254 Vorschriften für Hundebesitzer. — Vorschriften über den Verkehr mit Milch. § 16. Die ungültigen Marken des abgelaufenen Steuer¬ termins sind bei der nächstfolgenden Versteuerung ab¬ zuliefern. § 17. Hunde, hinsichtlich welcher obigen Vorschriften be¬ treffs Haltung, Beaufsichtigung und Versteuerung zu¬ wider gehandelt wird, werden vom Wasenmeister ab¬ gefangen. Hunde, welche mit unheilbaren, auf Menschen oder Tiere übertragbaren äußerlichen oder innerlichen Krankheiten behaftet sind, werden nach ihrer Abfang¬ ung sofort vertilgt. Andere abgefangene Hunde kön¬ nen innerhalb 4 Tagen gegen Entrichtung der allen¬ falls noch aushaftenden Steuer, sowie gegen Be¬ zahlung der Abfanggebühr von 1 fl. (2 Kr.) und der Futterkosten von 30 kr. (60 H.) pro Tag wieder ausgelöst werden. Jedoch ist zu diesem Behufe eine vom städtischen Tierarzte auszustellende Bescheinig¬ ung dem Wasenmeister vorzuweisen. Erfolgt die Auslösung innerhalb 4 Tagen nicht, werden auch diese Hunde vertilgt. § 18. Hunde aus solchen Gemeinden, in denen keine Hundemarken eingeführt sind, müssen, wenn sie in die Stadt mitgenommen werden, an der Leine ge¬ führt oder an die Wägen angebunden werden, wid¬ rigens deren Besitzer die nachteiligen Folgen des § 17 zu gewärtigen haben. § 19. Schwache, schlechtgenährte, sowie Hunde kleiner Rasse, welche zufolge ihrer körperlichen Beschaffenheit zum Zuge nicht geeignet sind, endlich bissige und ekelerregende Hunde dürfen als Gespann zu Fuhr¬ werken nicht benützt werden. Das Einspannen mittels Kummet, die Verwendung zu kurzer Strangriemen, wodurch das Tier gehindert wird, sich niederzulegen, sind verboten. Die den Wagen begleitende Person hat an der Fortbewegung desselben mitzuhelfen und die Deichsel zu führen. Das Aufsitzen auf den Wagen ist strengstens ver¬ boten. Jedes Hundefuhrwerk ist mit Tränkgeschirr und Decke zu versehen. § 20. Uebertretungen dieser Vorschriften werden, sofern sie nicht eine schwerer strafbare Handlung darstellen, vom Stadtmagistrate mit Geldstrafen von 1 bis 10 fl. (2 bis 20 Kr.) oder mit entsprechenden Arrest¬ strafen belegt. § 21. Vorstehende Verordnung tritt am 1. Jänner 1899 in Kraft. (Magistratskundmachung vom 31. Dezember 1898.) 2. Mitnehmen von Hunden in das Stadtspital und Halten von Hunden in demselben. Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 17. d. Mts. ist das Halten von Hunden im Stadtspitale, sowie das Mitnehmen von Hunden dorthin verboten. Dies wird mit dem Beifügen verlautbart, daß Uebertret¬ ungen dieses Verbotes im Sinne obigen Beschlusses auf Grund des § 56 des Gemeindestatutes für die Landeshauptstadt Innsbruck mit Geldstrafen bis zu 100 fl. oder mit Arreststrafen, von je 1 Tage für 5 Gulden geahndet werden. (Magistratskundmachung vom 27. Juni 1898.) IV. Abschnitt. Vorscbriften über den Verkehr mit Milch. 1. Verkehr mit frischer Milch. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat mit Beschluß vom 28. Dezember 1905 auf Grund der §§ 33 und 56 des Gemeindestatutes hinsichtlich des Verkehres mit frischer Milch im Stadtbezirke nach¬ stehende Anordnungen getroffen: § 1. Frische Kuhmilch darf nur als Vollmilch oder Magermilch in den Verkehr gesetzt werden. Un¬ ter Vollmilch versteht man Kuhmilch mit einem Fett¬ gehalte von mindestens 3 Prozent und einem spezi¬ fischen Gewichte von 1.030 bei 15 Grad Celsius, wel¬ cher weder etwas zugesetzt, noch etwas von ihrer na¬ türlichen Substanz weggenommen wurde. Magermilch ist Kuhmilch, welcher durch Abschöpfen oder Zentri¬ fugieren Fett entzogen wurde, ohne daß sie jedoch eine Verdünnung oder anderweitige Veränderung er¬ fahren hätte. Als Magermilch hat auch jene unver¬ ändert gebliebene Milch zu gelten, deren natürlicher Fettgehalt weniger als 3 Prozent beträgt. § 2. Voll= und Magermilch, welche den An¬ forderungen des § 1 nicht entspricht, oder, welche im Sinne des Lebensmittelgesetzes als verdorben (Ver¬ färbung, Säuerung) angesehen werden muß, endlich Milch, welche nicht frei von jeder Verunreinigung ist, ist als nicht marktfähig vom freien Verkehr im Stadt¬ gebiete ausgeschlossen und unterliegt der Behand¬ lung im Sinne des § 8 dieser Vorschriften. § 3. Magermilch darf nur in Gefäßen in Verkehr gesetzt werden, welche mit einem mindestens 5 cm breiten gelben Farbenstreifen um den ganzen Umfang gekennzeichnet sind. Derartig gekennzeichnete Gefäße dürfen für Vollmilch nicht verwendet werden. S 4. Milch von kranken oder solchen Kühen, welche erst innerhalb der letzten 14 Tage gekälbert haben (Collostrum= oder Biestmilch) darf nicht verkauft werden.