Tarif der Fiaker und Lohnkutscher. 343 VII. Erhöhung der Fahrtaxe und des Trinkgeldes für Fahrten während der Nachtzeit. Fällt bei den unter 1 und II angeführten Fahrten die ganze Dauer der Wagenbenützung in die Nacht¬ zeit, so sind die Fahrtaxe und das Trinkgeld um die Hälfte zu erhöhen. Als Nachtzeit gilt in den Monaten Mai bis einschließlich September die Zeit von 10 Uhr abends bis 6 Uhr früh und in den übrigen Monaten die Zeit von 9 Uhr abends bis 7 Uhr früh. Findet die Wagenbenützung nur teil¬ weise in der Nachtzeit statt, so ist die Entlohnung für die ganze Zeit der Wagenbenützung nach jener Pe¬ riode zu leisten, zu welcher der größere Teil der Wagenbenützung gehört. VIII. Erhöhung der Fahrtare und des Trinkgeldes bei Benützung von Gummi¬ wagen. Bei Benützung von Gummiwagen tritt eine Er¬ höhung des Gesamtfahrpreises um 25 Prozent, bei Fahrten in die weitere Umgebung jedoch eine solche von 50 Prozent ein.