Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Dienstboten=Prämien.
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bezüglichen Krankenkassebuches anzusprechen und hat
sich die Krankenhausverwaltung des Weiteren mit
der Kasse ins Einvernehmen zu setzen.
Punkt 11.
Sobald ein Dienstbote auf Kosten der Kasse in
Krankenhausverpflegung gestanden ist, erlischt dessen
Versicherung.
Punkt 12.
Wenn die Krankheit des Dienstboten durch ein
strafbares Verschulden des Dienstgebers oder seiner
Familienangehörigen hervorgerufen wurde, über¬
nimmt die Krankenkasse keine Zahlung, ebenso nicht
für Dienstboten, welche in eine Irrenanstalt abge¬
geben und wegen Geistesstörung verpflegt werden.
Punkt 13.
Betrügerische Vorgänge, um die unentgeltliche
Verpflegung für einen Dienstboten ohne Entrichtung
der festgesetzten Gebühr zu erschleichen, fallen der
Behandlung nach dem allgemeinen Strafgesetze an¬
heim.
Punkt 14.
Bei Verlust des Buches ist vom verlusttragen¬
den Teilnehmer die Anzeige bei der Dienstboten¬
Krankenversicherungskasse zu erstatten und stellt die¬
selbe gegen eine Entschädigung von 20 Heller ein
Duplikat des Buches aus.
Punkt 15.
Der Gemeinderat hat das Recht, diese Bestim¬
mungen nach Bedarf zu ändern und die Kasse ins¬
besondere wegen zu geringer Beteiligung aufzulösen.
Punkt 16.
Im Falle der Auflösung der Kranken=Versiche¬
rungskasse fällt das gesamte Vermögen der Anstalt
dem Armenfonde der Stadt Innsbruck zu.
Dienstboten-Drämien.
Mit Erlaß der hohen k. k. Staathalterei für
Tirol und Vorarlberg vom 10. Mai ds. Is.
Z. 11.482 wurde die von der General=Versammlung
der Mitglieder der hiesigen Sparkasse beschlossene
ständige Widmung von Dienstbotenprämien, beste¬
hend in Sparkassebücheln à 100 Gold¬
Kronen genehmigt.
Auf diese Preise haben jene, nicht schon in früheren
Jahren von der Sparkasse prämierten Dienstboten
Anspruch, welche 18 Jahre und darüber ununter¬
brochen treu und redlich in Tirol oder in Vorarlberg
im Haushalte einer und derselben Familie — die
aber jetzt ihren ständigen Aufenthalt in Innsbruck
oder dessen Vororten (Wilten, Hötting, Pradl)
haben muß — gegen Kost, Lohn und Wohnung im
Hause dienten und zur Zeit der Bewerbung noch
wirklich im Dienste stehen.
Als Dienstzeit bei einer und derselben Familie
wird dem Dienstboten auch jene Zeit angerechnet,
welche er nicht bloß bei den Eltern, sondern auch
bei deren Kindern beziehungsweise dem Schwieger¬
sohne oder Schwiegertochter zubrachte und soll ihm
auch nicht der Wechsel vom Bruder zur Schwester
oder umgekehrt nachteilig sein.
Doch ist ein Dienstbote nicht als in ein und
derselben Familie dienend anzusehen, wenn derselbe
vom Bruder zur Schwester oder umgekehrt in den
Dienst kommt, ohne zugleich auch bei den Eltern
früher gedient zu haben.
Eine Unterbrechung im Dienste darf aber auch
bei diesem Dienstwechsel nicht eingetreten sein.
Kein Preis kann zweimal erworben werden.
Die Gesuche um einen Preis sind von Fall zu
Fall bei der Sparkasse=Direktion zu überreichen und
müssen dieselben mit dem Nachweise des Alters der
Dienstboten, mit Dienstbotenbüchern sowie mit Zeug¬
nissen der Dienstgeber belegt sein, in welchem die
Angabe des Ortes und die Zeit des Dienstantittes
mit der ausdrücklichen Erklärung enthalten sein muß,
daß der Dienstbote während der ganzen Zeit, und
zwar ohne jede Unterbrechung, treu und redlich gegen
Kost, Lohn und Wohnung im Hause bei ihnen, be¬
ziehungsweise ihren Eltern und Schwiegereltern
dienten und noch im Dienste stehen.
Nach Einlangen eines solchen Gesuches wird die
Sparkasse über die darin enthaltenen Angaben und
Nachweisungen die ihr notwendig scheinenden Erhe¬
bungen pflegen und dem Bittsteller, wenn auf diese
Weise das Gesuch geprüft und festgestellt ist, daß er
wirklich die vorgeschriebene Qualifitation zur Erlan¬
gung eines Dienstbotenpreises besitzt, ein solcher aus¬
gefolgt und sein Name jeweilig in den in Inns¬
bruck erscheinenden Zeitungen veröffentlicht.
Sollten aber die eingeleiteten Erhebungen dartun,
daß das Gesuch falsche Angaben und Nachweisungen
enthalten, so soll dem Bewerber ein für allemal,
auch für spätere Zeiten, jeder Anspruch auf einen
Dienstbotenpreis verwirkt sein.
Innsbruck, am 25. Mai 1893.
Sparkasse der Stadt Innsbruck.
Die General=Versammlung der Sparkasse der
Stadt Innsbruck hat in der Sitzung vom 2. Mai 1902
beschlossen, solchen Dienstboten, welche 18 Jahre in
der Hauswirtschaft einer Familie in den Gemein¬
den Innsbruck, Wilten, Hötting und Pradl bedienstet
waren und eine Dienstbotenprämie erhalten haben,
eine solche Dienstbotenprämie von 100 Kronen ein
zweitesmal zu verleihen, wenn sie noch weitere 12
Jahre bei derselben Familie bedienstet waren
und es noch sind, wenn sie um Verleihung der
zweiten Prämie ansuchen.
Sparkasse der Stadt Innsbruck,
am 14. Mai 1902.
Rundmachung
betreffend die Hufnahme in die von der Sparkasse der Stadt Innsbruck gegründete
Hlterssparkasse.
Die Alterssparkasse, deren Statuten das k. k. Mi= 1895 Z., 15.550 genehmigt hat, verfolgt den Zweck,
nisterium des Innern mit dem Erlasse vom 24. Juni unbemittelten Einlegern der Sparkasse der