Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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II
Allgemein Wissenswertes
61
(2) Die Kasse schließt eine halbe Stunde vor dem fest¬
gesetzten Betriebsende.
§2 Betreten des Schwimmbades
(1) Das Betreten des Freischwimmbades ist nur durch den
Haupteingang zulässig.
(2) Kindern unter sechs Jahren ist der Eintritt nur in
Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Betrunkene sowie Personen mit ansteckenden oder
ekelerregenden Krankheiten sind vom Betreten des Bades
ausgeschlossen.
(4) Das Mitnehmen von Tieren ist untersagt.
§3 Eintrittskarten
(1) Der Eintritt in das Freischwimmbad ist nur mit gül¬
tigen Eintrittskarten gestattet. Die Eintrittspreise sind aus
dem gesonderten Anschlag ersichtlich. Die Eintrittskarten
sind auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Für in Verlust geratene oder nicht ausgenützte Karten
wird kein Ersatz geleistet.
(3) Die gelösten Eintrittskarten sowie die Geldherausgabe
sind sofort zu prüfen, spätere Reklamationen werden nicht
berücksichtigt.
§4 S c h 1 ü s s e 1 a u s g a b e
(1) Die Schlüssel für Kabinen oder Kästchen werden an
der Schlüsselbank gegen Erlag des festgesetzten Einsatzes
ausgefolgt. Vor Verlassen des Bades ist der Schlüssel gegen
Rückerstattung des Einsatzes abzugeben.
(2) Wird der Schlüssel nicht rückerstattet, verfällt der
Einsatz.
§5 Wertgegenstände
(1) Wertgegenstände oder größere Geldbeträge sind in
der Verwahrungsstelle zu hinterlegen.
(2) Das Personal des Bades ist nicht berechtigt, Geld,
Wertsachen oder sonstige Gegenstände in Verwahrung zu
nehmen.
§6 Badbenützung
(1) Das Umkleiden ist nur im Kästchenbau bzw. in den
Kabinen gestattet.
(2) Vor Benützung der Schwimmbecken sind die Reini¬
gungsbrausen zu benützen. Die Verwendung von Seife ist
nur bei den Reinigungsbrausen gestattet.
(3) Jede Verunreinigung des Badewassers und das freie
Ausspucken sind untersagt. Weibliche Personen müssen bei
Benützung der Schwimmbecken eine Badehaube oder ein
Kopftuch tragen.
(4) Nichtschwimmern ist es verboten, das Schwimmer-
becken zu benützen und den Sprungturm zu betreten.
(5) Die Benützung des Sprungturmes ist nur mit Zustim¬
mung des Aufsichtsorganes gestattet.
§7 Verhalten im Schwimmbadgelände
(1) Es ist alles zu unterlassen, was dem Zweck der An¬
lage, der Sittlichkeit sowie der Aufrechterhaltung der Sicher¬
heit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft, insbesondere
a) ungebührlicher Lärm,
b) Wegwerfen von scharfen oder spitzen Gegenständen,
Glasscherben u. dgl. oder Abfällen aller Art,
c) das Belästigen anderer Badegäste durch Untertauchen,
Bespritzen u. dgl.
(2) Liegebretter, Spielgeräte usw. dürfen allgemein benützt
werden. Das Ballspielen ist nur auf den hiefür vorgesehenen
Plätzen gestattet.
(3) Die Inbetriebnahme von Radioapparaten, Platten
Spielern, Magnetophonen u. ä. ist untersagt.
§8 Aufsicht
[1] Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, die Benützung
von Turn-, Sport- und Spielgeräten ganz oder teilweise
einzustellen und Obeistände jeder Art abzustellen.
§ 9 Sportveranstaltungen
Die bei Sportveranstaltungen erforderlichen Anordnungen
werden von der Betriebsleitung getroffen. Dabei können
den Veranstaltern besondere Verpflichtungen auferlegt wer¬
den.
§10 Haftung
(1) Die Stadtgemeinde haftet für Schäden nur dann, wenn
ein Verschulden ihrer Organe vorliegt.
(2) Die Benützung der Anlagen mit den dazugehörigen
Geräten erfolgt auf eigene Gefahr.
§ 11 Strafbestimmungen
(1J Besucher, die den Bestimmungen dieser Betriebsord¬
nung zuwiderhandeln oder den Anordnungen der Aufsichts¬
organe keine Folge leisten, können aus dem Bad gewiesen
werden.
(2) Überdies kann bei Verstößen gegen diese Vorschrift
ein befristetes Besuchsverbot ausgesprochen werden. Gegen
ein solches Verbot ist die Beschwerde zulässig, über die der
Stadtrat endgültig entscheidet.
(3) Die Benützer der Anlage haften für die durch sie ver¬
ursachten Schäden.
9. Sauna-Badeordnung im Freischwimmbad Tivoli
Genehmigt mit Gemeinderatsbeschluß vom 9. Mai 1961
unter Gesch.-Zl. II—783/61
Für die Benützung der Sauna gelten neben der „Betriebs¬
ordnung für das städtische Freischwimmbad Tivoli“ folgende
besondere Vorschriften:
1. Personen unter 18 Jahren ist die Benützung der Sauna
verboten.
2. Der Eintritt in die Sauna erfolgt in der Reihenfolge
der Nummern der Badekarten. Wer den Aufruf versäumt,
verliert das Anrecht auf Zuweisung eines Saunaplatzes. Die
Badekarten, die nur am Lösungstag gültig sind, können an
der Kassa ausgetauscht oder zurückgenommen werden. Dem
Personal der Anstalt ist es untersagt, Vorbestellungen ent¬
gegenzunehmen, Karten zu reservieren oder aufzubewah¬
ren.
3. Das Rauchen in der Sauna und allen Nebenräumen ist
untersagt. Sauna und Nebenräume dürfen nicht in Straßen¬
kleidung betreten werden. Ebenso dürfen in die Dusch¬
räume Gegenstände aus Glas nicht mitgenommen werden.
Die Benützer haben sich vor Betreten des Ruheraumes ab¬
zutrocknen.
4. Zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden ist die Bade-
anleitung zu beachten.
10. Verordnung über das Verhalten auf dem Gelände der
Olympia-Bob- und -Rodelbahn
Gemeinderatsbeschluß vom 19. Dezember 1966
Auf Grund des § 18 des Stadtrechtes der Landeshaupt¬
stadt Innsbruck, LGB1. Nr. 17/66, wurde für das Verhalten
auf dem Gelände der Olympia-Bob- und -Rodelbahn nach¬
stehende Verordnung erlassen:
1. Betreten der Anlage
Das Betreten des Geländes der Olympia-Bob- und -Rodel¬
bahn, mit Ausnahme der Bahnen einschließlich der Bahn¬
körper, ist allgemein gestattet, es kann jedoch bei Durchfüh¬
rung von Veranstaltungen an den Erwerb von Eintritts¬
karten gebunden werden.
2. Verhalten auf dem Gelände
Auf dem Gelände ist alles zu unterlassen, was dem Zweck
der Anlagen, der Aufrechterhaltung der Sicherheit sowie der
Ruhe und Ordnung zuwiderläuft, Verboten sind insbeson¬
dere:
a) Die Verunreinigung der Anlagen, vor allem durch Weg¬
werfen von Abfällen,
b) das Beschädigen der Anlagen, Gebäude und Einrichtun¬
gen,
c) das Befahren der Anlagen mit Fahrzeugen aller Art
sowie das Abstellen von Fahrzeugen, ausgenommen die
Zufahrt zum Buffet zum Parkplatz davor,
d) der Viehtrieb durch das Gelände sowie das Weiden-
lassen von Vieh,
e) das Betreten und Besteigen der Bauwerke im Anlagen-'
bereich, wie Kampfrichter-, Rundfunk-, Film- und Fernseh¬
türme,
f) das Besteigen der Bäume.
3. Benützung
Die Benützung der Anlagen setzt eine ausdrückliche Be¬
willigung der Landeshauptstadt Innsbruck voraus, die dem
verantwortlichen Leiter der Veranstaltung erteilt werden
kann.