252 Meldevorschriften. — Vorschriften für Hundebesitzer. Anmerkung: Laut Normalerlaß der k. k. Statthalterei für Tirol und Vor¬ arlberg vom 6./9. 1907 Nr. 49156 bezieht sich die Meldepflicht nur auf solche Dienst¬ boten und Gehilfen, resp. Arbeiter, welche beim Dienst= und Arbeitgeber wohnen. § 6. Vorsteher von öffentlichen oder Privat=Er¬ ziehungs=, Siechen=, Waisen=, Versorgungs=Anstalten u. s. w. sind gleichfalls zur An= und Abmeldung der Hausbewohner und Diener, und zwar der ersteren binnen 24 Stunden, der letzteren binnen 3 Tagen ver¬ pflichtet und gilt bezüglich der Art der Erfüllung der Meldepflicht das im § 4 Gesagte. Meldungspflicht für Reisende. § 7 Die zur Beherbergung von Fremden berech¬ tigten Gastwirte haben ein eigenes vom Stadtmagistrate (Stadtpolizeiamte) parafiertes Fremdenbuch in vorge¬ schriebener Form zu führen und dasselbe stets zur Ein¬ sicht der Behörde bereit zu halten. In dieses Fremdenbuch sind die Reisenden auf Grund der von ihnen, sofort nach ihrer Ankunft genau aus¬ zufüllenden besonderen Meldezettel einzutragen. Die gesammelten, vollzähligen Meldezettel sind einmal des Tages, und zwar zwischen 8 und 11 Uhr vormittags bei dem Stadtmagistrate (Stadtpolizeiamte) zu über¬ geben. Zur gleichen Meldung mittelst der für Reisende vor¬ geschriebenen Meldezettel sind jene Personen verpflichtet, welche während der Fremdensaison oder auch sonst wäh¬ rend des Jahres Fremde vorübergehend und gegen Entgelt in ihrer Wohnung beherbergen. Weigert sich ein Fremder, den Meldezettel auszu¬ füllen oder über die Rubriken des Meldezettels Aus¬ kunft zu geben, so ist dieses sofort bei dem Stadtmagi¬ strate (Stadtpolizeiamte) anzuzeigen. Für die voll¬ ständige Ausfüllung des Meldezettels ist der Gastwirt, beziehungsweise Unterstandsgeber verantwortlich. § 8. Die Herbergsväter haben sich von den im Gast¬ hause oder in der Herberge übernachtenden Gesellen das Arbeitsbuch oder sonstige Reisedokumente vorlegen zu lassen, und auf Grund derselben die Rubriken des Fremdenbuches, beziehungsweise den Meldezettel genau auszufüllen. Sollte sich der Geselle weigern, seine Ausweisurkun¬ den vorzulegen, oder sollte derselbe nicht im Besitze solcher Urkunden sein oder sonst Verdacht erregen, so ist hievon sofort die Anzeige bei dem Stadtmagistrate (Stadtpolizeiamte) zu erstatten. Meldepflicht für Klöster, Konvente, Stifte u. s. w. § 9. Die Vorsteher der sämtlichen männlichen und weiblichen Klöster, Konvente, Stifte u. s. w. sind ver¬ pflichtet, jeden in diesen Anstalten übernachtenden Frem¬ den bei der politischen Bezirksbehörde, (in Innsbruck) bei dem Stadtmagistrate bezw. Stadtpolizeiamte an¬ und abzumelden. Unter Fremden werden hier alle jene Personen ver¬ standen, die zur Stadt Innsbruck nicht gehörig sind oder doch in Innsbruck nicht ihren ordentlichen Wohn¬ sitz haben. Ausgenommen von der Meldung sind die eigenen Konventualen, welche österreichische Staatsbürger sind und in Tirol domizilieren. Die Meldung der Fremden hat von Seite der Klostervorstehung binnen 24 Stunden in der im § 4 angeordneten Weise mittelst Meldezettel zu erfolgen, während alle übrigen Personen am 1. und 15. jedes Monates mittelst Einsendung von Verzeich¬ nissen an den Stadtmagistrat (Stadtpolizeiamt) anzu¬ zeigen sind. Meldezettel. § 10 Sämtliche in dem Vorstehenden erwähnten Meldezettel können bei dem Stadtmagistrate (Stadt¬ polizeiamte) während der gewöhnlichen Amtsstunden unentgeltlich behoben werden. Der zur Erstattung der Meldung Verpflichtete hat die Rubriken der Meldezettel genau auszufüllen, oder deren genaue Ausfüllung zu veranlassen. Dabei ist be¬ sonders auf eine deutliche Eintragung der Vor= und Familiennamen zu sehen. Der Charakter ist nicht blos im Allgemeinen (z. B. Beamter, Militär, Kaufmann) anzugeben, sondern es ist der spezielle Dienstzweig und der Rang, bei Kauf¬ leuten auch der Handelszweig anzuführen. Die Familienglieder des Gemeldeten sind gleichfalls genau anzugeben. Strafbestimmungen. § 11. Uebertretungen der vorstehenden Anordnungen werden, insoferne sie nicht der Ahndung nach Maßgabe der Bestimmungen des § 320 des Strafgesetzes unter¬ liegen, vom Stadtmagistrate im Grunde der Ministerial¬ Verordnung vom 2. April 1858, R.=G.=Bl. Nr. 51, und zwar mit 10 K bis 200 K oder mit Arrest von 1 bis 14 Tagen bestraft. Innsbruck, 22. November 1897. Der k. k. Statthalter: Merveldt. III. Abschmtt. Vorschriften für Hhundebesitzer. 1. Hundeordnung der Landeshauptstadt Innsbruck. Auf Grund des Allerhöchst genehmigten Land¬ tagsbeschlusses vom 13. September 1888, sowie im Sinne der Beschlüsse des Gemeinderates der Landes¬ hauptstadt Innsbruck vom 11. Jänner 1889 und 13. Dezember 1898 werden hinsichtlich der Haltung von Hunden und der hiefür zu entrichtenden Steuer fol¬ gende Vorschriften erlassen. S 1. Jeder Eigentümer eines Hundes ist verpflichtet, denselben unter gehöriger Aufsicht zu halten, dessen Gesundheitszustand stets sorgfältig zu beobachten und bei Wahrnehmung, von Krankheitssymptomen, insbe¬ sondere bei den vielfachen, auf den Menschen übertrag¬ baren tierisch parasitären Krankheiten (Haut= und Eingeweideparasiten) ungesäumt die geeigneten Vor¬