Bestimmungen über Jagd, Fischerei und Vogelschutz. 37 S 11. Wenn ein Feldfrevel durch Kinder, Dienstleute oder Hirten infolge mangelhaften Auftrages oder Unfähigkeit, den Auftrag ordnungsmäßig zu voll¬ ziehen, begangen wird, ist der Auftraggeber ohne Unterschied, ob die genannte Person selbst einer Strafbehandlung unterzogen wurde oder nicht, wegen unterlassener pflichtmäßiger Obsorge mit einer Geld¬ strafe bis zu 20 Kronen zu bestrafen. Diese Bestimmung hat namentlich auch dann An¬ wendung zu finden, wenn den Hirten die Grenzen des Weidegebietes nicht bekannt gegeben wurden. S 12. Der Feldfrevler hat auch für den verursachten Schaden Ersatz zu leisten. Bei Feldfreveln, welche von mehreren Personen begangen wurden, haftet jeder für den zugefügten Schaden nach §§ 1301 und 1302 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches. 2. Auszug aus dem Edelweihschutzgesetze vom 7. August 1892, L.-ö.-Bl. Nr. 24. S 1. Das Feilhalten und der Verkauf der mit Wurzeln versehenen Edelweißpflanzen ist verboten. S 2. Die Uebertretung der Vorschriften des § 1 ist von den politischen Behörden an Geld mit 1 fl. bis 25 fl. und im Wiederholungsfalle bis zu 50 fl. zu bestrafen. Auch ist der Verfall der Pflanzen aus¬ zusprechen. XI. Abschnitt. Bestimmungen über Jagd, 1. Huszug aus den Jagdgesetzen. Uebersicht der Abschußzeit für die ver¬ schiedenen Wildgattungen in Tirol. Hirsche vom 1. Juli bis 15. Oktober. Gabler, Spießer und Schmaltiere dürfen in der Regel nicht abgeschossen werden. Im Falle der Notwendigkeit dessen ist die Zustimmung der politischen Behörden rechtzeitig einzuholen. Alte und gelte Tiere vom 15. September bis 6. Jänner. Gemsen vom 15. Juli bis 1. Dezember. Rehe vom 15. Juni bis 1. Jänner. Vor dem 1. September darf auf Hirsche, Gems= und Rehwild die Jagd mit Hunden nicht ausgeübt werden. Rehgaise, sowie Gems= und Rehkitze sind vom Abschusse gänzlich ausgeschlossen. Graue Hasen 1. September bis 2. Februar. Alpenhasen vom 1, September bis 1. März. Murmeltiere vom 1. September bis 15. Ok¬ tober. Auer= und Birkhahn vom 1. Sep¬ tember bis 2. Februar und vom 15. April bis Ende der Balzzeit. Der Abschuß von Auer= und Birkhennen darf nicht stattfinden. Hasel= Stein¬ und Schneehühner vom 1. September bis 2. Februar. Rebhühner vom 1. September bis 24. Dezember. Enten, Schnepfen Wachteln und Sumpfvögel vom 1. August bis 15. April. Rücksichtlich des Abschusses von Halbvögeln sind die Bestimmungen des § 4 der Statthalterei=Kundmach¬ ung vom 5. März 1872 maßgebend, in welchem sich zur Erhaltung und zum Schutze der für die Bodenkultur nützlichen Vögel auf das Vogelschutz¬ gesetz (Ges. vom 15. Juni 1899 L.=G.=Bl. Nr. 34) seinem vollen Inhalt nach berufen wird. — Der Abschuß der behaarten sowohl wie der befiederten Raubtiere kann und soll zu jeder Jahreszeit er¬ folgen. Vorschriften über den Verkehr mit Wild. Es ist verboten, Gems= und Rehkitze, Auer= und Birkhennen überhaupt sowie Wild, welches in der Hegezeit nicht erlegt werden darf, während derselben in Verkehr zu bringen. Im Zuwiderhandlungsfalle verfällt das Wild der Beschlagnahme und Veräuße¬ rung zum Besten der Armenkasse desjenigen Ortes, in dessen Markung es aufgegriffen wurde. Fischerei und Vogelschutz. Ausnahmen: a) das während der Abschußzeit erlegte Wild darf höchstens noch 14 Tage nach Ein¬ tritt der Hegezeit für die betreffende Wildgattung in den Verkehr gebracht werden, während alles nach Ablauf dieser Zeit in Verkehr gebrachte ebenso wie das nach Eintritt der Hegezeit erlegte Wild der Beschlagnahme und Veräußerung unterliegt. b) Das mit ausnahmsweiser Bewilligung der politischen Behörde während der Schonzeit erlegte Wild muß im Verkehre mit der vorgeschriebenen Be¬ stätigung dieser Behörde versehen sein. Alles in Verkehr gelangende nützliche Haar= und Federwild muß mit einem vorschriftsmäßigen Li¬ zenzschein versehen sein. Der Lizenzschein, wel¬ cher das Jagdrevier, in dem das Wild erlegt wurde, die Gattung und Anzahl derselben sowie das Da¬ tum enthalten muß, ist vom Jagdberechtigten, welcher die Blankette zu diesen Scheinen von der politischen Behörde beziehen kann, auszustellen und zu unter¬ fertigen, von der betreffenden Gemeindevorstehung aber mit dem Gemeindesiegel zu versehen. Lizenz¬ scheine ohne Gemeindesiegel sind ungültig. Alles nützliche Wild, welches ohne oder nicht mit dem vorschriftsmäßigem Scheine versehen in den Verkehr gelangt und beim Transporte, auf dem Markte, bei Wildprethändlern, in Gast= oder Privathäusern getroffen wird, verfällt der Beschlagnahme und Ver¬ äußerung zu Gunsten der Armenkasse jenes Ortes, in dessen Markung das Wild aufgegriffen wurde. Das mit ausnahmsweiser Bewilligung der poli¬ tischen Behörde während der Schonzeit erlegte Wild muß im Verkehre außer mit der vorgeschriebenen Bestätigung der politischen Behörde mit dem Li¬ zenzscheine versehen sein. Das während der Schu߬ zeit vom Jagdberechtigten erlegte Wild darf ohne Vorweisung einer weiteren Lizenz als der Jagdkarte eingebracht werden. Wenn Wildsendungen vom Auslande oder von inländischen Provinzen in Tirol einlangen, so hat der Empfänger sich unter Vorweisung des Fracht¬ briefes bei der betreffenden politischen Bezirksbe¬ hörde oder Gemeindevorstehung um Ausfolgung der Lizenzscheine für die ankommenden Wildgattungen zu melden. In diesem Lizenzscheine ist die Rubrik „Jagdrevier“ mit den Worten „von auswärts be¬ zogen auszufüllen und es kann mit ersterem sohin