II Allgemein Wissenswertes 59 ihnen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit die Nicht' befolgung des Auftrages nicht zugemutet werden konnte. (4) Der Versuch ist strafbar. § 5 (1) Neben der Strafe können die zur Begehung der Tat gebrauchten oder bestimmten Geräte für verfallen erklärt werden, wenn sie dem Täter oder einem Mitschuldigen ge¬ hören oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind. Ebenso kann das den Gegenstand der straf¬ baren Handlung bildende Tier für verfallen erklärt werden, wenn es dem Täter oder einem Mitschuldigen gehört. (2) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt wer¬ den, wenn im übrigen die Voraussetzungen hiefür vorlie¬ gen. § 7 (1) Hat jemand Handlungen, die nach diesem Gesetz mit Strafe bedroht sind, wiederholt begangen, so kann ihm die Bezirksverwaltungsbehörde (Bundespolizeibehörde} das Hal¬ ten von bestimmten Tieren für bestimmte Zeit durch Be¬ scheid untersagen oder die Bestellung einer fachlich geeig¬ neten Person für die Beaufsichtigung oder Wartung dieser Tiere anordnen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, daß die Tat wiederholt werde. (2) Verbotswidrig gehaltene Tiere sind für verfallen zu erklären. c) Städtische Verordnungen und Vorschriften 1. Klopfen und Ausstauben von Betten, Teppichen Tüchern usw. Magistratskundmachung vom 28. Mai 1914, ZI. 25965 ex 13 Das Klopfen und Ausslauben von Betten, Polstern, Mö¬ beln, Matratzen, Teppichen, Fußvorlegern, Tischtüchern, Staubtüchern, Kleidern und ähnlichen Gegenständen ist auf den öffentlichen Straßen, Gassen und Plätzen sowie auf Baikonen und an Fenstern, welche straßenwärts gelegen sind, verboten. Das Ausklopfen dieser Gegenstände in den Hausgängen, Höfen, Gärten und hofseitigen Baikonen ist nur in der Zeit von 8 bis 11 Uhr und von 15 bis 18 Uhr gestattet. Übertretungen dieser Vorschrift werden mit Strafen in der Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes geahndet. 2. Verbot des Zettelanklebens an fremden Häusern und sonstigen straßenseitigen Objekten sowie des Bekritzelns und Verschmierens der Häuserfassaden Magistratskundmachung vom 18. August 1906 Das Zettelankleben an fremden Häusern und an sonsti¬ gen straßenseitigen Objekten sowie das Bekritzeln und Be¬ schmieren der Häuserfassaden wird mit Strafen in der Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes geahndet. 3. Verbot des Singens und Spielens sowie jeder lärmenden Unterhaltung nach 22.00 Uhr Magistratskundmachung vom 4. Dezember 1900 Sowohl in öffentlichen Lokalen (Gasthäusern, Restaura¬ tionen, Kaffeehäusern usw.} als auch in Privathäusern ist das Singen und Spielen sowie jede lärmende Unterhaltung nach 22 Uhr nur bei geschlossenen Fenstern bzw. Türen, außer¬ halb der geschlossenen Räume überhaupt nicht gestattet. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Produk¬ tionen und Veranstaltungen, für welche eine polizeiliche Lizenz erforderlich ist. Für diese wird von Fall zu Fall bei Ausstellung der Lizenz die erlaubte Dauer festgesetzt und das eventuell im Interesse der Ruhe noch weiter Erforder¬ liche angeordnet. Für die Einhaltung dieser Bestimmungen haftet der Lo¬ kalinhaber und eventuell der Veranstalter. Übertretungen dieser Vorschriften werden mit Strafen in Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes geahndet. 4. Sperrstunde (Polizeistunde} Verordnung des Landeshauptmannes über die Regelung der Sperrzeiten in den Gast- und Schankgewerben LGBl. Nr. 41/57 §1 Sperrstunde (1} Die Sperrstunde im Gast- und Schankgewerbe wird, soweit im folgenden nicht anders bestimmt, mit 24 Uhr festgesetzt. (2} Die Sperrstunde wird für a} Betriebe mit der ausschließlichen Betriebsform „Cafe¬ haus“ mit 1 Uhr, b} Betriebe mit der ausschließlichen Betriebsform „Bar“ mit 3 Uhr festgesetzt. [3} Die Sperrstunde für Branntweinschenken wird an Samstagen mit 17 Uhr, an den übrigen Wochentagen mit 19 Uhr festgesetzt. An Sonn- und Feiertagen dürfen Brannt¬ weinschenken nicht geöffnet werden. Der Kleinverschleiß gebrannter geistiger Getränke in Lebensmittelgeschäften ist an die allgemeine Ladenschlußzeit gebunden. (4) Gast- und Schankgewerbe, für die in der Konzessions¬ urkunde eine andere Sperrzeit festgesetzt ist, sind an diese Sperrzeit gebunden. § 2 Gast- und Schankgewerbe in Bahnhöfen und Flughäfen unterliegen den Bestimmungen des § 1, soweit nicht die zuständige Behörde für einzelne Betriebe mit Rücksicht auf den Verpflegungsbedarf der Reisenden im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesbahndirektion Änderungen fest¬ setzt. §3 A u f s p e r r s t u n d e Die Aufsperrstunde wird für Fremdenbeherbergungsbe¬ triebe mit frühestens 5 Uhr, für Branntweinschenken mit frühestens 7 Uhr, für alle anderen Gast- und Schankgewerbe mit frühestens 6 Uhr festgesetzt. § 4 Sonderregelung für bestimmte Tage (1) Am 24. Dezember wird die Sperrstunde allgemein mit 16 Ühr festgesetzt. Dies gilt jedoch nicht für Gastgewerbe- betriebe auf Bahnhöfen und alle Fremdenbeherbergungs¬ betriebe. (2} In der Silvesternacht entfällt für alle Gast- und Schankgewerbebetriebe die Sperrstunde. (3} In den Nächten vom Faschingsamstag zum Fasching¬ sonntag und vom Faschingsonntag auf Faschingmontag wird die Sperrstunde für alle Gast- und Schankgewerbe¬ betriebe um zwei Stunden verlängert. (4} Während der Innsbrucker Messe wird die Sperrstunde für alle Gast- und Schankgewerbebetriebe in Innsbruck um eine Stunde verlängert. (5) Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Branntweinschenken und auf Betriebe, für die in der Konzessionsurkunde eine andere Sperrzeit fest¬ gesetzt ist. § 5 Die Gast- und Schankgewerbetreibenden sind verpflich¬ tet, die Gäste eine Viertelstunde vorher auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen. § 6 Die vorstehende Verordnung ist in allen Gast- und Schankgewerbebetrieben an sichtbarer Stelle anzuschlagen. § 7 Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Be¬ stimmungen der Gewerbeordnung bestraft. 5. Anordnung zum Schutze der städtischen Parkanlagen Gemeinderatsbeschluß vom 31. März 1948 1. Jede Beschädigung der städtischen Park- und Grün¬ anlagen ist untersagt; insbesondere ist das Betreten der Rasenflächen, das Abreißen, Abschneiden oder Ausgraben von Blumen und Sträuchern sowie das Beschädigen von Bäumen, Bänken, Brunnen und Einfriedungen ausdrücklich verboten. 2. Ebenso ist jede Verunreinigung, insbesondere das Wegwerfen von Abfällen, ausdrücklich verboten. 3. Das Fußballspielen und das Spielen der Kinder mit Reifen und Bällen ist nicht gestattet, da hiedurch das Be¬ treten der Rasenflächen verursacht wird. Für Beschädigun¬ gen und Verunreinigungen, die durch Kinder erfolgen, sind deren Begleitpersonen bzw. deren gesetzliche Vertreter ver¬ antwortlich. 4. Hunde müssen in den städtischen Park- und Grünan¬ lagen an der Leine geführt werden. Für durch freilaufende Hunde verursachte Schäden sind die Hundebesitzer haft¬ bar.