Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Allgemein Wissenswertes
II
Sportplatz an der Sill (Tivoli)
Rasenplatz (W 1) Rasenplatz (W 1) und Stadion
Übungsplatz (W 2)
Sportplatz Wilten-West
Die Benützungsgebühr für die Lautsprecheranlage beträgt:
Tivoli-Sportplatz halbtägig S 40,—
Tivoli-Sportplatz ganztägig S 80,—
Wilten-West halbtägig S 25,—
Wilten-West ganztägig S 50,—
Der Betrieb der Lautsprecheranlage darf nur durch eine
mit der Bedienung vertraute Person erfolgen.
Die Benützung der Sportanlagen und -geräte geht auf
eigene Gefahr. Der Stadtmagistrat haftet weder für Perso¬
nen- noch Sachbeschädigungen, welche die Beteiligten oder
Zuschauer durch den Betrieb des Veranstalters oder durch
Einzelpersonen erleiden.
Die Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Verge¬
bung der städtischen Sport- und Spielplätze wird im Wege
des Verwaltungsstrafgesetzes geahndet.
Im übrigen gelten die Bestimmungen der Platzordnung.
12. Gebühren für Flutlichtbetrieb am Sportplatz Tivoli
Trainingsbetrieb
Hartplatz W II
halbe Beleuchtung 26 Lampen)—‘26kW S15,—pro Stunde
volle Beleuchtung 49 Lampen — 49 kW S 32,— pro Stunde
Rasenplatz W 1
Training Leichtathleten 17 Lampen —17 kW S 9,— pro Std.
Abendveranstaltungen
Rasenplatz W I
114 Lampen — 114 kW . S 75,— pro Stunde
+ V30 des Grundpreises . S 136,—
+ Kosten für Platzwart . S 90,—
+ Abnützung der Lampen . S 50,—
Mit Stadtsenatsbeschluß vom 5. Oktober 1967 wurden die
Stromkosten für 9 neue zusätzliche Flutliditleuchten für den
Sportplatz Tivoli W 1 mit S 10,— pro Stunde festgesetzt.
13. Gebühren für die Benützung des Konzertsaales
des städtischen Konservatoriums
Museumstraße 17 a, Tel. 23 4 47
Saalmiete . S 400,—
Klaviermiete (Mindestgebühr) . S 150,—•
Beheizung . S 90,—
14. Gebühren für die Benützung der Stadtsäle
(lt. Stadtratsbeschluß vom 21. Jänner 1960)
a) Großer Stadtsaal (758 Sitzplätze, ca. 100 Stehplätze)
Saalmiete*, Mindestgebühr
(bis zu drei Stunden) . S 600,—-
jede weitere Stunde . S 130,—
Miete für einen Tag . S 1200,—
eine Heizstunde . S 75,—
Benützung der Orgel . S 150,—
b) Kleiner Stadtsaal (243 Sitzplätze)
Saalmiete, Mindestgebühr (bis zu drei Std.) S 300,—
jede weitere Stunde . S 65,—
Miete für einen Tag . S 600,—
eine Heizstunde . S 40,—
Beistellung der Filmleinwand (pro Veranstaltg.) S 100,—
III. Beiträge
Rechtsquellen:
für Straßenkanalleitungen: Vorschrift über die Erhebung
von Kanalanschlußgebühren (Gemeinderatsbeschluß vom 7.
Juli 1960 mit den vom Gemeinderat am 5. Mai 1966 und am
19. Dezember 1967 beschlossenen Abänderungen)
für Straßenwasserleitungen: Satzung über den Anschluß
an die öffentliche Wasserleitung und über die Abgabe von
Wasser vom 2. August 1943 (Änderung in Vorbereitung!)
Auszugsweise Wiedergabe:
Die Kanalanschlußgebühr wird von allen im Gemeinde¬
gebiet bereits bestehenden oder neu zur Errichtung gelan¬
genden Gebäuden, welche an die öffentlichen Kanalanlagen
angeschlossen werden, als einmalige Gebühr erhoben.
Bemessungsgrundlage bildet die Frontgebühr (Produkt aus
der Frontlänge und dem vom Gemeinderat beschlossenen
Einheitssatz von S 100,—) in Verbindung mit der Raum¬
gebühr (Produkt aus dem umbauten Raum und einem Hun¬
dertstel des Einheitssatzes von S 100,—).
Die Anschlußgebühr für die Errichtung von Straßenwas¬
serleitungen beträgt S 100,— pro lfd. m Grundstücksfront¬
länge.
* Preise mit mittelgroßem Podium (Zahl der Plätze wie
oben) und 21 Sesselreihen