Auszug aus der Dienstboten=Ordnung. 311 Der Dienstgeber, der einem Dienstboten wissent¬ lich ein wahrheitswidriges Zeugnis ausstellt, ist un¬ beschadet seiner Haftung für den hieraus entspringen¬ den Nachteil mit einer angemessenen Strafe zu ahnden. § 41. Konpetenz der Gemeindevorsteher und Gerichts¬ behörden bei Streitigkeiten. Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Dienst¬ boten oder den gesetzlichen Vertretern nicht eigen¬ berechtigter Dienstboten, welche aus dem Dienstver¬ hältnisse hergeleitet werden und während des Be¬ standes desselben, oder wenigstens vor Ablauf von dreißig Tagen, vom Tage, als das Dienstverhältnis aufhörte, angebracht werden, sind von dem Ge¬ meindevorsteher in kurzem Wege, mit Ausschließung von Parteien= oder Zeugeneiden, zu verhandeln und zu entscheiden. Hiezu ist, falls das Dienstverhältnis erst zu Stande kommen soll, jener Gemeindevorsteher berufen, in dessen Bezirke der Geklagte sich aufhält, sonst aber jener, in dessen Bezirke das Dienstverhältnis besteht oder bestanden hat. Hätte die verurteilte Partei mittlerweile ihren Aufenthalt in einer anderen Gemeinde genommen, so ist durch den Vorsteher dieser letzteren der Vollzug des rechtskräftigen Erkenntnisses zu erwirken. Jene Streitigkeiten, welche nach Verlauf der Frist von dreißig Tagen erhoben werden, gehören zur ordentlichen Amtshandlung der Gerichtsbehörden. § 43. Strafbestimmungen. Uebertretungen dieser Dienstbotenordnung sind mir Geld= oder Arreststrafen zu ahnden. Geldstrafen fließen in die Armenkasse und dürfen bei Dienstboten den Betrag von 10 Kronen und bei anderen Personen den Betrag von 80 Kronen nicht übersteigen. Arrest kann bis zu 8 Tagen verhängt und mit Beobachtung der Bestimmungen des Strafgesetzes durch Fasten verschärft werden. XIV. Abschnitt. Vorschrift für Theaterbesucher. Bei Strafe ist verboten: 1. Das Mitnehmen von Stöcken und Schirmen in den ebenerdigen Zuschauerraum des Stadt¬ theaters. 2. Das Tragen von Damenhüten auf allen Sitz¬ und Stehplätzen des ebenerdigen Zuschauerraumes und der Gallerie des Stadttheaters. 3. Das Einnehmen der Sitzplätze im ebenerdigen Zuschauerraum des Stadttheaters nach Aktbeginn, bei Operetten und Opern auch nach Beginn der Ouverture. (Magistratskundmachungen vom 28. September 1906, 7. Oktober 1908 und 23. Oktober 1908).