Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
f) die Zahl und Art der Bremsvorrichtungen sowie
das Uebersetzungsverhältnis derselben;
g) die Beleuchtungs= und Signalvorrichtungen;
überdies bei Automobilen:
h) die größte Länge, Breite und Höhe des Wagens,
den Radstand, die Spurweite, das Wagengewicht
und den Felgenbelag, bei Lastwagen auch die
Felgenbreite und die Tragfähigkeit;
i) die Zahl und das Abhäsionsgewicht der ge¬
bremsten Räder.
§ 16.
Die Entscheidung über die Zulassung einer Type
steht der Landesbehörde zu.
Vor der Entscheidung ist im Wege einer Prüfung
festzustellen, ob die vorgelegte Type zur Zulassung
für den öffentlichen Straßenverkehr geeignet ist. Be¬
hufs Vornahme dieser Prüfung haben die politischen
Landesbehörden eine oder nach Bedarf mehrere aus
Fachmännern bestehende Kommissionen zu bestellen.
Die Kommission erstattet ihr Gutachten auf Grund
der vorgelegten Beschreibungen und Zeichnungen und
auf Grund einer Probefahrt, welche mit einem der
Beschreibung und Zeichnung entsprechenden Fahrzeuge
vorzunehmen ist.
§ 17.
Wenn der Zulassung der Type Bedenken nicht
im Wege stehen, so hat die politische Landesbehörde
dem Gesuchsteller über die Genehmigung der Type
eine amtliche Bescheinigung auszufertigen, welche
Namen und Wohnsitz des Erzeugers und die im § 15,
Punkt 2, bezeichneten Daten, ferner eine schematische
Zeichnung des Fahrzeuges und das behördliche Ty¬
penzeichen zu enthalten hat. Andernfalls ist das An¬
suchen unter Angabe der Gründe abzuweisen.
§ 18.
Der Erzeuger der genehmigten Type, beziehungs¬
weise der inländische Vertreter desselben, hat bei der
Ablieferung eines der Type entsprechenden Fahr¬
zeuges dem Käufer eine Abschrift der amtlichen Be¬
scheinigung auszufolgen und derselben die Angabe
der fortlaufenden Erzeugungsnummer, sowie eine Be¬
stätigung darüber beizufügen, daß das Fahrzeug in
Bezug auf den maschinellen und Sicherheitseinrichtun¬
gen mit der genehmigten Type vollständig überein¬
stimmt. Für die Richtigkeit der Bestätigung ist der
Erzeuger, beziehungsweise sein Vertreter verant¬
wortlich.
Jedes solche Zertifikat muß mit dem Visum jener
politischen Bezirks=, beziehungsweise landesfürstlichen
Polizeibehörde versehen sein, in deren Bezirke oder
Rayon die Erzeugungsstätte oder der Aufenthaltsort
des inländischen Vertreters des ausländischen Erzeu¬
gers gelegen ist.
Im Falle eines späteren Wechsels im Besitze des
Fahrzeuges hat der Verkäufer dem Besitznachfolger
das Zertifikat zu übergeben. Die Ueberlassung des
Zertifikates an den Besitzer eines anderen Fahrzeuges
ist unstatthaft.
§ 19.
Für Kraftfahrzeuge, deren Uebereinstimmung mit
einer genehmigten Type nicht durch das im § 18
bezeichnete Zertifikat nachgewiesen ist, dann für solche
Fahrzeuge, welche infolge nachträglicher konstruktiver
Aenderungen an wesentlichen Bestandteilen des Be¬
triebsmechanismus der genehmigten Type nicht mehr
entsprechen, hat der Besitzer vor der Benützung des
Fahrzeuges im öffentlichen Verkehre die Genehmigung
zu erwirken.
Hinsichtlich des Einschreitens, der Prüfung und
Genehmigung finden die Bestimmungen der §§ 15,
16 und 17 mit der Maßgabe Anwendung, daß die
im § 15 geforderte kotierte Zeichnung durch eine
schematische Zeichnung oder durch eine entsprechend
deutliche Photographie des Fahrzeuges ersetzt werden
kann.
§ 20.
Die Mitglieder der Prüfungskommission erhalten
für ihre Mühewaltung eine Entschädigung (Prüfungs¬
taxe), deren Höhe von der politischen Landesbehörde
festgesetzt wird.
Die Prüfungstaxe ist von dem Prüfungswerber
zu entrichten und bei der Ueberreichung des Gesuches
zu erlegen.
S 21.
Die dem Militärärare gehörigen Kraftfahrzeuge
sind von den vorstehenden Bestimmungen über die
Prüfung und Genehmigung der Kraftfahrzeuge aus¬
genommen.
4. Abschnitt.
Führung der Kraftfahrzeuge.
§ 22.
Von der selbständigen Führung von Kraftfahr¬
zeugen sind solche Personen ausgeschlossen, die nicht
mindestens 18 Jahre alt sind.
Die selbständige Führung eines mehr als einspu¬
rigen Kraftfahrzeuges ist nur demjenigen gestattet,
der nach erbrachtem Ausweise seiner fachlichen Be¬
fähigung die behördliche Bewilligung hierzu (Führer¬
schein) erlangt hat. Diese Bewilligung kann ver¬
weigert werden, wenn solche Tatsachen vorliegen, die
die Annahme rechtfertigen, daß der Bewerber zum
Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (zum
Beispiel körperliche Mängel, Neigung zur Trunk¬
sucht, schwere Delikte gegen die körperliche Sicherheit
und die Sicherheit des Eigentums).
S 23.
Die fachliche Befähigung zur Führung eines Kraft¬
fahrzeuges ist durch eine Prüfung darzutun.
Von der Ablegung dieser Prüfung sind die Füh¬
rer der dem Militärärar gehörigen Kraftfahrzeuge
dann befreit, wenn sie sich über ihre Befähigung durch
ein Zeugnis des Leiters des Automobilwesens im
k. u. k. Heere ausweisen.
§ 24.
Zur Vornahme der Führerprüfung bestellt die po¬
litische Landesbehörde Prüfungskommissäre in der
erforderlichen Anzahl und bestimmt die Stelle, wo
um die Zulassung der Prüfung anzusuchen ist. Jeder
Gesuchsteller hat anzugeben, für welche Gattung, be¬
ziehungsweise Gattungen von Kraftfahrzeugen er die
Prüfung ablegen will.
Die Prüfung hat sich auf den Nachweis der Kennt¬
nis der für den Führer eines Kraftfahrzeuges ma߬
gebenden gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften und
jener Kenntnisse der maschinellen Einrichtungen von
Kraftfahrzeugen zu erstrecken, welche zur sicheren Führ¬
ung eines Fahrzeuges der vom Gesuchsteller bezeich¬
neten Gattung, beziehungsweise Gattungen erfor¬
derlich sind. Außerdem ist im Wege einer Probefahrt
die praktische Fähigkeit zur Führung eines solchen
Fahrzeuges nachzuweisen.
Der Prüfungswerber hat, falls die Landesbe¬
hörde nichts anderes bestimmt, das zur Vornahme der
Probefahrten dienende Fahrzeug beizustellen. Fahr¬
zeuge, die infolge ihrer Konstruktion oder infolge