizenzscheine verlangt werden,
hat den Frachtbrief mit dem Amtssiegel zu versehen
und kann sich jederzeit die Ueberzeugung verschaffen,
ob die Angaben auf dem Frachtbriefe mit der
Fracht selbst übereinstimmen oder nicht.
2. Ruszug aus den Fischereigesetzen.
(Gesetz vom 4. April 1886, L.=G.=Bl. Nr. 28
ex 1887 und Statthalterei=Kundmachung vom 19.
Juni 1887, L.=G.=Bl. Nr. 29.)
Schonzeiten
mit Rücksicht
Forelle und Seeforelle
Saiblinge
Renken und Rutten
Aschen
Kleine Neunaugen
Barschen
Huchen
Hechte
Karpfen und Barben
Schleien
Krebse
auf die Laichperioden.
1. Oktober bis 31. Dezember
16. Oktober bis 15. Dezember
16. Dezember bis 15. Februar
16. Februar bis inkl. 15. April
März und April
März, April und Mai
April
April und Mai
Mai und Juni
Juni und Juli
1. November bis 31. März
Minimallängenmaße
von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse
gemessen.
Barsche
Forellen
Saiblinge, Schleien, Barben und
kleine Neunaugen
Aschen Renken, Rutten u. Karpfen
Hechte und große Neunaugen
Seeforellen (Lachsforellen) und Aale
Huchen
15 Zentimeter
18
30
40
45
Fische, welche in der Schonzeit stehen, dürfen
weder feilgeboten, noch in den Gasthäusern verab¬
reicht werden, die Fälle ausgenommen, in denen
durch einen vom Fischereiberechtigten ausgestellten
Begleitschein nachgewiesen ist, daß die Fische
1. aus solchen Oertlichkeiten (Gewässern) stam¬
men, für welche die zuständige Bezirkshauptmann¬
schaft deren Fang während der Schonzeit durch einen
auf den Namen des Fischers lautenden Erlaub¬
nisschein gestattet hat, oder
2. aus Teichen und anderen ähnlichen Wasser.
behältern stammen, welche zu Zwecken der Fleisch¬
zucht oder zur Aufbewahrung der Fische angelegt sind.
Dieses Verbot hat auch in Ansehung der in
Schonzeit stehenden Krebse Geltung.
Fische, welche das Minimalmaß nicht erreicht
haben, dürfen weder feilgeboten, noch in Gasthäusern
verabreicht werden und zwar auch dann nicht, wenn
dieselben aus Privatfischteichen und anderen ähn¬
lichen Wasserbehältern stammen.
Uebertretungen dieser Verbote ziehen Strafe und
Verfall der Fische bezw. Krebse nach sich.
3. Huszug aus dem Uogelschutzgesetze vom 18. Juni 1899,
L.-ö.-Bl. Nr. 34.
Vögel dürfen in der Zeit vom 1. Jänner bis
15. September weder gefangen, noch getötet wer¬
den, mit Ausnahme der Adlerarten, des Wander¬
falken, Blaufußfalken, Baum= und Lerchenfalken,
Zwergfalken oder Merlins, der Gabelweihe oder
roten Milans, des Hühnergeiers oder Habichts, des
Sperbers, der Weihen oder des Rohrgeiers, des
Uhus oder Buhins, des großen Würgers, des grauen
Würgers, der Elster, des Kohl= oder Jochrabens, des
gemeinen Raben und der Krähe.
Das Zerstören oder Ausheben der Nester und
Brutstätten, das Ausnehmen der Eier und der jungen
Brut aller wildlebenden Vögel, mit Ausnahme der
oben angeführten schädlichen Arten, sowie der Ver¬
kauf solcher Nester, Eier und junger Vögel ist verboten.
Tote Vögel dürfen weder in den Handel ge¬
bracht, noch in Gasthäusern verabreicht werden. Aus¬
genommen von dieser Bestimmung sind die ange¬
führten schädlichen Vögel.
XII. Abschnitt.
Freibank=Ordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck
vom 11. November 1897.
§ 1.
Auf Grund des § 23 der Schlacht= und Schlacht¬
haus=Ordnung für Innsbruck vom 3. Oktober 1895
wird im städtischen Schlachthause eine Verkaufsstelle
für minderwertiges Fleisch, eine Freibank,
eingerichtet.
§ 2.
Unter dem Ausdrucke „minderwertiges Fleisch“
versteht man solches Fleisch und solche Eingeweide,
welche, gleichgültig, ob von außen eingeführt, oder
im städtischen Schlachthause geschlateten Tieren stam¬
mend, bei der tierärztlichen Untersuchung mit solchen
Veränderungen behaftet befunden wurden, daß das
Fleisch zwar nicht gesundheitsschädlich, jedoch als
nicht bankwürdig im Sinne der §§ 8 und
9 der Kundmachung der h. k. k. Statthalterei vom
23. Juni 1886, L.=G.=Bl. Nr. 36, bezeichnet wer¬
den muß.
§ 3.
In Ausführung obiger Kundmachung wird von
Seite der Leitung des städt. Schlachthauses insbe¬
sonders jenes Fleisch als nicht bankwürdig auf die
Freibank verwiesen und als minderwertig mit einem
deutlich sichtbaren Stempelzeichen versehen, mit der
Aufschrift: „Freibank Innsbruck“, welches:
a) Von verunglückten Tieren herrührt, die nicht
sofort, sondern erst mehrere Stunden nach einer die
Schlachtung bedingenden, mechanischen Verletzung im
fieberlosen Zustande mitgeschlachtet und im übrigen
gesund befunden wurden.
b) Das Fleisch von hochgradig mageren und von