II Allgemein Wissenswertes 55 b) bei mehreren, nicht auf diese Weise verbundenen Lager¬ behältern die Lagermenge des größten Behälters; c) bei beweglichen Lagerbehältern (z. B. Fässern, Kani¬ stern) die Hälfte der gesamten Lagermenge. Die Auffangwanne kann bei doppelwandigen Behältern bis 1000 Liter Inhalt enthalten. Öffnungen Der Heizöllagerraum darf nur die zur Belichtung und Belüftung sowie für den Zugang notwendigen Öffnungen aufweisen. Einstiegsöffnungen müssen im Lichtmaß minde¬ stens 0,80 X 1,20 Meter groß sein und sind durch Türen zu verschließen. Diese müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie führen, bei Lagermengen über 20.000 Liter zumindest feuerhemmend und selbstschließend, sonst zumindest als Blechtüren mit Metallzargen und selbstschließend ausgebil¬ det werden. Zugänglichkeit Der Zugang zum Heizöllagerraum darf nidit über Aufent¬ halts- und Heizräume erfolgen. In bestehenden Gebäuden darf bei Lagermengen bis 20.000 Liter der Zugang über den Heizraum führen. Lüftung Der Heizöllagerraum muß gelüftet werden können, um die Rostbildung an den Behältern zu vermeiden; bei Lagerungen in Fässern oder Kanistern ist eine ständig wirksame Lüftung vorzusehen. Lüftungsöffnungen sind mit feinmaschigen Draht- gittern von höchstens 3 mm Maschenweite abzuschließen. Beleuchtung Der Heizöllagerraum ist ausreichend elektrisch zu beleuch¬ ten. Unzulässige Einbauten Im Heizöllagerraum sind Feuerstätten, Gasmesser und Rauchfangkehrtürchen unzulässig. Luftheizungs-, Lüftungs¬ und Gasleitungen sind, soweit sie im Lagerraum nicht über¬ haupt vermieden werden können, feuerbeständig zu um¬ manteln. §4 L a g e r b e h ä 11 e r Allgemeines Heizöl darf nur in dichten, allseitig geschlossenen, bruch¬ sicheren und standfest aufgestellten Behältern aus nicht¬ brennbaren ölbeständigen Stoffen gelagert werden. Die Be¬ hälter müssen dem möglichen Innen- und Außendruck stand¬ halten. Bewegliche Lagerbehälter Kanister dürfen nicht mehr als 20 Liter fassen; sie sind mit Ausgußtüllen zu versehen. Fässer dürfen nicht mehr als 200 Liter fassen; sie sind mit geeigneten Entnahmevorrichtungen, wie Abfüllhahn oder Pumpe mit Schlauch, auszustatten. Ortsfeste Lagerbehälter Nach der Art der Aufstellung werden unterschieden: (1) Lagerbehälter, deren Dichtheit von außen durch Augen¬ schein überprüft werden kann. Als solche gelten: a) allseits frei stehende Einzelbehälter, b) Batteriebehälter, c) Haushaltsbehälter (einzelne, nicht mit der Feuerstätte verbundene Lagerbehälter bis zu 1000 Liter Inhalt), d) ortsfeste Behälter in Wohnungen. (2) Lagerbehälter, deren Dichtheit auf diese Weise nicht oder nur schwer geprüft werden kann. Als solche gelten: a) unterirdische, ins Erdreich eingebettete Behälter, b) andere, nicht oder schwer zugängliche Behälter. Für Lagerbehälter mit mehr als 200 Liter Inhalt ist der Nachweis zu erbringen, daß sie den Anforderungen nach Pkt. 4.1 genügen. Der Nachweis kann entfallen, wenn die Behälter nach den geltenden ÖNORMEN im Sinne des Normengesetzes, BGBl. Nr. 64/54, ausgeführt sind. Besondere Anforderungen (1) Lagerbehälter nach Pkt. 4.31 (1) müssen, soferne sie aus Flußstahl bestehen, außen einen dauerhaften Rost¬ schutzanstrich erhalten. Außerdem gilt: a) Allseits frei stehende Einzelbehälter. Solche Behälter müssen in der Regel von Wänden und Decken und untereinander einen Abstand von 50 cm auf¬ weisen; bei Lagerbehältern bis 20.000 Liter Fassungsvermö¬ gen genügt an zwei Seiten ein Abstand von 15 cm. Der Abstand vom Boden muß mindestens 15 cm betragen. Die Behälter sind an den Auflageflächen entsprechend zu iso¬ lieren. Behälter, deren kleinste Grundrißabmessung größer als 3 Meter ist, können statt auf eine leicht gewölbte, iso¬ lierte Fundamentplatte gestellt werden. Die Mindestwanddicke beträgt bei Stahlblechausführung bei einem Inhalt von weniger als 3500 Liter 3 mm, bei einem Inhalt von mehr als 3500 Liter und weniger als 5000 Liter 4 mm und bei größerem Inhalt 5 mm. b) Batteriebehälter. In einem Raum dürfen nicht mehr als 5 Batteriebehälter aufgestellt werden. Ein Behälter darf nicht mehr als 2000 Li¬ ter fassen. Bezüglich der Abstände gilt lit. a) mit der Erleich¬ terung, daß der Abstand untereinander nur 5 cm betragen muß. Mindestwanddicke bei Stahlblechausführung 3 mm. c) Haushaltsbehälter. Haushaltsbehälter dürfen Öffnungen nur an der Oberseite haben. Mindestwanddicke bei Stahlblechausführung bis 650 Liter Inhalt 1,25 mm, darüber 2 mm. d) Ortsfeste Behälter in Wohnungen. Diese Behälter sind möglichst in einem Raum ohne Feuer¬ stätte aufzustellen. Ist dies nicht möglich, muß gegenüber der Feuerstätte ein Mindestabstand von 2 Metern eingehal¬ ten werden, der bei Anbringung einer Abschirmung aus nicht brennbaren Baustoffen auf 1 Meter verringert werden kann. Mindestwanddicke bei Stahlblechausführung 1,25 mm. §9 Brandbekämpfung (1) In jedem Raum, in dem bis zu 1000 Liter Heizöl gela¬ gert werden, ist eine Kiste Löschsand mit Wurfschaufel be¬ reitzustellen. Übersteigt die Summe dieser Einzellagerungen 2000 Liter, ist außerdem an leicht zugänglicher Stelle ein für die Bekämpfung von Ölbränden geeigneter Handfeuer¬ löscher bereitzustellen. (2) Bei Lagerungen von mehr als 1000 Liter sind in der Nähe des Einganges zum Heizöllagerraum je nach Lage und Größe der Anlage ein oder mehrere derartige Feuerlöscher bereitzuhalten. (3) Bei oberirdischen Öllagerungen im Freien sind die Bestimmungen der Pkte. (1) und (2) sinngemäß anzuwenden. §10 Überprüfung und Instandhaltung Lagerbehälter Die ortsfesten Lagerbehälter sind vor Inbetriebnahme einer Überprüfung durch einen Sachverständigen zu unter¬ ziehen; die Überprüfung kann auch im Herstellerwerk erfol¬ gen. Lagerbehälter nach § 4 Pkt. 4.31 (1) dürfen von einem Sachverständigen überprüft werden, der dem Herstellerbe¬ trieb angehört. Durch die Prüfung sind festzustellen: a) die Verwendung des vorgeschriebenen Werkstoffes, b) die Ausführung, c) die Dichtheit, d) die Druckfestigkeit, e) die vorschriftsmäßige Herstellung einer allfälligen Iso¬ lierung. Hierüber ist eine Prüfbescheinigung auszustellen. Rohrleitungen Alle ölführenden Leitungen sind vor Inbetriebnahme auf Dichtheit zu prüfen, unter Druck stehende Leitungen minde¬ stens mit dem l,5fachen Betriebsdruck, jedoch wenigstens mit 4 atü; die Anschlüsse an die Behälter und Feuerstätten sind unter Betriebsdruck zu prüfen. Nach Fertigstellung der Anlage nicht mehr zugängliche Behälter und Leitungen (1) Solche Behälter und Leitungen, z. B. unterirdisch ver¬ legte, sind von einem Sachverständigen bzw. Sachkundigen unmittelbar vor und nach dem Einbau auf Unversehrtheit der Isolierung zu prüfen; Schäden sind zu beheben. Die Voll¬ wertigkeit der Isolierung ist erforderlichenfalls durch Hoch¬ spannung nach § 4 Pkt. 4.33 (2) a) nachzuprüfen. (2) Vor Zuschüttung bzw. Abdeckung der Behältergrube sind diese Behälter und Leitungen durch einen Sachverstän¬ digen bzw. Sachkundigen einer Dichtheitsprobe mit 0,3 atü Druckluft oder Stickstoff zu unterziehen. Bei Behältern, de¬ ren Dichtheit auf andere Weise nicht überprüft werden kann,