10 Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. f) die Zahl und Art der Bremsvorrichtungen sowie das Uebersetzungsverhältnis derselben; g) die Beleuchtungs= und Signalvorrichtungen; überdies bei Automobilen: h) die größte Länge, Breite und Höhe des Wagens, den Radstand, die Spurweite, das Wagengewicht und den Felgenbelag, bei Lastwagen auch die Felgenbreite und die Tragfähigkeit; i) die Zahl und das Abhäsionsgewicht der ge¬ bremsten Räder. § 16. Die Entscheidung über die Zulassung einer Type steht der Landesbehörde zu. Vor der Entscheidung ist im Wege einer Prüfung festzustellen, ob die vorgelegte Type zur Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr geeignet ist. Be¬ hufs Vornahme dieser Prüfung haben die politischen Landesbehörden eine oder nach Bedarf mehrere aus Fachmännern bestehende Kommissionen zu bestellen. Die Kommission erstattet ihr Gutachten auf Grund der vorgelegten Beschreibungen und Zeichnungen und auf Grund einer Probefahrt, welche mit einem der Beschreibung und Zeichnung entsprechenden Fahrzeuge vorzunehmen ist. § 17. Wenn der Zulassung der Type Bedenken nicht im Wege stehen, so hat die politische Landesbehörde dem Gesuchsteller über die Genehmigung der Type eine amtliche Bescheinigung auszufertigen, welche Namen und Wohnsitz des Erzeugers und die im § 15, Punkt 2, bezeichneten Daten, ferner eine schematische Zeichnung des Fahrzeuges und das behördliche Ty¬ penzeichen zu enthalten hat. Andernfalls ist das An¬ suchen unter Angabe der Gründe abzuweisen. § 18. Der Erzeuger der genehmigten Type, beziehungs¬ weise der inländische Vertreter desselben, hat bei der Ablieferung eines der Type entsprechenden Fahr¬ zeuges dem Käufer eine Abschrift der amtlichen Be¬ scheinigung auszufolgen und derselben die Angabe der fortlaufenden Erzeugungsnummer, sowie eine Be¬ stätigung darüber beizufügen, daß das Fahrzeug in Bezug auf den maschinellen und Sicherheitseinrichtun¬ gen mit der genehmigten Type vollständig überein¬ stimmt. Für die Richtigkeit der Bestätigung ist der Erzeuger, beziehungsweise sein Vertreter verant¬ wortlich. Jedes solche Zertifikat muß mit dem Visum jener politischen Bezirks=, beziehungsweise landesfürstlichen Polizeibehörde versehen sein, in deren Bezirke oder Rayon die Erzeugungsstätte oder der Aufenthaltsort des inländischen Vertreters des ausländischen Erzeu¬ gers gelegen ist. Im Falle eines späteren Wechsels im Besitze des Fahrzeuges hat der Verkäufer dem Besitznachfolger das Zertifikat zu übergeben. Die Ueberlassung des Zertifikates an den Besitzer eines anderen Fahrzeuges ist unstatthaft. § 19. Für Kraftfahrzeuge, deren Uebereinstimmung mit einer genehmigten Type nicht durch das im § 18 bezeichnete Zertifikat nachgewiesen ist, dann für solche Fahrzeuge, welche infolge nachträglicher konstruktiver Aenderungen an wesentlichen Bestandteilen des Be¬ triebsmechanismus der genehmigten Type nicht mehr entsprechen, hat der Besitzer vor der Benützung des Fahrzeuges im öffentlichen Verkehre die Genehmigung zu erwirken. Hinsichtlich des Einschreitens, der Prüfung und Genehmigung finden die Bestimmungen der §§ 15, 16 und 17 mit der Maßgabe Anwendung, daß die im § 15 geforderte kotierte Zeichnung durch eine schematische Zeichnung oder durch eine entsprechend deutliche Photographie des Fahrzeuges ersetzt werden kann. § 20. Die Mitglieder der Prüfungskommission erhalten für ihre Mühewaltung eine Entschädigung (Prüfungs¬ taxe), deren Höhe von der politischen Landesbehörde festgesetzt wird. Die Prüfungstaxe ist von dem Prüfungswerber zu entrichten und bei der Ueberreichung des Gesuches zu erlegen. S 21. Die dem Militärärare gehörigen Kraftfahrzeuge sind von den vorstehenden Bestimmungen über die Prüfung und Genehmigung der Kraftfahrzeuge aus¬ genommen. 4. Abschnitt. Führung der Kraftfahrzeuge. § 22. Von der selbständigen Führung von Kraftfahr¬ zeugen sind solche Personen ausgeschlossen, die nicht mindestens 18 Jahre alt sind. Die selbständige Führung eines mehr als einspu¬ rigen Kraftfahrzeuges ist nur demjenigen gestattet, der nach erbrachtem Ausweise seiner fachlichen Be¬ fähigung die behördliche Bewilligung hierzu (Führer¬ schein) erlangt hat. Diese Bewilligung kann ver¬ weigert werden, wenn solche Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (zum Beispiel körperliche Mängel, Neigung zur Trunk¬ sucht, schwere Delikte gegen die körperliche Sicherheit und die Sicherheit des Eigentums). S 23. Die fachliche Befähigung zur Führung eines Kraft¬ fahrzeuges ist durch eine Prüfung darzutun. Von der Ablegung dieser Prüfung sind die Füh¬ rer der dem Militärärar gehörigen Kraftfahrzeuge dann befreit, wenn sie sich über ihre Befähigung durch ein Zeugnis des Leiters des Automobilwesens im k. u. k. Heere ausweisen. § 24. Zur Vornahme der Führerprüfung bestellt die po¬ litische Landesbehörde Prüfungskommissäre in der erforderlichen Anzahl und bestimmt die Stelle, wo um die Zulassung der Prüfung anzusuchen ist. Jeder Gesuchsteller hat anzugeben, für welche Gattung, be¬ ziehungsweise Gattungen von Kraftfahrzeugen er die Prüfung ablegen will. Die Prüfung hat sich auf den Nachweis der Kennt¬ nis der für den Führer eines Kraftfahrzeuges ma߬ gebenden gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften und jener Kenntnisse der maschinellen Einrichtungen von Kraftfahrzeugen zu erstrecken, welche zur sicheren Führ¬ ung eines Fahrzeuges der vom Gesuchsteller bezeich¬ neten Gattung, beziehungsweise Gattungen erfor¬ derlich sind. Außerdem ist im Wege einer Probefahrt die praktische Fähigkeit zur Führung eines solchen Fahrzeuges nachzuweisen. Der Prüfungswerber hat, falls die Landesbe¬ hörde nichts anderes bestimmt, das zur Vornahme der Probefahrten dienende Fahrzeug beizustellen. Fahr¬ zeuge, die infolge ihrer Konstruktion oder infolge