Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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II
Allgemein Wissenswertes
55
b) bei mehreren, nicht auf diese Weise verbundenen Lager¬
behältern die Lagermenge des größten Behälters;
c) bei beweglichen Lagerbehältern (z. B. Fässern, Kani¬
stern) die Hälfte der gesamten Lagermenge.
Die Auffangwanne kann bei doppelwandigen Behältern
bis 1000 Liter Inhalt enthalten.
Öffnungen
Der Heizöllagerraum darf nur die zur Belichtung und
Belüftung sowie für den Zugang notwendigen Öffnungen
aufweisen. Einstiegsöffnungen müssen im Lichtmaß minde¬
stens 0,80 X 1,20 Meter groß sein und sind durch Türen zu
verschließen. Diese müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins
Freie führen, bei Lagermengen über 20.000 Liter zumindest
feuerhemmend und selbstschließend, sonst zumindest als
Blechtüren mit Metallzargen und selbstschließend ausgebil¬
det werden.
Zugänglichkeit
Der Zugang zum Heizöllagerraum darf nidit über Aufent¬
halts- und Heizräume erfolgen. In bestehenden Gebäuden
darf bei Lagermengen bis 20.000 Liter der Zugang über den
Heizraum führen.
Lüftung
Der Heizöllagerraum muß gelüftet werden können, um die
Rostbildung an den Behältern zu vermeiden; bei Lagerungen
in Fässern oder Kanistern ist eine ständig wirksame Lüftung
vorzusehen. Lüftungsöffnungen sind mit feinmaschigen Draht-
gittern von höchstens 3 mm Maschenweite abzuschließen.
Beleuchtung
Der Heizöllagerraum ist ausreichend elektrisch zu beleuch¬
ten.
Unzulässige Einbauten
Im Heizöllagerraum sind Feuerstätten, Gasmesser und
Rauchfangkehrtürchen unzulässig. Luftheizungs-, Lüftungs¬
und Gasleitungen sind, soweit sie im Lagerraum nicht über¬
haupt vermieden werden können, feuerbeständig zu um¬
manteln.
§4 L a g e r b e h ä 11 e r
Allgemeines
Heizöl darf nur in dichten, allseitig geschlossenen, bruch¬
sicheren und standfest aufgestellten Behältern aus nicht¬
brennbaren ölbeständigen Stoffen gelagert werden. Die Be¬
hälter müssen dem möglichen Innen- und Außendruck stand¬
halten.
Bewegliche Lagerbehälter
Kanister dürfen nicht mehr als 20 Liter fassen; sie
sind mit Ausgußtüllen zu versehen.
Fässer dürfen nicht mehr als 200 Liter fassen; sie sind
mit geeigneten Entnahmevorrichtungen, wie Abfüllhahn oder
Pumpe mit Schlauch, auszustatten.
Ortsfeste Lagerbehälter
Nach der Art der Aufstellung werden unterschieden:
(1) Lagerbehälter, deren Dichtheit von außen durch Augen¬
schein überprüft werden kann.
Als solche gelten:
a) allseits frei stehende Einzelbehälter,
b) Batteriebehälter,
c) Haushaltsbehälter (einzelne, nicht mit der Feuerstätte
verbundene Lagerbehälter bis zu 1000 Liter Inhalt),
d) ortsfeste Behälter in Wohnungen.
(2) Lagerbehälter, deren Dichtheit auf diese Weise nicht
oder nur schwer geprüft werden kann. Als solche gelten:
a) unterirdische, ins Erdreich eingebettete Behälter,
b) andere, nicht oder schwer zugängliche Behälter.
Für Lagerbehälter mit mehr als 200 Liter Inhalt ist der
Nachweis zu erbringen, daß sie den Anforderungen nach
Pkt. 4.1 genügen. Der Nachweis kann entfallen, wenn die
Behälter nach den geltenden ÖNORMEN im Sinne des
Normengesetzes, BGBl. Nr. 64/54, ausgeführt sind.
Besondere Anforderungen
(1) Lagerbehälter nach Pkt. 4.31 (1) müssen, soferne sie
aus Flußstahl bestehen, außen einen dauerhaften Rost¬
schutzanstrich erhalten. Außerdem gilt:
a) Allseits frei stehende Einzelbehälter.
Solche Behälter müssen in der Regel von Wänden und
Decken und untereinander einen Abstand von 50 cm auf¬
weisen; bei Lagerbehältern bis 20.000 Liter Fassungsvermö¬
gen genügt an zwei Seiten ein Abstand von 15 cm. Der
Abstand vom Boden muß mindestens 15 cm betragen. Die
Behälter sind an den Auflageflächen entsprechend zu iso¬
lieren. Behälter, deren kleinste Grundrißabmessung größer
als 3 Meter ist, können statt auf eine leicht gewölbte, iso¬
lierte Fundamentplatte gestellt werden.
Die Mindestwanddicke beträgt bei Stahlblechausführung
bei einem Inhalt von weniger als 3500 Liter 3 mm, bei einem
Inhalt von mehr als 3500 Liter und weniger als 5000 Liter
4 mm und bei größerem Inhalt 5 mm.
b) Batteriebehälter.
In einem Raum dürfen nicht mehr als 5 Batteriebehälter
aufgestellt werden. Ein Behälter darf nicht mehr als 2000 Li¬
ter fassen. Bezüglich der Abstände gilt lit. a) mit der Erleich¬
terung, daß der Abstand untereinander nur 5 cm betragen
muß. Mindestwanddicke bei Stahlblechausführung 3 mm.
c) Haushaltsbehälter.
Haushaltsbehälter dürfen Öffnungen nur an der Oberseite
haben. Mindestwanddicke bei Stahlblechausführung bis 650
Liter Inhalt 1,25 mm, darüber 2 mm.
d) Ortsfeste Behälter in Wohnungen.
Diese Behälter sind möglichst in einem Raum ohne Feuer¬
stätte aufzustellen. Ist dies nicht möglich, muß gegenüber
der Feuerstätte ein Mindestabstand von 2 Metern eingehal¬
ten werden, der bei Anbringung einer Abschirmung aus
nicht brennbaren Baustoffen auf 1 Meter verringert werden
kann. Mindestwanddicke bei Stahlblechausführung 1,25 mm.
§9 Brandbekämpfung
(1) In jedem Raum, in dem bis zu 1000 Liter Heizöl gela¬
gert werden, ist eine Kiste Löschsand mit Wurfschaufel be¬
reitzustellen. Übersteigt die Summe dieser Einzellagerungen
2000 Liter, ist außerdem an leicht zugänglicher Stelle ein
für die Bekämpfung von Ölbränden geeigneter Handfeuer¬
löscher bereitzustellen.
(2) Bei Lagerungen von mehr als 1000 Liter sind in der
Nähe des Einganges zum Heizöllagerraum je nach Lage und
Größe der Anlage ein oder mehrere derartige Feuerlöscher
bereitzuhalten.
(3) Bei oberirdischen Öllagerungen im Freien sind die
Bestimmungen der Pkte. (1) und (2) sinngemäß anzuwenden.
§10 Überprüfung und Instandhaltung
Lagerbehälter
Die ortsfesten Lagerbehälter sind vor Inbetriebnahme einer
Überprüfung durch einen Sachverständigen zu unter¬
ziehen; die Überprüfung kann auch im Herstellerwerk erfol¬
gen. Lagerbehälter nach § 4 Pkt. 4.31 (1) dürfen von einem
Sachverständigen überprüft werden, der dem Herstellerbe¬
trieb angehört. Durch die Prüfung sind festzustellen:
a) die Verwendung des vorgeschriebenen Werkstoffes,
b) die Ausführung,
c) die Dichtheit,
d) die Druckfestigkeit,
e) die vorschriftsmäßige Herstellung einer allfälligen Iso¬
lierung.
Hierüber ist eine Prüfbescheinigung auszustellen.
Rohrleitungen
Alle ölführenden Leitungen sind vor Inbetriebnahme auf
Dichtheit zu prüfen, unter Druck stehende Leitungen minde¬
stens mit dem l,5fachen Betriebsdruck, jedoch wenigstens
mit 4 atü; die Anschlüsse an die Behälter und Feuerstätten
sind unter Betriebsdruck zu prüfen.
Nach Fertigstellung der Anlage nicht mehr zugängliche
Behälter und Leitungen
(1) Solche Behälter und Leitungen, z. B. unterirdisch ver¬
legte, sind von einem Sachverständigen bzw. Sachkundigen
unmittelbar vor und nach dem Einbau auf Unversehrtheit
der Isolierung zu prüfen; Schäden sind zu beheben. Die Voll¬
wertigkeit der Isolierung ist erforderlichenfalls durch Hoch¬
spannung nach § 4 Pkt. 4.33 (2) a) nachzuprüfen.
(2) Vor Zuschüttung bzw. Abdeckung der Behältergrube
sind diese Behälter und Leitungen durch einen Sachverstän¬
digen bzw. Sachkundigen einer Dichtheitsprobe mit 0,3 atü
Druckluft oder Stickstoff zu unterziehen. Bei Behältern, de¬
ren Dichtheit auf andere Weise nicht überprüft werden kann,