Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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276
Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
(Statthalterei=Kundmachung vom 27. Mai 1891.
Magistratskundmachungen vom 14. Juli 1905 und
1. Februar 1908.)
Verbot der Ueberfüllung der Trambahnwagen.
Ueber die seit Eröffnung des Betriebes auf der
Lokalbahn Innsbruck=Hall wiederholt gemachte Wahr¬
nehmung, daß namentlich an Sonn= und Feiertagen
und bei besonderen Anlässen die von dem k. k. Han¬
delsministerium für die einzelnen Wagen der genann¬
ten Lokalbahn mit 34 festgesetzte Anzahl von Plätzen
häufig nicht eingehalten wird, was nicht nur eine
Belästigung des Publikums, sondern auch eine Ge¬
fährdung der Sicherheit des Verkehres bewirkt, wird
folgendes angeordnet:
Sobald in einem Wagen alle 34 Plätze besetzt
sind ist derselbe an seinen beiden Langsseiten mit
der Aufschrift „Complet“ zu versehen und ist dann
dem Publikum das weitere Einsteigen in einen solchen
Wagen untersagt und darf dasselbe vom Kondukteur
nur nach Maßgabe der später wieder frei gewordenen
Plätze gestattet werden.
Den bezüglichen Weisungen der Kondukteure ist
unbedingt Folge zu leisten.
Uebertretungen dieses Verbotes werden durch die
politische Behörde nach der kais. Verordnung vom
20. April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96 mit Geldstrafen
von 1—100 fl., oder mit Arreststrafen von sechs
Stunden bis 14 Tagen bestraft, insoferne die straf¬
bare Handlung nicht etwa nach dem allgemeinen
Strafgesetze zu behandeln ist.
(Statthaltereikundmachung vom 17. Nov. 1891.)
IX. Vorschriften zur Regelung
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬
bruck hat in seinen Sitzungen vom 28. April und
11. Juli d. J. nachstehende Vorschriften zur Regelung
des Verkehres am hiesigen Südbahnhofe zu erlassen
beschlossen:
1. Die Hotel= und Gasthausomnibusse haben an
der Westseite der zwei mittleren Rettungsinseln in
der Reihe des Eintreffens am Standplatze neben¬
einander und mit der Front gegen Westen Aufstellung
zu nehmen. Die Aufstellung hat auf beiden Plätzen
an derem nördlichen Ende zu beginnen und es darf
auf dem Platze bei der südlichen Rettungsinsel erst
nach gänzlicher Besetzung des Platzes bei der nörd¬
lichen Rettungsinsel Aufstellung genommen werden.
2. Bei Ankunft der Züge hat sich das Personal
der Hotels und Gaßhäuser in der gedeckten nörd¬
lichen Ausgangshalle an der südlichen Längsseite der¬
selben in einer Nähe der südlichen Ausgangstüre
zu stehen kommt.
Sämtlichen Hotel= und Gasthausbediensteten ist
es strengstens untersagt, ihr Hotel bezw. Gasthaus
auszurufen oder dem ankommenden Publikum anzu¬
preisen.
3. Jene Fiaker (Einspänner und Zweispänner),
welche verpflichtet sind, nach dem im § 29 der
Fiakerordnung vorgesehenen Turnus zu den ankom¬
menden Zügen am Bahnhofe anwesend zu sein und
die zur Abholung von ankommenden Reisenden be¬
stellten Lohn= und Privatfuhrwerke haben sich bei
der gedeckten nördlichen Ausgangshalle auf dem
Platze zwischen der kleinen Rettungsinsel und den
Aborten in einer Reihe neben einander mit der
Front gegen Norden derart aufzustellen, daß neben
der kleinen Rettungsinsel zunächst der Einspänner,
dann der Zweispänner des Turnusdienstes und sonach
die bestellten Fuhrwerke zu stehen kommen. Hiebei
muß der Zugang zum Abort längs des Gebäudes auf
mindestens 1.50 Meter Breite frei géhalten werden.
4. Den Fiakern werden an Stelle des aufge¬
lassenen Standplatzes in der Bahnstraße nachstehende
Standplätze angewiesen:
X. Vorschriften zur Hintanhaltung des Stra
Trottoir und
1. Verbot des Befahrens und Verlegens der
Crottoirs und Fußwege.
Nach den für die Landeshauptstadt Innsbruck
bestehenden Straßenpolizeivorschriften ist das Be¬
s Verkehres am Südbahnhofe.
a) An der Westseite der südlichen mittleren Ret¬
tungsinsel im Anschlusse an die Hotel= und
Gaßhausmnibusse bis 9 Meter über das süd¬
liche Ende dieser Rettungsinsel.
b) In der Rudolfstraße.
5. Die nicht zum Gepäcksdienste auf dem Bahn¬
hofperron bestimmten Packträger, Dienstmänner und
Kommissäre haben sich in der gedeckten nördlichen
Ausgangshalle im Anschlusse an die Bediensteten der
Hotels und Gasthäuser in einer Linie aufzustellen.
6. Es ist verboten, Fremden im Bahnhofe, auf
dem Bahnhofplatze und in den an diesen grenzen¬
den Straßen in belästigender Weise Wohnungen oder
Zimmer anzubieten oder selbe als Gäste für Gast¬
und Schankgewerbe jeder Art anzuwerben.
7. Den Fiakern ist am Bahnhofplatze das soge¬
nannte Stappeln, das ist das absichtlich langsame
Herumfahren auf dem Platze mit leerem Wagen be¬
hufs der Gewinnung von Fahrgästen verboten.
8. Auf der östlichen Hälfte des Bahnhofplatzes
von der Rettungsinsel bei der nördlichen Aus¬
gangshalle bis zum alten Staatsbahndirektionsge¬
bäude ist allen bespannten Fuhrwerken die Zufahrt
nur von Norden und die Abfahrt nur nach Süden
gestattet.
Dieselbe Richtung wird auch für die bloße Durch¬
fahrt der Kersonenfuhre vorgeschrieben, während die
bloße Durchfahrt anderen Fuhrwerken untersagt ist.
Diese Vorschriften finden analoge Anwendung
auch auf Automobilfahrzeuge (Automobilwagen, Mo¬
torräder).
9. Die mit Magistrats=Kundmachung vom 21.
Mai 1897, Zl. 11794 im Gegenstande erlassenen
Vorschriften treten außer Kraft.
Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei¬
fügen, daß die Nichtbefolgung dieser Vorschriften zu¬
folge obiger Beschlüsse auf Grund des § 56 des
Gemeindestatutes für die Landeshauptstadt Innsbruck
an den Schuldtragenden mit einer Geldstrafe bis
zu 200 Kronen oder mit einer Arreststrafe von je
einem Tage für 10 Kronen geahndet wird.
(Magistratskundmachung vom 22. Juli 1905).
enlärms und der Verstellung der Gehwege,
des Innsteges.
fahren der Trottoirs und Fußwege mit Wägen, Kar¬
ren, Radltruhen usw., dann das Verlegen derselben
mit Holz usw. bei einer Strafe bis zu 5 fl. ö. W.,
wovon die eine Hälfte dem Anzeiger, die andere
Hälfte dem Armenfonde zufällt, verboten.