Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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II
Allgemein Wissenswertes
69
Verordnung gelten auch Grundstücke, die von öffentlichen
Gehwegflächen durch der Stadtgemeinde gehörende Stütz¬
mauern, Böschungen, Straßengräben, Rasen- oder Anlage¬
flächen, eigenes Straßenplanum, künftigen Straßengrund
getrennt sind.
2. Räumliche Ausdehnung der Pflicht
zur Gehwegreinigung (Sandbestreuung)
Räumlich erstreckt sich die Pflicht der Anlieger (Pkt. 1,
Abs. 1) zur Gehwegreinigung (Sandbestreuung):
a) der Länge nach, soweit das Grundstück an den öffent¬
lichen Gehweg grenzt. Bei den an zwei oder mehrere Stra¬
ßen grenzenden Grundstücken (Eckgrundstürken) erstreckt
sich die Verpflichtung auch auf die Ecken der Gehwegkreu¬
zung;
b) der Breite' nach erstreckt sich die Verpflichtung zur
Reinigung von Staub und Schmutz (Sandbestreuung) über
die gesamte Breite des Gehweges, von der Grundgrenze
weg gerechnet, die Verpflichtung zur Reinigung von Schnee
und Eis zur Vermeidung der Eisbildung in der Seitenmulde
überdies 0,30 m über den Randstein hinaus gegen die Fahr¬
bahnfläche; bei Fehlen eines Randsteines so weit in die
Fahrbahnfläche hinaus, daß ein geregeltes Abfließen von
Wasser möglich ist.
3. Art der Reinigung
Die Gehwegflächen sind stets in reinlichem Zustand zu
halten. Die Anlieger (Pkt. 1 Abs. 1) sind demnach verpflich¬
tet, die Gehwege täglich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr von
Staub und Schmutz gründlich zu reinigen. Bei trockener,
frostfreier Witterung sind die Gehwege zur Verhütung der
Staubentwicklung vorerst zu bespritzen und dann erst zu
kehren.
Besonders starke Verunreinigungen sind stets sofort zu
entfernen. Der Kehricht ist in die Seitenmulde zu befördern.
Bei Schneefall ist die Gehwegfläche rasch vom Schnee und
Eis zu befreien. Tritt Schneefall bei Nacht ein, so hat diese
Reinigung zeitlich früh zu geschehen und muß bis 7 Uhr
beendet sein.
Tritt der Schneefall bei Tag ein oder dauert er bei Tag an,
so muß die Reinigung stets bis 12 Uhr bzw. 18 Uhr beendet
sein.
Schnee und Eis können auf der Fahrbahnfläche nächst der
Seitenmulde gelagert werden. Bei der Schneesäuberung ist
darauf zu achten, daß keine Schneehöcker überbleiben, Eis¬
platten, welche sich durch Tropfwasser unter Gesimsen,
Baikonen usw. bilden, sind sofort zu entfernen.
4. Besandung der Gehsteige
Die von Schnee und Eis gereinigten Gehwegflächen sind
sofort nach Beendigung der Reinigung mit geeignetem Sand,
Asche oder Schlacke sorgfältig zu bestreuen. Diese Bestreu-
ung ist nach Notwendigkeit zu wiederholen.
Bei plötzlicher Vereisung der Gehwegflächen sind diese
sofort reichlich zu besanden. Tritt eine plötzliche Vereisung
bei Nacht ein, so hat die Besandung bis 7 Uhr zu erfolgen.
Bei Tauwetter ist Sorge zu tragen, daß überschüssige
Sandmengen zur Vermeidung von Schmutzbildung entfernt
werden.
5. Schneeschöpfen von den Dächern
Besteht nach Schneefällen die Gefahr, daß Schnee oder
Eis von den Dächern rutscht und auf die öffentlichen Geh¬
wege fällt, so muß der Eigentümer (Bestandnehmer) oder
dessen gesetzlicher Vertreter die Dachflächen sofort vom
Schnee befreien lassen.
Das Abschöpfen soll in der Regel nur in der verkehrs¬
armen Zeit erfolgen und zur Vermeidung einer Behinderung
des Gehverkehrs ohne Unterbrechung durchgeführt werden.
Die Anzeige über die Vornahme dieser Arbeiten ist vorher
in der nächsten Polizeiwachstube oder bei der Polizeidirek¬
tion mündlich bzw. fernmündlich zu erstatten.
Die Absperrung des Gehweges und des etwa gefährdeten
Straßenteiles während des Schneeschöpfens auf die Geh¬
wegfläche hat beiderseits mit rot-weiß gestrichenen Schran¬
ken zu geschehen.
Das Schneeschöpfen von den Dächern auf die öffentlichen
Gehwege darf nur bei Tage vorgenommen werden. Jede
Beschädigung von Leitungsdrähten und öffentlichen Beleuch¬
tungseinrichtungen ist zu vermeiden.
Der Hausbesitzer muß den abgeschöpften Schnee sofort
entweder selbst auf einen gestatteten Ablagerungsplatz füh¬
ren lassen oder er kann diese Abfuhr zu seinen Lasten dem
Stadtbauamte übertragen.
6. Sonderregelungen
Der Bürgermeister kann im Einverständnis mit der Poli¬
zeidirektion Abweichungen von den bestehenden Vorschrif¬
ten zulassen und für bestimmte Gehverkehrsflächen, die
zur Gehwegreinigung Verpflichteten ganz oder teilweise
von der Einhaltung der vorstehenden Bedingungen befreien.
7. Strafen
Jede Verletzung der Vorschriften dieser Kundmachung so¬
wie die Nichtbefolgung der Weisungen der Polizeidirektion
und der Straßenaufsichtsorgane wird, insoferne nicht die
allgemeinen Strafgesetze Anwendung finden, als Verwal¬
tungsübertretung von der Polizeidirektion Innsbruck mit
Geld bis zu S 150,— oder Arrest bis zu zwei Wochen be¬
straft.
Mit Magistratskundmachung ZI. VI—3014/1938 vom 10. De¬
zember 1938 wurde, entsprechend Absatz 7 der vorgenann¬
ten ortspolizeilichen Vorschriften vom 8. November 1938,
ein Anschlußzwang an die „Städtische Straßenreinigung“
geschaffen.
8. Wirksamkeit
Die vorstehenden ortspolizeilichen Vorschriften treten am
Tage nach der öffentlichen Verkündigung in Kraft.
b) Anschlußzwang an die „ Städtische Straßenreinigung“
1. Geltungsbereich
In nachstehend bezeichneten Teilen des verbauten Stra¬
ßengebietes von Innsbruck sind die Eigentümer von Ge¬
bäuden und Grundstücken oder deren gesetzliche Vertre¬
ter, bei juristischen Personen deren Organe, verpflichtet, die
in der ortspolizeilichen Kundmachung vom 8. November
1938 vorgeschriebene Reinigung und Sandbestreuung der
an die Gebäude und Grundstücke grenzenden öffentlichen
Gehwegflächen während des ganzen Jahres durch die
„Städtische Straßenreinigung“ durchführen zu lassen.
Das dem Anschlußzwang an die „Städtische Straßenreini¬
gung“ unterworfene verbaute Stadtgebiet wird von folgen¬
den Straßenzügen eingeschlossen, wobei auch die Gehwege
vor den Häusern und Grundstücken der hier aufgezählten
Straßen und Wege dem Anschlußzwang unterworfen sind:
a) In dem zwischen Inn und Sill gelegenen Stadtgebiet,
begrenzt durch: Innbrücke, Herzog-Siegmund-Ufer, Blasius-
Hueber-Straße, Innrain bis Rechenweg, Friedhof-Allee,
Schöpf-, Friedhof-, Egger-Lienz-, Neuhauser-, Pastor-, Leo¬
poldstraße, Frauenariger, Karmelitergasse, Südbahn-, Ster-
zinger Straße, Südtiroler Platz, Brunecker Straße, Museum-,
Amraser Straße bis Gaswerkbrücke, König-Laurin-, Dreihei¬
ligenstraße bis Brücke beim „Goldenen Schiff“, Zeughaus-,
Kapuzinergasse, Erzherzog-Eugen-Straße, Mühlauer Inn¬
brücke, Rennweg, Herzog-Otto-Straße, Innbrücke;
b) in Pradl: Gaswerkbrücke, Hunold-, Hörmann-, Amraser
Straße, Lindenstraße, Gumpp-, Gabelsberger-, Amthor-,
Pembaurstraße, Pembaurbrüeke;
c) linkes Innufer: Innbrücke, Mariahilfstraße, Höttinger
Au bis Höttinger Auffahrt (Gasthaus Tengler), Fürstenweg,
Blasius-Hueber-Straße bis Universitätsbrücke, Innbrücke,
Höttinger Gasse, Schneeburggasse bis Klausner Straße, Inn-
straße, Sankt-Nikolaus-Gasse, Kirchgasse, Fallbachgasse,
Innstraße, Innsteg, Innallee;
d) in Mühlau: Haller Straße bis zur Einmündung der Fer-
dinand-Weyrer-Straße, Anton-Rauch-Straße bis einschlie߬
lich Hauptplatz.
Der Bürgermeister kann in besonders begründeten Fällen
die Eigentümer bestimmter Gebäude und Grundstücke vom
Anschlußzwang an die „Städtische Straßenreinigung“ aus¬
nehmen.
2. Gebühren
1. Für die Besorgung der Arbeiten durch die „Städtische
Straßenreinigung“ haben die Eigentümer von Gebäuden
und Grundstücken Jahresgebühren zu entrichten.
2. Da der Umfang der Reinigung sich nach der Verkehrs¬
bedeutung der einzelnen Gehwegflächen bemißt, sind diese
in drei Reinigungsklassen eingeteilt.
Es entrichten für die Winter- und Sommerreinigung, Be-
sprengung und Besandung:
für bebaute für unbebaute
Grundstücke Grundstücke
Klasse 1 S 16,60 S 4,90
Klasse 2 S 11,10 S 2,80
Klasse 3 S 7,70 S 2,10
für 1 Quadratmeter reinigungspflichtiger Fläche.