Verkehrs- und straßenpolizeiliche Vorschriften. 247 zu halten, wird unter den gesetzlichen Strafen ver¬ boten: Auf Brücken schnell zu fahren, zu reiten oder Vieh darüber zu sprengen. (§ 5 lit. e der Straßenpolizeiordnung für Tirol und Vorarlberg vom Jahre 1822.) 6. Verbot des Befahrens des Hohlweges beim Berg Isel mit bespannten und beladenen Fuhrwerken. Das Herabfahren mit bespannten und beladenen Wägen über den Hohlweg ist nicht gestattet. Die dagegen Handelnden werden nach der kaiserlichen Ver¬ ordnung vom 20. April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96, mit einer Geldstrafe bis zu 100 fl. oder Arrest bis zu 14 Tagen bestraft werden. (Kundmachung der k. k. Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 22. September 1882, Zl. 10475. 7. Schnellfahr-Verbot für die Karmeliter-, Mentl¬ und Neurauthgasse. In der Karmeliter=, Mentl= und Neurauthgasse ist langsam zu fahren. Uebertretungen dieses Verbotes werden mit Geld¬ strafen bis zu 10 fl. eventuell Arreststrafen bis zu 48 Stunden geahndet. (Kundmachung der Gemeinde Wilten vom 2. Mat 1899.) 8. Straßenpolizeiliche Vorschriften über den Verkehr von Wägen jeder Art. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in seiner Sitzung vom 28. Dezember 1907 be¬ schlossen, auf Grund des § 56 des Innsbrucker Ge¬ meinedestatutes nachstehende, für den Umfang des Auszug aus der Fiakerordnung der Landeshaupt¬ stadt Innsbruck vom 9. November 1898. § 4. Standplätze der Fiaker. Den Fiatern werden zur Aufstellung ihrer Fuhr¬ werke vom Stadtmagistrate mit Zustimmung des Ge¬ meinderates Standplätze auf hiesigen öffentlichen Straßen und Plätzen zugewiesen. Standplätze sind der¬ zeit festgesetzt: 1. am Bahnhofplatze und in der Rudolfstraße (siehe P. IX dieses Abschnittes). 2. in der Maria Theresienstraße. 3. in der Anichstraße. Während der Theatersaison und zur Zeit der im Stadtsaale stattfindenden Fremdenkonzerte hat beim Stadttheater von 9 Uhr abends bis zum Schlusse der Vorstellung, bei den Stadtsälen von 10 bis 11 Uhr nachts eine vom Stadtmagistrate zu bestimmende An¬ zahl von Fiakern bereit zu sein. § 15. Kleidung und Betriebsausrüstung der Wagenführer. Jeder Wagenführer muß anständig und reinlich gekleidet sein. Unanständig oder unreinlich gekleidete Wagenfüh¬ rer sind vom Standplatze abzuschaffen und im Falle wiederholter Beanständung überdies zu bestrafen. Der Wagenführer hat die Fahrbollette, ein Exem¬ plar dieser Fiakerordnung und eine richtig gehende Taschenuhr stets bei sich zu tragen und den Fahr¬ Stadtgebietes giltige straßenpolizeiliche Vorschriften über den Verkehr von Wägen jeder Art einschließlich der Automobilwägen zu erlassen: 1. Der Verkehr der Straßenbahnen (Dampftram¬ bahn und elektrische Stadtbahn) darf durch das übrige Fuhrwerk nicht gestört oder behindert werden. Die Fuhrwerke haben daher beim Herannahen der Wagen und Züge der Straßenbahnen auf das gegebene Signal den Umständen entsprechend rechtzeitig in der Weise auszuweichen oder zu halten, daß der Wagen oder Zug in seiner Fahrt nicht behindert wird. Die an¬ läßlich der Eröffnung der Lokalbahn Innsbruck—Hall und der elektrischen Stadtbahn mit Statthalterei=Kund¬ machung vom 27. Mai 1891, Zl. 10.792 bezw. h. a. Kundmachung vom 14. Juli 1905, Zl. 28.487 erlassenen Sicherheitsvorschriften, welche durch die vorstehenden Bestimmungen bloß ergänzt werden, bleiben in allen Punkten in Wirksamkeit. 2. Den Fahrzeugen der Feuerwehr und der Rettungs¬ abteilung haben alle Fuhrwerke auf das gegebene Signal (doppeltönige Pfeife oder Huppensignal) die Bahn freizugeben und zu diesem Zwecke auszuweichen oder wenn dies nicht möglich sein sollte, entweder stehen zu bleiben oder vor= bezw. seitswärts zu eilen und an der nächsten geeigneten Stelle die genannten Fahrzeuge vorbei zu lassen. 3. Bei polizeilichen und militärischen Straßenab¬ sperrungen sowie bei größeren Menschenansammlungen, Aufzügen, Leichenbegangnissen ec. haben die Lenker der Fuhrwerke den besonderen Anordnungen der Polizei¬ organe unweigerlich Folge zu leisten. 4. Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit Geldstrafen bis 200 Kronen oder mit Arreststrafen von je einem Tage für 10 Kronen geahndet. Stadtmagistrats=Kundmachung vom 1. Februar 1908 Zl. 49.331. für das Lohnfuhrwerk: gästen oder behördlichen Organen auf Verlangen vor¬ zuweisen. Außerdem hat er jederzeit einen hinreichenden Vor¬ rat von Beschwerdeblättern bei sich zu führen, aus welchem die für die Wagentasche bestimmten, den Fahr¬ gästen zur Verfügung stehenden Exemplare stets auf die Anzahl von 5 Stück ergänzt werden können. Der Konzessionsbesitzer hat dafür Sorge zu tragen, daß seine Kutscher reinlich und anständig gekleidet und daß sowohl er, als seine Kutscher mit den Be¬ stimmungen dieser Fiaker=Ordnung und des Fahr¬ tarifes genau vertraut seien. S 17 Verhalten der Wagenführer gegen das Publikum. Die Wagenführer haben sowohl auf den Stand¬ plätzen, als während der Fahrt gegen die Fahrgäste und das übrige Publikum sich ruhig, anständig und höflich zu benehmen und sich stets nüchtern zu erhal¬ ten. Angeheiterte Kutscher sind von den Standplätzen abzuschaffen. Ein belästigendes und zudringliches Anwerben von Fahrgästen, der Eintritt in Schanklokale, die Ent¬ fernung von den Fuhrwerken und das den Verkehr hemmende Zusammentreten der Kutscher auf den Trottoirs ist denselben bei den Standplätzen verboten. Ein Kutscher, welcher bespannte Wägen im Freien ohne Aufsicht stehen läßt, wo sie durch Ausreißen oder sonst Schaden anrichten können, macht sich einer Uebertretung gegen die körperliche Sicherheit schuldig, und wird, wenn auch kein Schade geschehen, das erste Mal mit Arrest von 1 bis zu 8 Tagen, bei wieder¬ holtem Falle aber, oder, wenn wirklicher Schaden er¬