Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 76 Buch 1970
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

68
Allgemein Wissenswertes
II
Der Einheitssatz wurde unter Zugrundelegung der im Ver¬
ordnungswege festgestellten Durchschnittskosten für den
Quadratmeter Fahrbahnfläche von S 165,— vom Gemeinde¬
rat im Ausmaß von S 7,— je Raummeter des umbauten
Raumes festgesetzt (Gemeinderatsbeschluß vom 5. Mai 1966],
5. Abgabe für die Benützung öffentlichen Gemeindegrundes
und des darüber befindlichen Luftraumes durch
Gemeindeunternehmen
Rechtsquellen:
Gesetz über Abgaben für die Benützung öffentlichen Ge¬
meindegrundes und des darüber befindlichen Luftraumes
durch Gemeindeunternehmen, LGB1. Nr. 23/56
Auszugsweise Wiedergabe:
Die Gemeinde erhebt für die Benützung öffentlichen
Gemeindegrundes und des darüber befindlichen Luftraumes
durch Anlagen ihrer eigenen, der Versorgung mit Energie,
Gas und Wasser dienenden Unternehmen eine Abgabe, die
nach einem Hundertsatz (dzt. 3 v. H.] der Roheinnahmen
des betreffenden Unternehmens zu bemessen ist.
II. Gebühren und Entgelte
1. Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren
a) Verwaltungsabgaben
Rechtsquellen:
in Angelegenheiten der Bundesverwaltung (übertragener
Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten)
die Bundes-Verwaltungsabgaben-Verordnung 1957, BGBl.
Nr. 48/57 in der geltenden Fassung
in Angelegenheiten der Landesverwaltung (übertragener
Wirkungsbereich der Gemeinden in Landesangelegenheiten)
die Landes-Verwaltungsabgaben-Verordnung 1961 (LGB1.
Nr. 38/61)
in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung die Ge-
meinde-Verwaltungsabgaben-Verordnung 1961 (LGB1. Nr.
38/61)
b) Kommissionsgebühren
Auf Grund der Verordnung der Landesregierung vom
13. Juni 1957 über die Einhebung der Kommissionsgebühren
der Gemeinden in Bauschbeträgen (Gemeindekommissions-
gebühren-Verordnung 1957, LGB1. Nr. 21/57)
2. Wichtige Gebühren und Abgaben des Standesamtes
Verwaltungsabgabe Stempelgebühr
Eheaufgebot . 4,— 15,—
Abkürzung des Aufgebotes .... 20,— 15,—
Befreiung des Aufgebotes
bei Inländern . 30,— 15,—
bei Ausländem . 60,— 15,—
Ehefähigkeitszeugnis . 19,— 15,—
Eheschließung . 10,— —
Eheschließung außerhalb
der Amtsräume:
bei lebensgefährlicher
Erkrankung . 5,— —
in allen anderen Fällen . 100,—
Personalstandsurkunden
(Geburt, Ehe, Tod) . 2,— 7,50
Gleichschritten bzw.
Durchschriften . 1,— 7,50
3. Gebühren für die Leistungen der Desinfektionsanstalt
zu den vom Gemeinderat am 19. Dezember 1967 beschlosse¬
nen Sätzen
Die städtische Desinfektionsanstalt befindet sich derzeit
Haller Straße 4, Tel. 84 51
Dampfdesinfektionen:
1 Dampfdesinfektion . S 40,—
V» Dampfdesinfektion . S 20,—
Vi Dampfdesinfektion . S 10,—
Vs Dampfdesinfektion . S 5,—
Entlausungen:
Entlausung mit Kleiderdesinfektion . S 60,—•
Kopfentlausung . S 40,—
Formalin-Kammerdesinfektion:
1 Formalin-Desinfektion . S 30,—-
V2 Formalin-Desinfektion . S 20,—
Vi Formalin-Desinfektion . S 10,—
V8 Formalin-Desinfektion . S 5,—
Raumdesinfektion:
Formalin-Desinfektion von kleineren und
normalen Räumen . S 50,—
Formalin-Desinfektion von größeren Räumen . . S 70,—
Ammoniak-Desinfektion . S 20,—
mechanisch-chemische Raumdesinfektion normal S 30,—
mechanisch-chemische Raumdesinfektion groß . . S 50,—
Wagendesinfektion:
chemische Wagendesinfektion . S 30,—
Formalm-Wagendesinfektion . S 50,—
Für Krankentransporte richtet sich die Gebühr nach dem
jeweiligen Tarif der Freiwilligen Rettungsgesellschaft.
4. Gebühren für die Leistungen der städtischen
Friedhofsverwaltung
Rechtsquellen:
zu den vom Gemeinderat am 30. Jänner 1958 beschlossenen
Sätzen (siehe Amtsblatt der Landeshauptstadt Innsbruck
Nr. 2, Februar 1958, 21. Jahrgang)
Städtische Friedhöfe sind: der Westfriedhof, der Ostfried¬
hof, der Höttinger Friedhof, der neue Friedhof in Mühlau,
der neue Friedhof in Arzl, der Friedhof in Amras und der
neue Friedhof in Igls
Die Leichenhausgebühren (Benützung der Leichenhallen,
Aufbahrung, Dekoration im Leichenhaus und in der Ein¬
segnungshalle, Beleuchtung), Graböffnungsgebühren und
Grabtaxen sind für Erwachsene und Kinder, je nach der
Beerdigungsklasse, die von den Angehörigen eines Verstor¬
benen gewählt wird, in verschiedener Höhe festgesetzt. Die
Graböffnungsgebühren erfahren, wenn die Arbeit an Sonn¬
oder Feiertagen geleistet werden muß, einen Zuschlag, des¬
gleichen die Grabtaxe für auswärts Verstorbene. Für beson¬
dere Leistungen, wie Tieferlegung, Nachlegung, einstweilige
Beisetzung und für Enterdigungen, sind feste Gebühren
bestimmt.
Die Gebühren für die Benützung von Gräbern auf be¬
stimmte oder unbestimmte Zeit sind je nach der Art der
Gräber in den städtischen Friedhöfen (Reihengräber, Rand¬
gräber, Wandgräber, Arkadengrüfte, Arkadennischen, Urnen-
Wandnischen und Urnen-Blocknischen) abgestuft. Die städti¬
sche Friedhofverwaltung, Westfriedhof, Friedhofstraße 2,
erteilt nähere Auskunft über alle städtischen Friedhöfe in
Innsbruck. (Änderung der Friedhofsordnung sowie der Ge¬
bührensätze in Vorbereitung.)
5. Gehwegreinigungsgebühren
Rechtsquellen:
zu den vom Gemeinderat am 14. April 1951 beschlossenen
Sätzen
Ortspolizeiliche Kundmachung vom 8. November 1938,
betr. Reinigung der öffentlichen Gehwege von Schmutz,
Schnee und Eis und die Sandbestreuung im Stadtgebiet von
Innsbruck;
Satzung, betr. die „Städtische Straßenreinigung“ vom 10.
Dezember 1938, genehmigt mit Erlaß des Landeshauptman¬
nes von Tirol vom 7. Dezember 1938. Wirksam ab 10. De¬
zember 1938;
Kundmachung, betr. den Zwangsanschluß für die Reini¬
gung der öffentlichen Gehwege an die „Städt. Straßenreini¬
gung“ vom 10. Dezember 1938;
Kundmachung über die Reinigung der öffentlichen Geh¬
wege vom 15. Dezember 1945, Aufhebung des Anschlu߬
zwanges bis 1. April 1946.
Auszugsweise Wiedergabe:
a) Reinigung der öffentlichen Gehwege von Schmutz, Schnee und Eis; Sand¬
bestreuung
Ortspolizeiliche Vorschriften vom 8. November 1938,
wiederverlautbart am 15. Dezember 1945
1. Pflicht zur G e h w e g r e i n i g u n g
Zur Reinigung (Sandbestreuung) der öffentlichen Gehweg¬
flächen im verbauten Stadtgebiet sind die Eigentümer (Be¬
standnehmer) der an sie grenzenden Gebäude und Grund¬
stücke oder deren gesetzliche Vertreter, bei juristischen
Personen deren Organe, verpflichtet. Die genannten Per¬
sonen bleiben der Behörde gegenüber auch dann verpflich¬
tet, wenn diese Arbeiten dritten Personen übertragen wer¬
den.
öffentliche Gehwegflächen sind alle dem öffentlichen Geh¬
verkehr dienenden Flächen. Als angrenzend im Sinne dieser