276 Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. (Statthalterei=Kundmachung vom 27. Mai 1891. Magistratskundmachungen vom 14. Juli 1905 und 1. Februar 1908.) Verbot der Ueberfüllung der Trambahnwagen. Ueber die seit Eröffnung des Betriebes auf der Lokalbahn Innsbruck=Hall wiederholt gemachte Wahr¬ nehmung, daß namentlich an Sonn= und Feiertagen und bei besonderen Anlässen die von dem k. k. Han¬ delsministerium für die einzelnen Wagen der genann¬ ten Lokalbahn mit 34 festgesetzte Anzahl von Plätzen häufig nicht eingehalten wird, was nicht nur eine Belästigung des Publikums, sondern auch eine Ge¬ fährdung der Sicherheit des Verkehres bewirkt, wird folgendes angeordnet: Sobald in einem Wagen alle 34 Plätze besetzt sind ist derselbe an seinen beiden Langsseiten mit der Aufschrift „Complet“ zu versehen und ist dann dem Publikum das weitere Einsteigen in einen solchen Wagen untersagt und darf dasselbe vom Kondukteur nur nach Maßgabe der später wieder frei gewordenen Plätze gestattet werden. Den bezüglichen Weisungen der Kondukteure ist unbedingt Folge zu leisten. Uebertretungen dieses Verbotes werden durch die politische Behörde nach der kais. Verordnung vom 20. April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96 mit Geldstrafen von 1—100 fl., oder mit Arreststrafen von sechs Stunden bis 14 Tagen bestraft, insoferne die straf¬ bare Handlung nicht etwa nach dem allgemeinen Strafgesetze zu behandeln ist. (Statthaltereikundmachung vom 17. Nov. 1891.) IX. Vorschriften zur Regelung Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬ bruck hat in seinen Sitzungen vom 28. April und 11. Juli d. J. nachstehende Vorschriften zur Regelung des Verkehres am hiesigen Südbahnhofe zu erlassen beschlossen: 1. Die Hotel= und Gasthausomnibusse haben an der Westseite der zwei mittleren Rettungsinseln in der Reihe des Eintreffens am Standplatze neben¬ einander und mit der Front gegen Westen Aufstellung zu nehmen. Die Aufstellung hat auf beiden Plätzen an derem nördlichen Ende zu beginnen und es darf auf dem Platze bei der südlichen Rettungsinsel erst nach gänzlicher Besetzung des Platzes bei der nörd¬ lichen Rettungsinsel Aufstellung genommen werden. 2. Bei Ankunft der Züge hat sich das Personal der Hotels und Gaßhäuser in der gedeckten nörd¬ lichen Ausgangshalle an der südlichen Längsseite der¬ selben in einer Nähe der südlichen Ausgangstüre zu stehen kommt. Sämtlichen Hotel= und Gasthausbediensteten ist es strengstens untersagt, ihr Hotel bezw. Gasthaus auszurufen oder dem ankommenden Publikum anzu¬ preisen. 3. Jene Fiaker (Einspänner und Zweispänner), welche verpflichtet sind, nach dem im § 29 der Fiakerordnung vorgesehenen Turnus zu den ankom¬ menden Zügen am Bahnhofe anwesend zu sein und die zur Abholung von ankommenden Reisenden be¬ stellten Lohn= und Privatfuhrwerke haben sich bei der gedeckten nördlichen Ausgangshalle auf dem Platze zwischen der kleinen Rettungsinsel und den Aborten in einer Reihe neben einander mit der Front gegen Norden derart aufzustellen, daß neben der kleinen Rettungsinsel zunächst der Einspänner, dann der Zweispänner des Turnusdienstes und sonach die bestellten Fuhrwerke zu stehen kommen. Hiebei muß der Zugang zum Abort längs des Gebäudes auf mindestens 1.50 Meter Breite frei géhalten werden. 4. Den Fiakern werden an Stelle des aufge¬ lassenen Standplatzes in der Bahnstraße nachstehende Standplätze angewiesen: X. Vorschriften zur Hintanhaltung des Stra Trottoir und 1. Verbot des Befahrens und Verlegens der Crottoirs und Fußwege. Nach den für die Landeshauptstadt Innsbruck bestehenden Straßenpolizeivorschriften ist das Be¬ s Verkehres am Südbahnhofe. a) An der Westseite der südlichen mittleren Ret¬ tungsinsel im Anschlusse an die Hotel= und Gaßhausmnibusse bis 9 Meter über das süd¬ liche Ende dieser Rettungsinsel. b) In der Rudolfstraße. 5. Die nicht zum Gepäcksdienste auf dem Bahn¬ hofperron bestimmten Packträger, Dienstmänner und Kommissäre haben sich in der gedeckten nördlichen Ausgangshalle im Anschlusse an die Bediensteten der Hotels und Gasthäuser in einer Linie aufzustellen. 6. Es ist verboten, Fremden im Bahnhofe, auf dem Bahnhofplatze und in den an diesen grenzen¬ den Straßen in belästigender Weise Wohnungen oder Zimmer anzubieten oder selbe als Gäste für Gast¬ und Schankgewerbe jeder Art anzuwerben. 7. Den Fiakern ist am Bahnhofplatze das soge¬ nannte Stappeln, das ist das absichtlich langsame Herumfahren auf dem Platze mit leerem Wagen be¬ hufs der Gewinnung von Fahrgästen verboten. 8. Auf der östlichen Hälfte des Bahnhofplatzes von der Rettungsinsel bei der nördlichen Aus¬ gangshalle bis zum alten Staatsbahndirektionsge¬ bäude ist allen bespannten Fuhrwerken die Zufahrt nur von Norden und die Abfahrt nur nach Süden gestattet. Dieselbe Richtung wird auch für die bloße Durch¬ fahrt der Kersonenfuhre vorgeschrieben, während die bloße Durchfahrt anderen Fuhrwerken untersagt ist. Diese Vorschriften finden analoge Anwendung auch auf Automobilfahrzeuge (Automobilwagen, Mo¬ torräder). 9. Die mit Magistrats=Kundmachung vom 21. Mai 1897, Zl. 11794 im Gegenstande erlassenen Vorschriften treten außer Kraft. Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei¬ fügen, daß die Nichtbefolgung dieser Vorschriften zu¬ folge obiger Beschlüsse auf Grund des § 56 des Gemeindestatutes für die Landeshauptstadt Innsbruck an den Schuldtragenden mit einer Geldstrafe bis zu 200 Kronen oder mit einer Arreststrafe von je einem Tage für 10 Kronen geahndet wird. (Magistratskundmachung vom 22. Juli 1905). enlärms und der Verstellung der Gehwege, des Innsteges. fahren der Trottoirs und Fußwege mit Wägen, Kar¬ ren, Radltruhen usw., dann das Verlegen derselben mit Holz usw. bei einer Strafe bis zu 5 fl. ö. W., wovon die eine Hälfte dem Anzeiger, die andere Hälfte dem Armenfonde zufällt, verboten.