Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Tarif der Fiaker und Lohnkutscher.
343
VII. Erhöhung der Fahrtaxe und des
Trinkgeldes für Fahrten während der
Nachtzeit.
Fällt bei den unter 1 und II angeführten Fahrten
die ganze Dauer der Wagenbenützung in die Nacht¬
zeit, so sind die Fahrtaxe und das Trinkgeld um
die Hälfte zu erhöhen. Als Nachtzeit gilt in den
Monaten Mai bis einschließlich September die Zeit
von 10 Uhr abends bis 6 Uhr früh und in den
übrigen Monaten die Zeit von 9 Uhr abends bis
7 Uhr früh. Findet die Wagenbenützung nur teil¬
weise in der Nachtzeit statt, so ist die Entlohnung für
die ganze Zeit der Wagenbenützung nach jener Pe¬
riode zu leisten, zu welcher der größere Teil der
Wagenbenützung gehört.
VIII. Erhöhung der Fahrtare und des
Trinkgeldes bei Benützung von Gummi¬
wagen.
Bei Benützung von Gummiwagen tritt eine Er¬
höhung des Gesamtfahrpreises um 25 Prozent, bei
Fahrten in die weitere Umgebung jedoch eine solche
von 50 Prozent ein.