Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. — Meldevorschriften.
251
5—150 fl. oder Arrest bis zu einem Monat
bestraft.
(Kundmachung der k. k. Bezirkshauptmannschaft
Innsbruck vom 10. Mai 1885.)
2. Verunreinigung des Sillkanals.
Jede Verunreinigung des Sillkanals durch Ein¬
werfen von Schutt, Kehricht, Abfällen und der¬
gleichen wird auf Grund der §§ 81 und 90 d es
Innsbrucker Gemeindestatutes bei Vermeidung einer
Geldstrafe bis 50 Gulden, insoferne hiefür nicht eine
höhere Strafe angedroht ist, oder einer Freiheits¬
strafe bis zu 10 Tagen verboten.
(Magistratskundmachung vom 28. April 1891.)
Anmerkung: Ist die Verunreinigung eine der
Gesundheit schädliche, so findet die Strafsanktion des
§ 70 des tirolischen Wassergesetzes vom 28. August
1870, L.=G.=Bl. Nr. 64, Anwendung.
3= Eisgewinnung am Inn.
Auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates vom
6. Dezember 1901 wird die Eisgewinnung an beiden
Seiten des Innflusses für das ganze Stadtgebiet aus
sanitären Gründen bei Vermeidung einer Strafe von
2 bis 100 Kronen oder Arrest von 6 Stunden bis
14 Tagen hiemit verboten.
(Magistratskundmachung vom 10. Dezember 1901.)
II. Abschnitt.
Weldevorschriften.
Verordnung betreffend die polizeilichen Meldungen in der Landeshauptstadt Innsbruck.
Auf Grund der Ministerial=Verordnung vom 15. Fe¬
bruar 1857, R.=G.=Bl. Nr. 33, finde ich mich bestimmt,
an Stelle der vom Stadtmagistrate Innsbruck im Sinne
der mit dem Statthalterei=Erlasse vom 14. Juni 1884,
Z. 8754, erteilten Genehmigung unter dem 1. Juli 1884,
Z. 6468, erlassenen diesbezüglichen Kundmachung, be¬
treffend die Meldungsvorschriften, die nachstehende Vor¬
schrift mit dem Bemerken zu erlassen, daß bezüglich der
polizeilichen Meldungen in den Landgemeinden Wilten,
Hötting und Mühlau, sowie in der Fraktion Pradl der
Gemeinde Amras=Pradl bis auf weiteres noch die ober¬
wähnte, vom Stadtmagistrate Innsbruck im Jahre
1884 hinausgegebene, mit dem Statthalterei=Erlasse vom
7. Dezember 1884, Z. 23.299, auf obige Landgemeinden
ausgedehnte Kundmachung zu gelten hat.
Vorschrift, betreffend die polizeilichen Meldungen
in der Landeshauptstadt Innsbruck.
Meldepflicht für Hauptparteien.
§ 1. Der Eigentümer, Besorger, Sequester oder son¬
stige Verwalter eines Hauses hat jede neu einziehende
Wohnungs=Hauptpartei, ohne Unterschied, ob die Woh¬
nung vom Hauseigentümer selbst bezogen oder Anderen
entgeltlich oder unentgeltlich überlassen wird, beim
Stadtmagistrate (Stadtpolizeiamte) spätestens 24 Stun¬
den nach dem Einziehen zu melden. Hiezu ist sich der
Meldezettel für Haupt=Parteien (weiß) zu bedienen,
welche in drei gleichlautenden Exemplaren abzugeben
sind.
§ 2. Das Ausziehen jeder Wohnungs=Hauptpartei
ist in derselben Frist und in der gleichen Weise (§ 1)
anzuzeigen und ist dabei auch, soweit dieses dem Aus¬
meldenden bekannt ist, anzugeben, wohin die Partei
übersiedelt ist, beziehungsweise wohin sie sich begeben
hat.
Deshalb ist jede ausziehende Partei verpflichtet, dem
Wohnungsgeber noch vor dem Ausziehen die neue Woh¬
nung oder den neuen Aufenthaltsort anzuzeigen.
§ 3. In derselben Frist von 24 Stunden hat der
Eigentümer, Besorger, Sequester oder Verwalter eines.
Hauses die Anzeige zu erstatten, wenn, obgleich ohne
Wechsel der Wohnung, eine Aenderung in der Eigen¬
schaft einer Wohnpartei als solcher, nämlich einer
Hauptpartei in eine Afterpartei, oder umgekehrt, ein¬
getreten ist.
An= und Abmeldung der Afterparteien, Gäste, Bett¬
geher u. # w.
§ 4. Zur An= und Abmeldung innerhalb der Frist
von 24 Stunden ist auch derjenige verpflichtet, der einen
Teil seiner Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich,
wochen= oder monatweise an Afterparteien überläßt,
oder Bettgeher hält, oder überhaupt Jemanden, seien
es Verwandte oder Erzieher, Erzieherinnen, Gesellschaf¬
ter, Vorleser, Hauslehrer, Privatbeamte usw. bei sich
aufnimmt. Die Anmeldung hat ebenfalls mittelst der
vorgeschriebenen, jedoch nur in zwei Exemplaren aus¬
zufüllenden Meldezettel (blau) bei dem Stadtmagi¬
strate (Stadtpolizeiamte) zu erfolgen, während bei der
Abmeldung nebst dem mit der amtlichen Vidierung ver¬
sehenen, dem Anmelder bei der Anmeldung zurück¬
gegebenen Meldezettel noch ein gleichlautendes, die Da¬
ten der Abmeldung enthaltendes Formulare beizu¬
bringen ist.
An= und Abmeldung von Dienstboten, Arbeitern u. s. w.
§ 5. Jeder Dienst= und Arbeitsgeber ist verpflichtet,
seine Dienstboten und Gehilfen, resp. Arbeiter (Hand¬
lungs=Gehilfen, Privat= und Fabriksbeamte, gewerb¬
liche Hilfsarbeiter, Lehrlinge u. s. w.) männlichen und
weiblichen Geschlechtes binnen 3 Tagen mittelst zweier
gleichlautender Meldezettel (rosarot) bei dem Stadt¬
magistrate (Stadtpolizeiamte) anzumelden. Binnen
derselben Frist und in der im § 4 vorgezeichneten Weise
hat auch die Abmeldung zu erfolgen. — Diese Verpflich¬
tung obliegt auch den Direktoren der Theater und Zir¬
kusse, den Inhabern von Menagerien, Schaubuden und
ähnlichen Unternehmungen bezüglich ihrer Mitglieder
und Bediensteten.