II Allgemein Wissenswertes 65 Märkte verbundene Auslagen werden Gebühren nach Ma߬ gabe der jeweils geltenden Gebührenordnung eingehoben. (2) Zur Einhebung der Gebühren für die in den Bereich der Markthallenbetriebsgesellschaft fallenden Örtlichkeiten ist diese Gesellschaft entsprechend ihrer jeweiligen Gebüh¬ rentabelle berechtigt. VIII. Marktaufsicht § 20 (1) Die Handhabung dieser Marktordnung steht dem Stadtmagistrat zu. Die unmittelbare Marktaufsicht wird durch das städtische Marktamt besorgt. (2) Soferne gesetzliche Bestimmungen den Verfall von Waren vorsehen, ist die Marktaufsidit zur Durchführung von Beschlagnahmen berechtigt. (3) Die Marktaufsichtsorgane sind mit Dienstabzeichen, die Markthelfer, die die Marktgeräte versorgen, mit Dienst¬ ausweisen zu versehen. (4) Die zur Unterstützung der Marktaufsichtsorgane ent¬ sendeten Organe der Bundespolizei haben ihren Dienst im Einvernehmen mit dem Marktamt zu versehen und erhobene Anstände den Marktaufsichtsorganen mitzuteilen. In bezug auf den Marktverkehr dürfen sie selbständig keine Anord¬ nung treffen. IX. Strafbestimmungen § 21 Übertretungen der Marktordnung werden, soweit sie nicht unter das Strafgesetz oder andere Gesetze fallen, auf Grund des § 15 Abs. 3 des Stadtrechtes bis zu 1000 Schilling, im Uneinbringlichkeitsfall mit Arrest bis zu zwei Wochen be¬ straft. 15. Vorschriften über die Tierhaltung im Stadtgebiet Gemeinderatsbeschluß vom 16. Oktober 1952 1. Im Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck bedarf das Einstellen oder Halten von Einhufern (Pferden, Maultieren, Mauleseln) und Klauentieren (Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen) der Genehmigung des Stadtmagistrates. Die Geneh¬ migung kann unter Anführung der höchstzulässigen Stück¬ zahl erteilt werden, wenn nach Lage und Beschaffenheit der Baulichkeiten sowie nach Art und Größe des Betriebes ein gesundheitlicher Nachteil oder eine erhebliche Belästigung der Umgebung nicht zu besorgen ist. Die Räume und Einstellplätze zur Unterbringung der Tiere sind sauber und guL lüftbar zu halten. Dünger und Jauche sind in einer bauordnungsgemäßen Grube zu lagern. Die zur Aufnahme von Abfallfutter für Schweine (Schweinetrank) bestimmten Behälter müssen gut verschlie߬ bar sein und dürfen nur in verschlossenem Zustande gela¬ gert und befördert werden. Die Zubereitung und Aufbe¬ wahrung von Schweinetrank in Wohnobjekten ist verboten. Für die Errichtung von Baulichkeiten zum Einstellen oder Halten von Tieren sowie für die Anlage von Jauchengruben und Düngerstätten gelten die einschlägigen Bauvorschriften. 2. Bei Haltung anderer als im Absatz 1 genannten Tiere bleibt es dem Stadtmagistrat Innsbruck Vorbehalten, Stück¬ zahl und entsprechende Maßnahmen zur Hintanhaltung von veterinär- und sanitätspolizeilichen Mißständen (Geruch, Lärm, Schmutz, Ungeziefer, Krankheiten usw.) vorzuschrei¬ ben oder die Tierhaltung überhaupt zu untersagen. 3. Das Halten von Geflügel und Hasen (Kaninchen) in Wohnungen einschließlich Loggien und Baikonen sowie am Dachboden ist grundsätzlich verboten: Hähne sind so zu verwahren, daß die Nachtruhe der Nachbarschaft nicht ge¬ stört wird. 4. Für Landwirtschaftsbetriebe bedarf die Haltung land¬ wirtschaftlicher Nutztiere keiner Genehmigung. Der Behörde bleibt es jedoch Vorbehalten, den Betriebsinhaber zur Be¬ hebung von veterinär- und sanitätspolizeilichen Mißständen zu verhalten. Ob ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt oder nicht, entscheidet die Behörde. 5. Eine im Sinne dieser oder früherer Vorschriften über die Tierhaltung erteilte Bewilligung kann bei Zuwider¬ handlung oder wenn es zur Fernhaltung veterinär- oder sanitätspolizeilicher Mißstände erforderlich ist, widerrufen werden. 6. Andere gesetzliche Bestimmungen, die eine Genehmi¬ gung der Tierhaltung vorsehen, werden durch diese Vor¬ schrift nicht berührt. Dies gilt insbesondere von den sicher¬ heitspolizeilichen Vorschriften über das Halten gefährlicher Tiergattungen und den Bestimmungen der Gewerbeordnung über die Genehmigung gewerblicher Betriebsanlagen, bei denen die Tierhaltung Gegenstand des Gewerbes ist. 7. Übertretungen dieser Vorschrift und der nach ihr erlas¬ senen Anordnungen werden, unbeschadet der Strafbarkeit nach anderen Gesetzen, gemäß § 18 Abs. 3 des Stadtrechtes mit Geldstrafen bis zu S 5000.— oder mit Arrest bis zu drei Wochen geahndet. 8. Diese Vorschrift tritt an dem ihrer Kundmachung fol¬ genden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Vor¬ schriften über die Viehhaltung im Stadtgebiet, erlassen mit Magistratskundmachung vom 10. Dezember 1926, ZI. II - 21.441, außer Kraft. IG. Vorschrift über die Haltung von Hunden im Stadtgebiet Gemeinderatsbeschluß vom 18. Juli 1952 1. Alle Hunde müssen durch ihre Besitzer bzw. Betreuer stets unter Aufsicht und insbesondere während der Nacht¬ zeit innerhalb von Wohnungen oder geschlossenen Hofräu¬ men gehalten werden. Die Hundebesitzer haben dafür zu sorgen, daß die Nachbarschaft nicht durch Gebell belästigt wird. Dies gilt insbesondere für die Nachtzeit. 2. In Geschäfte, Gaststätten und Massenbeförderungsmit¬ tel dürfen Hunde nur kurz an der Leine gehalten mitge¬ nommen werden; die Mitnahme von Hunden in Lebensmit¬ telgeschäfte ist verboten. Der Bürgermeister kann den Leinenzwang für Teile des Stadtgebietes anordnen. 3. Läufige Hündinnen müssen stets an der Leine geführt werden. 4 Im Bereiche öffentlicher Anlagen sind Hunde stets so zu führen, daß eine Beschädigung der Anlagen vermieden wird. 5. Die Hundebesitzer bzw. ihre Betreuer sind verpflichtet, den Gesundheitszustand ihrer Hunde stets sorgfältig zu beobachten und beim Auftreten von Krankheitserscheinun¬ gen, welche den Verdacht des Bestehens einer auf dem Menschen übertragbaren Krankheit begründen, insbesondere aber beim Auftreten von Anzeichen der Wutkrankheit, unverzüglich die Anzeige an das städtische Veterinäramt zu erstatten. Bis zur Entscheidung des Amtstierarztes darüber, ob der Verdacht begründet ist und was mit dem betreffen¬ den Tier zu geschehen hat, ist dieses zunächst so zu ver¬ wahren, daß es weder mit anderen Tieren noch mit Men¬ schen in unmittelbare Berührung kommen kann. Sofern bei Krankheitsverdacht ein Tierarzt zu Rate ge¬ zogen wurde, geht die Verpflichtung zur Anzeige an das städtische Veterinäramt auch auf diesen über. 6. Die zuständigen Organe des Stadtmagistrates Innsbruck sind berechtigt, Hunde, die sich in öffentlichen Anlagen herumtreiben, oder ohne gehörige Aufsicht herumstreifen, und Menschen und Tiere belästigen, einzufangen und in die Wasenmeisterei einzuliefern. 7. Sofern die Besitzer eingefangener Hunde auf einfache Weise zu ermitteln sind, werden sie vom Einfangen ihres Hundes umgehend in Kenntnis gesetzt. Die Auslösung des Hundes kann innerhalb einer Woche nach dem Einfangen, bzw. nach dem Erhalt der Verständigung gegen Bezahlung der Fanggebühren und der inzwischen aufgelaufenen Futter¬ kosten erfolgen. Außerdem ist der Nachweis der ordnungs¬ gemäßen Entrichtung der Hundesteuer zu erbringen. In die Wasenmeisterei eingelieferte Hunde, bei welchen durch einen städtischen Amtstierarzt ekelerregende unheilbare oder auf Menschen übertragbare Krankheiten festgestellt werden, sind zu töten. Innerhalb der festgesetzten Frist nicht ausgelöste Hunde werden, sofern es sich um gesunde und wertvolle Rasse¬ tiere oder Gebrauchshunde handelt, öffentlich versteigert. Der Versteigerungserlös fällt der Stadtgemeinde Innsbruck zu. Der Zuschlag darf nur an Personen erfolgen, die für eine ordentliche Betreuung des Hundes Gewähr bieten. Ver¬ läuft die Versteigerung ergebnislos, so kann der Stadtmagi¬ strat über den Hund frei verfügen. Diese Bestimmung gilt auch für Hunde, die den Voraussetzungen einer Versteige¬ rung nicht entsprechen. 8. Die Vorschriften über die Haltung von Hunden im Stadtgebiet von Innsbruck finden nicht nur auf dauernd in Innsbruck gehaltene Hunde, sondern auch auf die im Reise¬ verkehr durch ortsfremde Personen mitgebrachte Hunde sinngemäße Anwendung. 9. Beim Auftreten der Wutkrankheit im Stadtgebiete von Innsbruck oder in dessen Umgebung können die Vorschrif¬ ten, soweit es die im österr. Tierseuchengesetz in der je¬ weils gültigen Fassung und den dazu erlassenen Durchfüh¬ rungsverordnungen vorgesehenen veterinärpolizeilichen