68 Allgemein Wissenswertes II Der Einheitssatz wurde unter Zugrundelegung der im Ver¬ ordnungswege festgestellten Durchschnittskosten für den Quadratmeter Fahrbahnfläche von S 165,— vom Gemeinde¬ rat im Ausmaß von S 7,— je Raummeter des umbauten Raumes festgesetzt (Gemeinderatsbeschluß vom 5. Mai 1966], 5. Abgabe für die Benützung öffentlichen Gemeindegrundes und des darüber befindlichen Luftraumes durch Gemeindeunternehmen Rechtsquellen: Gesetz über Abgaben für die Benützung öffentlichen Ge¬ meindegrundes und des darüber befindlichen Luftraumes durch Gemeindeunternehmen, LGB1. Nr. 23/56 Auszugsweise Wiedergabe: Die Gemeinde erhebt für die Benützung öffentlichen Gemeindegrundes und des darüber befindlichen Luftraumes durch Anlagen ihrer eigenen, der Versorgung mit Energie, Gas und Wasser dienenden Unternehmen eine Abgabe, die nach einem Hundertsatz (dzt. 3 v. H.] der Roheinnahmen des betreffenden Unternehmens zu bemessen ist. II. Gebühren und Entgelte 1. Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren a) Verwaltungsabgaben Rechtsquellen: in Angelegenheiten der Bundesverwaltung (übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) die Bundes-Verwaltungsabgaben-Verordnung 1957, BGBl. Nr. 48/57 in der geltenden Fassung in Angelegenheiten der Landesverwaltung (übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Landesangelegenheiten) die Landes-Verwaltungsabgaben-Verordnung 1961 (LGB1. Nr. 38/61) in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung die Ge- meinde-Verwaltungsabgaben-Verordnung 1961 (LGB1. Nr. 38/61) b) Kommissionsgebühren Auf Grund der Verordnung der Landesregierung vom 13. Juni 1957 über die Einhebung der Kommissionsgebühren der Gemeinden in Bauschbeträgen (Gemeindekommissions- gebühren-Verordnung 1957, LGB1. Nr. 21/57) 2. Wichtige Gebühren und Abgaben des Standesamtes Verwaltungsabgabe Stempelgebühr Eheaufgebot . 4,— 15,— Abkürzung des Aufgebotes .... 20,— 15,— Befreiung des Aufgebotes bei Inländern . 30,— 15,— bei Ausländem . 60,— 15,— Ehefähigkeitszeugnis . 19,— 15,— Eheschließung . 10,— — Eheschließung außerhalb der Amtsräume: bei lebensgefährlicher Erkrankung . 5,— — in allen anderen Fällen . 100,— Personalstandsurkunden (Geburt, Ehe, Tod) . 2,— 7,50 Gleichschritten bzw. Durchschriften . 1,— 7,50 3. Gebühren für die Leistungen der Desinfektionsanstalt zu den vom Gemeinderat am 19. Dezember 1967 beschlosse¬ nen Sätzen Die städtische Desinfektionsanstalt befindet sich derzeit Haller Straße 4, Tel. 84 51 Dampfdesinfektionen: 1 Dampfdesinfektion . S 40,— V» Dampfdesinfektion . S 20,— Vi Dampfdesinfektion . S 10,— Vs Dampfdesinfektion . S 5,— Entlausungen: Entlausung mit Kleiderdesinfektion . S 60,—• Kopfentlausung . S 40,— Formalin-Kammerdesinfektion: 1 Formalin-Desinfektion . S 30,—- V2 Formalin-Desinfektion . S 20,— Vi Formalin-Desinfektion . S 10,— V8 Formalin-Desinfektion . S 5,— Raumdesinfektion: Formalin-Desinfektion von kleineren und normalen Räumen . S 50,— Formalin-Desinfektion von größeren Räumen . . S 70,— Ammoniak-Desinfektion . S 20,— mechanisch-chemische Raumdesinfektion normal S 30,— mechanisch-chemische Raumdesinfektion groß . . S 50,— Wagendesinfektion: chemische Wagendesinfektion . S 30,— Formalm-Wagendesinfektion . S 50,— Für Krankentransporte richtet sich die Gebühr nach dem jeweiligen Tarif der Freiwilligen Rettungsgesellschaft. 4. Gebühren für die Leistungen der städtischen Friedhofsverwaltung Rechtsquellen: zu den vom Gemeinderat am 30. Jänner 1958 beschlossenen Sätzen (siehe Amtsblatt der Landeshauptstadt Innsbruck Nr. 2, Februar 1958, 21. Jahrgang) Städtische Friedhöfe sind: der Westfriedhof, der Ostfried¬ hof, der Höttinger Friedhof, der neue Friedhof in Mühlau, der neue Friedhof in Arzl, der Friedhof in Amras und der neue Friedhof in Igls Die Leichenhausgebühren (Benützung der Leichenhallen, Aufbahrung, Dekoration im Leichenhaus und in der Ein¬ segnungshalle, Beleuchtung), Graböffnungsgebühren und Grabtaxen sind für Erwachsene und Kinder, je nach der Beerdigungsklasse, die von den Angehörigen eines Verstor¬ benen gewählt wird, in verschiedener Höhe festgesetzt. Die Graböffnungsgebühren erfahren, wenn die Arbeit an Sonn¬ oder Feiertagen geleistet werden muß, einen Zuschlag, des¬ gleichen die Grabtaxe für auswärts Verstorbene. Für beson¬ dere Leistungen, wie Tieferlegung, Nachlegung, einstweilige Beisetzung und für Enterdigungen, sind feste Gebühren bestimmt. Die Gebühren für die Benützung von Gräbern auf be¬ stimmte oder unbestimmte Zeit sind je nach der Art der Gräber in den städtischen Friedhöfen (Reihengräber, Rand¬ gräber, Wandgräber, Arkadengrüfte, Arkadennischen, Urnen- Wandnischen und Urnen-Blocknischen) abgestuft. Die städti¬ sche Friedhofverwaltung, Westfriedhof, Friedhofstraße 2, erteilt nähere Auskunft über alle städtischen Friedhöfe in Innsbruck. (Änderung der Friedhofsordnung sowie der Ge¬ bührensätze in Vorbereitung.) 5. Gehwegreinigungsgebühren Rechtsquellen: zu den vom Gemeinderat am 14. April 1951 beschlossenen Sätzen Ortspolizeiliche Kundmachung vom 8. November 1938, betr. Reinigung der öffentlichen Gehwege von Schmutz, Schnee und Eis und die Sandbestreuung im Stadtgebiet von Innsbruck; Satzung, betr. die „Städtische Straßenreinigung“ vom 10. Dezember 1938, genehmigt mit Erlaß des Landeshauptman¬ nes von Tirol vom 7. Dezember 1938. Wirksam ab 10. De¬ zember 1938; Kundmachung, betr. den Zwangsanschluß für die Reini¬ gung der öffentlichen Gehwege an die „Städt. Straßenreini¬ gung“ vom 10. Dezember 1938; Kundmachung über die Reinigung der öffentlichen Geh¬ wege vom 15. Dezember 1945, Aufhebung des Anschlu߬ zwanges bis 1. April 1946. Auszugsweise Wiedergabe: a) Reinigung der öffentlichen Gehwege von Schmutz, Schnee und Eis; Sand¬ bestreuung Ortspolizeiliche Vorschriften vom 8. November 1938, wiederverlautbart am 15. Dezember 1945 1. Pflicht zur G e h w e g r e i n i g u n g Zur Reinigung (Sandbestreuung) der öffentlichen Gehweg¬ flächen im verbauten Stadtgebiet sind die Eigentümer (Be¬ standnehmer) der an sie grenzenden Gebäude und Grund¬ stücke oder deren gesetzliche Vertreter, bei juristischen Personen deren Organe, verpflichtet. Die genannten Per¬ sonen bleiben der Behörde gegenüber auch dann verpflich¬ tet, wenn diese Arbeiten dritten Personen übertragen wer¬ den. öffentliche Gehwegflächen sind alle dem öffentlichen Geh¬ verkehr dienenden Flächen. Als angrenzend im Sinne dieser