62 Allgemein Wissenswertes II Der verantwortliche Leiter ist verpflichtet, die überlassenen Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen usw. im guten Zu¬ stand zu erhalten, vor Beschädigungen zu bewahren und im gleichen Zustand zurückzugeben, in dem er sie übernommen hat. 4. Aufsicht Die zuständigen Organe des Magistrats sind berechtigt, die Anlagen zu überwachen und sie samt den baulichen An¬ lagen jederzeit, auch bei Veranstaltungen, zu betreten. Bei Veranstaltungen ist vom Veranstalter ausreichendes Aufsichtspersonal zu stellen, das entsprechend zu kenn¬ zeichnen ist. Den Weisungen der Aufsichtsorgane ist unbedingt Folge zu leisten. 5. Sonderbestimmungen für Veranstal¬ tungen Soweit die Landeshauptstadt Innsbruck auf Ansuchen des Veranstalters nicht Ausnahmen erlaubt, sind bei Veranstal¬ tungen verboten: a) das Überqueren der Bob- und Rodelbahn, mit Aus¬ nahme an den hiefür vorgesehenen Übergängen, das Ver¬ weilen auf den Übergängen und innerhalb der Absperrun¬ gen, b) das Betreten des Geländes mit angeschnallten Schiern, c) das Betreten der im Bahnbereich befindlichen Bauwerke durch Unbefugte, d) das Mitführen von Hunden, e) das Verwenden von Blitzlichtgeräten. Der Veranstalter ist für die Sicherheit der Wettkämpfer und Zuschauer verantwortlich. 6. Haftung Das Betreten und jede Benützung der Anlagen erfolgen auf eigene Gefahr. Der Benützer haftet für alle Beschädigungen und Verluste, die an den Anlagen, Einrichtungen u. ä. durch die Benüt¬ zung entstehen. 7. Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden ge¬ mäß § 18 Abs. 3 des Innsbrucker Stadtrechtes als Verwal¬ tungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu S 5000.— oder mit Arrest bis zu drei Wochen bestraft. 11. Verordnung über das Verhalten auf dem Gelände der Bergisel-Sprunganlage Gemeinderatsbeschluß vom 19. Dezember 1966 Auf Grund des § 18 des Stadtrechtes der Landeshaupt¬ stadt Innsbruck, LGB1. Nr. 17/66, wurde für das Verhalten auf dem Gelände der Bergisel-Sprunganlage nachstehende Verordnung erlassen: 1. Betreten der Anlage Das Betreten der Anlage ist allgemein gestattet, es kann jedoch bei Durchführung von Veranstaltungen an den Er¬ werb von Eintrittskarten gebunden werden. 2. Verhalten auf dem Gelände Auf dem Gelände ist alles zu unterlassen, was dem Zweck der Anlagen, der Aufrechterhaltung der Sicherheit sowie der Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Verboten sind ins¬ besondere: a) die Verunreinigung der Anlagen, vor allem durch Weg¬ werfen von Abfällen, b) das Beschädigen der Anlagen, Gebäude und Einrich¬ tungen, c) das Befahren der Anlagen mit Fahrzeugen aller Art, d) der Viehtrieb durch das Gelände sowie das Weiden¬ lassen von Vieh, e) das Betreten und Besteigen der Bauwerke im Anlagen¬ bereich, wie Anlauf, Anlaufturm, Schanzentisch, Kampf¬ richterhaus, Presse-, Rundfunk-, Film- und Fernsehkabinen, Dach des Sanitätsgebäudes, Anzeigevorrichtungen u. dgl., f) das Betreten und Befahren der Aufsprungbahn der Sprungschanze, g) das Besteigen der Bäume. 3. Benützung Die Benützung der Anlagen setzt eine ausdrückliche Be¬ willigung der Landeshauptstadt Innsbruck voraus, die dem verantwortlichen Leiter der Veranstaltung erteilt werden kann. Der verantwortliche Leiter ist verpflichtet, die überlassenen Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen usw. vor Beschä¬ digung zu bewahren und im gleichen Zustand zurückzu¬ geben, in dem er sie übernommen hat. 4. Aufsicht Die zuständigen Organe des Magistrats sind berechtigt, die Anlagen zu überwachen und sie samt den baulichen An¬ lagen jederzeit, auch bei Veranstaltungen, zu betreten. Bei Veranstaltungen ist vom Veranstalter ausreichendes Aufsichtspersonal zu stellen, das entsprechend zu kennzeich¬ nen ist. Den Weisungen der Aufsichtsorgane ist unbedingt Folge zu leisten. 5. Sonderbestimmungen für Veranstal¬ tungen Soweit die Landeshauptstadt Innsbruck auf Ansuchen des Veranstalters nicht Ausnahmen erlaubt, sind bei Veranstal¬ tungen verboten: a) das Überqueren des Sprunggeländes durch Zuschauer, b) das Mitführen von Hunden, c) der Zu- und Abgang außerhalb der vorgesehenen Wege sowie das Verstellen der Wege und Stiegen. Der Veranstalter ist für die Sicherheit der Wettkämpfer und Zuschauer verantwortlich. 6. Haftung Das Betreten und jede Benützung der Anlagen erfolgen auf eigene Gefahr. Der Benützer haftet für alle Beschädigungen und Verluste, die an den Anlagen, Einrichtungen u. ä. durch die Benützung entstehen. 7. Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden ge¬ mäß § 18 Abs. 3 des Innsbrucker Stadtrechtes als Ver¬ waltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu S 5000.- oder mit Arrest bis zu drei Wochen bestraft. 12. Verordnung der Landeshauptstadt Innsbruck über das Verhalten auf Wintersportgelände Auf Grund des § 18 des Stadtrechtes der Landeshaupt¬ stadt Innsbruck, LGB1. Nr. 17/66, wurde mit Gemeinderats¬ beschluß vom 18. Dezember 1968 über das Verhalten auf Wintersportgelände nachstehende Verordnung erlassen: 1. Der Wintersport darf nur so ausgeübt werden, daß eine Gefährdung anderer Personen vermieden wird. 2. Das Befahren und Betreten gesperrter Pisten und Wege ist verboten. 3. Es ist verboten, außer in Notfällen, Schiabfahrts¬ strecken, Übungshänge und dergleichen ohne angeschnallte Schier zu betreten. 4. Der Aufenthalt an engen oder unübersichtlichen Stellen des Sportgeländes ohne zwingenden Grund ist verboten. Nach Beendigung der Sportausübung ist das Sportgelände sofort zu verlassen. 5. Bei Unfällen ist jedermann zur Hilfeleistung verpflichtet sowie zur Bekanntgabe seiner Personalien. 6. Auf Wintersportgelände und dessen Umgebung müssen Hunde an der Leine geführt werden. 7. Für Rennveranstaltungen, organisiertes Training oder ähnliche Veranstaltungen auf Wintersportgelände ist eine Sondergenehmigung erforderlich, die spätestens eine Woche vor dem geplanten Termin beim Stadtsportamt Innsbruck zu beantragen ist. 8. Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 18 (3) LGB1. Nr. 17/66 mit einer Geldstrafe bis zu S 5000.— oder mit Arrest bis zu drei Wochen bestraft. 9. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. 13. Flughafen-Betriebsordnung (Auszug) Der Zutritt zum Flughafen ist außer den behördlichen Organen und den Fluggästen nur den dortselbst Beschäftig¬ ten sowie den Angestellten der den Flughafen benützenden Luftfahrtunternehmungen gestattet.