Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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60
Allgemein Wissenswertes
II
5. Das Radfahren sowie das Befahren der Parkwege mit
anderen Verkehrsmitteln, Kinderwagen ausgenommen, ist
verboten.
6. Hausieren und Betteln und sonstige Belästigungen der
Parkbesucher sind untersagt.
Übertretungen der vorstehenden Anordnungen werden
gemäß Art. VII, EGVG, mit Geld bis zu 400 Schilling oder
Arrest bis zu 14 Tagen bestraft.
Den Anordnungen der Aufseher ist sofort Folge zu lei¬
sten. Diese sind ermächtigt, bei wahrgenommenen Über¬
tretungen der vorstehenden Anordnungen Strafbeträge bis
zu zehn Schilling einzuheben. Sie stellen hierüber Amts¬
quittungen aus.
6. Auszug aus der Platzordnung für die städtischen
Sportplätze
Stadtratsbesdiluß vom 29. März 1951
1. Die städtischen Sport- und Spielplätze werden den
Schulen, Verbänden und Vereinen über Ansuchen durch den
Stadtmagistrat zugewiesen. (Der Gemeinderat hat am 4.
April 1951 Bestimmungen über die Vergebung städtischer
Sport- und Spielplätze für Veranstaltungen und Wettspiele
beschlossen. Für die Überlassung der Sportanlagen ist eine
Miete nach bestimmten Tarifen festgesetzt. Siehe unter C.
II. Gebühren und Entgelte, Abschnitt 12: „Auszug aus den
Bestimmungen über die Vergebung der städtischen Sport-
und Spielplätze und Platzgebühren.“)
2. Die Benützung eines Platzes ist nur zu den vereinbarten
Zeiten und für den angegebenen Zweck gestattet.
Schüler und Mitglieder von Jugendorganisationen haben
nur im Beisein eines verantwortlichen Leiters (mit Ausweis]
Zutritt und sammeln sich bis zu dessen Eintreffen außerhalb
des Sportplatzes.
3. Die Mitglieder von Vereinen müssen sich jederzeit als
solche ausweisen können.
4. Fahrzeuge jeder Art sind auf den hiefür vorgesehenen
Plätzen abzustellen; innerhalb des Sportplatzes besteht all¬
gemeines Fahrverbot. Den Zuschauern ist das Abstellen der
Fahrräder innerhalb der Platzanlagen grundsätzlich unter¬
sagt. Kinderwagen und Kleinkinder dürfen in den Sport¬
platz nicht mitgenommen werden. Kinder bis zu 8 Jahren
haben nur in Begleitung Erwachsener Zutritt.
5. Die Mitnahme von Tieren, wie Hunde u. dgl., ist ver¬
boten.
6. Die Sportanlagen sind tunlichst zu schonen und stets
rein und in Ordnung zu halten; insbesondere hat jede Ver¬
unreinigung durch Papierabfälle, Speisereste u. dgl. zu un¬
terbleiben. Eigenmächtige Änderungen an den Anlagen sind
untersagt. Die Benützung der Rasenflächen und Übungsan¬
lagen während und kurze Zeit nach einem länger andauern¬
den oder starken Regen ist nicht gestattet. Über ihre Be¬
nützbarkeit entscheidet grundsätzlich der Sportplatzleiter.
7. Der Hauptwettspielplatz (W 1), die Laufbahn und die
Sprunganlagen dürfen mit Straßenschuhen nicht benützt
werden.
8. Die Wurfübungen dürfen nur auf den hiefür besonders
bezeichneten Stellen abgehalten werden.
Die Sprunggruben sind nach Benützung einzuebnen. Das
Graben von Startlöchern in der Rundbahn und Langbahn ist
verboten.
Gelaufen wird links herum.
9. Zuschauer dürfen die Innenfläche der Sportanlagen so¬
wie die Garderoberäume nicht betreten.
10. In den Umkleide- und Waschräumen ist auf peinlich¬
ste Sauberkeit zu achten. Das Reinigen von Schuhen, Sport¬
ausrüstungsgegenständen und Geräten ist nur in dem hiefür
bestimmten Waschbecken gestattet. Das Betreten der Garde¬
roben mit Nagelschuhen [Spikes) ist verboten. Das Über¬
steigen und Sitzen auf der Umzäunung bzw. Barriere sowie
das Stehen auf den Sitzplätzen ist verboten.
11. Das Rauchen in den Ankleide- und Waschräumen so¬
wie auf den Innenflächen der Sportplätze ist verboten und
soll auch sonst in Sportkleidung unterlassen werden.
12. Für die in den Umkleideräumen niedergestellten Ge¬
genstände, Kleidungsstücke, Geräte usw. übernimmt der
Stadtmagistrat keine Haftung. Ebenso wird für abhanden
gekommene Gegenstände aus den Kleiderkästen, die jeder
Benützer mit eigenem Schloß zu versehen hat, kein Schaden¬
ersatz geleistet.
13. Der Schluß des Übungsbetriebes wird durch Glocken¬
zeichen angekündigt. Beim Ertönen des Glockenzeichens ist
das Spielen abzubrechen und einzustellen. Eine halbe Stunde
nach dem Glockenzeichen wird der Sportplatz gesperrt. Bis
zu diesem Zeitpunkt müssen die Sporttreibenden den Platz
unaufgefordert verlassen haben.
14. Den Anordnungen des Sportplatzleiters, des Platzwar¬
tes und sonstiger Aufsichtsorgane ist Folge zu leisten.
15. Personen, welche die Platzanordnungen nicht einhalten
oder sich durch Ruhestörungen unliebsam bemerkbar ma¬
chen, können sofort vom Platz verwiesen werden. Auch
über einzelne Sportler oder Vereine kann bei groben Ver¬
stößen die Platzverweisung ausgesprochen werden. Außer¬
dem können für Übertretungen dieser Platzordnung nach
Art. VII, EGVG, Geldstrafen von S 1.— bis S 5.— verhängt
werden.
7. Platzordnung für den städt. Sportplatz „Stadion“
Bis zur Erlassung einer eigenen Platzordnung für das
Stadion gelten folgende Bestimmungen:
Die Bestimmungen der mit Stadtratsbeschluß vom 29.
März 1951 genehmigten „Platzordnung für die städt. Sport¬
plätze“ gelten vollinhaltlich auch für das neue Stadion. Dar¬
über hinaus ist noch folgendes zu beachten:
1. Der das Stadion mietende Verein (im folgenden kurz
Lizenzträger genannt) hat durch Stellung einer ausreichen¬
den Anzahl von Ordnern dafür Sorge zu tragen, daß die Be¬
stimmungen der Platzordnung strikte eingehalten und Be¬
schädigungen der Stadionanlagen hintangehalten werden.
Die Anzahl der eingeteilten Ordner ist vor dem Spiel dem
diensthabenden Platzwart zu melden.
2. Sämtliche durch den Lizenzträger in Anspruch genom¬
menen Anlagen und Räumlichkeiten sind vor Spielbeginn
durch den diensthabenden Platzwart an den verantwortli¬
chen Funktionär des Lizenzträgers zu übergeben und nach
Spielschluß durch den Vereinsfunktionär wiederum an den
Platzwart zu übergeben. Die ordnungsgemäße Übergabe
bzw. Übernahme ist durch den Platzwart und den Vereins¬
funktionär schriftlich zu bestätigen. Allfällige bei der Über¬
nahme durch den Platzwart festgestellte Schäden sind so¬
gleih protokollarisch festzuhalten und vom Platzwart und
dem Vereinsfunktionär zu bestätigen.
3. Zuschauer dürfen die Innenfläche der Sportanlagen
sowie die Garderoben und Washräume niht betreten.
Ebenso ist ihnen das Betreten und der Aufenthalt in sämt¬
lichen, niht für Zushauer bestimmten Räumlihkeiten des
Stadions untersagt. Die Umkleide- und Washräume der
Mannshaften dürfen außer von diesen nur vom jeweiligen
Trainer sowie den verantwortlichen Funktionären betreten
werden.
4. Im Spielfeld dürfen sih nur die jeweiligen Spieler und
der Trainer aufhalten. Sämtlihen Funktionären und son¬
stigen Personen ist der Aufenthalt im Spielfeld strengstens
untersagt.
5. Es wird noh besonders auf das Verbot, Kleinkinder
und Kinderwagen ins Stadiongelände mitzunehmen, hinge¬
wiesen. Kinder bis zu 8 Jahren, die nur in Begleitung Er¬
wachsener Zutritt haben, sind auh während des Spieles
durch die verantwortlihen Erwahsenen zu beaufsihtigen.
Die Ordner haben dafür zu sorgen, daß Kinder und Jugend¬
liche niht auf den Sitzbänken herumlaufen und auch die
übrigen Stadionanlagen (Spielfeldabgrenzung, Umzäunung
usw.) niht als Turn- und Spielplatz verwenden. Das Mit¬
nehmen von Fahrrädern in das Stadiongelände ist aus¬
nahmslos verboten. Ebenso wird ausdrücklich auf das Ver¬
bot, Hunde in das Sportgelände mitzunehmen, aufmerksam
gemäht.
6. Dem diensthabenden Platzwart ist der vorgesehene
Zeitpunkt der Kasseneröffnung mitzuteilen, um die recht¬
zeitige Besetzung der Kassen und den ungestörten Einlaß
der Zushauer zu gewährleisten. 15 Minuten vor Spielshluß
sind die beiden auf die Burgenlandstraße mündenden Tore
zu öffnen. Zu diesem Zweck ist vorher das Einvernehmen
mit dem diensthabenden Platzwart herzustellen. Die Schlüs¬
sel zu diesen Toren verbleiben beim Platzwart. Der Lizenz¬
träger erhält lediglih die Shlüssel zu den Umkleideräumen
der beiden Mannshaften.
Der Eingang ins Spielfeld ist durh Shließen des Gitters
beim Haupteingang und öffnen des ins Spielfeld führenden
Gitters nur für die beiden Mannshaften zugänglih zu
mähen.
8. Betriebsordnung für das städt. Freischwimmbad Tivoli
§1 B e t r i e b s z e i t e n
(1) Das Freischwimmbad Tivoli ist zu den im Anshlag
festgesetzten Betriebszeiten geöffnet. Bei ungünstiger Wit¬
terung kann die Betriebsleitung das Bad geshlossen halten
oder eine frühere Beendigung des Badebetriebes anordnen.