II Allgemein Wissenswertes 63 14. Marktordnung Gemeinderatsbeschluß vom 25. September 1964 I. Märkte und Markttage § 1 (1) In Innsbruck finden statt: a) der tägliche Lebensmittelmarkt; b) der tägliche Großmarkt; c) der Händlermarkt an Samstagen; d) an Jahrmärkten: 1. der Krämermarkt am 14. Jänner, 2. der Lichtmeßmarkt am 5. Februar, 3. der Mittfastmarkt am 2. Dienstag in der Fasten¬ zeit, 4. der Krämermarkt am 14. April, 5. der Maimarkt am 4. Dienstag nach Georgi (24. April], 6. der Krämermarkt am 25. Juni, 7. der Jakobimarkt am 25. Juli, 8. der Laurenzimarkt am 10. August, 9. der Krämermarkt am 25. September, 10. der Brigittamarkt am 8. Oktober, 11. der Gallimarkt am 16. Oktober, 12. der Krämermarkt am 9. November, 13. der Krämermarkt am 29. November, 14. der Thomasmarkt am Montag in der Quatember¬ woche im Dezember; e) an Gelegenheitsmärkten: 1. der Allerheiligenmarkt (Kranzmarkt] vom 30. Okto¬ ber bis 1. November, 2. der Nikolausmarkt am 4. und 5. Dezember, 3. der Weihnachtsmarkt vom jeweiligen Tag nach dem Thomasmarkt bis 24. Dezember mittags, 4. der Christbaummarkt vom 20. bis 24. Dezember. (2] Fallen die unter Abs. 1 lit. d Z. 1. bis 13. genannten Markttage auf einen Sonn- oder Feiertag oder auf einen Montag, so findet der betreffende Markt am darauffolgenden Wochentag statt. II. Marktplätze und Marktzeiten § 2 '■(1] Der tägliche Lebensmittelmarkt wird außer an Sonn- und Feiertagen in der Markthalle, Herzog-Siegmund-Ufer Nr. 1, abgehalten. Der Vertrieb von Neuheiten findet auf dem Marktplatz vor der Markthalle statt. Er beginnt vom 1. Mai bis 30. September um 6 Uhr früh, vom 1. Oktober bis 30. April um 7 Uhr früh und endet um 12 Uhr mittags. Für den Händlerteil endet der Markt mit dem für den Lebens¬ mittelkleinhandel jeweils vorgeschriebenen Ladenschluß. Spätestens eine halbe Stunde nach Schluß des Marktes müs¬ sen die transportablen Marktstände von allen Waren und Gerätschaften geräumt, auf den festen Marktständen die Waren aufgeräumt und die Marktkojen geschlossen sein. Das Marktamt ist ermächtigt, ausnahmsweise den Verkauf rasch verderblichen Obstes und Gemüses auch an Nachmit¬ tagen zu bewilligen. Soweit sich diese Ausnahmebewilligung auf den Bereich der Markthalle erstreckt, ist vorher die Markthallenbetriebsgesellschaft zu hören. Im Sinne des § 68 der Gewerbeordnung sind die Stunden des Marktver¬ kehrs vom 1. Mai bis 30. September bis 9 Uhr, vom 1. Okto¬ ber bis 30. April bis 10 Uhr für die Einkäufer im kleinen Vorbehalten. Im Falle reichlicher Beschickung des Marktes kann das Marktamt Ausnahmen von dieser Beschränkung bewilligen. (2] Der tägliche Großmarkt findet außer an Sonn- und Feiertagen auf dem vom Marktamt bestimmten Platz vor der Markthalle bzw. am Herzog-Siegmund-Ufer statt. El beginnt um 6 Uhr früh und endet um 10.30 Uhr. (3] Der Händlermarkt an Samstagen wird auf dem Markt¬ platz östlich der Markthalle von 7 Uhr bis 13 Uhr ab¬ gehalten. (4] Der Holzmarkt sowie der Heu- und Strohmarkt, die beide dem täglichen Lebensmittelmarkt angegliedert sind, finden auf dem Marktgelände statt. (5] Für die Jahrmärkte steht die Markthalle, der Markt¬ platz östlich der Markthalle und der Marktplatz in Amras sowie fallweise auch der Innrain zur Verfügung; für die Gelegenheitsmärkte ist die Markthalle, der Marktplatz öst¬ lich der Markthalle und der Innrain vorgesehen. Für den Christbaummarkt können vom Stadtmagistrat noch andere Plätze bestimmt werden. Diese Märkte beginnen um 7 Uhr und enden um 18 Uhr, der Nikolaus- und Thomasmarkt um 20 Uhr. (6) Jeder Handel vor Beginn und nach Beendigung des Marktes ist verboten. III. Marktbeschicker § 3 Nach Maßgabe der in den §§ 4, 5 und 6 getroffenen Ein¬ teilung ist jedermann berechtigt, die Märkte mit den zum Verkauf an diesen jeweils zugelassenen Waren zu besuchen. § 4 (1) Auf dem Produzententeil des täglichen Lebensmittel¬ marktes sind nur Selbsterzeuger (Landwirte und Gärtner) zugelassen. Anderen Erwerbstreibenden ist dort der Waren¬ verkauf untersagt. (2) Der Selbsterzeuger oder sein beauftragter Verkäufer muß mit einem Erzeugerausweis ausgestattet sein. Ohne diesen Ausweis wird er oder sein Beauftragter zum Markt nicht zugelassen. (3) Der Erzeugerausweis ist nur gültig, wenn die hiefür vom Marktamt ausgegebene Drucksorte wahrheitsgemäß ausgefüllt und von dem nach dem Erzeugungsort zustän¬ digen Gemeindeamt für das laufende Kalenderjahr bestätigt ist. Der Ausweis darf nur vom Erzeuger, auf dessen Namen er lautet, oder jenen Beauftragten, die nach dem Wortlaut des Ausweises zur Vertretung legitimiert sind, benützt wer¬ den. (4) Bei ausreichendem Platz werden auf dem Produzenten¬ teil des täglichen Lebensmittelmarktes auch Personen zu¬ gelassen, die selbstgesammelte Beeren, Schwämme, Natur¬ blumen, Zweige und dgl. verkaufen wollen. (5) Der den Händlern vorbehaltene Teil des täglichen Lebensmittelmarktes darf nur von jenen Gewerbetreiben¬ den bezogen werden, die im Besitze einer Gewerbeberech¬ tigung zum Handel mit den auf dem Lebensmittelmarkl zugelassenen Waren sind. § 5 Der Händlermarkt an Samstagen steht den in Tirol wohn¬ haften Gewerbetreibenden für Gegenstände ihres Gewerbes offen, ebenso den nicht unter die Gewerbeordnung fallen¬ den, in Tirol wohnhaften Erzeugern (häusliche Nebenbe¬ schäftigung) hinsichtlich ihrer Erzeugnisse. Das Marktamt ist ermächtigt, in Ausnahmefällen auch anderen Gewerbe¬ treibenden den Marktbesuch zu gestatten. § 6 Die Jahr- und Gelegenheitsmärkte stehen Gewerbetrei¬ benden zum Verkauf jener Waren offen, die Gegenstand ihrer Gewerbeberechtigung und zum Markte zugelassen sind. IV. Marktgegenstände § 7 (1) Auf dem täglichen Lebensmittelmarkt sind zum Ver¬ kaufe zugelassen: Nahrungs- und Genußmittel, Blumen und Blumengebinde sowie einschlägiges Zubehör, Sämereien, lebende Kleintiere und gemeine Artikel des täglichen Ver¬ brauches sowie Neuheiten. (2) Auf dem täglichen Großmarkt ist nur der Verkauf von Obst und Gemüse im großen zugelassen. (3) Auf dem Händlermarkt an Samstagen sind alle im freien Verkehr gestatteten Waren mit Ausnahme der im Abs. 1 aufgeführten Artikel zugelassen. (4) Die Jahrmärkte können mit allen im freien Verkehr gestatteten Waren beschickt werden. Auf den Jahrmärkten sind lärmende Volksbelustigungen, der Warenverkauf in Form von Glücksspielen und in der Art von Einheitspreis¬ geschäften, das Anpreisen von Artikeln zu Heilzwecken sowie das Heranziehen von Interessenten zu Vorführ¬ zwecken beim Vertrieb gleich welcher Waren verboten. (5) Auf den Gelegenheitsmärkten dürfen zum Verkauf gelangen: 1. Auf dem Allerheiligenmarkt: Blumen, Kränze sowie sonstige Blumengebinde, Kerzen und Grablichter; 2. auf dem Nikolausmarkt: Galanteriewaren (Kinderspiel- zeug), Devotionalien, Zuckerbäcker- und Lebzelterwaren, Obst- und Südfrüchte, Schuhe, Textilien, Kurzwaren, Winter-