II Allgemein Wissenswertes 61 (2) Die Kasse schließt eine halbe Stunde vor dem fest¬ gesetzten Betriebsende. §2 Betreten des Schwimmbades (1) Das Betreten des Freischwimmbades ist nur durch den Haupteingang zulässig. (2) Kindern unter sechs Jahren ist der Eintritt nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Betrunkene sowie Personen mit ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten sind vom Betreten des Bades ausgeschlossen. (4) Das Mitnehmen von Tieren ist untersagt. §3 Eintrittskarten (1) Der Eintritt in das Freischwimmbad ist nur mit gül¬ tigen Eintrittskarten gestattet. Die Eintrittspreise sind aus dem gesonderten Anschlag ersichtlich. Die Eintrittskarten sind auf Verlangen vorzuweisen. (2) Für in Verlust geratene oder nicht ausgenützte Karten wird kein Ersatz geleistet. (3) Die gelösten Eintrittskarten sowie die Geldherausgabe sind sofort zu prüfen, spätere Reklamationen werden nicht berücksichtigt. §4 S c h 1 ü s s e 1 a u s g a b e (1) Die Schlüssel für Kabinen oder Kästchen werden an der Schlüsselbank gegen Erlag des festgesetzten Einsatzes ausgefolgt. Vor Verlassen des Bades ist der Schlüssel gegen Rückerstattung des Einsatzes abzugeben. (2) Wird der Schlüssel nicht rückerstattet, verfällt der Einsatz. §5 Wertgegenstände (1) Wertgegenstände oder größere Geldbeträge sind in der Verwahrungsstelle zu hinterlegen. (2) Das Personal des Bades ist nicht berechtigt, Geld, Wertsachen oder sonstige Gegenstände in Verwahrung zu nehmen. §6 Badbenützung (1) Das Umkleiden ist nur im Kästchenbau bzw. in den Kabinen gestattet. (2) Vor Benützung der Schwimmbecken sind die Reini¬ gungsbrausen zu benützen. Die Verwendung von Seife ist nur bei den Reinigungsbrausen gestattet. (3) Jede Verunreinigung des Badewassers und das freie Ausspucken sind untersagt. Weibliche Personen müssen bei Benützung der Schwimmbecken eine Badehaube oder ein Kopftuch tragen. (4) Nichtschwimmern ist es verboten, das Schwimmer- becken zu benützen und den Sprungturm zu betreten. (5) Die Benützung des Sprungturmes ist nur mit Zustim¬ mung des Aufsichtsorganes gestattet. §7 Verhalten im Schwimmbadgelände (1) Es ist alles zu unterlassen, was dem Zweck der An¬ lage, der Sittlichkeit sowie der Aufrechterhaltung der Sicher¬ heit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft, insbesondere a) ungebührlicher Lärm, b) Wegwerfen von scharfen oder spitzen Gegenständen, Glasscherben u. dgl. oder Abfällen aller Art, c) das Belästigen anderer Badegäste durch Untertauchen, Bespritzen u. dgl. (2) Liegebretter, Spielgeräte usw. dürfen allgemein benützt werden. Das Ballspielen ist nur auf den hiefür vorgesehenen Plätzen gestattet. (3) Die Inbetriebnahme von Radioapparaten, Platten Spielern, Magnetophonen u. ä. ist untersagt. §8 Aufsicht [1] Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, die Benützung von Turn-, Sport- und Spielgeräten ganz oder teilweise einzustellen und Obeistände jeder Art abzustellen. § 9 Sportveranstaltungen Die bei Sportveranstaltungen erforderlichen Anordnungen werden von der Betriebsleitung getroffen. Dabei können den Veranstaltern besondere Verpflichtungen auferlegt wer¬ den. §10 Haftung (1) Die Stadtgemeinde haftet für Schäden nur dann, wenn ein Verschulden ihrer Organe vorliegt. (2) Die Benützung der Anlagen mit den dazugehörigen Geräten erfolgt auf eigene Gefahr. § 11 Strafbestimmungen (1J Besucher, die den Bestimmungen dieser Betriebsord¬ nung zuwiderhandeln oder den Anordnungen der Aufsichts¬ organe keine Folge leisten, können aus dem Bad gewiesen werden. (2) Überdies kann bei Verstößen gegen diese Vorschrift ein befristetes Besuchsverbot ausgesprochen werden. Gegen ein solches Verbot ist die Beschwerde zulässig, über die der Stadtrat endgültig entscheidet. (3) Die Benützer der Anlage haften für die durch sie ver¬ ursachten Schäden. 9. Sauna-Badeordnung im Freischwimmbad Tivoli Genehmigt mit Gemeinderatsbeschluß vom 9. Mai 1961 unter Gesch.-Zl. II—783/61 Für die Benützung der Sauna gelten neben der „Betriebs¬ ordnung für das städtische Freischwimmbad Tivoli“ folgende besondere Vorschriften: 1. Personen unter 18 Jahren ist die Benützung der Sauna verboten. 2. Der Eintritt in die Sauna erfolgt in der Reihenfolge der Nummern der Badekarten. Wer den Aufruf versäumt, verliert das Anrecht auf Zuweisung eines Saunaplatzes. Die Badekarten, die nur am Lösungstag gültig sind, können an der Kassa ausgetauscht oder zurückgenommen werden. Dem Personal der Anstalt ist es untersagt, Vorbestellungen ent¬ gegenzunehmen, Karten zu reservieren oder aufzubewah¬ ren. 3. Das Rauchen in der Sauna und allen Nebenräumen ist untersagt. Sauna und Nebenräume dürfen nicht in Straßen¬ kleidung betreten werden. Ebenso dürfen in die Dusch¬ räume Gegenstände aus Glas nicht mitgenommen werden. Die Benützer haben sich vor Betreten des Ruheraumes ab¬ zutrocknen. 4. Zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden ist die Bade- anleitung zu beachten. 10. Verordnung über das Verhalten auf dem Gelände der Olympia-Bob- und -Rodelbahn Gemeinderatsbeschluß vom 19. Dezember 1966 Auf Grund des § 18 des Stadtrechtes der Landeshaupt¬ stadt Innsbruck, LGB1. Nr. 17/66, wurde für das Verhalten auf dem Gelände der Olympia-Bob- und -Rodelbahn nach¬ stehende Verordnung erlassen: 1. Betreten der Anlage Das Betreten des Geländes der Olympia-Bob- und -Rodel¬ bahn, mit Ausnahme der Bahnen einschließlich der Bahn¬ körper, ist allgemein gestattet, es kann jedoch bei Durchfüh¬ rung von Veranstaltungen an den Erwerb von Eintritts¬ karten gebunden werden. 2. Verhalten auf dem Gelände Auf dem Gelände ist alles zu unterlassen, was dem Zweck der Anlagen, der Aufrechterhaltung der Sicherheit sowie der Ruhe und Ordnung zuwiderläuft, Verboten sind insbeson¬ dere: a) Die Verunreinigung der Anlagen, vor allem durch Weg¬ werfen von Abfällen, b) das Beschädigen der Anlagen, Gebäude und Einrichtun¬ gen, c) das Befahren der Anlagen mit Fahrzeugen aller Art sowie das Abstellen von Fahrzeugen, ausgenommen die Zufahrt zum Buffet zum Parkplatz davor, d) der Viehtrieb durch das Gelände sowie das Weiden- lassen von Vieh, e) das Betreten und Besteigen der Bauwerke im Anlagen-' bereich, wie Kampfrichter-, Rundfunk-, Film- und Fernseh¬ türme, f) das Besteigen der Bäume. 3. Benützung Die Benützung der Anlagen setzt eine ausdrückliche Be¬ willigung der Landeshauptstadt Innsbruck voraus, die dem verantwortlichen Leiter der Veranstaltung erteilt werden kann.