Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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64
Allgemein Wissenswertes
II
Sportgeräte sowie solche Waren der Hausindustrie, die der
Eigenart des Marktes entsprechen;
3. auf dem Weihnachtsmarkt: alle im freien Verkehr ge¬
statteten Waren;
4. auf dem Christbaummarkt: Christbäume, Zweige (Mi¬
stelzweige), einfache Gebinde (Adventkränze), Christbaum¬
kreuze.
§ 8
(1) Vom Marktverkehr sind ausgeschlossen:
1. Waren, deren Erzeugung oder Verkauf an eine Kon¬
zession gebunden sind,
2. Waren, die nicht marktgängig sind, wobei im Zwei¬
felsfall das Marktamt entscheidet.
(2) Dem Verbot nach Abs. 1 ZI. 1 unterliegt nicht der
Gaststättenbetrieb der Markthallenbetriebsgesellschaft.
V. Marktstandplätze
§ 9
(1) Die Verkaufsstände auf dem täglichen Lebensmittel¬
markt werden von der Markthallenbetriebsgesellschaft nach
freiem Ermessen zugewiesen. Niemand hat ein Recht auf die
Einräumung eines bestimmten Platzes. Für den Neuheiten¬
vertrieb werden die Verkaufsplätze vom Marktamt zuge¬
wiesen.
(2) Für den Großmarkt werden die Verkaufsplätze von
der Markthallenbetriebsgesellschaft zugewiesen.
(3) Für den Händlermarkt an Samstagen, jeden Jahrmarkt
und Gelegenheitsmarkt werden die Marktstände vom Markt¬
amt, soweit der Markt aber in der Markthalle stattfindet,
von der Markthallenbetriebsgesellschaft besonders vergeben
und am Tage vor dem Markt sowie am Markttage selbst von
der Marktaufsicht bzw. von der Markthallenleitung (Verwal¬
tung) nach der Reihenfolge der Anmeldung zugewiesen.
(4) Jeder Verkäufer hat an seinem Standplatz eine Tafel
mit seinem vollen Vor- und Zunamen und Wohnort oder
Gewerbestandort sichtbar anzubringen.
(5) Die beigestellten Marktgeräte dürfen von den Markt¬
beschickern nur zum Auslegen der Waren benützt werden;
Schäden, die an Marktgeräten verursacht werden, sind vom
Schuldtragenden sofort zu ersetzen.
VI. Regelung des Verkehrs auf den Märkten
A. Allgemeiner Marktverkehr
§ 10
(1) Der Verkauf von Marktwaren außerhalb des zugewie¬
senen Standes (durch Hausieren) ist verboten, ebenso das
Aufstellen oder Lagern von Kisten, Körben oder anderen
den Verkehr hemmenden Gegenständen außerhalb des
Standplatzes.
(2) Die zur Zufuhr der Marktwaren benutzten Wagen, Kar¬
ren und dgl. sind auf dem eigens hiefür vorgesehenen Platz
abzustellen. Inwieweit der Verkauf von Waren vom Fahr¬
zeug herab gestattet ist, bestimmt die Marktaufsicht.
§ 11
(1) Personen, die den Marktverkehr stören oder den An¬
ordnungen der Marktaufsicht nicht nahkommen, werden
von dieser vom Markte verwiesen. Diese Bestimmung gilt
auch für Marktbeschicker. Der Verweis vom Markte kann
auch auf Zeit ausgesprochen werden.
(2) Jede vermeidbare Verunreinigung des Marktes ist
verboten. Übermäßige Abfälle, die aus Verschulden der
Verkäufer auf dem Marktplatz liegen bleiben, werden auf
deren Kosten entfernt.
(3) Hunde sind — soweit kein strengeres Verbot be¬
steht — an der Leine zu führen. Marktbeschickern ist das
Milnehmen von Hunden auf dem Marktplatz verboten.
B. Warenverkehr
§ 12
Für den Warenverkehr auf den Märkten sind alle einschlä¬
gigen Gesetze und sonstigen Bestimmungen zu beachten,
insbesonders das Lebensmittelgesetz, die Gewerbeordnung,
die Maß- und Gewichtsordnung, das Jagd- und Fischerei¬
gesetz und das Naturschutzgesetz.
§ 13
Der Verkauf der Marktwaren hat nach gesetzlichem Maß
oder Gewicht oder nach Stückzahl zu erfolgen. Das Markt¬
amt ist berechtigt, für bestimmte Waren den Verkauf nach
dieser oder jener Art vorzuschreiben. Verkäufer, die nach
Maß und Gewicht verkaufen, müssen richtige, in gutem Zu¬
stand erhaltene und vorschriftsmäßig geeichte Maße, Waa¬
gen und Gewichte verwenden. Zum Nachwiegen gekaufter
Waren steht eine Waage des Marktamtes zur Verfügung,
die von jedermann gegen Entrichtung der festgesetzten Ge¬
bühr benützt werden kann.
§ 14
Die Marktbeschicker haben die Preise ihrer Waren auf den
Standplätzen nach Art, Menge und Beschaffenheit unter
Berücksichtigung allfälliger, hier einschlägiger Bestimmungen
deutlich ersichtlich zu machen.
§ 15
Die zum Verkaufe auf den Markt gebrachten Waren dür¬
fen niemandem, der die hiefür bestimmten Preise zu zahlen
bereit ist, vorenthalten werden.
C. Lebensmittelverkehr
§ 16
Unbeschadet der Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes
und der sonst einschlägigen Vorschriften ist aus Gründen
der Hygiene für den Lebensmittelverkehr auf den Märkten
folgendes besonders zu beachten:
a) Lebensmittel dürfen weder auf der Erde ausgelegt noch
in unreinen Behältnissen feilgeboten werden;
b) zum unmittelbaren Einschlagen oder Bedecken von
Nahrungs- und Genußmitteln darf nur reines, dem jeweili¬
gen Zweck entsprechendes Papier verwendet werden. Pa¬
pier, das die Farben an die Lebensmittel abgeben kann, ist
verboten. Werden zum Einschlagen oder Bedecken Tücher
verwendet, so müssen diese gereinigt sein;
c) mundfertige, das sind zum unmittelbaren Verzehren
bereitgehaltene, sowie solche Nahrungs- und Genußmittel,
die vor dem Genuß nicht mehr gereinigt werden, dürfen
nicht ohne geeigneten Schutz gegen Verunreinigung durch
Staub, Insekten, Abtasten und dgl. feilgehalten werden.
Marktbesucher dürfen diese Lebensmittel vor dem Kauf
weder berühren noch beriechen;
d) die Verkäufer haben sich bei der Abgabe von Nah-
rungs- und Genußmitteln geeigneter Bestecke zu bedienen;
e) von den Pilzen dürfen nur jene Arten, die allgemein
als eßbar bekannt sind, verkauft werden. Die einzelnen
Pilzarten dürfen nur gesondert, jede Art für sich, feil¬
gehalten werden. Pilzteile und Bruchstücke von Pilzen,
deren Herkunft nicht mehr festgestellt werden kann, dür¬
fen nicht in Verkehr gebracht werden. Der Verkauf von
überreifen (überständigen), zersetzten, von Schimmel oder
Insekten in merklichem Ausmaß befallenen Schwämmen ist
verboten. Ebenso ist der Verkauf von geschnittenen oder
getrockneten Pilzen auf dem Produzententeil des Marktes
verboten. Beanstandete Ware unterliegt der sofortigen Ver¬
nichtung, und zwar auch dann, wenn nur ein Teil derselben
zu beanstanden ist. Den Marktbesuchern steht es frei, auf
dem Markt gekaufte Pilze durch das Marktamt kostenlos
beschauen zu lassen.
§ 17
Von den Schnecken darf nur die Weinbergschnecke (helix
pomatia) verkauft werden, und zwar nur im gesponnenen
Zustand, das heißt, wenn ihr Haus mit einem Kalkdeckel
verschlossen ist.
§ 18
(1) Beim Marktverkehr mit Tieren sind Tierquälereien
unbedingt zu vermeiden. Lebendes Geflügel und sonstige
Kleintiere dürfen nur in solchen Behältnissen verwahrt wer¬
den, die einen festen Boden haben und den Tieren nah
Breite und Höhe genügend Raum lassen. Eine ausreihende
Versorgung mit Futter und Wasser ist vorzusehen.
(2) Der Verkauf von kranken oder verendeten Tieren ist
verboten. Auf dem Marktplatz darf kein Tier getötet, kein
Federvieh gerupft werden.
(3) Geshlahtetes Geflügel darf nur geputzt und — soweit
es niht eingefroren wurde — im ausgeweideten Zustand zum
Markt gebraht und dort feilgeboten werden.
VII. Marktgebühren
§ 19
(1) Als Vergütung für überlassenen Marktraum, den Ge¬
brauh von Gerätshaften und andere mit der Abhaltung der