Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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66
Allgemein Wissenswertes
II
Maßnahmen erfordern, vorübergehend ganz oder teilweise
außer Kraft gesetzt werden.
10. Durch diese Vorschriften werden die Hundesteuer¬
ordnung für die Stadt Innsbruck, die in sonstigen Magi¬
stratskundmachungen enthaltenen Vorschriften über die
Haltung von Hunden und sicherheitspolizeilichen Vorschrei¬
bungen bei amtlich festgestellter Bösartigkeit oder Bissigkeit
von Hunden nicht berührt.
11. Übertretungen dieser Vorschrift werden, unbeschadet
der Strafbarkeit nach anderen Gesetzen, gemäß § 18 Abs. 3
des Stadtrechtes mit Geldstrafen bis zu S 5000.— oder mit
Arrest bis zu drei Wochen geahndet.
12. Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung
folgenden Tage in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen
Vorschriften über das Halten von Hunden in der Landes¬
hauptstadt Innsbruck, erlassen mit Magistratskundmachung
vom 27. Juli 1918, außer Kraft.
17. Verordnung über das Verbot des Betretens und
Befahrens des städtischen Müllablagerungsplatzes in der
ßoßau zu anderen Zwecken als der Müllablagerung
§ 1
Der städtische Müllablagerungsplatz in der Roßau darf
zu anderen Zwecken als der Ablagerung von Müll, Schutt
oder anderen Abfallprodukten weder betreten noch befah¬
ren werden.
§ 2
Übertretungen dieses Verbotes werden nach Art. VII des
Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgeset¬
zen mit Geld bis S 400— oder Arrest bis zwei Wochen be¬
straft.
C. Städtische Steuern, Gebühren, Entgelte und Beiträge
I. Steuern
a) Besitzsteuern
1. Grundsteuer
Rechtsquellen:
Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/55 in der gelten¬
den Fassung, Kriegsschädensteuerbefreiungsgesetz, LGB1.
Nr. 30/48 in der geltenden Fassung, Durchführungsverord¬
nung hierzu, LGB1. Nr. 13/50, Gesetz über zeitliche Be¬
freiung von der Grundsteuer für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und
Einbauten, LGBl. Nr. 13/52 in der geltenden Fassung,
Durchführungsverordnung hierzu, LGBl. Nr. 16/52, Finanz¬
ausgleichsgesetz 1967, BGBL Nr. 2/67 in der geltenden
Fassung.
Auszugsweise Wiedergabe:
Der Jahresbetrag der Steuer ist nach einem Hundertsatz
(Hebesatz) des Steuermeßbetrages zu berechnen. Der Hebe¬
satz wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Finanzaus¬
gleichsgesetzes 1967 von der Gemeinde festgesetzt.
Das zulässige Höchstausmaß des Hebesatzes beträgt: bei
der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben 400 v. H. des Steuermeßbetrages (derzeit erhoben
mit 400 v. H. des Steuermeßbetrages), bei der Grundsteuer
von den Grundstücken 420 v. H. des Steuermeßbetrages
(derzeit erhoben mit 420 v. FI. des Steuermeßbetrages).
Der Steuermeßbetrag wird errechnet
1. bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit 1,6 v.
T. für die ersten angefangenen oder vollen 50.000 Schilling
des Einheitswertes, mit 2 v. T. für den Rest des Einheits¬
wertes;
2. bei Grundstücken
a) Einfamilienhäuser mit 0,5 v. T. für die ersten ange¬
fangenen oder vollen 50.000 Schilling des Einheitswertes,
mit 1 v. T. für den Rest des Einheitswertes;
b) Mietwohn- und gemischt genützte Grundstücke mit
1 v. T. für die ersten angefangenen oder vollen 50.000
Schilling des Einheitswertes, mit 1,5 v. T. für die weiteren
angefangenen oder vollen 50.000 Schilling des Einheitswer¬
tes, mit 2 v. T. für den Rest des Einheitswertes;
c) übrige Grundstücke mit 1 v. T. für die ersten ange¬
fangenen oder vollen 50.000 Schilling des Einheitswertes, mit
2 v. T. für den Rest des Einheitswertes.
Der Einheitswert wird nach den Vorschriften des Bewer¬
tungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148/55, in der geltenden Fas¬
sung, festgestellt.
2. Gewerbesteuer
Rechtsquellen:
Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/54 in der gel¬
tenden Fassung, Finanzausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 2/67
in der geltenden Fassung.
Auszugsweise Wiedergabe:
Die Gewerbesteuer wird vom Bundesfinanzamt verwaltet,
eingehoben und nach den Bestimmungen des Finanzaus¬
gleichsgesetzes 1967 zwischen Bund und den Gemeinden im
Verhältnis 50 : 50 geteilt.
Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbesteuer sind der
Gewerbeertrag und das Gewerbekapital.
Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach dem Ge¬
werbeertrag ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen.
Der Steuermeßbetrag nach dem Gewerbeertrag, der auf volle
100 Schilling nach unten abzurunden ist, wird durch eine
Meßzahl ermittelt.
Diese beträgt:
1. bei natürlichen Personen und bei Gesellschaften im
Sinne des § 1 Abs. 2 ZI. 1, Gewerbesteuergesetz 1953, für
die ersten 18.000 Schilling des Gewerbeertrages 0 v. H.,
für die weiteren 72.000 Schilling des Gewerbeertrages
6 v. H.
für alle weiteren Beträge des Gewerbeertrages 5 v. H.
2. bei anderen Unternehmen 5 v. H.
Die Steuermeßzahlen für das Gewerbekapital betragen für
die ersten 250.000 Schilling Gewerbekapitals 0 v. T.
für alle weiteren Beträge des Gewerbekapitals 1 v. T.
Durch Zusammenrechnung der Steuermeßbeträge, die sich
nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital ergeben,
wird ein einheitlicher Steuermeßbetrag gebildet.
Die Steuer wird auf Grund des einheitlichen Steuerme߬
betrages von der Gemeinde mit einem Hebesatz von
150 v. H. festgesetzt. (Die Bundesgewerbesteuer wird mit
einem Hebesatz von 150 v. H. erhoben.)
3. Lohnsummensteuer
Rechtsquellen:
Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/54 in der gelten¬
den Fassung, Finanzausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 2/67
in der geltenden Fassung
Auszugsweise Wiedergabe:
Besteuerungsgrundlage ist die Lohnsumme, die in jedem
Kalendermonat an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde
gelegenen Betriebsstätte gezahlt worden ist. Die Lohnsum¬
mensteuer beträgt 1000 v. H. des Steuermeßbetrages. Der
Steuermeßbetrag wird mit 2 v. T. der auf 100 Schilling ab¬
gerundeten Lohnsumme berechnet. Übersteigt die Lohn¬
summe des Gewerbebetriebes im Kalendermonat nicht 5000
Schilling, so werden von ihr 1500 Schilling abgezogen.
Die Lohnsummensteuer für einen Kalendermonat ist am
15. des darauffolgenden Monats fällig.
Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ist bis Ende Februar
des darauffolgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine
nach Kalendermonaten aufgegliederte Erklärung über die
Berechnungsgrundlagen abzugeben.
b) Verkehrssteuern
Feilbietungsabgabe
Rechtsquellen:
§ 32 des Gemeindeabgabengesetzes, LGBl. Nr. 43/35
Auszugsweise Wiedergabe:
Die Feilbietungsabgabe beträgt bis zu 5 v. H. des Erlöses
beweglicher Sachen und bis zu 2 v. II. des Erlöses unbeweg¬
licher Sachen bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen.
Sie wird derzeit mit 3 v. H. bzw. 1 v. H. des Versteigerungs¬
erlöses erhoben.