Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 277 sein, daß übermäßiges Geräusch, belästigende Rauch¬ entwicklung, Dampf= und Gasausströmung, ferner das Herausfallen glühender Teile des Brennmate¬ rials oder von Rückständen verhindert wird. § 3. Jedes Kraftfahrzeug muß mit einer verläßlichen Lenkvorrichtung versehen sein, die ein sicheres und rasches Wenden des Fahrzeuges gestattet. § 4. Jedes Kraftfahrzeug muß mit mindestens zwei von¬ einander unabhängigen, kräftig wirkenden Brems¬ vorrichtungen versehen sein, von denen eine unmittel¬ bar auf die Triebräder oder auf Bestandteile, die mit den Rädern fest verbunden sind, einwirken muß. Jede einzelne der beiden Bremsen muß allein hin¬ reichen, den Wagen in angemessener Zeit zum Still¬ stande zu bringen. § 5. Jedes Automobil ist mit einer nach rückwärts wirkenden Brems= oder sonstigen zuverlässigen Vor¬ richtung zu versehen, die selbst bei starken Steigun¬ gen die unbeabsichtigte Rückwärtsbewegung verhin¬ dert. § 6. Automobile, deren Eigengewicht 350 Kilogramm übersteigt, müssen eine Reversiervorrichtung besitzen, die vom Führersitze aus betätigt werden kann. S 7. Sämtliche Hebel und Griffe zur Bedienung des Fahrzeuges sind so anzubringen, daß sie der Führer, ohne sein Augenmerk von der Fahrtrichtung abzu¬ lenken, leicht und ohne Gefahr einer Verwechslung handhaben kann. § 8. Die zur Aufnahme leicht brennbarer Stoffe, als Benzin, Petroleum, Spiritus, Gas, dienenden Be¬ hälter sind aus feuerfestem, genügend starkem Mate¬ riale, dicht schließend herzustellen und derart anzu¬ bringen, daß sie gegen Wärmeeinflüsse und äußere Beschädigung tunlichst geschützt sind. Die Füllöffnun¬ gen sind mit Sicherheitsvorkehrungen gegen Explo¬ sionsgefahr zu versehen. h Akkumulatoren müssen derart gesichert eingebaut sein, daß ein Verspritzen von Säure ausgeschlos¬ sen ist. § 9. Automobile sind mit einer tieftönenden, Motor¬ räder mit einer hochtönenden Signalhuppe auszu¬ statten. § 10. Bei Eintritt der Dunkelheit und wenn Nebel die Fernsicht beeinträchtigt, müssen Automobile an der Vorderseite mit zwei gutleuchtenden Laternen mit farblosen Gläsern ausgerüstet sein, die die seitliche Begrenzung anzeigen, die Fahrbahn ist nach vorn auf eine hinreichende Entfernung zu erhellen. Beim Motorrad genügt eine Laterne. Ist dem Motorrad ein Beiwagen seitlich angehängt, so hat auch der Beiwagen eine Laterne zu erhalten, die die äußere seitliche Begrenzung anzeigt. Blendende Scheinwerfer dürfen in Ortschaften mit stadtartiger Verbauung nicht verwendet werden. § 11. Jedes Kraftfahrzeug ist mit einer Vorrichtung auszurüsten, welche verhindert, daß das Fahrzeug von Unberufenen in Bewegung gesetzt werden kann. § 12. Jedes Kraftfahrzeug hat an sichtbarer Stelle Schilder zu tragen, welche die Firma, die das Fahr¬ gestell hergestellt hat, die Fabriksnummer des Fahr¬ gestelles, die Anzahl der Pferdestärken des Motors (oder die Zahl und die Bohrung der Zylinder) und das Eigengewicht des betriebsfertigen Fahrzeuges an¬ geben. S 13. Bei Motorzügen sind die Anhängewagen mit einer sicher wirkenden Bremse zu versehen. Wird die Bremse des Anhängewagens nicht unmittelbar vom Motor¬ wagen bedient, dann muß auf dem Anhängewagen ein Bremser mitfahren; in diesem Falle muß eine Verständigung zwischen Führer und Bremser mög¬ lich sein. Der Motorwagen muß mit einer Sandstreuvor¬ richtung versehen sein. Zwischen dem Anhängewagen und Motorwagen muß außer einer verläßlichen Hauptkuppelung noch eine Sicherheitskuppelung (Notkuppelung) vorhan¬ den sein. Die Verbindung der Anhängewagen mit dem Mo¬ torwagen muß so beschaffen sein, daß die Räder des Anhängewagens auch in Krümmungen möglichst auf den Spuren der Räder des Motorwagens laufen. 3. Abschnitt. Drüfung und Genebmigung der Kraftfahrzeuge. § 14. Im öffentlichen Straßenverkehr dürfen in der Regel (§§ 21, 38, 40, 42 und 43) nur solche Kraft¬ fahrzeuge benützt werden, welche behördlich geprüft und genehmigt worden sind. Die Prüfung und Genehmigung kann für eine Type oder für ein einzelnes Fahrzeug stattfinden. § 15. Das Ansuchen um Genehmigung der Type eines Kraftfahrzeuges ist vom Erzeuger oder seinem Ver¬ treter bei der politischen Landesbehörde einzubringen. Das Ansuchen ist bei jener politischen Landesbehörde, in deren Verwaltungsgebiete die Erzeugungsstätte gelegen ist, wenn es sich aber um Typen ausländischer Herkunft handelt, bei jener politischen Landesbehörde zu überreichen, in deren Verwaltungsgebiete der Auf¬ enthaltsort des Vertreters des ausländischen Erzeu¬ gers gelegen ist. Das Ansuchen hat den Namen und Wohnsitz des Erzeugers zu enthalten. Als Beilagen sind in je zwei Exemplaren an¬ zuschließen: 1. Die kotierte Zeichnung des Fahrzeuges, aus welcher besonders der Motor samt Uebersetzung, sowie die Lenk= und Bremsvorrichtungen zu ersehen sein müssen in mindestens 1/10 natürlicher Größe; 2. Die technische Beschreibung der zu überprüfen¬ den Type; diese hat folgende Angaben zu ent¬ halten: a) eine allgemeine Beschreibung des Fahrzeuges; b) die Kraftquelle und das System des Motors; c) die Leistung des Motors in Pferdekräften, die Zylinderzahl, Hub und Bohrung und die größte Tourenzahl in der Minute; d) bei Verbrennungs= und Explosionsmotoren die Beschreibung der Zünd= und Kühlvorrichtungen,