Kundmachung betreffend Aufnahme in die von der städt. Sparkasse gegründeten Alterssparkasse. 305 Stadt Innsbruck besondere Begünstigungen zuzuwenden. Diese Begünstigungen bestehen in jährlichen, von der genannten Sparkasse aus ihrem Reinge¬ winne gespendeten Zuschüssen, welche nach be¬ stimmten Grundsätzen unter die Mitglieder der Alterssparkasse zur Verteilung gelangen. Auf diese Art kommen dieselben in die Lage, für jene Zeit, in welcher Arbeitskraft und Erwerbsfä¬ higkeit naturgemäß abnehmen, ein Kapital an¬ zusammeln, welches sie im Alter vor Entbehrung schützt. In die Alterssparkasse können grundsätzlich nur dürftige Kleingewerbetreibende, Handlungs= und Gewerbegehilfen niede¬ rer Kategorie, Fabriksarbeiter, Dienst¬ boten, Tagschreiber und Personen ähn¬ lichen Standes aufgenommen werden, welche das 18. Lebensjahr bereits zurückgelegt, das 45. Lebens¬ jahr aber noch nicht überschritten haben und in der Stadt Innsbruck oder in den Gerichtsbezirken Inns¬ bruck, Hall, Mieders, Steinach und Telfs ihren or¬ dentlichen Wohnsitz haben. Ausnahmsweise, jedoch nur in den Jahren 1895 und 1896, finden auch Personen, welche das 55. Lebensjahr noch nicht überschritten haben und in dem bezeichneten Gebiete wohnhaft sind, Auf¬ nahme in die Alterssparkasse. Wer sich um die Aufnahme in dieselbe bewirbt, muß während der Amtsstunden persönlich in der Direktion der Sparkasse der Stadt Innsbruck (Er¬ lerstraße Nr. 8, I. Stock) erscheinen und 1. sein Sparkassebuch, 2. seinen Geburts= oder Heimatschein, 3. sein Arbeits= oder Dienstbotenbuch, beziehungsweise seinen Gewerbeschein oder in Ermangelung der in diesem Punkte aufgeführten Do¬ kumente ein von dem Gemeinde=Vorsteher des jewei¬ ligen Wohnortes des Bewerbers ausgestelltes Zeug¬ nis über seine dermalige Beschäftigung und 4. die Bestätigung der Gemeinde=Vorste¬ hung über den Wohnort und die Vermögens¬ losigkeit des Bewerbers mitbringen. Das Ansuchen der Parteien um Aufnahme in die Alterssparkasse wird bei der Direktion proto¬ kollarisch aufgenommen. Die Vorlage eines schriftlichen Aufnahmsgesuches ist unnötig. Spätestens innerhalb acht Wochen wird der Vor¬ stand der Sparkasse dem Bewerber bekannt gegeben, ob er in die Sparkasse aufgenommen wurde oder nicht. Jeder Teilnehmer an derselben muß sich ver¬ pflichten, von den Zinsen seines Sparkasse=Guthabens am 31. Dezember jeden Jahres den dritten Teil abschreiben und als Einlage in die Alters¬ sparkasse gutschreiben zu lassen. Diese Ueber¬ tragung darf jedoch den dritten Teil des Jahreszin¬ ses von einem Kapitale von 1000 Gulden nicht übersteigen. Zur Mehrung dieses Guthabens in der Alters¬ sparkasse spendet die Sparkasse der Stadt Innsbruck statutengemäß jährlich 6000 Gulden, welche als Zu¬ schuß zu dem erwähnten Zinsen=Drittel unter die Teil¬ nehmer der Alterssparkasse verteilt und auf dem für jeden derselben bestehenden Alterssparkassenkonto zu¬ geschrieben werden. Dieser Zuschuß kann mit der vorhin erwähnten Be¬ schränkung im Betrage des ½ bis höchstens 6 fachen Jahres=Zinsen=Drittels gewährt werden. Die Verzinsung des gesamten Guthabens in der Alterssparkasse erfolgt zu dem jeweiligen für Spar¬ kasse=Einlagen bestehenden Zinsfuße. Mit Hilfe dieser Zuschüsse und der fortlaufenden Verzinsung des jeweiligen Guthabens in der Alters¬ sparkasse wachsen selbst kleine Beträge im Laufe mehrerer Jahre zu einem ganz ansehnlichen Sparkapitale an, und dieses vergrößert sich um so rascher, je öfter der Teilnehmer Einlagen in die Sparkasse macht und je weniger er davon zurückzieht. Würde beispielsweise jemand durch 30 Jahre jähr¬ lich 20 Gulden in die Sparkasse der Stadt Innsbruck einlegen, so hätte er bei der gegenwärtigen 3 6/16%¬ igen Verzinsung und jährlichen Kapitalisierung der Zinsen nach 5 Jahren ein Guthaben von 111 fl. 33 kr. nach 10 Jahren ein Guthaben von 244 fl. 20 kr. nach 15 Jahren ein Guthaben von 402 fl. 77 kr. nach 20 Jahren ein Guthaben von 592 fl. 01 kr. nach 25 Jahren ein Guthaben von 817 fl. 86 kr. nach 30 Jahren ein Guthaben von 1087 fl. 40 kr. Wäre aber dieser Einleger zugleich Mitglied der Alterssparkasse und erhielte dasselbe einen jährlichen Zuschuß nur mit dem dreifachen des jährlichen Zin¬ sen=Drittels, so betrüge sein gesamtes Guthaben nach 5 Jahren 123 fl. 03 kr. „ 10 „ 291 fl 60 kr. „ 15 „ 517 fl. 34 kr „ 20 „ 814 fl. 28 kr. „ 25 „ 1199 fl. 76 kr. „ 30 „ 1694 fl. 78 kr. Ueber sein Guthaben in der Sparkasse kann der sohin gegen¬ über den oben bezeichne en Beträgen mehr um 11 fl. 70 kr. 47 fl. 40 kr. 114 fl. 57 kr. 222 fl. 27 kr. 381 fl. 90 kr. 607 fl. 38 kr. Teilnehmer an der Alterssparkasse jederzeit un¬ beschränkt verfügen; nicht so über sein Gut¬ haben in der Alterssparkasse, welches grund¬ sätzlich bis zum erreichten 55. Lebensjahre des Teilnehmers liegen bleiben muß und nur ausnahmsweise u. zw. im Falle von Erwerbsun¬ fähigkeit, langwieriger Krankheit, schwerem Unglück, bei Auswanderung usw. auch vor vollendetem 55. Lebensjahre voll ausgezahlt werden kann. Besteht aber ein Teilnehmer auf der Auszahlung seines, in der Alterssparkasse angesammelten Zinsen¬ Drittels samt den hievon angewachsenen Zinsen, so kann er zwar diese beiden, ihm jederzeit gebührenden Beträge beheben; er verliert jedoch alle Zu¬ schüsse der Sparkasse und die hiefür zu¬ geschriebenen Zinsen. Diese Bestimmung ist notwendig, um den Zweck der Alterssparkasse zu erreichen, d. i. das Angesammelte für jenen Zeitpunkt in Reserve zu halten, in welchem es der Teilnehmer in der Regel am dringendsten benötigt. Jedes Mitglied der Alterssparkasse erhält ein auf seinen Namen lautendes Alterssparkassebuch, in welches von der Sparkasse 1. das Zinsen=Drittel aus seiner Sparkasse=Ein¬ lage; 2. sein Anteil am jährlichen Zuschuß der Spar¬ kasse, 3. der Jahreszins von beiden (1 und 2) einge¬ tragen werden, zu welchem Zwecke der Teilnehmer in den Monaten April, Mai oder Juni jeden Jahres sowohl sein Sparkassenbuch als auch sein Altersspar¬ kassenbuch bei der Sparkasse entweder persönlich zu übergeben oder an diese durch den Vorsteher der Ge¬ meinde des Wohnortes einsenden zu lassen hat. Sobald bei einem Teilnehmer die Voraussetzungen seiner Mitgliedschaft an der Alterssparkasse nicht mehr zutreffen, erfolgt sein Ausschluß aus derselben, welcher auch in dem Falle einzutreten hat, als ein Teilnehmer seinen ordentlichen Wohnsitz außerhalb des Gebietes der Stadt oder Bezirkshauptmannschaft Innsbruck verlegt. Nur jener Teilnehmer, welcher in diesem Gebiete heimatsberechtigt ist, und erwerbs¬ 14. XII. 20