Dienstboten=Prämien. 304 bezüglichen Krankenkassebuches anzusprechen und hat sich die Krankenhausverwaltung des Weiteren mit der Kasse ins Einvernehmen zu setzen. Punkt 11. Sobald ein Dienstbote auf Kosten der Kasse in Krankenhausverpflegung gestanden ist, erlischt dessen Versicherung. Punkt 12. Wenn die Krankheit des Dienstboten durch ein strafbares Verschulden des Dienstgebers oder seiner Familienangehörigen hervorgerufen wurde, über¬ nimmt die Krankenkasse keine Zahlung, ebenso nicht für Dienstboten, welche in eine Irrenanstalt abge¬ geben und wegen Geistesstörung verpflegt werden. Punkt 13. Betrügerische Vorgänge, um die unentgeltliche Verpflegung für einen Dienstboten ohne Entrichtung der festgesetzten Gebühr zu erschleichen, fallen der Behandlung nach dem allgemeinen Strafgesetze an¬ heim. Punkt 14. Bei Verlust des Buches ist vom verlusttragen¬ den Teilnehmer die Anzeige bei der Dienstboten¬ Krankenversicherungskasse zu erstatten und stellt die¬ selbe gegen eine Entschädigung von 20 Heller ein Duplikat des Buches aus. Punkt 15. Der Gemeinderat hat das Recht, diese Bestim¬ mungen nach Bedarf zu ändern und die Kasse ins¬ besondere wegen zu geringer Beteiligung aufzulösen. Punkt 16. Im Falle der Auflösung der Kranken=Versiche¬ rungskasse fällt das gesamte Vermögen der Anstalt dem Armenfonde der Stadt Innsbruck zu. Dienstboten-Drämien. Mit Erlaß der hohen k. k. Staathalterei für Tirol und Vorarlberg vom 10. Mai ds. Is. Z. 11.482 wurde die von der General=Versammlung der Mitglieder der hiesigen Sparkasse beschlossene ständige Widmung von Dienstbotenprämien, beste¬ hend in Sparkassebücheln à 100 Gold¬ Kronen genehmigt. Auf diese Preise haben jene, nicht schon in früheren Jahren von der Sparkasse prämierten Dienstboten Anspruch, welche 18 Jahre und darüber ununter¬ brochen treu und redlich in Tirol oder in Vorarlberg im Haushalte einer und derselben Familie — die aber jetzt ihren ständigen Aufenthalt in Innsbruck oder dessen Vororten (Wilten, Hötting, Pradl) haben muß — gegen Kost, Lohn und Wohnung im Hause dienten und zur Zeit der Bewerbung noch wirklich im Dienste stehen. Als Dienstzeit bei einer und derselben Familie wird dem Dienstboten auch jene Zeit angerechnet, welche er nicht bloß bei den Eltern, sondern auch bei deren Kindern beziehungsweise dem Schwieger¬ sohne oder Schwiegertochter zubrachte und soll ihm auch nicht der Wechsel vom Bruder zur Schwester oder umgekehrt nachteilig sein. Doch ist ein Dienstbote nicht als in ein und derselben Familie dienend anzusehen, wenn derselbe vom Bruder zur Schwester oder umgekehrt in den Dienst kommt, ohne zugleich auch bei den Eltern früher gedient zu haben. Eine Unterbrechung im Dienste darf aber auch bei diesem Dienstwechsel nicht eingetreten sein. Kein Preis kann zweimal erworben werden. Die Gesuche um einen Preis sind von Fall zu Fall bei der Sparkasse=Direktion zu überreichen und müssen dieselben mit dem Nachweise des Alters der Dienstboten, mit Dienstbotenbüchern sowie mit Zeug¬ nissen der Dienstgeber belegt sein, in welchem die Angabe des Ortes und die Zeit des Dienstantittes mit der ausdrücklichen Erklärung enthalten sein muß, daß der Dienstbote während der ganzen Zeit, und zwar ohne jede Unterbrechung, treu und redlich gegen Kost, Lohn und Wohnung im Hause bei ihnen, be¬ ziehungsweise ihren Eltern und Schwiegereltern dienten und noch im Dienste stehen. Nach Einlangen eines solchen Gesuches wird die Sparkasse über die darin enthaltenen Angaben und Nachweisungen die ihr notwendig scheinenden Erhe¬ bungen pflegen und dem Bittsteller, wenn auf diese Weise das Gesuch geprüft und festgestellt ist, daß er wirklich die vorgeschriebene Qualifitation zur Erlan¬ gung eines Dienstbotenpreises besitzt, ein solcher aus¬ gefolgt und sein Name jeweilig in den in Inns¬ bruck erscheinenden Zeitungen veröffentlicht. Sollten aber die eingeleiteten Erhebungen dartun, daß das Gesuch falsche Angaben und Nachweisungen enthalten, so soll dem Bewerber ein für allemal, auch für spätere Zeiten, jeder Anspruch auf einen Dienstbotenpreis verwirkt sein. Innsbruck, am 25. Mai 1893. Sparkasse der Stadt Innsbruck. Die General=Versammlung der Sparkasse der Stadt Innsbruck hat in der Sitzung vom 2. Mai 1902 beschlossen, solchen Dienstboten, welche 18 Jahre in der Hauswirtschaft einer Familie in den Gemein¬ den Innsbruck, Wilten, Hötting und Pradl bedienstet waren und eine Dienstbotenprämie erhalten haben, eine solche Dienstbotenprämie von 100 Kronen ein zweitesmal zu verleihen, wenn sie noch weitere 12 Jahre bei derselben Familie bedienstet waren und es noch sind, wenn sie um Verleihung der zweiten Prämie ansuchen. Sparkasse der Stadt Innsbruck, am 14. Mai 1902. Rundmachung betreffend die Hufnahme in die von der Sparkasse der Stadt Innsbruck gegründete Hlterssparkasse. Die Alterssparkasse, deren Statuten das k. k. Mi= 1895 Z., 15.550 genehmigt hat, verfolgt den Zweck, nisterium des Innern mit dem Erlasse vom 24. Juni unbemittelten Einlegern der Sparkasse der