Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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70
Allgemein Wissenswertes
II
In der Klasse 1 sind folgende Straßen des Geschäftsvier¬
tels enthalten:
Herzog-Friedrich-Straße, Marktgraben, Burggraben, Hof¬
gasse, Maria-Theresien-Straße, Anich- bis Fallmerayer-
straße, Maximilian- bis Fallmerayerstraße, Salurner Straße,
Südtiroler Platz, Brixner Straße, Bozner Platz, Meraner
Straße, Museumstraße.
Zu Klasse 2 zählen alle nicht in der Klasse 1 angeführten
öffentlichen Gehwege, die mit Hartdecken, z. B. Asphalt,
Betonplatten u. dgl. hergestellt sind, oder Sandgehwege mit
und ohne Randstein vor bebauten Grundstücken zwischen
Gehwegen mit Hartdecken.
Zu Klasse 3 gehören die Sandgehwege mit und ohne
Randstein. Bebaute Grundstücke sind solche mit Hochbau¬
ten, unbebaute Grundstücke sind Wiesen oder Gärten, ohne
darauf befindlichen Hochbauten.
3. Bei der Gebührenverrechnung wird die reinigungspflich-
tige Fläche auf volle Quadratmeter auf- oder abgerundet.
4. Eine Gebührenänderung infolge Bebauung eines Grund¬
stückes tritt mit Beginn des auf die Benützungsbewilligung
folgenden Monats in Kraft. Die Gebühr wird hiebei im Ver¬
hältnis zum Ablauf der Zeit berechnet.
5. Wenn infolge Erneuerung oder Ausbesserung der Geh¬
wegfläche oder der Ausführung von Bauarbeiten die Betäti¬
gung der Reinigungsarbeiten ganz oder teilweise unterblei¬
ben muß oder einzuschränken ist, oder wenn gemäß den
ortspolizeilichen Vorschriften durch den Hausbesitzer einzu¬
greifen ist, wird die Verpflichtung zur Bezahlung der Ge¬
bühren weder beschränkt noch aufgehoben.
6. Die Stadt behält sich vor, die vorstehend festgesetzten
Gebühren jederzeit neu festzulegen.
3. Fälligkeit und Einhebung der Gebühren
1. Die Gebühren werden mit Vorschreibung durch den
Stadtmagistrat fällig und von ihm eingehoben.
2. Bei Zahlungsverzug wird der geschuldete Betrag nach
erfolgloser Mahnung im Verwaltungswege allenfalls unter
Auflage eines Säumniszuschlages und der mit der Zwangs¬
vollstreckung verbundenen Kosten eingehoben.
4. Sondergebühren
1. Die „Städtische Straßenreinigung“ übernimmt nach
ihrer Wahl auch in jenen Stadtteilen, die nicht dem An¬
schlußzwang unterworfen sind, die nach den orts- und stra¬
ßenpolizeilichen Vorschriften durch die Eigentümer von Ge¬
bäuden und Grundstücken zu versehende Reinigung der
öffentlichen Gehwmgflächen. Sie wird hiebei im allgemeinen
die im Absatz II festgesetzten Gebühren einheben, behält
sich aber, je nach der besonderen Lage eine Änderung der
Gebühren vor.
2. In Fällen, in denen Eigentümer von Gebäuden und
Grundstücken nach den orts- und straßenpolizeilichen Vor¬
schriften von der Behörde zu Ersatzausführungen verhalten
werden und die „Städtische Straßenreinigung" hiebei tätig
wird, werden hiefür sofort zahlbare Gebühren in der Höhe
des tatsächlichen Kostenaufwandes erhoben. Angefangene
Arbeitsstunden werden dabei voll berechnet.
3. Das Abführen der Schnee- und Eismengen, die von
Dächern abgeschöpft oder abgerutscht und auf der Fahr¬
bahn der Straßen abgelagert sind, wobei von der Fahrbahn
30 cm als Seitenmulde frei bleiben müssen, erfolgt nur über
besonderen Auftrag durch die „Städtische Straßen¬
reinigung“. Für diese Arbeiten werden sofort zahlbare Ge¬
bühren in der Höhe der tatsächlichen Kosten berechnet.
5. Haftung für die Gebühren
1. Alle Reinigungsgebühren, die auf Grund des Zwangs¬
anschlusses oder auf Grund von Verfügungen der zustän¬
digen Behörde nach den orts- und straßenpolizeilichen Vor¬
schriften als Ersatzausführungen vorgeschrieben werden,
sind öffentliche Abgaben und vom jeweiligen Eigentümer
der an öffentliche Gehwege grenzenden Gebäude oder
Grundstücke zu entrichten.
2. Der jeweilige Eigentümer einer Liegenschaft haftet für
Rückstände des Eigentumsvorgängers. Miteigentümer haften
zur ungeteilten Hand.
3. Der Eigentümer eines dem Zwangsanschluß unterwor¬
fenen oder freiwillig angemeldeten Gebäudes und Grund¬
stückes hat einen Stellvertreter zu bestimmen, der ihn im
Falle seiner Abwesenheit vertritt.
6. Wirksamkeit
Diese Anordnung tritt mit 12. Dezember 1938 in Kraft,
(Kundmachung des Oberbürgermeisters vom 10. Dezember
1938 zur Durchführung der in der Kundmachung vom 8. No¬
vember erlassenen Vorschriften über die Reinigung der
öffentlichen Gehwege.)
6. Müllabfuhrgebühren
zu den vom Gemeinderat am 5. Mai 1966 beschlossenen
Sätzen
Rechtsquellen:
Gemeinderatsbeschluß vom 18. Dezember 1925, kundge¬
macht am 1. Jänner 1926;
Beschluß des Regierungskommissärs am 1. März 1935;
Verordnung der Landesregierung vom 23. April 1926 betr.
den Anschlußzwang an die Müllabfuhranlage der Stadt¬
gemeinde Innsbruck (LGB1. 31/26).
Müllordnung (Verfügung des Regierungskommissars
vom 1. März 1935, ZI. VI-506/35):
1. Die Einsammlung und Abfuhr des Hauskehrichts (Müll)
ist für die Hausbesitzer obligatorisch.
Sie wird durch den Stadtmagistrat gegen Bezahlung der
jeweils nach dem Aufwandergebnisse festzusetzenden Jah¬
resgebühren durchgeführt.
Es bleibt dem Stadtmagistrat das einseitige Recht Vorbe¬
halten:
a) einzelne abgelegene Siedlungen und Häuser sowie
Häuser mit größeren landwirtschaftlichen, gewerblichen oder
industriellen Betrieben und
b) Häuser, für welche die Bezahlung der seitens des
Stadtmagistrates in Anspruch genommenen Müllabfuhrge¬
bühren im Rückstände ist, von der städtischen Müllabfuhr
auszuschließen und auf die Selbstabfuhr zu verweisen, die
unter sanitätspolizeiliche Kontrolle gestellt wird.
2. Als Müll gelten nur Trockenabfälle. Von der Müllab¬
fuhr ausgenommen sind Abfälle der Landwirtschaft sowie
Abfälle aus Gärten, Erde, Steine, Bauschutt, Fäkalien, Stall¬
mist, Kadaver und alle Betriebsabfälle von größeren gewerb¬
lichen und industriellen Betrieben einschließlich der darin
enthaltenen Asche und Schlacke. In Streitfällen entscheidet
der Stadtmagistrat.
3. Der Kehricht geht mit der Übernahme durch die mit
der Einsammlung betrauten städtischen Organe in das
Eigentum der Stadtgemeinde über.
4. Soweit die Einsammlung und Abfuhr des Kehrichts
durch die Gemeinde nach einem staubmindernden System
vorgenommen wird, sind die Hausbesitzer verpflichtet, sich
ausschließlich der hiefür bestimmten Einheitsgefäße zu be¬
dienen. Die Hausbesitzer müssen die für das Haus bestimm¬
ten Sammelgefäße von der Stadtgemeinde zum Anschaf¬
fungspreis beziehen und im Einvernehmen mit dem Stadt¬
magistrat in tauglicher Weise, und zwar ebenerdig, zur Auf¬
stellung bringen.
Der Aufstellungsort muß in der Zeit von 7 Uhr bis 18 Uhr
frei zugänglich sein.
Die Kosten der Müllgefäße können gegenüber den Haus¬
parteien verrechnet werden.
Müllabfuhrgebühren:
zu den vom Gemeinderat am 5. Mai 1966 beschlossenen
Sätzen
1. Die Müllabfuhrgebühren werden für die bewohnten
Teile eines Gebäudes nach Wohnungseinheiten bemessen:
Küche, Zimmer, Kammer u. dgl. stellen für sich eine
Gebührenbemessungsgrundlage, Wohnungseinheit genannt,
dar. Ausgenommen sind Nebenräume der Wohnung, wie
Dienstbotenzimmer, Garderoben, Speisen, Badezimmer.
Aborte usw.
Die Müllabfuhr beträgt derzeit für eine Wohnungseinheit
S 34,— im Jahr.
2. Für Geschäfte, Kanzleien, gewerbliche und industrielle
Betriebe u. dgl. gilt als Bemessungsgrundlage die sogenannte
Geschäftseinheit.
Bei Räumen dieser Art gelten Bodenflächen von je 16
Quadratmeter stets als eine Geschäftseinheit.
Kleine Räume mit einer Bodenfläche bis zu 8 Quadrat¬
meter bleiben unberücksichtigt.
Bodenflächen, deren Ausmaß ein Vielfaches von 16 Qua¬
dratmeter übersteigt, werden nach der nächsthöheren Ge¬
schäftseinheit berechnet.
Die Müllabfuhr beträgt derzeit für eine Geschäftseinheit
S 50,— im Jahr.