Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 279 Buch 1909
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

Verkehrs- und straßenpolizeiliche Vorschriften.
247
zu halten, wird unter den gesetzlichen Strafen ver¬
boten:
Auf Brücken schnell zu fahren, zu reiten oder Vieh
darüber zu sprengen.
(§ 5 lit. e der Straßenpolizeiordnung für Tirol
und Vorarlberg vom Jahre 1822.)
6. Verbot des Befahrens des Hohlweges beim Berg
Isel mit bespannten und beladenen Fuhrwerken.
Das Herabfahren mit bespannten und beladenen
Wägen über den Hohlweg ist nicht gestattet. Die
dagegen Handelnden werden nach der kaiserlichen Ver¬
ordnung vom 20. April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96, mit
einer Geldstrafe bis zu 100 fl. oder Arrest bis zu 14
Tagen bestraft werden.
(Kundmachung der k. k. Bezirkshauptmannschaft
Innsbruck vom 22. September 1882, Zl. 10475.
7. Schnellfahr-Verbot für die Karmeliter-, Mentl¬
und Neurauthgasse.
In der Karmeliter=, Mentl= und Neurauthgasse
ist langsam zu fahren.
Uebertretungen dieses Verbotes werden mit Geld¬
strafen bis zu 10 fl. eventuell Arreststrafen bis zu
48 Stunden geahndet.
(Kundmachung der Gemeinde Wilten vom 2. Mat
1899.)
8. Straßenpolizeiliche Vorschriften über den Verkehr
von Wägen jeder Art.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck
hat in seiner Sitzung vom 28. Dezember 1907 be¬
schlossen, auf Grund des § 56 des Innsbrucker Ge¬
meinedestatutes nachstehende, für den Umfang des
Auszug aus der Fiakerordnung der Landeshaupt¬
stadt Innsbruck vom 9. November 1898.
§ 4.
Standplätze der Fiaker.
Den Fiatern werden zur Aufstellung ihrer Fuhr¬
werke vom Stadtmagistrate mit Zustimmung des Ge¬
meinderates Standplätze auf hiesigen öffentlichen
Straßen und Plätzen zugewiesen. Standplätze sind der¬
zeit festgesetzt:
1. am Bahnhofplatze und in der Rudolfstraße (siehe
P. IX dieses Abschnittes).
2. in der Maria Theresienstraße.
3. in der Anichstraße.
Während der Theatersaison und zur Zeit der im
Stadtsaale stattfindenden Fremdenkonzerte hat beim
Stadttheater von 9 Uhr abends bis zum Schlusse der
Vorstellung, bei den Stadtsälen von 10 bis 11 Uhr
nachts eine vom Stadtmagistrate zu bestimmende An¬
zahl von Fiakern bereit zu sein.
§ 15.
Kleidung und Betriebsausrüstung der
Wagenführer.
Jeder Wagenführer muß anständig und reinlich
gekleidet sein.
Unanständig oder unreinlich gekleidete Wagenfüh¬
rer sind vom Standplatze abzuschaffen und im Falle
wiederholter Beanständung überdies zu bestrafen.
Der Wagenführer hat die Fahrbollette, ein Exem¬
plar dieser Fiakerordnung und eine richtig gehende
Taschenuhr stets bei sich zu tragen und den Fahr¬
Stadtgebietes giltige straßenpolizeiliche Vorschriften
über den Verkehr von Wägen jeder Art einschließlich
der Automobilwägen zu erlassen:
1. Der Verkehr der Straßenbahnen (Dampftram¬
bahn und elektrische Stadtbahn) darf durch das übrige
Fuhrwerk nicht gestört oder behindert werden.
Die Fuhrwerke haben daher beim Herannahen der
Wagen und Züge der Straßenbahnen auf das gegebene
Signal den Umständen entsprechend rechtzeitig in der
Weise auszuweichen oder zu halten, daß der Wagen
oder Zug in seiner Fahrt nicht behindert wird. Die an¬
läßlich der Eröffnung der Lokalbahn Innsbruck—Hall
und der elektrischen Stadtbahn mit Statthalterei=Kund¬
machung vom 27. Mai 1891, Zl. 10.792 bezw. h. a.
Kundmachung vom 14. Juli 1905, Zl. 28.487 erlassenen
Sicherheitsvorschriften, welche durch die vorstehenden
Bestimmungen bloß ergänzt werden, bleiben in allen
Punkten in Wirksamkeit.
2. Den Fahrzeugen der Feuerwehr und der Rettungs¬
abteilung haben alle Fuhrwerke auf das gegebene
Signal (doppeltönige Pfeife oder Huppensignal) die
Bahn freizugeben und zu diesem Zwecke auszuweichen
oder wenn dies nicht möglich sein sollte, entweder
stehen zu bleiben oder vor= bezw. seitswärts zu eilen
und an der nächsten geeigneten Stelle die genannten
Fahrzeuge vorbei zu lassen.
3. Bei polizeilichen und militärischen Straßenab¬
sperrungen sowie bei größeren Menschenansammlungen,
Aufzügen, Leichenbegangnissen ec. haben die Lenker der
Fuhrwerke den besonderen Anordnungen der Polizei¬
organe unweigerlich Folge zu leisten.
4. Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit
Geldstrafen bis 200 Kronen oder mit Arreststrafen von
je einem Tage für 10 Kronen geahndet.
Stadtmagistrats=Kundmachung vom 1. Februar 1908
Zl. 49.331.
für das Lohnfuhrwerk:
gästen oder behördlichen Organen auf Verlangen vor¬
zuweisen.
Außerdem hat er jederzeit einen hinreichenden Vor¬
rat von Beschwerdeblättern bei sich zu führen, aus
welchem die für die Wagentasche bestimmten, den Fahr¬
gästen zur Verfügung stehenden Exemplare stets auf
die Anzahl von 5 Stück ergänzt werden können.
Der Konzessionsbesitzer hat dafür Sorge zu tragen,
daß seine Kutscher reinlich und anständig gekleidet
und daß sowohl er, als seine Kutscher mit den Be¬
stimmungen dieser Fiaker=Ordnung und des Fahr¬
tarifes genau vertraut seien.
S 17
Verhalten der Wagenführer gegen das
Publikum.
Die Wagenführer haben sowohl auf den Stand¬
plätzen, als während der Fahrt gegen die Fahrgäste
und das übrige Publikum sich ruhig, anständig und
höflich zu benehmen und sich stets nüchtern zu erhal¬
ten. Angeheiterte Kutscher sind von den Standplätzen
abzuschaffen.
Ein belästigendes und zudringliches Anwerben von
Fahrgästen, der Eintritt in Schanklokale, die Ent¬
fernung von den Fuhrwerken und das den Verkehr
hemmende Zusammentreten der Kutscher auf den
Trottoirs ist denselben bei den Standplätzen verboten.
Ein Kutscher, welcher bespannte Wägen im Freien
ohne Aufsicht stehen läßt, wo sie durch Ausreißen
oder sonst Schaden anrichten können, macht sich einer
Uebertretung gegen die körperliche Sicherheit schuldig,
und wird, wenn auch kein Schade geschehen, das erste
Mal mit Arrest von 1 bis zu 8 Tagen, bei wieder¬
holtem Falle aber, oder, wenn wirklicher Schaden er¬