Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. — Meldevorschriften. 251 5—150 fl. oder Arrest bis zu einem Monat bestraft. (Kundmachung der k. k. Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 10. Mai 1885.) 2. Verunreinigung des Sillkanals. Jede Verunreinigung des Sillkanals durch Ein¬ werfen von Schutt, Kehricht, Abfällen und der¬ gleichen wird auf Grund der §§ 81 und 90 d es Innsbrucker Gemeindestatutes bei Vermeidung einer Geldstrafe bis 50 Gulden, insoferne hiefür nicht eine höhere Strafe angedroht ist, oder einer Freiheits¬ strafe bis zu 10 Tagen verboten. (Magistratskundmachung vom 28. April 1891.) Anmerkung: Ist die Verunreinigung eine der Gesundheit schädliche, so findet die Strafsanktion des § 70 des tirolischen Wassergesetzes vom 28. August 1870, L.=G.=Bl. Nr. 64, Anwendung. 3= Eisgewinnung am Inn. Auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates vom 6. Dezember 1901 wird die Eisgewinnung an beiden Seiten des Innflusses für das ganze Stadtgebiet aus sanitären Gründen bei Vermeidung einer Strafe von 2 bis 100 Kronen oder Arrest von 6 Stunden bis 14 Tagen hiemit verboten. (Magistratskundmachung vom 10. Dezember 1901.) II. Abschnitt. Weldevorschriften. Verordnung betreffend die polizeilichen Meldungen in der Landeshauptstadt Innsbruck. Auf Grund der Ministerial=Verordnung vom 15. Fe¬ bruar 1857, R.=G.=Bl. Nr. 33, finde ich mich bestimmt, an Stelle der vom Stadtmagistrate Innsbruck im Sinne der mit dem Statthalterei=Erlasse vom 14. Juni 1884, Z. 8754, erteilten Genehmigung unter dem 1. Juli 1884, Z. 6468, erlassenen diesbezüglichen Kundmachung, be¬ treffend die Meldungsvorschriften, die nachstehende Vor¬ schrift mit dem Bemerken zu erlassen, daß bezüglich der polizeilichen Meldungen in den Landgemeinden Wilten, Hötting und Mühlau, sowie in der Fraktion Pradl der Gemeinde Amras=Pradl bis auf weiteres noch die ober¬ wähnte, vom Stadtmagistrate Innsbruck im Jahre 1884 hinausgegebene, mit dem Statthalterei=Erlasse vom 7. Dezember 1884, Z. 23.299, auf obige Landgemeinden ausgedehnte Kundmachung zu gelten hat. Vorschrift, betreffend die polizeilichen Meldungen in der Landeshauptstadt Innsbruck. Meldepflicht für Hauptparteien. § 1. Der Eigentümer, Besorger, Sequester oder son¬ stige Verwalter eines Hauses hat jede neu einziehende Wohnungs=Hauptpartei, ohne Unterschied, ob die Woh¬ nung vom Hauseigentümer selbst bezogen oder Anderen entgeltlich oder unentgeltlich überlassen wird, beim Stadtmagistrate (Stadtpolizeiamte) spätestens 24 Stun¬ den nach dem Einziehen zu melden. Hiezu ist sich der Meldezettel für Haupt=Parteien (weiß) zu bedienen, welche in drei gleichlautenden Exemplaren abzugeben sind. § 2. Das Ausziehen jeder Wohnungs=Hauptpartei ist in derselben Frist und in der gleichen Weise (§ 1) anzuzeigen und ist dabei auch, soweit dieses dem Aus¬ meldenden bekannt ist, anzugeben, wohin die Partei übersiedelt ist, beziehungsweise wohin sie sich begeben hat. Deshalb ist jede ausziehende Partei verpflichtet, dem Wohnungsgeber noch vor dem Ausziehen die neue Woh¬ nung oder den neuen Aufenthaltsort anzuzeigen. § 3. In derselben Frist von 24 Stunden hat der Eigentümer, Besorger, Sequester oder Verwalter eines. Hauses die Anzeige zu erstatten, wenn, obgleich ohne Wechsel der Wohnung, eine Aenderung in der Eigen¬ schaft einer Wohnpartei als solcher, nämlich einer Hauptpartei in eine Afterpartei, oder umgekehrt, ein¬ getreten ist. An= und Abmeldung der Afterparteien, Gäste, Bett¬ geher u. # w. § 4. Zur An= und Abmeldung innerhalb der Frist von 24 Stunden ist auch derjenige verpflichtet, der einen Teil seiner Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich, wochen= oder monatweise an Afterparteien überläßt, oder Bettgeher hält, oder überhaupt Jemanden, seien es Verwandte oder Erzieher, Erzieherinnen, Gesellschaf¬ ter, Vorleser, Hauslehrer, Privatbeamte usw. bei sich aufnimmt. Die Anmeldung hat ebenfalls mittelst der vorgeschriebenen, jedoch nur in zwei Exemplaren aus¬ zufüllenden Meldezettel (blau) bei dem Stadtmagi¬ strate (Stadtpolizeiamte) zu erfolgen, während bei der Abmeldung nebst dem mit der amtlichen Vidierung ver¬ sehenen, dem Anmelder bei der Anmeldung zurück¬ gegebenen Meldezettel noch ein gleichlautendes, die Da¬ ten der Abmeldung enthaltendes Formulare beizu¬ bringen ist. An= und Abmeldung von Dienstboten, Arbeitern u. s. w. § 5. Jeder Dienst= und Arbeitsgeber ist verpflichtet, seine Dienstboten und Gehilfen, resp. Arbeiter (Hand¬ lungs=Gehilfen, Privat= und Fabriksbeamte, gewerb¬ liche Hilfsarbeiter, Lehrlinge u. s. w.) männlichen und weiblichen Geschlechtes binnen 3 Tagen mittelst zweier gleichlautender Meldezettel (rosarot) bei dem Stadt¬ magistrate (Stadtpolizeiamte) anzumelden. Binnen derselben Frist und in der im § 4 vorgezeichneten Weise hat auch die Abmeldung zu erfolgen. — Diese Verpflich¬ tung obliegt auch den Direktoren der Theater und Zir¬ kusse, den Inhabern von Menagerien, Schaubuden und ähnlichen Unternehmungen bezüglich ihrer Mitglieder und Bediensteten.