58 Allgemein Wissenswertes II (4) Im Heizraum dürfen außer der genehmigten Heizöl¬ menge keine brennbaren Stoffe gelagert werden. Im Heizöl¬ lagerraum ist außer der genehmigten Lagerung von Heizöl und anderen brennbaren Flüssigkeiten nur die Mitlagerung von festen Brennstoffen im Rahmen der Bestimmungen des § 3 Pkt. 3.1 zulässig. (5) Vor der Befüllung der Lagerhehälter ist die zulässige Füllmenge zu ermitteln, um eine Überfüllung zu vermeiden. Batteriebehälter dürfen nicht unter Druck gefüllt werden; entspredrende Anschläge sind bei der Füllstelle anzubringen. (6) Das Ab- und Umfüllen von Heizöl darf nur unter Zu¬ hilfenahme geeigneter Vorrichtungen, wie Zapfhähne, Pum¬ pen mit Schlauch, Tüllen, Trichter u. ä., erfolgen. Verschütte¬ tes Heizöl ist unverzüglich zu entfernen. (7) Stehen von mehreren Feuerungsanlagen, die an einen gemeinsamen Rauchfang angeschlossen sind, nur einzelne in Betrieb, so müssen die unbenützten möglichst dicht abge¬ schlossen werden. (8) Vorrichtungen zur Drosselung des Rauchabzuges sind bei Ölfeuerungsbetrieb in offener Stellung so zu befestigen, daß sie nicht zufallen können. (9) Die Lüftungseinrichtungen des Heizraumes sind bei Betrieb der Anlage offenzuhalten. (10) Bei Auftreten von Störungen muß der Ölzufluß zum Brenner abgestellt werden. Die Wiederinbetriebnahme darf erst nach fachmännischer Behebung des Fehlers erfolgen. (11) Alle Absperr- und Sicherheitsvorriditungen sind mo¬ natlich auf Wirksamkeit und Leichtgängigkeit zu prüfen. (12) Das in den Behältern anfallende Kondenswasser ist regelmäßig zu entfernen. (13) Der Rostschutzanstrich der Behälter ist instand zu halten. (14) Undichte Behälter sind unverzüglich zu entleeren und dürfen erst nach fachmännischer Instandsetzung und neuer¬ licher Überprüfung durch einen Sachverständigen wieder be¬ nützt werden. (15) Bei der vollständigen Entleerung der Behälter müssen elektrische Heizölvorwärmeeinrichtungen abgeschaltet wer¬ den. (16) Das Einsteigen in die Behälter und das Arbeiten in diesen dürfen nur unter Einhaltung der einschlägigen für den Schutz der Dienstnehmer geltenden Vorschriften erfolgen. §24 Anschläge (1) Im Heizraum ist an gut sichtbarer Stelle eine Bedie¬ nungsanweisung in dauerhafter Ausführung anzuschlagen, aus der a) die Grenzwerte des für den Brenner geeigneten Heizöls, b) die Wartung der Anlage, c) die Inbetriebnahme und das Stillsetzen des Ölbrenners, d) die bei Störung oder Gefahr zu ergreifenden Maßnah¬ men hervorgehen. (2) An den Türen zu Räumen, in denen mehr als 100 Liter Heizöl gelagert wird, ist auf die Menge und Art des Lade¬ gutes durch einen rot umrandeten Anschlag in der Mindest¬ größe von 20 X 30 cm mit folgendem Text hinzuweisen: Hier werden.Liter Heizöl.gelagert! Rauchen und Hantieren mit offener Flamme verboten! (3) An den Türen zu Heiz- und Lagerräumen ist anzu¬ schlagen: Zutritt für Unberufene verboten! (4) An der Füllstelle ist anzuschlagen: a) Pflicht zur Feststellung des freien Tankraumes (§ 23 [5])- b) Erforderlichenfalls das Verbot des Befüllens von Batte¬ riebehältern unter Drude (§ 23 [5]). c) Die Art der eingebauten Uberfüllsicherung (§ 7 Pkt. 7.2 [3]). (5) In den Heiz- und Lagerräumen sind die hiefür gelten¬ den Vorschriften für die Benützung nach § 23 anzuschlagen. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Bestimmung des § 4 Pkt. 4.33 (2) a) am 1. Oktober 1967 in Kraft. (2) Die Bestimmung des § 4 Pkt. 4.33 (2) a) tritt am 1. Sep¬ tember 1969 in Kraft. 7. Tierschutzgesetz, LGB1. Nr. 6/1949 (Auszug) § 1 (1) Einer Tierquälerei macht sich schuldig, wer ein Tier grausam behandelt oder wer ein Haustier oder gefangen¬ gehaltenes Tier, dem das Weiterlehen offenbar eine Qua] bedeuten würde, zu einem anderen Zweck als zur alsbal¬ digen schmerzlosen Tötung veräußert oder erwirbt, oder wer ein Tier aus bloßem Mutwillen tötet. (2) Insbesondere macht sich einer Tierquälerei schuldig, wer a) ein Tier in Haltung, Pflege oder Unterbringung oder bei der Beförderung derart vernachlässigt, daß es dadurch erhebliche Schmerzen oder erheblichen Schaden erleidet; b) ein Tier ohne dringenden Anlaß zu Arbeitsleistungen verwendet, die offensichtlich seine Kräfte übersteigen, oder die ihm erhebliche Schmerzen bereiten, oder denen es infolge seines Zustandes nicht gewachsen ist; c) ein Tier zu Abrichtungen, Filmaufnahmen, Schaustel¬ lungen oder ähnlichen Veranstaltungen verwendet, soweit sie mit erheblichen Schmerzen oder Gesundheitsstörun¬ gen für das Tier verbunden sind; d) ein Haustier oder gefangenes Tier aussetzt, in der Ab¬ sicht es umkommen zu lassen; e) Hunde auf Schärfe an lebenden Tieren abrichtet odeT prüft; f) einem über zwei Wochen alten Hund ohne sachgemäße Betäubung die Ohren oder den Schwanz kürzt (kupiert); g) einem Pferd die Schweifrübe kürzt; das Kürzen ist zu¬ lässig, wenn es zur Behebung einer Untugend oder einer Erkrankung der Schweifrübe durch einen Tierarzt unter Be1 täubung vorgenommen wird. h) an einem Tier in unsachgemäßer Weise oder ohne Be¬ täubung einen schmerzhaften Eingriff vornimmt. Einer Be¬ täubung bedarf es nicht, sofern der mit dem Eingriff ver¬ bundene Schmerz nur geringfügig ist oder bei gleichen oder ähnlichen Eingriffen an Menschen eine Betäubung in der Regel unterbleibt, oder die Betäubung im Einzelfall nach tierärztlichen Ermessen nicht durchführbar erscheint. Die Kastration ist als schmerzhafter Eingriff anzusehen bei Pferden, bei über vier Monate alten Rindern oder Schwei¬ nen und bei geschlechtsreifen Schaf- und Ziegenbööcen, mi! Ausnahme der unblutigen Kastration durch die Bordizza- Zange; i) ein in einer Farm gehaltenes Pelztier anders als unter Betäubung oder sonst schmerzlos tötet. § 2 (2) Als Tierquälerei im Sinne dieses Gesetzes sind die Handlungen nicht anzusehen, die bei weidgerechter Aus¬ übung der Jagd oder Fischerei herkömmlich oder die zur Vertilgung schädlicher Tiere geboten sind. § 3 (1) Durch Verordnung der Landesregierung können zum Schutz der Tiere gegen Quälerei bestimmte Arten der Be¬ handlung von Tieren und die Verwendung bestimmter Geschirre, Fesseln oder anderer Geräte bei der Ausnützung tierischer Arbeitskraft oder beim Tierfang verboten, sowie Bestimmungen über das Schlachten von Tieren erlassen werden. (2) Soweit durch die in Aussicht genommenen Verord¬ nungen Interessen berührt werden, zu deren Wahrung be¬ stimmte Körperschaften gesetzlich berufen sind, müssen diese Körperschaften gehört werden. § 4 (1) Übertretungen dieses Gesetzes oder der darauf be¬ gründeten Verordnungen und Verfügungen werden als Ver¬ waltungsübertretung von der Bezirkverwaltungsbehörde [im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser) mit Arrest bis zu vier Wochen oder mit Geld bis zu 1000 Schilling, bei vorsätzlicher Begehung oder bei beson¬ ders erschwerenden Umständen mit Arrest bis zu acht Wo¬ chen oder mit Geld bis zu 2000 Schilling bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer es duldet, daß eine als Tier¬ quälerei mit Strafe bedrohte Handlung durch eine Person, die er zu beaufsichtigen, zu erziehen oder zu unterrichten hat, begangen wird, obgleich er die Tat leicht hätte verhin¬ dern können. (3) Arbeitnehmer, die eine Tierquälerei im Auftrag des Arbeitgebers begangen haben, werden nicht bestraft, sofern