Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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56
Allgemein Wissenswertes
II
ist diese Druckprobe nach größeren Instandsetzungen, min¬
destens jedoch nach je 5 Jahren, zu wiederholen. Hiebei ist
der zulässige Druckabfall mit Hilfe eines Standrohres fest¬
zustellen.
(3) Nach 30 Jahren Bestanddauer sind die Behälter und
Leitungen durch einen Sachverständigen einer Wasserdruck¬
probe mit 2 atü, die Behälter außerdem einer Innenrevision
durch eine Fachfirma zu unterziehen. Über die Prüfung ist
ein Vormerkbuch zu führen.
(4) Bei Behältern bis 25.000 Liter Inhalt können die Über¬
prüfungen nach fl) und (2) auch von einem Sachkundigen
durchgeführt werden. Als sachkundig gelten der Inhaber
bzw. Geschäftsführer der Fachfirma, Angestellte mit ingeni¬
eurmäßiger Ausbildung und Fachkräfte, die nachweislich
mindestens zehn Jahre bei einschlägigen Fachfirmen als
Montageleiter eingesetzt waren.
(5) Werden beim Einbau Schäden am Behälter selbst fest¬
gestellt, ist ein Sachverständiger beizuziehen, der über die
weiteren Maßnahmen zu entscheiden hat.
Prüf b es cheinigungen
Über die durchgeführten Prüfungen nach Pkt. 10.1 bis 10.3
sind Prüfungsbescheinigungen auszustellen und der Behörde
vorzulegen.
Ölfeuerung
A. Ölfeuerung mit Zerstäubungsbrenner für Heizungen
§12 Heizraum
Allgemeines
Für Feuerstätten mit einer Nennheizleistung von mehr als
20.000 kcal/h ist ein eigener Heizraum erforderlich.
Abmessungen
Der Heizraum ist so zu bemessen, daß die Feuerstätten
ordnungsgemäß bedient und von allen Seiten gewartet und
instand gesetzt werden können. Die Mindesthöhe des Heiz¬
raumes muß bei Kleinanlagen (bis 60.000 kcal/h) 2,40 m und
bei Großanlagen (über 250.000 kcal/h) 3,00 m betragen.
Bauliche Ausbildung
Umfassungs- und tragende Bauteile müssen feuerbestän¬
dig sein. Der Fußboden ist aus nicht brennbaren Baustoffen
herzustellen. Bodenabläufe sind so auszuführen, daß ein
Abfließen von Heizöl sicher verhindert wird (z. B. ölsperre).
Durch den Heizraum dürfen in der Regel keine Gas- und
Lüftungsleitungen geführt werden. Ist eine solche Leitungs¬
führung unvermeidbar, müssen die Leitungen feuerbeständig
ummantelt sein.
Zugänge
Der Zugang zum Heizraum darf nicht über Aufenthalts¬
oder Brennstofflagerräume erfolgen. Die Türen müssen
sperrbar sein, selbst schließen und in Fluchtrichtung auf-
schlagen und, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie führen,
bei Mittel- und Großanlagen zumindest feuerhemmend, bei
Kleinanlagen zumindest als Blechtüren mit Metallzargen aus¬
gebildet werden. Die Türen müssen allseitig an Stock und
Schwelle anschlagen, die Schwelle muß den Heizraumboden
3 cm überragen.
Großanlagen
Heizräume für Großanlagen müssen zwei möglichst gegen¬
überliegende Ausgänge haben, von denen einer unmittelbar
ins Freie führen muß; als solcher genügt ein Ausstieg durch
ein Fenster (Steigeisen). Zugänge aus Stiegen und Gängen,
die als einziger Fluchtweg des Hauses oder des Kellers in
Betracht kommen, müssen durch eine rauchdichte Schleuse
aus nicht brennbaren Baustoffen führen. Die Schleusentüren
müssen Pkt. 12,4 entsprechen.
Fenster
Der Heizraum muß mindestens ein unmittelbar ins Freie
führendes Fenster haben. Das Lichtmaß soll mindestens 1/12
der Heizraumgrundfläche entsprechen. Verbindungsöffnun¬
gen zu anderen Räumen sind unzulässig.
Lüftung
(1) Heizräume müssen mit Zu- und Abluftöffnungen aus¬
gestattet werden; bei Kleinanlagen genügt zur Lüftung ein
Fenster mit entsprechender Feststellvorrichtung zum Offen¬
halten.
(2) Bei Mittel- und Großanlagen sind eigene Zuluftöffnun¬
gen (Zuluftkanäle) und Ablufteinrichtungen (Abluftöffnun¬
gen mit Abluftschacht) herzustellen. Die Mindestquerschnitte
betragen für Zuluftöffnungen 50 Prozent und für Abluftöff¬
nungen 25 Prozent der Summe der heizungstechnisch erfor¬
derlichen Rauchfangquerschnitte. Zuluftöffnungen dürfen
höchstens 50 cm über dem Fußboden liegen. Die Abluftöff¬
nungen sind nahe unter der Dedce anzuordnen und dürfen
nicht vergittert werden. Abluftschächte müssen wie Rauch¬
fänge über Dach geführt werden und sollen, um guten Auf¬
trieb zu haben, neben Rauchfängen liegen.
(3) Die Zugwirkung des Rauchfangs darf durch eine me¬
chanische Heizraumlüftung nicht beeinträchtigt werden.
Brandbekämpfung
In der Nähe des Zuganges zum Heizraum sind je nach
Lage und Größe der Anlage ein oder mehrere zur Bekämp¬
fung von Ölbränden geeignete Handfeuerlöscher bereitzu¬
stellen. Bei Kleinanlagen bis 20.000 kcal/h genügt die Be¬
reithaltung einer Löschdecke oder einer Kiste Löschsand
mit Wurfschaufel. Für die Öllagerung bereitgestellte Lösch¬
mittel können bei günstiger Lage auf die oben angeführten
Löschmittel angerechnet werden.
§13 Ölfeuerstätte
Es dürfen nur solche Ölbrenner verwendet werden, die
nachweislich den allgemein anerkannten Regeln der Technik
entsprechen und in der Bauart und Leistung für den vorge¬
sehenen Heizkessel geeignet sind.
Die Heizölbrenner sind so zu bemessen, einzubauen und
einzustellen, daß die Flammen nicht schädigend auf Kessel¬
wandungen, insbesondere auf dampfberührte Heizflächen
von Niederdruckdampfkesseln, einwirken können. Nötigen¬
falls sind Kesselteile durch feuerfeste Auskleidungen zu
schützen.
Sicherheitsvorkehrungen
(1) Selbsttätige Ölbrenner müssen so ausgestattet sein,
daß sie nur dann in Betrieb gesetzt werden können, wenn in
Rauchabzügen eingebaute Saugvorrichtungen in Betrieb sind.
Fällt die Saugvorrichtung aus, muß sich der Brenner selbst¬
tätig abschalten.
(2) Bei Luftheizungsanlagen mit Zwangsluftumwälzung mit
Ventilator muß beim Anlaufen und während des Betriebes
gewährleistet sein, daß der Ölbrenner bei Ausfall oder
Störung des Ventilators sicher abgeschaltet wird.
(3) Die Heizkessel sind mit Temperatur- und erforderli¬
chenfalls auch mit Druckbegrenzern auszustatten. Diese.müs-
sen fest einstellbar und im eingestellten Zustand gesichert
sein.
Zur Beobachtung der Brennerflamme muß an geeigneter
Stelle des Kessels eine Schauöffnung vorhanden sein.
Anschluß der Feuerstätte
Für jede Feuerstätte ist ein eigener Rauchfang vorzu¬
sehen.
Rauchfänge für Mittel- und Großanlagen müssen eine
Wangenstärke von mindestens 25 cm aufweisen oder aus
zugelassenen Baustoffen mit mindestens der gleichen
Wärmedämmung bestehen. Bei bestehenden Gebäuden kön¬
nen auch kleinere Wangenstärken zugelassen werden, wenn
der Nachweis erbracht wird, daß brennbare Konstruktions¬
teile von der Kaminaußenwandung einen Mindestabstand
von 5 cm aufweisen.
Die Blechdicke der Rauchrohre aus Stahlblech muß bis
20 cm Lichtweite mindestens 2 mm, bis zu 30 cm mindestens
3 mm und darüber hinaus mindestens 4 mm betragen.
§14 Sicherheitseinrichtungen
(1) Feuerräume bzw. Rauchabzüge von ölbefeuerten Kes¬
seln und Heizgeräten sind an geeigneten Stellen mit selbst¬
tätig schließenden, mit Anschlag versehenen, genügend gro¬
ßen Verpuffungsklappen auszustatten, die sich bei einem
Zündschlag selbsttätig öffnen.
(2) Die Heizölzufuhr zur Feuerung muß unterbrochen wer¬
den:
a) durch eine zwangsgesteuerte Absperrung bei Ausfall
der Zerstäubungseinrichtung (z. B. durch Ausfall des elektri¬
schen Stroms oder der Gebläseluft) oder bei Nichtzustande¬
kommen oder Abreißen der Flamme;
b) bei Dampferzeugern über eine zusätzliche Wasserman¬
gelsicherung.
(3) Bei selbsttätig geregelter Füllung des Zwischenbehäl¬
ters und bei Speisung der Brenner aus einer unter Druck