Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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II
Allgemein Wissenswertes
59
ihnen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit die Nicht'
befolgung des Auftrages nicht zugemutet werden konnte.
(4) Der Versuch ist strafbar.
§ 5
(1) Neben der Strafe können die zur Begehung der Tat
gebrauchten oder bestimmten Geräte für verfallen erklärt
werden, wenn sie dem Täter oder einem Mitschuldigen ge¬
hören oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen
worden sind. Ebenso kann das den Gegenstand der straf¬
baren Handlung bildende Tier für verfallen erklärt werden,
wenn es dem Täter oder einem Mitschuldigen gehört.
(2) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft
werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt wer¬
den, wenn im übrigen die Voraussetzungen hiefür vorlie¬
gen.
§ 7
(1) Hat jemand Handlungen, die nach diesem Gesetz mit
Strafe bedroht sind, wiederholt begangen, so kann ihm die
Bezirksverwaltungsbehörde (Bundespolizeibehörde} das Hal¬
ten von bestimmten Tieren für bestimmte Zeit durch Be¬
scheid untersagen oder die Bestellung einer fachlich geeig¬
neten Person für die Beaufsichtigung oder Wartung dieser
Tiere anordnen, wenn besondere Umstände die Befürchtung
rechtfertigen, daß die Tat wiederholt werde.
(2) Verbotswidrig gehaltene Tiere sind für verfallen zu
erklären.
c) Städtische Verordnungen und Vorschriften
1. Klopfen und Ausstauben von Betten, Teppichen
Tüchern usw.
Magistratskundmachung vom 28. Mai 1914, ZI. 25965 ex 13
Das Klopfen und Ausslauben von Betten, Polstern, Mö¬
beln, Matratzen, Teppichen, Fußvorlegern, Tischtüchern,
Staubtüchern, Kleidern und ähnlichen Gegenständen ist auf
den öffentlichen Straßen, Gassen und Plätzen sowie auf
Baikonen und an Fenstern, welche straßenwärts gelegen
sind, verboten.
Das Ausklopfen dieser Gegenstände in den Hausgängen,
Höfen, Gärten und hofseitigen Baikonen ist nur in der Zeit
von 8 bis 11 Uhr und von 15 bis 18 Uhr gestattet.
Übertretungen dieser Vorschrift werden mit Strafen in
der Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes geahndet.
2. Verbot des Zettelanklebens an fremden Häusern und
sonstigen straßenseitigen Objekten sowie des Bekritzelns
und Verschmierens der Häuserfassaden
Magistratskundmachung vom 18. August 1906
Das Zettelankleben an fremden Häusern und an sonsti¬
gen straßenseitigen Objekten sowie das Bekritzeln und Be¬
schmieren der Häuserfassaden wird mit Strafen in der
Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes geahndet.
3. Verbot des Singens und Spielens sowie jeder lärmenden
Unterhaltung nach 22.00 Uhr
Magistratskundmachung vom 4. Dezember 1900
Sowohl in öffentlichen Lokalen (Gasthäusern, Restaura¬
tionen, Kaffeehäusern usw.} als auch in Privathäusern ist das
Singen und Spielen sowie jede lärmende Unterhaltung nach
22 Uhr nur bei geschlossenen Fenstern bzw. Türen, außer¬
halb der geschlossenen Räume überhaupt nicht gestattet.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Produk¬
tionen und Veranstaltungen, für welche eine polizeiliche
Lizenz erforderlich ist. Für diese wird von Fall zu Fall bei
Ausstellung der Lizenz die erlaubte Dauer festgesetzt und
das eventuell im Interesse der Ruhe noch weiter Erforder¬
liche angeordnet.
Für die Einhaltung dieser Bestimmungen haftet der Lo¬
kalinhaber und eventuell der Veranstalter.
Übertretungen dieser Vorschriften werden mit Strafen
in Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes geahndet.
4. Sperrstunde (Polizeistunde}
Verordnung des Landeshauptmannes über die Regelung
der Sperrzeiten in den Gast- und Schankgewerben
LGBl. Nr. 41/57
§1 Sperrstunde
(1} Die Sperrstunde im Gast- und Schankgewerbe wird,
soweit im folgenden nicht anders bestimmt, mit 24 Uhr
festgesetzt.
(2} Die Sperrstunde wird für
a} Betriebe mit der ausschließlichen Betriebsform „Cafe¬
haus“ mit 1 Uhr,
b} Betriebe mit der ausschließlichen Betriebsform „Bar“
mit 3 Uhr festgesetzt.
[3} Die Sperrstunde für Branntweinschenken wird an
Samstagen mit 17 Uhr, an den übrigen Wochentagen mit
19 Uhr festgesetzt. An Sonn- und Feiertagen dürfen Brannt¬
weinschenken nicht geöffnet werden. Der Kleinverschleiß
gebrannter geistiger Getränke in Lebensmittelgeschäften
ist an die allgemeine Ladenschlußzeit gebunden.
(4) Gast- und Schankgewerbe, für die in der Konzessions¬
urkunde eine andere Sperrzeit festgesetzt ist, sind an diese
Sperrzeit gebunden.
§ 2
Gast- und Schankgewerbe in Bahnhöfen und Flughäfen
unterliegen den Bestimmungen des § 1, soweit nicht die
zuständige Behörde für einzelne Betriebe mit Rücksicht auf
den Verpflegungsbedarf der Reisenden im Einvernehmen
mit der zuständigen Bundesbahndirektion Änderungen fest¬
setzt.
§3 A u f s p e r r s t u n d e
Die Aufsperrstunde wird für Fremdenbeherbergungsbe¬
triebe mit frühestens 5 Uhr, für Branntweinschenken mit
frühestens 7 Uhr, für alle anderen Gast- und Schankgewerbe
mit frühestens 6 Uhr festgesetzt.
§ 4 Sonderregelung für bestimmte Tage
(1) Am 24. Dezember wird die Sperrstunde allgemein mit
16 Ühr festgesetzt. Dies gilt jedoch nicht für Gastgewerbe-
betriebe auf Bahnhöfen und alle Fremdenbeherbergungs¬
betriebe.
(2} In der Silvesternacht entfällt für alle Gast- und
Schankgewerbebetriebe die Sperrstunde.
(3} In den Nächten vom Faschingsamstag zum Fasching¬
sonntag und vom Faschingsonntag auf Faschingmontag
wird die Sperrstunde für alle Gast- und Schankgewerbe¬
betriebe um zwei Stunden verlängert.
(4} Während der Innsbrucker Messe wird die Sperrstunde
für alle Gast- und Schankgewerbebetriebe in Innsbruck um
eine Stunde verlängert.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 finden keine
Anwendung auf Branntweinschenken und auf Betriebe, für
die in der Konzessionsurkunde eine andere Sperrzeit fest¬
gesetzt ist.
§ 5
Die Gast- und Schankgewerbetreibenden sind verpflich¬
tet, die Gäste eine Viertelstunde vorher auf den Eintritt der
Sperrstunde aufmerksam zu machen.
§ 6
Die vorstehende Verordnung ist in allen Gast- und
Schankgewerbebetrieben an sichtbarer Stelle anzuschlagen.
§ 7
Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Be¬
stimmungen der Gewerbeordnung bestraft.
5. Anordnung zum Schutze der städtischen Parkanlagen
Gemeinderatsbeschluß vom 31. März 1948
1. Jede Beschädigung der städtischen Park- und Grün¬
anlagen ist untersagt; insbesondere ist das Betreten der
Rasenflächen, das Abreißen, Abschneiden oder Ausgraben
von Blumen und Sträuchern sowie das Beschädigen von
Bäumen, Bänken, Brunnen und Einfriedungen ausdrücklich
verboten.
2. Ebenso ist jede Verunreinigung, insbesondere das
Wegwerfen von Abfällen, ausdrücklich verboten.
3. Das Fußballspielen und das Spielen der Kinder mit
Reifen und Bällen ist nicht gestattet, da hiedurch das Be¬
treten der Rasenflächen verursacht wird. Für Beschädigun¬
gen und Verunreinigungen, die durch Kinder erfolgen, sind
deren Begleitpersonen bzw. deren gesetzliche Vertreter ver¬
antwortlich.
4. Hunde müssen in den städtischen Park- und Grünan¬
lagen an der Leine geführt werden. Für durch freilaufende
Hunde verursachte Schäden sind die Hundebesitzer haft¬
bar.