72 Allgemein Wissenswertes II Sportplatz an der Sill (Tivoli) Rasenplatz (W 1) Rasenplatz (W 1) und Stadion Übungsplatz (W 2) Sportplatz Wilten-West Die Benützungsgebühr für die Lautsprecheranlage beträgt: Tivoli-Sportplatz halbtägig S 40,— Tivoli-Sportplatz ganztägig S 80,— Wilten-West halbtägig S 25,— Wilten-West ganztägig S 50,— Der Betrieb der Lautsprecheranlage darf nur durch eine mit der Bedienung vertraute Person erfolgen. Die Benützung der Sportanlagen und -geräte geht auf eigene Gefahr. Der Stadtmagistrat haftet weder für Perso¬ nen- noch Sachbeschädigungen, welche die Beteiligten oder Zuschauer durch den Betrieb des Veranstalters oder durch Einzelpersonen erleiden. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Verge¬ bung der städtischen Sport- und Spielplätze wird im Wege des Verwaltungsstrafgesetzes geahndet. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Platzordnung. 12. Gebühren für Flutlichtbetrieb am Sportplatz Tivoli Trainingsbetrieb Hartplatz W II halbe Beleuchtung 26 Lampen)—‘26kW S15,—pro Stunde volle Beleuchtung 49 Lampen — 49 kW S 32,— pro Stunde Rasenplatz W 1 Training Leichtathleten 17 Lampen —17 kW S 9,— pro Std. Abendveranstaltungen Rasenplatz W I 114 Lampen — 114 kW . S 75,— pro Stunde + V30 des Grundpreises . S 136,— + Kosten für Platzwart . S 90,— + Abnützung der Lampen . S 50,— Mit Stadtsenatsbeschluß vom 5. Oktober 1967 wurden die Stromkosten für 9 neue zusätzliche Flutliditleuchten für den Sportplatz Tivoli W 1 mit S 10,— pro Stunde festgesetzt. 13. Gebühren für die Benützung des Konzertsaales des städtischen Konservatoriums Museumstraße 17 a, Tel. 23 4 47 Saalmiete . S 400,— Klaviermiete (Mindestgebühr) . S 150,—• Beheizung . S 90,— 14. Gebühren für die Benützung der Stadtsäle (lt. Stadtratsbeschluß vom 21. Jänner 1960) a) Großer Stadtsaal (758 Sitzplätze, ca. 100 Stehplätze) Saalmiete*, Mindestgebühr (bis zu drei Stunden) . S 600,—- jede weitere Stunde . S 130,— Miete für einen Tag . S 1200,— eine Heizstunde . S 75,— Benützung der Orgel . S 150,— b) Kleiner Stadtsaal (243 Sitzplätze) Saalmiete, Mindestgebühr (bis zu drei Std.) S 300,— jede weitere Stunde . S 65,— Miete für einen Tag . S 600,— eine Heizstunde . S 40,— Beistellung der Filmleinwand (pro Veranstaltg.) S 100,— III. Beiträge Rechtsquellen: für Straßenkanalleitungen: Vorschrift über die Erhebung von Kanalanschlußgebühren (Gemeinderatsbeschluß vom 7. Juli 1960 mit den vom Gemeinderat am 5. Mai 1966 und am 19. Dezember 1967 beschlossenen Abänderungen) für Straßenwasserleitungen: Satzung über den Anschluß an die öffentliche Wasserleitung und über die Abgabe von Wasser vom 2. August 1943 (Änderung in Vorbereitung!) Auszugsweise Wiedergabe: Die Kanalanschlußgebühr wird von allen im Gemeinde¬ gebiet bereits bestehenden oder neu zur Errichtung gelan¬ genden Gebäuden, welche an die öffentlichen Kanalanlagen angeschlossen werden, als einmalige Gebühr erhoben. Bemessungsgrundlage bildet die Frontgebühr (Produkt aus der Frontlänge und dem vom Gemeinderat beschlossenen Einheitssatz von S 100,—) in Verbindung mit der Raum¬ gebühr (Produkt aus dem umbauten Raum und einem Hun¬ dertstel des Einheitssatzes von S 100,—). Die Anschlußgebühr für die Errichtung von Straßenwas¬ serleitungen beträgt S 100,— pro lfd. m Grundstücksfront¬ länge. * Preise mit mittelgroßem Podium (Zahl der Plätze wie oben) und 21 Sesselreihen