Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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II
Allgemein Wissenswertes
65
Märkte verbundene Auslagen werden Gebühren nach Ma߬
gabe der jeweils geltenden Gebührenordnung eingehoben.
(2) Zur Einhebung der Gebühren für die in den Bereich
der Markthallenbetriebsgesellschaft fallenden Örtlichkeiten
ist diese Gesellschaft entsprechend ihrer jeweiligen Gebüh¬
rentabelle berechtigt.
VIII. Marktaufsicht
§ 20
(1) Die Handhabung dieser Marktordnung steht dem
Stadtmagistrat zu. Die unmittelbare Marktaufsicht wird
durch das städtische Marktamt besorgt.
(2) Soferne gesetzliche Bestimmungen den Verfall von
Waren vorsehen, ist die Marktaufsidit zur Durchführung
von Beschlagnahmen berechtigt.
(3) Die Marktaufsichtsorgane sind mit Dienstabzeichen,
die Markthelfer, die die Marktgeräte versorgen, mit Dienst¬
ausweisen zu versehen.
(4) Die zur Unterstützung der Marktaufsichtsorgane ent¬
sendeten Organe der Bundespolizei haben ihren Dienst im
Einvernehmen mit dem Marktamt zu versehen und erhobene
Anstände den Marktaufsichtsorganen mitzuteilen. In bezug
auf den Marktverkehr dürfen sie selbständig keine Anord¬
nung treffen.
IX. Strafbestimmungen
§ 21
Übertretungen der Marktordnung werden, soweit sie nicht
unter das Strafgesetz oder andere Gesetze fallen, auf Grund
des § 15 Abs. 3 des Stadtrechtes bis zu 1000 Schilling, im
Uneinbringlichkeitsfall mit Arrest bis zu zwei Wochen be¬
straft.
15. Vorschriften über die Tierhaltung im Stadtgebiet
Gemeinderatsbeschluß vom 16. Oktober 1952
1. Im Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck bedarf das
Einstellen oder Halten von Einhufern (Pferden, Maultieren,
Mauleseln) und Klauentieren (Rindern, Schweinen, Schafen,
Ziegen) der Genehmigung des Stadtmagistrates. Die Geneh¬
migung kann unter Anführung der höchstzulässigen Stück¬
zahl erteilt werden, wenn nach Lage und Beschaffenheit der
Baulichkeiten sowie nach Art und Größe des Betriebes ein
gesundheitlicher Nachteil oder eine erhebliche Belästigung
der Umgebung nicht zu besorgen ist.
Die Räume und Einstellplätze zur Unterbringung der
Tiere sind sauber und guL lüftbar zu halten.
Dünger und Jauche sind in einer bauordnungsgemäßen
Grube zu lagern.
Die zur Aufnahme von Abfallfutter für Schweine
(Schweinetrank) bestimmten Behälter müssen gut verschlie߬
bar sein und dürfen nur in verschlossenem Zustande gela¬
gert und befördert werden. Die Zubereitung und Aufbe¬
wahrung von Schweinetrank in Wohnobjekten ist verboten.
Für die Errichtung von Baulichkeiten zum Einstellen oder
Halten von Tieren sowie für die Anlage von Jauchengruben
und Düngerstätten gelten die einschlägigen Bauvorschriften.
2. Bei Haltung anderer als im Absatz 1 genannten Tiere
bleibt es dem Stadtmagistrat Innsbruck Vorbehalten, Stück¬
zahl und entsprechende Maßnahmen zur Hintanhaltung von
veterinär- und sanitätspolizeilichen Mißständen (Geruch,
Lärm, Schmutz, Ungeziefer, Krankheiten usw.) vorzuschrei¬
ben oder die Tierhaltung überhaupt zu untersagen.
3. Das Halten von Geflügel und Hasen (Kaninchen) in
Wohnungen einschließlich Loggien und Baikonen sowie am
Dachboden ist grundsätzlich verboten: Hähne sind so zu
verwahren, daß die Nachtruhe der Nachbarschaft nicht ge¬
stört wird.
4. Für Landwirtschaftsbetriebe bedarf die Haltung land¬
wirtschaftlicher Nutztiere keiner Genehmigung. Der Behörde
bleibt es jedoch Vorbehalten, den Betriebsinhaber zur Be¬
hebung von veterinär- und sanitätspolizeilichen Mißständen
zu verhalten. Ob ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt
oder nicht, entscheidet die Behörde.
5. Eine im Sinne dieser oder früherer Vorschriften über
die Tierhaltung erteilte Bewilligung kann bei Zuwider¬
handlung oder wenn es zur Fernhaltung veterinär- oder
sanitätspolizeilicher Mißstände erforderlich ist, widerrufen
werden.
6. Andere gesetzliche Bestimmungen, die eine Genehmi¬
gung der Tierhaltung vorsehen, werden durch diese Vor¬
schrift nicht berührt. Dies gilt insbesondere von den sicher¬
heitspolizeilichen Vorschriften über das Halten gefährlicher
Tiergattungen und den Bestimmungen der Gewerbeordnung
über die Genehmigung gewerblicher Betriebsanlagen, bei
denen die Tierhaltung Gegenstand des Gewerbes ist.
7. Übertretungen dieser Vorschrift und der nach ihr erlas¬
senen Anordnungen werden, unbeschadet der Strafbarkeit
nach anderen Gesetzen, gemäß § 18 Abs. 3 des Stadtrechtes
mit Geldstrafen bis zu S 5000.— oder mit Arrest bis zu drei
Wochen geahndet.
8. Diese Vorschrift tritt an dem ihrer Kundmachung fol¬
genden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Vor¬
schriften über die Viehhaltung im Stadtgebiet, erlassen mit
Magistratskundmachung vom 10. Dezember 1926, ZI. II -
21.441, außer Kraft.
IG. Vorschrift über die Haltung von Hunden im Stadtgebiet
Gemeinderatsbeschluß vom 18. Juli 1952
1. Alle Hunde müssen durch ihre Besitzer bzw. Betreuer
stets unter Aufsicht und insbesondere während der Nacht¬
zeit innerhalb von Wohnungen oder geschlossenen Hofräu¬
men gehalten werden. Die Hundebesitzer haben dafür zu
sorgen, daß die Nachbarschaft nicht durch Gebell belästigt
wird. Dies gilt insbesondere für die Nachtzeit.
2. In Geschäfte, Gaststätten und Massenbeförderungsmit¬
tel dürfen Hunde nur kurz an der Leine gehalten mitge¬
nommen werden; die Mitnahme von Hunden in Lebensmit¬
telgeschäfte ist verboten. Der Bürgermeister kann den
Leinenzwang für Teile des Stadtgebietes anordnen.
3. Läufige Hündinnen müssen stets an der Leine geführt
werden.
4 Im Bereiche öffentlicher Anlagen sind Hunde stets so
zu führen, daß eine Beschädigung der Anlagen vermieden
wird.
5. Die Hundebesitzer bzw. ihre Betreuer sind verpflichtet,
den Gesundheitszustand ihrer Hunde stets sorgfältig zu
beobachten und beim Auftreten von Krankheitserscheinun¬
gen, welche den Verdacht des Bestehens einer auf dem
Menschen übertragbaren Krankheit begründen, insbesondere
aber beim Auftreten von Anzeichen der Wutkrankheit,
unverzüglich die Anzeige an das städtische Veterinäramt zu
erstatten. Bis zur Entscheidung des Amtstierarztes darüber,
ob der Verdacht begründet ist und was mit dem betreffen¬
den Tier zu geschehen hat, ist dieses zunächst so zu ver¬
wahren, daß es weder mit anderen Tieren noch mit Men¬
schen in unmittelbare Berührung kommen kann.
Sofern bei Krankheitsverdacht ein Tierarzt zu Rate ge¬
zogen wurde, geht die Verpflichtung zur Anzeige an das
städtische Veterinäramt auch auf diesen über.
6. Die zuständigen Organe des Stadtmagistrates Innsbruck
sind berechtigt, Hunde, die sich in öffentlichen Anlagen
herumtreiben, oder ohne gehörige Aufsicht herumstreifen,
und Menschen und Tiere belästigen, einzufangen und in
die Wasenmeisterei einzuliefern.
7. Sofern die Besitzer eingefangener Hunde auf einfache
Weise zu ermitteln sind, werden sie vom Einfangen ihres
Hundes umgehend in Kenntnis gesetzt. Die Auslösung des
Hundes kann innerhalb einer Woche nach dem Einfangen,
bzw. nach dem Erhalt der Verständigung gegen Bezahlung
der Fanggebühren und der inzwischen aufgelaufenen Futter¬
kosten erfolgen. Außerdem ist der Nachweis der ordnungs¬
gemäßen Entrichtung der Hundesteuer zu erbringen. In die
Wasenmeisterei eingelieferte Hunde, bei welchen durch
einen städtischen Amtstierarzt ekelerregende unheilbare
oder auf Menschen übertragbare Krankheiten festgestellt
werden, sind zu töten.
Innerhalb der festgesetzten Frist nicht ausgelöste Hunde
werden, sofern es sich um gesunde und wertvolle Rasse¬
tiere oder Gebrauchshunde handelt, öffentlich versteigert.
Der Versteigerungserlös fällt der Stadtgemeinde Innsbruck
zu. Der Zuschlag darf nur an Personen erfolgen, die für eine
ordentliche Betreuung des Hundes Gewähr bieten. Ver¬
läuft die Versteigerung ergebnislos, so kann der Stadtmagi¬
strat über den Hund frei verfügen. Diese Bestimmung gilt
auch für Hunde, die den Voraussetzungen einer Versteige¬
rung nicht entsprechen.
8. Die Vorschriften über die Haltung von Hunden im
Stadtgebiet von Innsbruck finden nicht nur auf dauernd in
Innsbruck gehaltene Hunde, sondern auch auf die im Reise¬
verkehr durch ortsfremde Personen mitgebrachte Hunde
sinngemäße Anwendung.
9. Beim Auftreten der Wutkrankheit im Stadtgebiete von
Innsbruck oder in dessen Umgebung können die Vorschrif¬
ten, soweit es die im österr. Tierseuchengesetz in der je¬
weils gültigen Fassung und den dazu erlassenen Durchfüh¬
rungsverordnungen vorgesehenen veterinärpolizeilichen