II Allgemein Wissenswertes 71 3. Für solche Gebäude, deren Müllanfall die Abfuhr über das gewöhnliche Maß beansprucht, werden Pauschalgebüh¬ ren festgesetzt, die den voraussichtlichen Abfuhrkosten ent¬ sprechen. Hiebei wird die benötigte Anzahl an Müllgefäßen zugrunde gelegt. Der Pauschalbetrag je Müllgefäß und Jahr beträgt hiebei S 400,—. Das Leerstehen von Wohnungen oder Geschäften in Ge¬ bäuden wird für die Gebührenberechnung nur berücksich¬ tigt, wenn ein ganzes Gebäude oder ein selbständiger Ge¬ bäudeteil leersteht. Außerdem wird das Leerstehen erst ab Beginn des nächsten städtischen Wirtschaftsjahres berück¬ sichtigt. Der Hausbesitzer muß das Leerstehen dem Stadtmagistrat vorher schriftlich anmelden. Eben so ist der Bezug auch nur einer Wohnung oder eines Geschäftes u. dgl. unverzüglich dem Stadtmagistrate binnen Monatsfrist zu melden. Die Vorschreibung der Müllabfuhrgebühren beginnt mit dem Monatsersten des Monats der Anmeldung. Die Einteilung der Klassen und das Ausmaß der reini- gungspflichtigen Gehwegflächen bestimmt der Stadtmagi¬ strat. Die Müllabfuhr beginnt erst wieder mit der vollzogenen Anmeldung. Bei neu zuwachsenden Gebäuden und Räumen ist die Müllabfuhr anzumelden. Die Gebühren werden erstmalig ab Beginn jenes Monats vorgeschrieben, in dem die Be¬ nutzung des Gebäudes oder der Räume beginnt. 7. Schlacht- und Schlachtviehhofgebühren zu den vom Gemeinderat am 6. März 1958 beschlossenen Sätzen mit Abänderungen vom 20. Jänner 1960, 6. Dezem¬ ber 1960 und 19. Dezember 1967 Rechtsquellen: a) Betriebsordnung für den städtischen Schlacht- und Schlachtviehhof Innsbruck:, b) Kühlhausordnung für den städtischen Schlacht- und Schlachtviehhof Innsbruck, c) Freibankordnung der Landeshauptstadt Innsbruck, d) Fleischmarktordnung der Landeshauptstadt Innsbruck, e) Vorschriften für die Überbeschau des Fleisches im Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck, f) Gebührenordnung für den städtischen Schlacht- und Schlachtviehhof Innsbruck samt Gebührentarif, sämtliche erlassen mit Gemeinderatsbeschluß vom 6. März 1958. Auszugsweise Wiedergabe: Für die Benützung des städtischen Schlacht- und Schlacht¬ viehhofes und seiner Einrichtungen (Kühlhaus, Fleischgro߬ markt, Freibank) sind Gebühren zu entrichten. Als Gebühren kommen in Betracht: a) Schlachthofeinheitsgebühr b) besondere Schlachthausgebühr c) Schlachtviehmarkteinheitsgebühr d) Stall- und Futtergebühren e) Viehablade-(Treiber-)gebühr f) Rampengebühr g) Fleischgroßmarkteinheitsgebühr h) Beschaugebühren i) Kühlhausgebühren j) Freibankgebühren k) Waagegebühren l) Desinfektions- und Reinigungsgebühren. Nähere Auskünfte erteilt die städtische Schlachthofverwal¬ tung. 8. Wasenmeistereigebühren zu den vom Gemeinderat am 19. Dezember 1967 beschlos¬ senen abgeänderten Sätzen, und zwar: 1. Verscharren eines Großviehkadavers (Rinder und Einhufer im Alter von über einem Jahr) . S 50,— 2. Verscharren eines unter ZI. 1 genannten Kadavers von Tieren im Alter unter einem Jahr sowie eines Kleinviehkadavers (Schweine, Schafe, Ziegen) . S 15,— 3. Verscharren eines Kleintierkadavers (Hunde, Katzen, Kaninchen usw.) . S 10,— 4. Verscharren verdorbener Nahrungsmittel oder sonstiger Abfälle aus der Nahrungs¬ mittelindustrie je 100 Kilogramm (angefangene 100 Kilogramm sind voll zu berechnen) . S 25,— 5. Vorbereitung (Öffnung eines Kadavers zur Untersuchung (Sektion) . S 8,—■ 6. Aufladen eines Großviehkadavers nach ZI. 1 auf das Transportfahrzeug . S 15,— 7. Fuhrgebühr bei Benützung eines Lastkraft¬ wagens je Kilometer Fahrstrecke, nach dem jeweiligen km-Tarif des städt. Fuhrparks 8. Dienstgang zu einer Partei . S 6,— 9. Fütterung und Pflege eines in Kontumaz befindlichen oder nach § 13 Abs. 2 der Wasenmei'Sterordnung in Verwahrung genom¬ menen Hundes je Tag . S 8,— 10. Auslösung eines eingefangenen und in Verwahrung genommenen Hundes durch dessen Eigentümer . S 20,— 11. Abhäuten eines Kadavers und Ausfolgung der Haut (des Felles) an den Eigentümer .. S 20,— 12. Tötung eines Tieres auf Verlangen des Eigentümers . S 5,— 9. Waagetarife für Großwaage Amraser Straße, Brückenwaage Amras und Viehwaage am Viehmarktplatz: Auf Grund der Kundmachung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. Oktober 1955 betr. die Festsetzung von Höchstgebühren bei der Vornahme von Wäg- und Meßge¬ schäften durch öffentliche Wäg- und Meßanstalten: a) Wägen von Tieren a) Kälber, Rinder und Pferde bis 100 kg. S 2,— von 100 bis 400 kg . S 4,— über 400 kg . S 5,—- b) Schafe und Ziegen je Stück . S 2,— c) Schweine, Läufer und Ferkel bis 100 kg ... . S 2,— über 100 kg . S 3,— b) Wägen sonstiger Güter bis zu 500 kg . S 3,— bis zu 1000 . S 5,— je weitere 1000 kg . S 1,50 10. Gebühren der Stadtbücherei Burggraben 3, I. Stock Gebührensätze: Einschreibgebühr: Erwachsene . S 5,— Jugendliche und Leser mit Ermäßigung . S 2,50 Leihgebühr je Buch für drei Wochen: Erwachsene . S 1,— Jugendliche und Leser mit Ermäßigung. S —,50 Vorbestellung allgemein . S —,50 Vorbestellung für Neuerscheinungen . S -—,80 Ausleihzeiten: .9 bis 11, und 17 bis 19 Uhr Samstags ist die Stadtbücherei geschlossen. 11. Auszug aus den Bestimmungen über die Vergebung der städtischen Sport- und Spielplätze und Platzgebühren Gemeinderatsbeschluß vom 4. April 1951 Vor Beginn der Spielzeit können die geplanten Veran¬ staltungen und Wettspiele beim Stadtsportamt schriftlich angemeldet werden. Hieraus entsteht jedoch für den anmel¬ denden Veranstalter kein Recht auf Zuweisung eines Sport¬ oder Spielplatzes. Grundsätzlich sind Veranstaltungen und Wettspiele späte¬ stens drei Tage vor dem beabsichtigten Spieltag beim Stadt¬ sportamt anzumelden, das die Einteilung der Plätze vor¬ nimmt. Die verbindliche Zuteilung des Sportplatzes erfolgt sodann durch die Stadtsteuerstelle mit Lizenz. Veranstaltun¬ gen und Wettspiele, die nicht abgehalten werden, müssen rechtzeitig abgemeldet werden. Der Tausch von zuerkannten Spieltagen durch Vereine untereinander ist nicht gestattet. Die Miete für die Überlassung der Sportanlagen wurde wie folgt festgesetzt: