Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Freibank=Ordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck. — Auszug aus der Dienstboten=Ordnung.
297
§ 9.
Die Schlachthausleitung führt über den Verkehr
in der Freibank ein Protokoll, in welches der Eigen¬
tümer des Fleisches, die Ursache der Minderwertig¬
keit, die Menge desselben und der Preis sowie
der Gesamterlös eingetragen werden. Der Erlös für
das verkaufte Fleisch wird nach Abzug der Spesen,
der tarifmäßigen Gefällsgebühren und 10 Perzent
für die Auslagen des Stadtmagistrates dem Eigen¬
tümer oder dessen Bevollmächtgten von der Schlacht¬
hausleitung gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt,
den für die Stadtgemeinde zurückbehaltenen Betrag
hat die Schlachthausleitung mit der vorerwähnten
Empfangsbestätigung an die städtische Kassa abzu¬
führen.
Am Schlusse des Jahres ist das Freibank=Protokoll
mit einem erläuternden Berichte dem Stadtmagi¬
strate zu übergeben.
§ 10.
Im Falle einer Beschwerde über die Entschei¬
dung der Schlachthausleitung oder wenn der Eigen¬
tümer des Fleisches sich durch den Ausspruch des
städtischen Tierarztes beeinträchtigt glaubt, so steht
es ihm frei innerhalb 12 Stunden die Entscheidung
des Stadtmagistrates anzurufen, der unverzüglich
darüber zu verfügen hat.
Bei Bestätigung der ersten Entscheidung hat die
aufgelaufenen Kosten der Beschwerdeführer, im ent¬
gegengesetzten Falle die Gemeinde zu tragen.
§ 11.
Die Uebertretung dieser Freibank=Ordnung, ins¬
besonders die Erwerbung von Freibank=Fleisch durch
die im § 7 bezeichneten Parteien werden in der
Weise wie Uebertretungen der Schlacht= und Schlacht¬
haus=Ordnung bestraft.
§ 12.
Diese Vorschriften treten mit dem Tage der Er¬
öffnung der Freibank, d. i. mit 10. November l. J.
in Kraft.
XIII. Abschnitt.
Huszug aus der Dienstboten-Ordnung.
§ 1.
Dienstvertrag und Darangabe.
Der Dienstvertrag erhält seine Giltigkeit durch
die vom Dienstgeber verabfolgte und vom Dienst¬
boten angenommene Darangabe.
Die Darangabe wird in den Lohn eingerechnet,
wenn nicht etwa anderes bedungen wird.
Die einseitige Zurückstellung der Darangabe hebt
den Dienstvertrag nicht auf.
§ 6.
Gegenseitige Verpflichtung der Aufnahme und des
Dienstantrittes zur gedungenen Zeit.
Nach geschlossenem Dienstvertrage ist zur be¬
stimmten Zeit der Dienstgeber den Dienstboten aufzu¬
nehmen und dieser einzustehen verpflichtet.
S 7.
Wenn sich ein Dienstgeber weigert, den Dienstboten
aufzunehmen.
Weigert sich der Dienstgeber, den Dienstboten auf¬
zunehmen, so verliert er die Darangabe und muß
dem Dienstboten den Lohn, wenn dieser für ein Jahr
gedungen wurde, für ein Vierteljahr, sonst aber für
einen Monat vergüten und ihn überdies in demselben
Verhältnisse für die Kost entschädigen.
Der Dienstgeber kann jedoch von dem Vertrage
zurücktreten, wenn solche Gründe vorhanden sind,
aus welchen er berechtigt wäre, den Dienstboten vor
Ablauf der Dienstzeit zu entlassen (§ 28) und in diesem
Falle gebührt ihm auch der Rückersatz der Darangabe.
Kann der Dienstgeber wegen eines Zufalles, der
sich in seiner Person oder in seinen häuslichen oder
Wirtschaftsverhältnissen ereignet hat, den Dienst¬
boten nicht aufnehmen, so hat er denselben sogleich
davon zu benachrichtigen und ihm nicht nur die Daran¬
gabe zu belassen, sondern auch, falls derselbe für ein
Jahr gedungen war, einen Monatslohn, sonst aber
einen halben Monatslohn zu bezahlen.
§ 8.
Wenn sich der Dienstbote weigert, den Dienst
anzutreten.
Weigert sich der Dienstbote den Dienst anzutreten,
so ist er nach Beschaffenheit der Umstände zu be¬
strafen und auf Verlangen des Dienstgebers zum
Dienstantritt selbst mit Anwendung von Zwangs¬
maßregeln zu verhalten.
Der Dienstgeber kann jedoch in diesem Falle auch
von dem Vertrage abgehen und, nebst der Zurück¬
stellung der Darangabe, den Ersatz des ihm hiedurch
zugehenden Schadens verlangen.
Auch der Dienstbote kann vor Antritt des Dien¬
stes von dem Vertrage zurücktreten, wenn solche Um¬
stände eintreten, welche ihn berechtigen würden, den
Dienst vor Ablauf der Dienstzeit zu verlassen (§ 29).
In den Fällen ad 1, 4 und 5 des § 29 muß
sich der Dienstgeber mit der Zurückstellung der Daran¬
gabe begnügen; in den Fällen ad 2 und 3 ist der
Dienstbote berechtigt, die Darangabe zu behalten.
Ist jedoch das Hindernis vorübergehend, so ist der
Dienstbote verpflichtet, nach dessen Behebung auf
Verlangen des Dienstgebers den Dienst anzutreten.
§ 9.
Dauer der Dienstzeit.
Die Dauer der Dienstzeit wird, wenn nicht ein
besonderes Uebereinkommen stattgefunden hat, hin¬
sichtlich jener Dienstboten, welche für landwirtschaft¬