248 Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. folgt, bis zu einmonatlichem verschärften Arreste be¬ straft. (§ 430 Str.=G.) § 18. Verbot des Rauchens: Verhalten wäh¬ rend der Fahrt. Während der Fahrt mit Fahrgästen innerhalb der Stadt und der Vororte ist den Wagenführern das Rauchen unbedingt auch bei Zustimmung des Fahr¬ gastes verboten. Außerhalb derselben kann den Wagen¬ führern das Rauchen vom Fahrgaste erlaubt werden. Ohne Anweisung des Fahrgastes darf der Wagen¬ führer weder andere Personen in den Wagen mit auf¬ nehmen, noch auch während der Fahrt außer in Not¬ fällen anhalten. Das Schnalzen mit der Peitsche ist nicht gestattet. S 20. Pflicht zur Uebernahme jeder Fahrt oder Bestellung. Kein Fiaker darf am Standplatze die Uebernahme einer Fahrt oder Bestellung innerhalb des im Fahr¬ tarife festgestellten Fahrbezirkes um die bestimmten Taxen verweigern, außer im Falle erweislicher Un¬ möglichkeit der Leistung der Fahrt ob einer schon vorausgegangenen Bestellung oder anderer besonderer Ursachen. Tritt die Unmöglichkeit einer bestellten Fahrt erst später ein, so ist dem Besteller hievon rechtzeitig Mitteilung zu machen, oder ihm ein diesfälliger Stell¬ vertreter zu stellen. Der Fiaker ist verpflichtet, eine übernommene Fahrt auf Verlangen mit demselben Wagen, denselben Pferden und mit demselben Kut¬ scher zu leisten, für welche die Bestellung gemacht und angenommen wurde. § 21. Zeichen der Verfügbarkeit oder Bestel¬ lung. Am Standplatze hat jeder Kutscher zum Zeichen seiner unbedingten Verfügbarkeit die Peitsche am Kut¬ schenbocke aufzustellen; der bestellte und seinen Fahr¬ gast auf dem Standplatze erwartende Fiaker hat je¬ doch die Peitsche umzulegen. Die in der Absicht, um sich einer bestimmten Fahrt zu entschlagen, vorgenommene Beseitigung der Peitsche vom Kutschbocke wird gleich einer unberechtigten Fahrt¬ verweigerung strenge bestraft. § 23. Mithilfe des Kutschers bei Auf= und Abladen von Gepäck. Der Kutscher ist verpflichtet, beim Auflegen und Abladen des Gepäckes, insoweit es mit der Beaufsich¬ tigung des Gespannes vereinbarlich ist, hilfreiche Hand zu leisten. § 29. Verpflichtung zur Aufstellung am Bahn¬ hofe. Auf dem Bahnhofe in Innsbruck haben von 5 bis 7 Uhr früh und von 7 Uhr abends bis 5 Uhr früh vor Ankunft der regelmäßigen Schnell= und Per¬ sonenzüge (mit Ausnahme der Lokalzüge) in der Zeit vom 1. Juni bis 1. Oktober ein Einspänner und ein Zweispänner, in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. Juni ein Wagen anwesend zu sein. Diese Verpflichtung entfällt hinsichtlich jener Züge, welche in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. Juni laut Fahrplan zwischen 1 Uhr und 5 Uhr früh in Innsbruck eintreffen. § 30. Zulassung als Fahrgast. In der Regel darf keiner reinlich gekleideten Per¬ son die Fahrt verweigert werden. Dagegen können betrunkene, sowie mit ekelerregen¬ den Gebrechen behaftete, ferner tobsüchtige, exzessive und solche Personen, durch welche der Wagen verun¬ reinigt oder beschädigt werden könnte, als Fahrgäste ausgeschlossen werden; ausgenommen, es wird die Be¬ förderung einer solchen Person von der Sicherheits¬ behörde unter Beigabe eines Aufsichtsorganes ver¬ langt. Die Beförderung von Personen, welche mit an¬ steckenden Krankheiten behaftet sind, ist strenge ver¬ boten. (G.=R.=Beschluß vom 10. November 1898). § 31. Zahl der Fahrgäste. Der Einspänner ist nicht verpflichtet, mehr als drei Personen, der Zweispänner, mehr als fünf Per¬ sonen aufzunehmen. Zwei Kinder unter 12 Jahren zählen für eine Person. § 32. Wahl des Weges. Die Bestimmung des einzuschlagenden Weges steht bei Zeitfahrten dem Fahrgaste, bei Tourfahrten aber dem Kutscher zu, jedoch hat im letzteren Falle der Kutscher den kürzesten und am bequemsten zu pas¬ sierenden Weg einzuschlagen. S 33. Transport von Sachen. Zur Beförderung von Sachen ohne Begleitung eines Fahrgastes sind die Fiaker nicht verpflichtet. Leichte Mantelsäcke, Reisetaschen, Hutschachteln, kleine Handkoffer und Körbe, sowie ähnliche den Wagen¬ ausschlag nicht beschmutzende und beschädigende Ef¬ fekten kann der Fahrgast in das Innere des Wagens mitnehmen, andere Gegenstände sind jedoch am Fu߬ boden des Kutschbockes oder rückwärts am Wagen unterzubringen. Eine Ueberlastung des Wagens mit Gepäck kann der Kutscher ablehnen: Gegenstände, welche Schmutz oder Abgang hinterlassen, sowie auch Tiere sollen nicht auf Sitze gebracht werden. Auch die Fahrgäste sollen im Wagen Reinlichkeit beobachten und denselben nicht beschmutzen, da der Kutscher eine solche Handlungsweise ablehnen kann und sie hiefür verantwortlich bleiben. § 34. Zahlung der Mauthgebühren durch den Kutscher. Die Wegmauthgebühren hat der Kutscher stets aus Eigenem zu entrichten. § 35. Zurückerstattung des Fahrgeldes. Wird eine Fahrt durch die Schuld des Kutschers oder durch einen an seiner Person oder an seinem Fuhrwerke sich ereignenden Zufall unterbrochen und nicht fortgesetzt, so hat der Kutscher auch für die be¬ reits zurückgelegte Fahrt auf ein Fahrgeld keinen An¬ spruch, oder hat das bereits erhaltene Fahrgeld zu¬ rückzuersetzen.