Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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II
Allgemein Wissenswertes
57
stehenden Hingleitung sind Maßnahmen zu treffen, die ver¬
hindern, daß bei Gebrechen in einer Versorgungsleitung der
Lagerbehälter in den Heizraum entleert wird.
§15 Brandschutzeinrichtungen
Brandschutzschalter
Im Brandfall oder beim Erreichen einer Lufttemperatur
von mehr als 70 Grad Celsius in der Nähe der Feuerstätte
muß die Stromzufuhr zum Brenner und zu allfälligen ölför¬
der- und -aufheizungseinrichtungen selbsttätig unterbrochen
werden (Brandstreifen oder Raumthermostat in Verbindung
mit Brandschutzschalter).
Brandschutzventil
Liegt der höchste ölspiegel im Behälter, aus dem der Bren¬
ner unmittelbar versorgt wird, höher als dieser, muß gleich¬
zeitig die Ölzufuhr zum Brenner durch ein Brandschutzventil
unterbrochen werden. Dieses ist so anzuordnen, daß es bei
Entstehen eines Brandes am Ölbrenner nicht unmittelbar ge¬
fährdet ist, daher möglichst beim Eintritt der Versorgungs¬
leitung in den Heizraum bzw. beim Austritt aus dem Zwi¬
schenbehälter. Brandschutzventile müssen dauernd leichtgän¬
gig bleiben und daher stopfbüchsenlos ausgeführt werden.
§16 Elektrische Einrichtungen
Beleuchtung
Heizräume müssen ausreichend elektrisch beleuchtet sein.
Schutz gegen Berührungsspannungen
In Heizräumen sind stets Maßnahmen zum Schutz gegen
das Auftreten zu hoher Berührungsspannungen erforderlich.
Notschalter
Für das Abschalten der Anlage einschließlich der Förder¬
pumpen und Vorwärmeinrichtungen ist ein elektrischer Not¬
schalter an einer leicht zugänglichen und nicht gefährdeten
Stelle außerhalb des Heizraumes anzubringen.
Hochspannung
Bei Verbrennungseinrichtungen mit elektrischer Hochspan¬
nungszündung sind auf dem Brennergehäuse oder in dessen
unmittelbarer Nähe das Hochspannungszeichen und die Auf¬
schrift „Vor dem Reinigen der Elektrode Hauptschalter aus¬
schalten“ anzubringen.
§17 Betriebswerte
Die Hersteller der Anlage haben vor der endgültigen Inbe¬
triebnahme zu prüfen, ob ein ordnungsgemäßer Betrieb der
Anlage gewährleistet ist. Hiebei ist insbesondere festzustel¬
len, daß folgende Betriebswerte nicht überschritten werden:
a) Abgastemperatur, hinter dem Kessel gemessen, 300
Grad Celsius; eine Überschreitung dieser Temperatur ist nur
dann zulässig; wenn die Bauart des Kessels eine niedrige
Temperatur nicht zuläßt und der Rauchfang der höheren
Temperatur auf die Dauer ohne Schaden standhalten kann.
b) COs-Gehalt der Abgase bei Kesseln mit Überdruck im
Feuerraum 14 Prozent, sonst 12 Prozent.
c) Staub- und Rußgehalt der Abgase, gemessen am Ende
der Feuerstätte nach der Filterpapiermethode nach Bacha-
rach, Schwärzungsstufe 4.
B. Ölöfen
§18 Ölöfen und Einzelheizung
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nur für
Ölöfen bis 15.000 Kcal/h Nennheizleistung.
Allgemeines
Ölöfen müssen nach den allgemein anerkannten Regeln
der Technik hergestellt und betrieben werden. Als solche
gelten insbesondere die einschlägigen ÖNORMEN im Sinne
des Normengesetzes, BGBl. Nr. 64/1954.
Geräteschild
Jeder Ölofen muß an gut sichtbarer Stelle ein dauerhaftes
Geräteschild mit folgenden Angaben besitzen:
a) Hersteller (gegebenfalls eingetragenes Warenzei¬
chen),
b) Typenbezeichnung,
c) Fabrikationsnummer,
d) Nennheizleistungen in kcal/h,
e) Heizölverbrauch bei Nennleistung in Liter pro
Stunde (1/h),
f) Heizölsorte,
g) im Falle elektrischer Ausrüstung zusätzliche Angaben
nach ÖVE-Vorschriften.
Bedienungsanweisung
Jedem Ölofen ist eine Bedienungsanleitung beizugeben, in
der folgende Hinweise über Aufstellung, Betrieb, Bedienung
und Pflege enthalten sein müssen:
a) Hinweis, daß die geltenden bau- und feuerpolizeilichen
Bestimmungen einzuhalten sind,
b) Angabe des notwendigen Rauchfang-Mindestzuges in
mm WS,
c) Hinweis, daß der Rauchfang durch den zuständigen
Rauchfangkehrer auf seine Eignung zu prüfen ist,
d) leicht verständliche Anleitung zur Bedienung und
Pflege,
e) Hinweis, daß das Wiederanzünden des Brenners erst
nach Erkalten des Ölofens erfolgen darf,
f) Hinweis auf die Gefahr, die durch Verschütten oder
Ausfließen von Heizöl entsteht,
g) Angaben über das geeignete Heizöl.
Rauchabzüge
(1) Ölöfen sind an Rauchfänge anzuschließen, die den
erforderlichen Mindestzug nach Pkt. 18.4 lit. b) erzeugen.
Der Querschnitt des Rauchrohres muß mindestens dem
Querschnitt des Ölofen-Anschlußstutzens entsprechen. Lie¬
gende Rauchrohre dürfen nicht länger als 1 m sein und müs¬
sen ansteigend verlegt werden.
(2) Ölöfen, die an einen eigenen Rauchfang angeschlossen
werden, müssen mit einem Zugbegrenzer ausgestattet sein,
der einen unzulässigen Zug im Ofen selbsttätig verhindert,
in seiner Ansprechempfindlichkeit unverändert eingestelH
ist und erst bei einer Zugstärke von 2,5 mm WS (kp/m2) an¬
spricht. Der Zugbegrenzer kann auch durch einen selbst¬
tätigen Verbrennungsluftbegrenzer ersetzt werden.
(3) Ölöfen, die an einen Rauchfang angeschlossen werden,
der auch von anderen Feuerstätten mitbenützt wird, müssen
mit einem selbsttätigen Verbrennungsluftbegrenzer ausge¬
stattet sein; ein etwa vorhandener Zugbegrenzer ist unwirk¬
sam zu machen.
(4) Vor Inbetriebnahme des Ölofens ist eine Bestätigung
des zuständigen Rauchfangkehrermeisters einzuholen, daß
der Rauchfang den notwendigen Querschnitt sowie den er¬
forderlichen Zug aufweist. Diese Bescheinigung ist aufzube-
wahren und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
§19 Andere Ölöfen
Andere Ölöfen, wie z. B. solche größerer Leistung oder
für zentrale Warmluftheizungen, sind nach den Bestimmun¬
gen des § 18 Pkt. 18.2 herzustellen und zu betreiben. Dar¬
über hinaus bleibt es der Baubehörde überlassen, jene Be¬
stimmungen des III. Abschnittes anzuwenden, deren Beach¬
tung im Interesse der Abwendung von Gefahren geboten ist.
Betriebsvorschriften
§ 22
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für alle Öl¬
feuerungsanlagen mit Ausnahme der Ölöfen für Einzelhei¬
zung.
§23 Vorschriften für die Benützung
(1) Die Ölfeuerungsanlagen sind in betriebssicherem Zu¬
stand zu erhalten, zeitgerecht zu reinigen und entsprechend
zu beaufsichtigen. Zur Wartung dürfen nur verläßliche, mit
der Einrichtung und Wirkungsweise der Anlage vertraute
Personen herangezogen werden.
(2) In Hochhäusern, Beherbergungsbetrieben, öffentlichen
Gebäuden und anderen Bauten mit Menschenansammlungen
ist die Ölfeuerungsanlage jährlich mindestens einmal durch
einen Fachmann auf ihre Betriebssicherheit überprüfen zu
lassen.
Die hierüber auszustellenden Prüfbescheinigungen sind
gesammelt zu verwahren und der Behörde auf Verlangen
vorzuzeigen.
(3) Die Heiz- und Öllagerräume sind stets rein zu halten.
Erforderlichenfalls sind Tropftassen aus nicht brennbaren
Baustoffen unterzustellen, ölverschmutzte Putzwolle darf
nur in dicht verschlossenen Behältern aus nicht brennbarem
Material aufbewahrt werden.