Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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62
Allgemein Wissenswertes
II
Der verantwortliche Leiter ist verpflichtet, die überlassenen
Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen usw. im guten Zu¬
stand zu erhalten, vor Beschädigungen zu bewahren und im
gleichen Zustand zurückzugeben, in dem er sie übernommen
hat.
4. Aufsicht
Die zuständigen Organe des Magistrats sind berechtigt,
die Anlagen zu überwachen und sie samt den baulichen An¬
lagen jederzeit, auch bei Veranstaltungen, zu betreten.
Bei Veranstaltungen ist vom Veranstalter ausreichendes
Aufsichtspersonal zu stellen, das entsprechend zu kenn¬
zeichnen ist.
Den Weisungen der Aufsichtsorgane ist unbedingt Folge zu
leisten.
5. Sonderbestimmungen für Veranstal¬
tungen
Soweit die Landeshauptstadt Innsbruck auf Ansuchen des
Veranstalters nicht Ausnahmen erlaubt, sind bei Veranstal¬
tungen verboten:
a) das Überqueren der Bob- und Rodelbahn, mit Aus¬
nahme an den hiefür vorgesehenen Übergängen, das Ver¬
weilen auf den Übergängen und innerhalb der Absperrun¬
gen,
b) das Betreten des Geländes mit angeschnallten Schiern,
c) das Betreten der im Bahnbereich befindlichen Bauwerke
durch Unbefugte,
d) das Mitführen von Hunden,
e) das Verwenden von Blitzlichtgeräten.
Der Veranstalter ist für die Sicherheit der Wettkämpfer
und Zuschauer verantwortlich.
6. Haftung
Das Betreten und jede Benützung der Anlagen erfolgen
auf eigene Gefahr.
Der Benützer haftet für alle Beschädigungen und Verluste,
die an den Anlagen, Einrichtungen u. ä. durch die Benüt¬
zung entstehen.
7. Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden ge¬
mäß § 18 Abs. 3 des Innsbrucker Stadtrechtes als Verwal¬
tungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu S 5000.— oder
mit Arrest bis zu drei Wochen bestraft.
11. Verordnung über das Verhalten auf dem Gelände der
Bergisel-Sprunganlage
Gemeinderatsbeschluß vom 19. Dezember 1966
Auf Grund des § 18 des Stadtrechtes der Landeshaupt¬
stadt Innsbruck, LGB1. Nr. 17/66, wurde für das Verhalten
auf dem Gelände der Bergisel-Sprunganlage nachstehende
Verordnung erlassen:
1. Betreten der Anlage
Das Betreten der Anlage ist allgemein gestattet, es kann
jedoch bei Durchführung von Veranstaltungen an den Er¬
werb von Eintrittskarten gebunden werden.
2. Verhalten auf dem Gelände
Auf dem Gelände ist alles zu unterlassen, was dem Zweck
der Anlagen, der Aufrechterhaltung der Sicherheit sowie
der Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Verboten sind ins¬
besondere:
a) die Verunreinigung der Anlagen, vor allem durch Weg¬
werfen von Abfällen,
b) das Beschädigen der Anlagen, Gebäude und Einrich¬
tungen,
c) das Befahren der Anlagen mit Fahrzeugen aller Art,
d) der Viehtrieb durch das Gelände sowie das Weiden¬
lassen von Vieh,
e) das Betreten und Besteigen der Bauwerke im Anlagen¬
bereich, wie Anlauf, Anlaufturm, Schanzentisch, Kampf¬
richterhaus, Presse-, Rundfunk-, Film- und Fernsehkabinen,
Dach des Sanitätsgebäudes, Anzeigevorrichtungen u. dgl.,
f) das Betreten und Befahren der Aufsprungbahn der
Sprungschanze,
g) das Besteigen der Bäume.
3. Benützung
Die Benützung der Anlagen setzt eine ausdrückliche Be¬
willigung der Landeshauptstadt Innsbruck voraus, die dem
verantwortlichen Leiter der Veranstaltung erteilt werden
kann.
Der verantwortliche Leiter ist verpflichtet, die überlassenen
Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen usw. vor Beschä¬
digung zu bewahren und im gleichen Zustand zurückzu¬
geben, in dem er sie übernommen hat.
4. Aufsicht
Die zuständigen Organe des Magistrats sind berechtigt,
die Anlagen zu überwachen und sie samt den baulichen An¬
lagen jederzeit, auch bei Veranstaltungen, zu betreten.
Bei Veranstaltungen ist vom Veranstalter ausreichendes
Aufsichtspersonal zu stellen, das entsprechend zu kennzeich¬
nen ist.
Den Weisungen der Aufsichtsorgane ist unbedingt Folge zu
leisten.
5. Sonderbestimmungen für Veranstal¬
tungen
Soweit die Landeshauptstadt Innsbruck auf Ansuchen des
Veranstalters nicht Ausnahmen erlaubt, sind bei Veranstal¬
tungen verboten:
a) das Überqueren des Sprunggeländes durch Zuschauer,
b) das Mitführen von Hunden,
c) der Zu- und Abgang außerhalb der vorgesehenen Wege
sowie das Verstellen der Wege und Stiegen.
Der Veranstalter ist für die Sicherheit der Wettkämpfer
und Zuschauer verantwortlich.
6. Haftung
Das Betreten und jede Benützung der Anlagen erfolgen
auf eigene Gefahr.
Der Benützer haftet für alle Beschädigungen und Verluste,
die an den Anlagen, Einrichtungen u. ä. durch die Benützung
entstehen.
7. Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden ge¬
mäß § 18 Abs. 3 des Innsbrucker Stadtrechtes als Ver¬
waltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu S 5000.-
oder mit Arrest bis zu drei Wochen bestraft.
12. Verordnung der Landeshauptstadt Innsbruck über
das Verhalten auf Wintersportgelände
Auf Grund des § 18 des Stadtrechtes der Landeshaupt¬
stadt Innsbruck, LGB1. Nr. 17/66, wurde mit Gemeinderats¬
beschluß vom 18. Dezember 1968 über das Verhalten auf
Wintersportgelände nachstehende Verordnung erlassen:
1. Der Wintersport darf nur so ausgeübt werden, daß eine
Gefährdung anderer Personen vermieden wird.
2. Das Befahren und Betreten gesperrter Pisten und Wege
ist verboten.
3. Es ist verboten, außer in Notfällen, Schiabfahrts¬
strecken, Übungshänge und dergleichen ohne angeschnallte
Schier zu betreten.
4. Der Aufenthalt an engen oder unübersichtlichen Stellen
des Sportgeländes ohne zwingenden Grund ist verboten.
Nach Beendigung der Sportausübung ist das Sportgelände
sofort zu verlassen.
5. Bei Unfällen ist jedermann zur Hilfeleistung verpflichtet
sowie zur Bekanntgabe seiner Personalien.
6. Auf Wintersportgelände und dessen Umgebung müssen
Hunde an der Leine geführt werden.
7. Für Rennveranstaltungen, organisiertes Training oder
ähnliche Veranstaltungen auf Wintersportgelände ist eine
Sondergenehmigung erforderlich, die spätestens eine Woche
vor dem geplanten Termin beim Stadtsportamt Innsbruck
zu beantragen ist.
8. Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 18
(3) LGB1. Nr. 17/66 mit einer Geldstrafe bis zu S 5000.—
oder mit Arrest bis zu drei Wochen bestraft.
9. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
13. Flughafen-Betriebsordnung (Auszug)
Der Zutritt zum Flughafen ist außer den behördlichen
Organen und den Fluggästen nur den dortselbst Beschäftig¬
ten sowie den Angestellten der den Flughafen benützenden
Luftfahrtunternehmungen gestattet.