II Allgemein Wissenswertes 67 c) Verbrauchssteuern 1. Getränkesteuer Rechtsquellen: Getränkesteuergesetz, LGBl. Nr. 26/47, Getränkesteuer¬ satzung, Gemeinderatsbeschluß vom 18. Dezember 1952 Auszugsweise Wiedergabe: Die Getränkesteuer beträgt 10 v. H. des Entgelts [Klein¬ handelspreis] für die im § 1 der Getränkesteuersatzung näher bezeichneten Getränke. Zur Entrichtung der Steuer ist verpflichtet, wer steuer¬ pflichtige Getränke entgeltlich an Letztverbraucher abgibt. Der Steuerpflichtige hat bis zum 10. eines jeden Monats Ge¬ tränke, für die im vergangenen Monat eine Steuerschuld ent¬ standen ist, nach Art, Menge und Kleinhandelspreisen anzu¬ melden und die Steuer dafür zu entrichten. 2. Speiseeissteuer Rechtsquellen: Finanzausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 2/67 in der gel¬ tenden Fassung, Speiseeissteuersatzung, Gemeinderatsbe¬ schluß vom 18. Februar 1952 Auszugsweise Wiedergabe: Die Speiseeissteuer beträgt 10 v. H. des Entgelts (Klein¬ handelspreises) für Speiseeis. Zur Entrichtung der Steuer ist verpflichtet, wer Speiseeis entgeltlich an Letztverbraucher abgibt. Der Steuerpflichtige hat bis zum 10. eines jeden Monats das Speiseeis ein¬ schließlich der Beigabe, soweit dafür im Vormonat eine Steuerschuld entstanden ist, nach Art, Menge und Klein¬ handelspreis abzurechnen und die Steuer dafür zu entrich¬ ten. d) Aufwandsteuern 1. Vergnügungssteuer Rechtsquellen: Vergnügungssteuergesetz 1959, LGBl. Nr. 9/60 in der geltenden Fassung Auszugsweise Wiedergabe: Die Steuer wird für die im § 1 des Vergnügungssteuer¬ gesetzes genannten Vergnügungen erhoben, und zwar: 1. als Kartensteuer nach Preis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten oder nach dem Eintrittsentgelt ausschließlich der Steuer. Der Normalhöchstsatz der Kartensteuer beträgt 25 v. H. des Entgelts ausschließlich der Steuer. Für die im § 1 Abs. 2 ZI. 1 angeführten Veranstaltungen (Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle] wird die Steuer mit einem erhöhten Satz von 40 v. H. des Entgelts ausschließlich der Steuer erhoben. Für Veranstaltungen der im § 1 Abs. 2 ZI. 7, 9 und 10 bezeichneten Art (Vorführungen von Licht- und Schatten¬ bildern, Marionettentheater, Theatervorstellungen, Ballette, Konzerte sowie sonstige musikalische und gesangliche Auf¬ führungen, Vorträge, Vorlesungen, Deklamationen, Rezitatio¬ nen, Vorführungen der Tanzkunst), bei denen der künstle¬ rische oder volksbildende Charakter überwiegt, beträgt die Steuer 6 v. H. des Entgelts ausschließlich der Steuer. Für Amateursportveranstaltungen und für sonstige Ver¬ einsveranstaltungen gelten die vom Gemeinderat in der Sitzung vom 15. Dezember 1955 beschlossenen und am 5. Oktober 1967 abgeänderten Begünstigungen, für kulturelle Veranstaltungen die Begünstigung des Gemeinderatsbe¬ schlusses vom 2. Juni 1960. 2. als Pauschalsteuer mit Normalsteuersätzen a) nach einem Vielfachen des Einzelpreises bei Volks¬ belustigungen auf nichtständigen Vergnügungsplätzen, und zwar mit dem 10- bis 50fachen des Eintrittspreises je nach der. Belustigungseinrichtung; b) nach dem Wert für das Halten eines Schau-, Scherz-, Spiel- oder Geschicklichkeitsapparates mit 1 v. H. des Wer¬ tes des Apparates; c) nach der Zahl der Mitwirkenden für gewerbsmäßige Gesang- und Musikvorträge im Umherziehen mit 40 Gro¬ schen aufwärts für den Tag; d) nach der Größe des benützten Raumes, insbesondere für Tanzbelustigungen, Varietes, Tingeltangel, Kabarette, Konzerte und dgl. mit Verabfolgung von Speisen und Ge¬ tränken oder anläßlich von Vereinsfeierlichkeiten mit jedem angefangenen Zeitraum von vier Stunden mit Mindestsätzen von 30 Schilling bzw. 20 Schilling; e) nach festen Sätzen für jeden Monat das Halten an öffentlichen Orten einer Rundfunkempfangsanlage S 10,— einer Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe musi¬ kalischer Stucke S 5,— einer Fernsehrundfunkanlage S 50,— eines Musikautomaten (Musikbox) S 300,— f) für das Überschreiten der Polizeistunde ohne Dauer¬ bewilligung je Stunde S 10,—- für Gast- und Hotelbetriebe, je Stunde S 20,— für Kaffeehausbetriebe, je Stunde S 50,— für Barbetriebe. 2. Hundesteuer Rechtsquellen: § 25 des Gemeindeabgabengesetzes, LGBl. Nr. 43/35, Hundesteuerordnung vom 20. Dezember 1951 (Gemeinde¬ ratsbeschluß vom 20. Dezember 1951) Auszugsweise Wiedergabe: Die Steuer wird für das Rechnungsjahr erhoben. Sie wird vom Gemeinderat festgesetzt und beträgt derzeit S 150,—. Hält ein Hundehalter im Gebiet der Gemeinde mehrere Hunde, so erhöht sich die Steuer für den zweiten Hund auf das Eineinhalbfache und für jeden weiteren Hund auf das Doppelte der nach § 2 Abs. 1 der Hundesteuerordnung fest¬ gesetzten Steuer. Die Steuer beträgt ein Fünftel der nach § 2 Abs. 1 Hunde¬ steuerordnung festgesetzten Steuer für Wachhunde und Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes ge¬ halten werden, jedoch höchstens S 20,—. Die Zwingersteuer wird auf Antrag für rassenreine Hunde gewährt und beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der nach § 2 Abs. 1 Hundesteuer¬ ordnung festgesetzten Steuer, jedoch für einen Zwinger nicht mehr als das Doppelte der hiernach festgesetzten Steuer. Steuerfrei sind auf Antrag: Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten, von Nachtwächtern, Wachhunde der Gefange¬ nenanstalt, Diensthunde der Forstbeamten, der Jagdauf¬ seher, Herdengebrauchshunde, Sanitätshunde, Hunde, die für wissenschaftliche Zwecke gehalten werden, unter sechs Wochen gehaltene Hunde vom Tierschutz oder ähnlichen Vereinen, Führerhunde von Blinden, Schutzhunde für Blinde, Taube oder völlig hilflose Personen. 3. Ankündigungssteuer Rechtsquellen: Ankündigungssteuergesetz, LGBl. Nr. 21/48 Auszugsweise Wiedergabe: Die Ankündigungssteuer wird von den zu geschäftlichen Werbezwecken dienenden öffentlichen Ankündigungen — mit Ausnahme von Zeitungsinseraten — in Schrift, Bild, durch Lichtwirkung oder Ton erhoben. Das Höchstmaß der Steuer beträgt: a) für Ankündigungen, die durch Ankündigungsunter¬ nehmungen oder im Theater, im Lichtspieltheater oder im Rundfunk vorgenommen werden, 20 Prozent vom Entgelt; b) für Ankündigungen, die durch Anstrich, Druck oder in anderer Art vervielfältigt oder nicht durch ein Ankündi¬ gungsunternehmen vorgenommen werden, je Monat S 1,—■ für den Quadratmeter der Ankündigungsfläche; c) für Ankündigungen, die durch Druck oder auf andere Art vervielfältigt werden und die zur öffentlichen Verteilung gelangen, 30 Prozent vom Entgelt; d) für Ankündigungen durch Steck-(Aushänge-)schild je nach Art und Ausmaß desselben S 10,— bis S 30,—; e) für Ankündigungen durch Lautsprecher S 6,— je Tag und Lautsprecher; f) für Ankündigungen durch Ankündigungsträger S 2,— durch Ankündigungsfahrzeuge S 4,— je Tag. Zur Entrichtung der Steuer ist zunächst verpflichtet, wer die Ankündigung vornimmt, weiters, wer sie veranlaßt. Der Steuer unterliegen nicht die in § 2 des Ankündi¬ gungssteuergesetzes näher bezeichneten Ankündigungen. 4. Abgabe zum Straßenbauaufwand Rechtsquellen: Gesetz über die Erhebung einer Abgabe zum Straßen¬ bauaufwand der Gemeinden, LGBl. Nr. 10/60, Durchfüh¬ rungsverordnung, LGBl. Nr. 14/60 Auszugsweise Wiedergabe: Die Abgabe zum Straßenbauaufwand wird von allen Bau¬ ten im Gemeindegebiet, die einer baubehördlichen Bewilli¬ gung bedürfen, (Neu-, Zu- und Aufbauten), mit einem Ein¬ heitssatz je Raummeter des umbauten Raumes der die Ab¬ gabepflicht begründenden Bauwerke und Bauwerkteile er¬ hoben.