Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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276
Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
S 20.
Es ist jedermann verboten, das Vorbeifahren an¬
derer mutwillig zu hindern oder Handlungen vorzu¬
nehmen, welche geeignet sind, den Radfahrverkehr zu
gefährden.
S 21.
Um den Radfahrern das Vorbeikommen auf der
Fahrstraße zu ermöglichen, haben Fuhrwerke, Reiter,
Treiber von Viehtransporten, wenn sie nicht selbst
daran verhindert sind, den Radfahrern auf das ge¬
gebene Warnungssignal (Glockensignal) beim Begeg¬
nen nach rechts, bezw. beim Vorfahren nach links
auszuweichen. (§ 15.)
§ 22.
Bemerkt der Radfahrer, daß ein Pferd vor dem
Fahrrade scheut, oder dessen Lenker zur Vorsicht
mahnt, wozu derselbe bei Kenntnis dieser Eigenschaft
seiner Tiere verpflichtet ist, oder daß sonst durch
das Vorbeifahren mit dem Fahrrade Menschen, Zug¬
oder Triebvieh in Gefahr gebracht werden, so hat er
abzusteigen, doch immer so, daß das Fahrrad den
Augen des Tieres möglichst entzogen wird.
S 23.
Mit der Ueberwachung der in dieser Verordnung
enthaltenen Vorschriften sind die Sicherheitsorgane
der Gemeinden, die Straßenaufsichtsorgane und die
k. k. Gendarmerie betraut.
Jeder Radfahrer hat den von diesen Organen
an ihn gerichteten Anforderungen unbedingt Folge
zu leisten, auf Anruf anzuhalten und in Uebertret¬
ungsfällen, wenn er sich über seine Identität nicht
auszuweisen vermag, über eventuelle Aufforderung
des beanständenden Organes, das Rad schiebend in
das Amtslokal der zuständigen Behörde zu folgen.
§ 24.
Uebertretungen der Bestimmungen dieser Verord¬
nung sind, soferne sie nicht unter das allgemeine
Strafgesetz fallen oder nach § 5 der Straßenpolizei¬
ordnung für Tirol und Vorarlberg vom 1. September
1822, Nr. 56, Prov. Ges.=Samml. zu ahnden sind,
nach der Ministerial=Verordnung vom 30. September
1857, Nr. 198, R.=G.=Bl. mit einer Geld¬
strafe von 2 bis 200 Kronen oder mit
Arrest von 6 Stunden bis 14 Tagen zu
bestrafen.
Das Verfahren steht, wenn die strafbare Hand¬
lung nicht unter das allgemeine Strafgesetz fällt,
jener Gemeinde, in deren Gebiete die Uebertretung
begangen wurde, im Polizeirayon von Trient dem
k. k. Polizei=Kommissariate in Trient zu.
§ 25.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft und wer¬
den sämtliche mit derselben nicht im Einklange stehen¬
den in Tirol und Vorarlberg bestehenden Vor¬
schriften außer Wirksamkeit gesetzt.
2. Zusatzbestimmungen zur Landes-Radfabrordnung.
Mit Beziehung auf die Statthalterei=Verordnung
vom 17. Mai 1902, L.=G.=Bl. Nr. 13, mit welcher
Bestimmungen bezüglich des Fahrens mit dem Fahr¬
rade auf den öffentlichen Straßen erlassen wurden,
wird Nachstehendes verlautbart:
1. In Gemäßheit der §§ 5 und 25 dieser Statt¬
halterei=Verordnung (Landes=Radfahrordnung) blei¬
ben die ortspolizeilichen Verbote des Radfahrens
in der Altstadt (mit Ausnahme der Herzog Fried¬
richstraße), Bäckerbühelgasse, Fallbachgasse, Fugger¬
gasse, den zwei Verbindungsgäßchen zwischen der
Jahnstraße und der Kapuzinergasse, in der Höttinger¬
gasse, Kirschentalgasse, Kirchgasse, St. Nikolaus¬
gasse, Welsergasse, Weyerburggasse, durch den Fran¬
ziskanerbogen, durch die Durchfahrt unter der k.
k. Staatsbahn in der Leopoldstraße und auf dem
Verbindungswege von der Brennerstraße am Bier¬
stiendlgarten vorbei bis zur Einmündung in die
Stiftgasse aufrecht.
Ebenso ist es den Radfahrern nach wie vor ver¬
boten, durch die Torwege aus= und einzufahren.
2. Die in den §§ 7, 9a und d, 10 und 12a
der Landesradfahrordnung für das Radfahren in
geschlossenen Ortschaften enthaltenen Vor¬
schriften gelten für das ganze Gebiet der Landes¬
hauptstadt Innsbruck.
3. Im Sinne des § 4 der Landes=Radfahrord¬
nung ist das Radfahren verboten:
Auf sämtlichen Gehwegen jeder Art, wozu auch
jene Straßenteile längs der Häuser und Grund¬
stücke zu rechnen sind, welche, ohne durch Rand¬
steine oder Aehnliches von der eigentlichen Fahrbahn
getrennt zu sein, doch ausschließlich dem Fußgänger¬
verkehre dienen, ferner in den mit Alleebäumen be¬
pflanzten Straßen auf dem zwischen der Baumreihe
und dem entsprechenden Gehwege befindlichen
Straßenteile, schließlich durch Alleen und Anlagen
mit Ausnahme der dieselben durchziehenden Fahr¬
straßen.
(Magistratskundmachung vom 9. Juli 1902 und
Kundmachung der Gemeinde Wilten vom 9. Fe¬
bruar 1897).
V. Bestimmungen für den Betrieb von Hutomobilen und Motorrädern.
Verordnung des Ministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Handelsministerium für öffentliche Arbeiten
und dem Finanzministerium vom 28. April 1910, betreffend die Erlassung sicherheitspolizeilicher Bestimmungen für
den Betrieb von Kraftfahrzeugen (Automobilen, Motorzügen und Motorrädern).
1. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1.
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden An¬
wendung auf solche öffentliche Verkehrswege befah¬
rende Kraftfahrzeuge, welche nicht auf Schienen laufen
(Automobile, Motorzüge und Motorräder). Ausge¬
nommen von diesen Bestimmungen sind Automobil¬
Feuerlöschwagen sowie solche Kraftfahrzeuge, welche
weder zur Beförderung von Personen noch zum
Transporte von Lasten bestimmt sind, wie Straßen¬
dampfwalzen und dergleichen.
Der gewerbsmäßige Betrieb von Kraftfahrzeugen
für den öffentlichen Verkehr von Personen und Lasten
ist außer den in dieser Verordnung enthaltenen auch
den bezüglichen gewerbepolizeilichen Vorschriften un¬
terworfen.
2. Abschnitt.
Bestimmungen über die Konstruktion und Aus¬
rüstung der Kraftfahrzeuge.
§ 2.
Jedes Kraftfahrzeug muß betriebssicher und ins¬
besondere derart gebaut, eingerichtet und ausgerüstet