Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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254
Vorschriften für Hundebesitzer. — Vorschriften über den Verkehr mit Milch.
§ 16.
Die ungültigen Marken des abgelaufenen Steuer¬
termins sind bei der nächstfolgenden Versteuerung ab¬
zuliefern.
§ 17.
Hunde, hinsichtlich welcher obigen Vorschriften be¬
treffs Haltung, Beaufsichtigung und Versteuerung zu¬
wider gehandelt wird, werden vom Wasenmeister ab¬
gefangen.
Hunde, welche mit unheilbaren, auf Menschen oder
Tiere übertragbaren äußerlichen oder innerlichen
Krankheiten behaftet sind, werden nach ihrer Abfang¬
ung sofort vertilgt. Andere abgefangene Hunde kön¬
nen innerhalb 4 Tagen gegen Entrichtung der allen¬
falls noch aushaftenden Steuer, sowie gegen Be¬
zahlung der Abfanggebühr von 1 fl. (2 Kr.) und
der Futterkosten von 30 kr. (60 H.) pro Tag wieder
ausgelöst werden. Jedoch ist zu diesem Behufe eine
vom städtischen Tierarzte auszustellende Bescheinig¬
ung dem Wasenmeister vorzuweisen.
Erfolgt die Auslösung innerhalb 4 Tagen nicht,
werden auch diese Hunde vertilgt.
§ 18.
Hunde aus solchen Gemeinden, in denen keine
Hundemarken eingeführt sind, müssen, wenn sie in
die Stadt mitgenommen werden, an der Leine ge¬
führt oder an die Wägen angebunden werden, wid¬
rigens deren Besitzer die nachteiligen Folgen des
§ 17 zu gewärtigen haben.
§ 19.
Schwache, schlechtgenährte, sowie Hunde kleiner
Rasse, welche zufolge ihrer körperlichen Beschaffenheit
zum Zuge nicht geeignet sind, endlich bissige und
ekelerregende Hunde dürfen als Gespann zu Fuhr¬
werken nicht benützt werden.
Das Einspannen mittels Kummet, die Verwendung
zu kurzer Strangriemen, wodurch das Tier gehindert
wird, sich niederzulegen, sind verboten.
Die den Wagen begleitende Person hat an der
Fortbewegung desselben mitzuhelfen und die Deichsel
zu führen.
Das Aufsitzen auf den Wagen ist strengstens ver¬
boten.
Jedes Hundefuhrwerk ist mit Tränkgeschirr und
Decke zu versehen.
§ 20.
Uebertretungen dieser Vorschriften werden, sofern
sie nicht eine schwerer strafbare Handlung darstellen,
vom Stadtmagistrate mit Geldstrafen von 1 bis 10
fl. (2 bis 20 Kr.) oder mit entsprechenden Arrest¬
strafen belegt.
§ 21.
Vorstehende Verordnung tritt am 1. Jänner 1899
in Kraft.
(Magistratskundmachung vom 31. Dezember 1898.)
2. Mitnehmen von Hunden in das Stadtspital und
Halten von Hunden in demselben.
Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 17. d. Mts.
ist das Halten von Hunden im Stadtspitale, sowie
das Mitnehmen von Hunden dorthin verboten. Dies
wird mit dem Beifügen verlautbart, daß Uebertret¬
ungen dieses Verbotes im Sinne obigen Beschlusses
auf Grund des § 56 des Gemeindestatutes für die
Landeshauptstadt Innsbruck mit Geldstrafen bis zu
100 fl. oder mit Arreststrafen, von je 1 Tage für
5 Gulden geahndet werden.
(Magistratskundmachung vom 27. Juni 1898.)
IV. Abschnitt.
Vorscbriften über den Verkehr mit Milch.
1. Verkehr mit frischer Milch.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck
hat mit Beschluß vom 28. Dezember 1905 auf Grund
der §§ 33 und 56 des Gemeindestatutes hinsichtlich
des Verkehres mit frischer Milch im Stadtbezirke nach¬
stehende Anordnungen getroffen:
§ 1.
Frische Kuhmilch darf nur als Vollmilch
oder Magermilch in den Verkehr gesetzt werden. Un¬
ter Vollmilch versteht man Kuhmilch mit einem Fett¬
gehalte von mindestens 3 Prozent und einem spezi¬
fischen Gewichte von 1.030 bei 15 Grad Celsius, wel¬
cher weder etwas zugesetzt, noch etwas von ihrer na¬
türlichen Substanz weggenommen wurde. Magermilch
ist Kuhmilch, welcher durch Abschöpfen oder Zentri¬
fugieren Fett entzogen wurde, ohne daß sie jedoch
eine Verdünnung oder anderweitige Veränderung er¬
fahren hätte. Als Magermilch hat auch jene unver¬
ändert gebliebene Milch zu gelten, deren natürlicher
Fettgehalt weniger als 3 Prozent beträgt.
§ 2.
Voll= und Magermilch, welche den An¬
forderungen des § 1 nicht entspricht, oder, welche im
Sinne des Lebensmittelgesetzes als verdorben (Ver¬
färbung, Säuerung) angesehen werden muß, endlich
Milch, welche nicht frei von jeder Verunreinigung ist,
ist als nicht marktfähig vom freien Verkehr im Stadt¬
gebiete ausgeschlossen und unterliegt der Behand¬
lung im Sinne des § 8 dieser Vorschriften.
§ 3.
Magermilch darf nur in Gefäßen in Verkehr
gesetzt werden, welche mit einem mindestens 5 cm
breiten gelben Farbenstreifen um den ganzen Umfang
gekennzeichnet sind. Derartig gekennzeichnete Gefäße
dürfen für Vollmilch nicht verwendet werden.
S 4.
Milch von kranken oder solchen Kühen,
welche erst innerhalb der letzten 14 Tage gekälbert
haben (Collostrum= oder Biestmilch) darf nicht verkauft
werden.