II Allgemein Wissenswertes 57 stehenden Hingleitung sind Maßnahmen zu treffen, die ver¬ hindern, daß bei Gebrechen in einer Versorgungsleitung der Lagerbehälter in den Heizraum entleert wird. §15 Brandschutzeinrichtungen Brandschutzschalter Im Brandfall oder beim Erreichen einer Lufttemperatur von mehr als 70 Grad Celsius in der Nähe der Feuerstätte muß die Stromzufuhr zum Brenner und zu allfälligen ölför¬ der- und -aufheizungseinrichtungen selbsttätig unterbrochen werden (Brandstreifen oder Raumthermostat in Verbindung mit Brandschutzschalter). Brandschutzventil Liegt der höchste ölspiegel im Behälter, aus dem der Bren¬ ner unmittelbar versorgt wird, höher als dieser, muß gleich¬ zeitig die Ölzufuhr zum Brenner durch ein Brandschutzventil unterbrochen werden. Dieses ist so anzuordnen, daß es bei Entstehen eines Brandes am Ölbrenner nicht unmittelbar ge¬ fährdet ist, daher möglichst beim Eintritt der Versorgungs¬ leitung in den Heizraum bzw. beim Austritt aus dem Zwi¬ schenbehälter. Brandschutzventile müssen dauernd leichtgän¬ gig bleiben und daher stopfbüchsenlos ausgeführt werden. §16 Elektrische Einrichtungen Beleuchtung Heizräume müssen ausreichend elektrisch beleuchtet sein. Schutz gegen Berührungsspannungen In Heizräumen sind stets Maßnahmen zum Schutz gegen das Auftreten zu hoher Berührungsspannungen erforderlich. Notschalter Für das Abschalten der Anlage einschließlich der Förder¬ pumpen und Vorwärmeinrichtungen ist ein elektrischer Not¬ schalter an einer leicht zugänglichen und nicht gefährdeten Stelle außerhalb des Heizraumes anzubringen. Hochspannung Bei Verbrennungseinrichtungen mit elektrischer Hochspan¬ nungszündung sind auf dem Brennergehäuse oder in dessen unmittelbarer Nähe das Hochspannungszeichen und die Auf¬ schrift „Vor dem Reinigen der Elektrode Hauptschalter aus¬ schalten“ anzubringen. §17 Betriebswerte Die Hersteller der Anlage haben vor der endgültigen Inbe¬ triebnahme zu prüfen, ob ein ordnungsgemäßer Betrieb der Anlage gewährleistet ist. Hiebei ist insbesondere festzustel¬ len, daß folgende Betriebswerte nicht überschritten werden: a) Abgastemperatur, hinter dem Kessel gemessen, 300 Grad Celsius; eine Überschreitung dieser Temperatur ist nur dann zulässig; wenn die Bauart des Kessels eine niedrige Temperatur nicht zuläßt und der Rauchfang der höheren Temperatur auf die Dauer ohne Schaden standhalten kann. b) COs-Gehalt der Abgase bei Kesseln mit Überdruck im Feuerraum 14 Prozent, sonst 12 Prozent. c) Staub- und Rußgehalt der Abgase, gemessen am Ende der Feuerstätte nach der Filterpapiermethode nach Bacha- rach, Schwärzungsstufe 4. B. Ölöfen §18 Ölöfen und Einzelheizung Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nur für Ölöfen bis 15.000 Kcal/h Nennheizleistung. Allgemeines Ölöfen müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt und betrieben werden. Als solche gelten insbesondere die einschlägigen ÖNORMEN im Sinne des Normengesetzes, BGBl. Nr. 64/1954. Geräteschild Jeder Ölofen muß an gut sichtbarer Stelle ein dauerhaftes Geräteschild mit folgenden Angaben besitzen: a) Hersteller (gegebenfalls eingetragenes Warenzei¬ chen), b) Typenbezeichnung, c) Fabrikationsnummer, d) Nennheizleistungen in kcal/h, e) Heizölverbrauch bei Nennleistung in Liter pro Stunde (1/h), f) Heizölsorte, g) im Falle elektrischer Ausrüstung zusätzliche Angaben nach ÖVE-Vorschriften. Bedienungsanweisung Jedem Ölofen ist eine Bedienungsanleitung beizugeben, in der folgende Hinweise über Aufstellung, Betrieb, Bedienung und Pflege enthalten sein müssen: a) Hinweis, daß die geltenden bau- und feuerpolizeilichen Bestimmungen einzuhalten sind, b) Angabe des notwendigen Rauchfang-Mindestzuges in mm WS, c) Hinweis, daß der Rauchfang durch den zuständigen Rauchfangkehrer auf seine Eignung zu prüfen ist, d) leicht verständliche Anleitung zur Bedienung und Pflege, e) Hinweis, daß das Wiederanzünden des Brenners erst nach Erkalten des Ölofens erfolgen darf, f) Hinweis auf die Gefahr, die durch Verschütten oder Ausfließen von Heizöl entsteht, g) Angaben über das geeignete Heizöl. Rauchabzüge (1) Ölöfen sind an Rauchfänge anzuschließen, die den erforderlichen Mindestzug nach Pkt. 18.4 lit. b) erzeugen. Der Querschnitt des Rauchrohres muß mindestens dem Querschnitt des Ölofen-Anschlußstutzens entsprechen. Lie¬ gende Rauchrohre dürfen nicht länger als 1 m sein und müs¬ sen ansteigend verlegt werden. (2) Ölöfen, die an einen eigenen Rauchfang angeschlossen werden, müssen mit einem Zugbegrenzer ausgestattet sein, der einen unzulässigen Zug im Ofen selbsttätig verhindert, in seiner Ansprechempfindlichkeit unverändert eingestelH ist und erst bei einer Zugstärke von 2,5 mm WS (kp/m2) an¬ spricht. Der Zugbegrenzer kann auch durch einen selbst¬ tätigen Verbrennungsluftbegrenzer ersetzt werden. (3) Ölöfen, die an einen Rauchfang angeschlossen werden, der auch von anderen Feuerstätten mitbenützt wird, müssen mit einem selbsttätigen Verbrennungsluftbegrenzer ausge¬ stattet sein; ein etwa vorhandener Zugbegrenzer ist unwirk¬ sam zu machen. (4) Vor Inbetriebnahme des Ölofens ist eine Bestätigung des zuständigen Rauchfangkehrermeisters einzuholen, daß der Rauchfang den notwendigen Querschnitt sowie den er¬ forderlichen Zug aufweist. Diese Bescheinigung ist aufzube- wahren und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen. §19 Andere Ölöfen Andere Ölöfen, wie z. B. solche größerer Leistung oder für zentrale Warmluftheizungen, sind nach den Bestimmun¬ gen des § 18 Pkt. 18.2 herzustellen und zu betreiben. Dar¬ über hinaus bleibt es der Baubehörde überlassen, jene Be¬ stimmungen des III. Abschnittes anzuwenden, deren Beach¬ tung im Interesse der Abwendung von Gefahren geboten ist. Betriebsvorschriften § 22 Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für alle Öl¬ feuerungsanlagen mit Ausnahme der Ölöfen für Einzelhei¬ zung. §23 Vorschriften für die Benützung (1) Die Ölfeuerungsanlagen sind in betriebssicherem Zu¬ stand zu erhalten, zeitgerecht zu reinigen und entsprechend zu beaufsichtigen. Zur Wartung dürfen nur verläßliche, mit der Einrichtung und Wirkungsweise der Anlage vertraute Personen herangezogen werden. (2) In Hochhäusern, Beherbergungsbetrieben, öffentlichen Gebäuden und anderen Bauten mit Menschenansammlungen ist die Ölfeuerungsanlage jährlich mindestens einmal durch einen Fachmann auf ihre Betriebssicherheit überprüfen zu lassen. Die hierüber auszustellenden Prüfbescheinigungen sind gesammelt zu verwahren und der Behörde auf Verlangen vorzuzeigen. (3) Die Heiz- und Öllagerräume sind stets rein zu halten. Erforderlichenfalls sind Tropftassen aus nicht brennbaren Baustoffen unterzustellen, ölverschmutzte Putzwolle darf nur in dicht verschlossenen Behältern aus nicht brennbarem Material aufbewahrt werden.