64 Allgemein Wissenswertes II Sportgeräte sowie solche Waren der Hausindustrie, die der Eigenart des Marktes entsprechen; 3. auf dem Weihnachtsmarkt: alle im freien Verkehr ge¬ statteten Waren; 4. auf dem Christbaummarkt: Christbäume, Zweige (Mi¬ stelzweige), einfache Gebinde (Adventkränze), Christbaum¬ kreuze. § 8 (1) Vom Marktverkehr sind ausgeschlossen: 1. Waren, deren Erzeugung oder Verkauf an eine Kon¬ zession gebunden sind, 2. Waren, die nicht marktgängig sind, wobei im Zwei¬ felsfall das Marktamt entscheidet. (2) Dem Verbot nach Abs. 1 ZI. 1 unterliegt nicht der Gaststättenbetrieb der Markthallenbetriebsgesellschaft. V. Marktstandplätze § 9 (1) Die Verkaufsstände auf dem täglichen Lebensmittel¬ markt werden von der Markthallenbetriebsgesellschaft nach freiem Ermessen zugewiesen. Niemand hat ein Recht auf die Einräumung eines bestimmten Platzes. Für den Neuheiten¬ vertrieb werden die Verkaufsplätze vom Marktamt zuge¬ wiesen. (2) Für den Großmarkt werden die Verkaufsplätze von der Markthallenbetriebsgesellschaft zugewiesen. (3) Für den Händlermarkt an Samstagen, jeden Jahrmarkt und Gelegenheitsmarkt werden die Marktstände vom Markt¬ amt, soweit der Markt aber in der Markthalle stattfindet, von der Markthallenbetriebsgesellschaft besonders vergeben und am Tage vor dem Markt sowie am Markttage selbst von der Marktaufsicht bzw. von der Markthallenleitung (Verwal¬ tung) nach der Reihenfolge der Anmeldung zugewiesen. (4) Jeder Verkäufer hat an seinem Standplatz eine Tafel mit seinem vollen Vor- und Zunamen und Wohnort oder Gewerbestandort sichtbar anzubringen. (5) Die beigestellten Marktgeräte dürfen von den Markt¬ beschickern nur zum Auslegen der Waren benützt werden; Schäden, die an Marktgeräten verursacht werden, sind vom Schuldtragenden sofort zu ersetzen. VI. Regelung des Verkehrs auf den Märkten A. Allgemeiner Marktverkehr § 10 (1) Der Verkauf von Marktwaren außerhalb des zugewie¬ senen Standes (durch Hausieren) ist verboten, ebenso das Aufstellen oder Lagern von Kisten, Körben oder anderen den Verkehr hemmenden Gegenständen außerhalb des Standplatzes. (2) Die zur Zufuhr der Marktwaren benutzten Wagen, Kar¬ ren und dgl. sind auf dem eigens hiefür vorgesehenen Platz abzustellen. Inwieweit der Verkauf von Waren vom Fahr¬ zeug herab gestattet ist, bestimmt die Marktaufsicht. § 11 (1) Personen, die den Marktverkehr stören oder den An¬ ordnungen der Marktaufsicht nicht nahkommen, werden von dieser vom Markte verwiesen. Diese Bestimmung gilt auch für Marktbeschicker. Der Verweis vom Markte kann auch auf Zeit ausgesprochen werden. (2) Jede vermeidbare Verunreinigung des Marktes ist verboten. Übermäßige Abfälle, die aus Verschulden der Verkäufer auf dem Marktplatz liegen bleiben, werden auf deren Kosten entfernt. (3) Hunde sind — soweit kein strengeres Verbot be¬ steht — an der Leine zu führen. Marktbeschickern ist das Milnehmen von Hunden auf dem Marktplatz verboten. B. Warenverkehr § 12 Für den Warenverkehr auf den Märkten sind alle einschlä¬ gigen Gesetze und sonstigen Bestimmungen zu beachten, insbesonders das Lebensmittelgesetz, die Gewerbeordnung, die Maß- und Gewichtsordnung, das Jagd- und Fischerei¬ gesetz und das Naturschutzgesetz. § 13 Der Verkauf der Marktwaren hat nach gesetzlichem Maß oder Gewicht oder nach Stückzahl zu erfolgen. Das Markt¬ amt ist berechtigt, für bestimmte Waren den Verkauf nach dieser oder jener Art vorzuschreiben. Verkäufer, die nach Maß und Gewicht verkaufen, müssen richtige, in gutem Zu¬ stand erhaltene und vorschriftsmäßig geeichte Maße, Waa¬ gen und Gewichte verwenden. Zum Nachwiegen gekaufter Waren steht eine Waage des Marktamtes zur Verfügung, die von jedermann gegen Entrichtung der festgesetzten Ge¬ bühr benützt werden kann. § 14 Die Marktbeschicker haben die Preise ihrer Waren auf den Standplätzen nach Art, Menge und Beschaffenheit unter Berücksichtigung allfälliger, hier einschlägiger Bestimmungen deutlich ersichtlich zu machen. § 15 Die zum Verkaufe auf den Markt gebrachten Waren dür¬ fen niemandem, der die hiefür bestimmten Preise zu zahlen bereit ist, vorenthalten werden. C. Lebensmittelverkehr § 16 Unbeschadet der Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes und der sonst einschlägigen Vorschriften ist aus Gründen der Hygiene für den Lebensmittelverkehr auf den Märkten folgendes besonders zu beachten: a) Lebensmittel dürfen weder auf der Erde ausgelegt noch in unreinen Behältnissen feilgeboten werden; b) zum unmittelbaren Einschlagen oder Bedecken von Nahrungs- und Genußmitteln darf nur reines, dem jeweili¬ gen Zweck entsprechendes Papier verwendet werden. Pa¬ pier, das die Farben an die Lebensmittel abgeben kann, ist verboten. Werden zum Einschlagen oder Bedecken Tücher verwendet, so müssen diese gereinigt sein; c) mundfertige, das sind zum unmittelbaren Verzehren bereitgehaltene, sowie solche Nahrungs- und Genußmittel, die vor dem Genuß nicht mehr gereinigt werden, dürfen nicht ohne geeigneten Schutz gegen Verunreinigung durch Staub, Insekten, Abtasten und dgl. feilgehalten werden. Marktbesucher dürfen diese Lebensmittel vor dem Kauf weder berühren noch beriechen; d) die Verkäufer haben sich bei der Abgabe von Nah- rungs- und Genußmitteln geeigneter Bestecke zu bedienen; e) von den Pilzen dürfen nur jene Arten, die allgemein als eßbar bekannt sind, verkauft werden. Die einzelnen Pilzarten dürfen nur gesondert, jede Art für sich, feil¬ gehalten werden. Pilzteile und Bruchstücke von Pilzen, deren Herkunft nicht mehr festgestellt werden kann, dür¬ fen nicht in Verkehr gebracht werden. Der Verkauf von überreifen (überständigen), zersetzten, von Schimmel oder Insekten in merklichem Ausmaß befallenen Schwämmen ist verboten. Ebenso ist der Verkauf von geschnittenen oder getrockneten Pilzen auf dem Produzententeil des Marktes verboten. Beanstandete Ware unterliegt der sofortigen Ver¬ nichtung, und zwar auch dann, wenn nur ein Teil derselben zu beanstanden ist. Den Marktbesuchern steht es frei, auf dem Markt gekaufte Pilze durch das Marktamt kostenlos beschauen zu lassen. § 17 Von den Schnecken darf nur die Weinbergschnecke (helix pomatia) verkauft werden, und zwar nur im gesponnenen Zustand, das heißt, wenn ihr Haus mit einem Kalkdeckel verschlossen ist. § 18 (1) Beim Marktverkehr mit Tieren sind Tierquälereien unbedingt zu vermeiden. Lebendes Geflügel und sonstige Kleintiere dürfen nur in solchen Behältnissen verwahrt wer¬ den, die einen festen Boden haben und den Tieren nah Breite und Höhe genügend Raum lassen. Eine ausreihende Versorgung mit Futter und Wasser ist vorzusehen. (2) Der Verkauf von kranken oder verendeten Tieren ist verboten. Auf dem Marktplatz darf kein Tier getötet, kein Federvieh gerupft werden. (3) Geshlahtetes Geflügel darf nur geputzt und — soweit es niht eingefroren wurde — im ausgeweideten Zustand zum Markt gebraht und dort feilgeboten werden. VII. Marktgebühren § 19 (1) Als Vergütung für überlassenen Marktraum, den Ge¬ brauh von Gerätshaften und andere mit der Abhaltung der