66 Allgemein Wissenswertes II Maßnahmen erfordern, vorübergehend ganz oder teilweise außer Kraft gesetzt werden. 10. Durch diese Vorschriften werden die Hundesteuer¬ ordnung für die Stadt Innsbruck, die in sonstigen Magi¬ stratskundmachungen enthaltenen Vorschriften über die Haltung von Hunden und sicherheitspolizeilichen Vorschrei¬ bungen bei amtlich festgestellter Bösartigkeit oder Bissigkeit von Hunden nicht berührt. 11. Übertretungen dieser Vorschrift werden, unbeschadet der Strafbarkeit nach anderen Gesetzen, gemäß § 18 Abs. 3 des Stadtrechtes mit Geldstrafen bis zu S 5000.— oder mit Arrest bis zu drei Wochen geahndet. 12. Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung folgenden Tage in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Vorschriften über das Halten von Hunden in der Landes¬ hauptstadt Innsbruck, erlassen mit Magistratskundmachung vom 27. Juli 1918, außer Kraft. 17. Verordnung über das Verbot des Betretens und Befahrens des städtischen Müllablagerungsplatzes in der ßoßau zu anderen Zwecken als der Müllablagerung § 1 Der städtische Müllablagerungsplatz in der Roßau darf zu anderen Zwecken als der Ablagerung von Müll, Schutt oder anderen Abfallprodukten weder betreten noch befah¬ ren werden. § 2 Übertretungen dieses Verbotes werden nach Art. VII des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgeset¬ zen mit Geld bis S 400— oder Arrest bis zwei Wochen be¬ straft. C. Städtische Steuern, Gebühren, Entgelte und Beiträge I. Steuern a) Besitzsteuern 1. Grundsteuer Rechtsquellen: Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/55 in der gelten¬ den Fassung, Kriegsschädensteuerbefreiungsgesetz, LGB1. Nr. 30/48 in der geltenden Fassung, Durchführungsverord¬ nung hierzu, LGB1. Nr. 13/50, Gesetz über zeitliche Be¬ freiung von der Grundsteuer für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten, LGBl. Nr. 13/52 in der geltenden Fassung, Durchführungsverordnung hierzu, LGBl. Nr. 16/52, Finanz¬ ausgleichsgesetz 1967, BGBL Nr. 2/67 in der geltenden Fassung. Auszugsweise Wiedergabe: Der Jahresbetrag der Steuer ist nach einem Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermeßbetrages zu berechnen. Der Hebe¬ satz wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Finanzaus¬ gleichsgesetzes 1967 von der Gemeinde festgesetzt. Das zulässige Höchstausmaß des Hebesatzes beträgt: bei der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben 400 v. H. des Steuermeßbetrages (derzeit erhoben mit 400 v. H. des Steuermeßbetrages), bei der Grundsteuer von den Grundstücken 420 v. H. des Steuermeßbetrages (derzeit erhoben mit 420 v. FI. des Steuermeßbetrages). Der Steuermeßbetrag wird errechnet 1. bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit 1,6 v. T. für die ersten angefangenen oder vollen 50.000 Schilling des Einheitswertes, mit 2 v. T. für den Rest des Einheits¬ wertes; 2. bei Grundstücken a) Einfamilienhäuser mit 0,5 v. T. für die ersten ange¬ fangenen oder vollen 50.000 Schilling des Einheitswertes, mit 1 v. T. für den Rest des Einheitswertes; b) Mietwohn- und gemischt genützte Grundstücke mit 1 v. T. für die ersten angefangenen oder vollen 50.000 Schilling des Einheitswertes, mit 1,5 v. T. für die weiteren angefangenen oder vollen 50.000 Schilling des Einheitswer¬ tes, mit 2 v. T. für den Rest des Einheitswertes; c) übrige Grundstücke mit 1 v. T. für die ersten ange¬ fangenen oder vollen 50.000 Schilling des Einheitswertes, mit 2 v. T. für den Rest des Einheitswertes. Der Einheitswert wird nach den Vorschriften des Bewer¬ tungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148/55, in der geltenden Fas¬ sung, festgestellt. 2. Gewerbesteuer Rechtsquellen: Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/54 in der gel¬ tenden Fassung, Finanzausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 2/67 in der geltenden Fassung. Auszugsweise Wiedergabe: Die Gewerbesteuer wird vom Bundesfinanzamt verwaltet, eingehoben und nach den Bestimmungen des Finanzaus¬ gleichsgesetzes 1967 zwischen Bund und den Gemeinden im Verhältnis 50 : 50 geteilt. Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbesteuer sind der Gewerbeertrag und das Gewerbekapital. Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach dem Ge¬ werbeertrag ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. Der Steuermeßbetrag nach dem Gewerbeertrag, der auf volle 100 Schilling nach unten abzurunden ist, wird durch eine Meßzahl ermittelt. Diese beträgt: 1. bei natürlichen Personen und bei Gesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 ZI. 1, Gewerbesteuergesetz 1953, für die ersten 18.000 Schilling des Gewerbeertrages 0 v. H., für die weiteren 72.000 Schilling des Gewerbeertrages 6 v. H. für alle weiteren Beträge des Gewerbeertrages 5 v. H. 2. bei anderen Unternehmen 5 v. H. Die Steuermeßzahlen für das Gewerbekapital betragen für die ersten 250.000 Schilling Gewerbekapitals 0 v. T. für alle weiteren Beträge des Gewerbekapitals 1 v. T. Durch Zusammenrechnung der Steuermeßbeträge, die sich nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital ergeben, wird ein einheitlicher Steuermeßbetrag gebildet. Die Steuer wird auf Grund des einheitlichen Steuerme߬ betrages von der Gemeinde mit einem Hebesatz von 150 v. H. festgesetzt. (Die Bundesgewerbesteuer wird mit einem Hebesatz von 150 v. H. erhoben.) 3. Lohnsummensteuer Rechtsquellen: Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/54 in der gelten¬ den Fassung, Finanzausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 2/67 in der geltenden Fassung Auszugsweise Wiedergabe: Besteuerungsgrundlage ist die Lohnsumme, die in jedem Kalendermonat an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gezahlt worden ist. Die Lohnsum¬ mensteuer beträgt 1000 v. H. des Steuermeßbetrages. Der Steuermeßbetrag wird mit 2 v. T. der auf 100 Schilling ab¬ gerundeten Lohnsumme berechnet. Übersteigt die Lohn¬ summe des Gewerbebetriebes im Kalendermonat nicht 5000 Schilling, so werden von ihr 1500 Schilling abgezogen. Die Lohnsummensteuer für einen Kalendermonat ist am 15. des darauffolgenden Monats fällig. Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ist bis Ende Februar des darauffolgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine nach Kalendermonaten aufgegliederte Erklärung über die Berechnungsgrundlagen abzugeben. b) Verkehrssteuern Feilbietungsabgabe Rechtsquellen: § 32 des Gemeindeabgabengesetzes, LGBl. Nr. 43/35 Auszugsweise Wiedergabe: Die Feilbietungsabgabe beträgt bis zu 5 v. H. des Erlöses beweglicher Sachen und bis zu 2 v. II. des Erlöses unbeweg¬ licher Sachen bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen. Sie wird derzeit mit 3 v. H. bzw. 1 v. H. des Versteigerungs¬ erlöses erhoben.