Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Auszug aus der Dienstboten=Ordnung.
311
Der Dienstgeber, der einem Dienstboten wissent¬
lich ein wahrheitswidriges Zeugnis ausstellt, ist un¬
beschadet seiner Haftung für den hieraus entspringen¬
den Nachteil mit einer angemessenen Strafe zu ahnden.
§ 41.
Konpetenz der Gemeindevorsteher und Gerichts¬
behörden bei Streitigkeiten.
Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Dienst¬
boten oder den gesetzlichen Vertretern nicht eigen¬
berechtigter Dienstboten, welche aus dem Dienstver¬
hältnisse hergeleitet werden und während des Be¬
standes desselben, oder wenigstens vor Ablauf von
dreißig Tagen, vom Tage, als das Dienstverhältnis
aufhörte, angebracht werden, sind von dem Ge¬
meindevorsteher in kurzem Wege, mit Ausschließung
von Parteien= oder Zeugeneiden, zu verhandeln und
zu entscheiden.
Hiezu ist, falls das Dienstverhältnis erst zu
Stande kommen soll, jener Gemeindevorsteher berufen,
in dessen Bezirke der Geklagte sich aufhält, sonst
aber jener, in dessen Bezirke das Dienstverhältnis
besteht oder bestanden hat.
Hätte die verurteilte Partei mittlerweile ihren
Aufenthalt in einer anderen Gemeinde genommen, so
ist durch den Vorsteher dieser letzteren der Vollzug
des rechtskräftigen Erkenntnisses zu erwirken.
Jene Streitigkeiten, welche nach Verlauf der Frist
von dreißig Tagen erhoben werden, gehören zur
ordentlichen Amtshandlung der Gerichtsbehörden.
§ 43.
Strafbestimmungen.
Uebertretungen dieser Dienstbotenordnung sind
mir Geld= oder Arreststrafen zu ahnden.
Geldstrafen fließen in die Armenkasse und dürfen
bei Dienstboten den Betrag von 10 Kronen und
bei anderen Personen den Betrag von 80 Kronen
nicht übersteigen.
Arrest kann bis zu 8 Tagen verhängt und mit
Beobachtung der Bestimmungen des Strafgesetzes
durch Fasten verschärft werden.
XIV. Abschnitt.
Vorschrift für Theaterbesucher.
Bei Strafe ist verboten:
1. Das Mitnehmen von Stöcken und Schirmen
in den ebenerdigen Zuschauerraum des Stadt¬
theaters.
2. Das Tragen von Damenhüten auf allen Sitz¬
und Stehplätzen des ebenerdigen Zuschauerraumes
und der Gallerie des Stadttheaters.
3. Das Einnehmen der Sitzplätze im ebenerdigen
Zuschauerraum des Stadttheaters nach Aktbeginn,
bei Operetten und Opern auch nach Beginn der
Ouverture.
(Magistratskundmachungen vom 28. September
1906, 7. Oktober 1908 und 23. Oktober 1908).