Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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II
Allgemein Wissenswertes
71
3. Für solche Gebäude, deren Müllanfall die Abfuhr über
das gewöhnliche Maß beansprucht, werden Pauschalgebüh¬
ren festgesetzt, die den voraussichtlichen Abfuhrkosten ent¬
sprechen. Hiebei wird die benötigte Anzahl an Müllgefäßen
zugrunde gelegt.
Der Pauschalbetrag je Müllgefäß und Jahr beträgt hiebei
S 400,—.
Das Leerstehen von Wohnungen oder Geschäften in Ge¬
bäuden wird für die Gebührenberechnung nur berücksich¬
tigt, wenn ein ganzes Gebäude oder ein selbständiger Ge¬
bäudeteil leersteht. Außerdem wird das Leerstehen erst ab
Beginn des nächsten städtischen Wirtschaftsjahres berück¬
sichtigt.
Der Hausbesitzer muß das Leerstehen dem Stadtmagistrat
vorher schriftlich anmelden. Eben so ist der Bezug auch nur
einer Wohnung oder eines Geschäftes u. dgl. unverzüglich
dem Stadtmagistrate binnen Monatsfrist zu melden. Die
Vorschreibung der Müllabfuhrgebühren beginnt mit dem
Monatsersten des Monats der Anmeldung.
Die Einteilung der Klassen und das Ausmaß der reini-
gungspflichtigen Gehwegflächen bestimmt der Stadtmagi¬
strat.
Die Müllabfuhr beginnt erst wieder mit der vollzogenen
Anmeldung.
Bei neu zuwachsenden Gebäuden und Räumen ist die
Müllabfuhr anzumelden. Die Gebühren werden erstmalig
ab Beginn jenes Monats vorgeschrieben, in dem die Be¬
nutzung des Gebäudes oder der Räume beginnt.
7. Schlacht- und Schlachtviehhofgebühren
zu den vom Gemeinderat am 6. März 1958 beschlossenen
Sätzen mit Abänderungen vom 20. Jänner 1960, 6. Dezem¬
ber 1960 und 19. Dezember 1967
Rechtsquellen:
a) Betriebsordnung für den städtischen Schlacht- und
Schlachtviehhof Innsbruck:,
b) Kühlhausordnung für den städtischen Schlacht- und
Schlachtviehhof Innsbruck,
c) Freibankordnung der Landeshauptstadt Innsbruck,
d) Fleischmarktordnung der Landeshauptstadt Innsbruck,
e) Vorschriften für die Überbeschau des Fleisches im
Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck,
f) Gebührenordnung für den städtischen Schlacht- und
Schlachtviehhof Innsbruck samt Gebührentarif,
sämtliche erlassen mit Gemeinderatsbeschluß vom 6. März
1958.
Auszugsweise Wiedergabe:
Für die Benützung des städtischen Schlacht- und Schlacht¬
viehhofes und seiner Einrichtungen (Kühlhaus, Fleischgro߬
markt, Freibank) sind Gebühren zu entrichten.
Als Gebühren kommen in Betracht:
a) Schlachthofeinheitsgebühr
b) besondere Schlachthausgebühr
c) Schlachtviehmarkteinheitsgebühr
d) Stall- und Futtergebühren
e) Viehablade-(Treiber-)gebühr
f) Rampengebühr
g) Fleischgroßmarkteinheitsgebühr
h) Beschaugebühren
i) Kühlhausgebühren
j) Freibankgebühren
k) Waagegebühren
l) Desinfektions- und Reinigungsgebühren.
Nähere Auskünfte erteilt die städtische Schlachthofverwal¬
tung.
8. Wasenmeistereigebühren
zu den vom Gemeinderat am 19. Dezember 1967 beschlos¬
senen abgeänderten Sätzen, und zwar:
1. Verscharren eines Großviehkadavers
(Rinder und Einhufer im Alter von
über einem Jahr) . S 50,—
2. Verscharren eines unter ZI. 1 genannten
Kadavers von Tieren im Alter unter einem
Jahr sowie eines Kleinviehkadavers
(Schweine, Schafe, Ziegen) . S 15,—
3. Verscharren eines Kleintierkadavers
(Hunde, Katzen, Kaninchen usw.) . S 10,—
4. Verscharren verdorbener Nahrungsmittel
oder sonstiger Abfälle aus der Nahrungs¬
mittelindustrie je 100 Kilogramm
(angefangene 100 Kilogramm sind voll
zu berechnen) . S 25,—
5. Vorbereitung (Öffnung eines Kadavers
zur Untersuchung (Sektion) . S 8,—■
6. Aufladen eines Großviehkadavers nach ZI. 1
auf das Transportfahrzeug . S 15,—
7. Fuhrgebühr bei Benützung eines Lastkraft¬
wagens je Kilometer Fahrstrecke, nach dem
jeweiligen km-Tarif des städt. Fuhrparks
8. Dienstgang zu einer Partei . S 6,—
9. Fütterung und Pflege eines in Kontumaz
befindlichen oder nach § 13 Abs. 2 der
Wasenmei'Sterordnung in Verwahrung genom¬
menen Hundes je Tag . S 8,—
10. Auslösung eines eingefangenen und in
Verwahrung genommenen Hundes durch
dessen Eigentümer . S 20,—
11. Abhäuten eines Kadavers und Ausfolgung
der Haut (des Felles) an den Eigentümer .. S 20,—
12. Tötung eines Tieres auf Verlangen des
Eigentümers . S 5,—
9. Waagetarife
für Großwaage Amraser Straße, Brückenwaage Amras und
Viehwaage am Viehmarktplatz:
Auf Grund der Kundmachung des Landeshauptmannes
von Tirol vom 20. Oktober 1955 betr. die Festsetzung von
Höchstgebühren bei der Vornahme von Wäg- und Meßge¬
schäften durch öffentliche Wäg- und Meßanstalten:
a) Wägen von Tieren
a) Kälber, Rinder und Pferde bis 100 kg. S 2,—
von 100 bis 400 kg . S 4,—
über 400 kg . S 5,—-
b) Schafe und Ziegen je Stück . S 2,—
c) Schweine, Läufer und Ferkel bis 100 kg ... . S 2,—
über 100 kg . S 3,—
b) Wägen sonstiger Güter
bis zu 500 kg . S 3,—
bis zu 1000 . S 5,—
je weitere 1000 kg . S 1,50
10. Gebühren der Stadtbücherei
Burggraben 3, I. Stock
Gebührensätze:
Einschreibgebühr:
Erwachsene . S 5,—
Jugendliche und Leser mit Ermäßigung . S 2,50
Leihgebühr je Buch für drei Wochen:
Erwachsene . S 1,—
Jugendliche und Leser mit Ermäßigung. S —,50
Vorbestellung allgemein . S —,50
Vorbestellung für Neuerscheinungen . S -—,80
Ausleihzeiten: .9 bis 11, und 17 bis 19 Uhr
Samstags ist die Stadtbücherei geschlossen.
11. Auszug aus den Bestimmungen über die Vergebung
der städtischen Sport- und Spielplätze und Platzgebühren
Gemeinderatsbeschluß vom 4. April 1951
Vor Beginn der Spielzeit können die geplanten Veran¬
staltungen und Wettspiele beim Stadtsportamt schriftlich
angemeldet werden. Hieraus entsteht jedoch für den anmel¬
denden Veranstalter kein Recht auf Zuweisung eines Sport¬
oder Spielplatzes.
Grundsätzlich sind Veranstaltungen und Wettspiele späte¬
stens drei Tage vor dem beabsichtigten Spieltag beim Stadt¬
sportamt anzumelden, das die Einteilung der Plätze vor¬
nimmt. Die verbindliche Zuteilung des Sportplatzes erfolgt
sodann durch die Stadtsteuerstelle mit Lizenz. Veranstaltun¬
gen und Wettspiele, die nicht abgehalten werden, müssen
rechtzeitig abgemeldet werden. Der Tausch von zuerkannten
Spieltagen durch Vereine untereinander ist nicht gestattet.
Die Miete für die Überlassung der Sportanlagen wurde
wie folgt festgesetzt: