Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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54
Allgemein Wissenswertes
II
gänglich zu machen sowie alle Auskünfte über die bauliche
Anlage und über die Benützungsart zu erteilen.
3. Die Feuerbeschau soll unter möglichster Schonung der
Interessen der Bewohner vorgenommen werden. Dem Ver¬
fügungsberechtigten soll durch Zuziehung zur Feuerbeschau
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
§ 17
1. Das Ergebnis der Feuerbeschau ist in einer Nieder¬
schrift festzuhalten, in der die Vorgefundenen Mängel und
die zu deren Beseitigung erforderlichen Maßnahmen unter
Setzung einer angemessenen Frist einzutragen sind.
5. Bei Gefahr im Verzug hat der Bürgermeister oder das
von ihm beauftragte Organ die sofortige Beseitigung der
Mängel anzuordnen, nötigenfalls sogleich auf Kosten des
Verpflichteten durchführen zu lassen.
§ 18
1. Nach Ablauf der zur Behebung der Mängel festgesetz¬
ten Frist hat der Bürgermeister oder sein Beauftragter
durch eine Nachbeschau festzustellen, ob den durch den Be¬
scheid getroffenen Anordnungen entsprochen worden ist.
2. Wurde den Anordnungen nicht entsprochen, so hat die
Gemeinde, unbeschadet einer Bestrafung, die rechtskräftig
verfügten Anordnungen auf Kosten des Verpflichteten
durchführen zu lassen.
§ 29
1. Wer den Ausbruch eines Brandes wahrnimmt, hat un¬
verzüglich Brandalarm zu geben und die Brandmeldung an
die nächste Brandmeldestelle zu erstatten.
2. Der Brandmeldestelle obliegt das Aufgebot der Feuer¬
wehr.
§ 30
Jeder Gemeindebewohner und jede sich auch nur vor¬
übergehend in der Gemeinde aufhaltende Person zwischen
dem 17. und 60. Lebensjahr hat bei Tauglichkeit über Auf¬
forderung des Bürgermeisters an der Bekämpfung eines
Brandes im Gemeindegebiet oder im Gebiet der Nachbar¬
gemeinde unentgeltlich mitzuwirken. Die Gemeindebewoh¬
ner sind ferner verpflichtet, die zur Herbeischaffung des
Wassers, zum Löschen und zum Rettungsdienst benötigten
Geräte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
§ 31
1. Die Besitzer der vom Brand betroffenen Grundstücke,
Gebäude und Gebäudeteile haben bei Brandfällen den
Feuerwehren den Zutritt zu ihren Grundstücken und Ge¬
bäuden und deren Benutzung zur Vornahme der angeord¬
neten Lösch- und Rettungsarbeiten zu gestatten und Was¬
servorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihren
Grundstücken gewonnen werden können, für den Lösch¬
dienst zur Verfügung zu stellen. Sie haben die vom Leiter
der Löscharbeiten zur Durchführung der Lösch- und Ret¬
tungsarbeiten oder zur Verhütung weiteren Umsichgreifens
des Brandes angeordneten Maßnahmen, wie Räumung der
Grundstücke oder Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen,
Gebäudeteilen und Gebäuden, zu dulden.
2. Die gleiche Verpflichtung trifft auch die Besitzer nicht
vom Brand betroffener Grundstücke, die für die wirksame
Bekämpfung beansprucht werden müssen.
§ 35
1. Die mißbräuchliche Verwendung von Brandmelde- und
Löscheinrichtungen, die Verweigerung der in diesem Gesetze
vorgeschriebenen persönlichen und sachlichen Leistungen
sowie andere Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
dieses Gesetzes oder der darauf gegründeten Anordnungen
und Verfügungen werden, wenn darin keine strenger zu
bestrafende strafbare Handlung gelegen ist, von der Be¬
zirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu S 5000.—
oder mit Arrest bis zu zwei Monaten bestraft; bei erschwe¬
renden Umständen können Geld- und Arreststrafen neben¬
einander verhängt werden.
6. ölfeuerungsverordnung
Verordnung der Landesregierung vom 11. September 1967,
LGB1. Nr. 20/67, über die Errichtung und den Betrieb von
Ölfeuerungsanlagen und die Lagerung von Heizöl (Auszug)
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Ölfeuerungsgesetzes wird
verordnet:
§1 H e i z ö 11 a g e r u n g
Allgemeines
Bei der Beurteilung der zulässigen Lagermenge ist von der
Gesamtmenge aller bestehenden und beabsichtigten Heizöl¬
lagerungen je Gebäude, je Wohnung und je Raum auszu¬
gehen. Ist ein Gebäude in Brandabschnitte unterteilt, gilt die
je Gebäude zulässige Lagermenge für jeden Brandabschnitt.
Ort der Lagerung
(1) In Gebäuden ist Heizöl in besonderen, im Erd¬
geschoß oder Keller liegenden Räumen, die den Bestimmun¬
gen des § 3 genügen müssen (Heizöllagerräume], zu lagern;
ausgenommen sind nur Lagerungen nach Pkt. 1.22.
(2) In Gebäuden mit Räumen für Menschenansammlungen
darf die Lagerung nur in Heizölräumen erfolgen, die außer¬
dem so gelegen sein müssen, daß eine Gefährdung der Be¬
sucher ausgeschlossen ist.
(3) In Gebäuden mit Aufenthaltsräumen dürfen in einem
Heizöllagerraum nicht mehr als 50.000 Liter, im gesamten
Gebäude nicht mehr als 100.000 Liter Heizöl gelagert werden.
Außerhalb der Heizölräume darf Heizöl gelagert wer¬
den:
(1) in Heizräumen in ortsfesten Behältern bis zu einer
Gesamtmenge von 3000 Liter, wenn die Lagerstätte nach
§ 3 Pkt. 3.3 ausgebildet ist und die Lagerbehälter von den
Feuerstätten, wozu auch die Rauchrohre gehören, einen
waagrechten Seitenabstand von mindestens 2 Meter haben.
Dieser kann bis auf einen Meter verringert werden, wenn
die Behälter durch eine nicht brennbare fest angebrachte
Abschirmung vor Strahlungswärme geschützt werden.
(2) in Wohnungen
(a) in Kanistern bis zu 40 Liter je Wohnung und
(b) in ortsfesten Behältern bis zu 100 Liter je Wohnung.
(3) Außerhalb von Wohnungen im Erdgeschoß oder Keller,
in lüftbaren Räumen, die nicht dem Aufenthalt von Menschen
dienen oder den einzigen Zugang zu Aufenthaltsräumen
bilden sowie keine Feuerstätten, Gasmesser, Kaminputz-
türchen und Bodenabläufe ohne ölsperre enthalten bis zu
a) 200 Liter je Raum. Die Behälter sind standfest aufzu¬
stellen und verschlossen zu halten; im Umkreis von 1 Meter
dürfen keine leicht brennbaren Stoffe oder Gegenstände ge¬
lagert werden. Es ist dafür zu sorgen, daß durch die Öllage¬
rung die Entstehung oder Ausbreitung eines Brandes nicht
begünstigt wird.
b) 1000 Liter je Raum, wenn dieser feuerbeständige Wände
und zumindest feuerhemmende Decken besitzt. Dient der
Raum nicht ausschließlich der Heizöllagerung, sind die Be¬
hälter in eigenen feuerhemmenden Einbauten (Abteilen) mit
dichten, selbstschließenden Türen unterzubringen. Im Bereich
der Behälter ist der Boden als Wanne gemäß § 3 Pkt. 3.3
auszubilden.
Die Gesamtlagerung nach Absatz 3 darf je Gebäude
5000 Liter nicht überschreiten. Hiefür dürfen in Kanistern
höchstens 1000 Liter, in Fässern höchstens 3000 Liter Heizöl
gelagert werden.
§3 H e i z ö 11 a g e r r ä u m e
Allgemeines
Heizöllagerräume dürfen nur der Lagerung von Heizöl
dienen; die Mitlagerung anderer brennbarer Flüssigkeiten
ist nur im Rahmen der hiefür geltenden einschlägigen Vor¬
schriften, die Mitlagerung von festen Brennstoffen dann zu¬
lässig, wenn hiedurch die Entstehung eines Brandes nicht
begünstigt wird und Vorkehrungen getroffen werden, daß
ausfließendes Heizöl mit den festen Brennstoffen nicht in
Berührung kommen kann.
Bauliche Ausbildung
Umfassungs- und tragende Bauteile müssen feuerbestän¬
dig sein, der Fußboden ist aus nicht brennbaren Baustoffen
herzustellen.
Ausbildung der Lagerstätte
Im Bereich der Lagerstätte ist durch geeignete Vorkehrun¬
gen, wie Schwellen, Vertiefungen u. dgl„ eine öldichte Wanne
auszubilden, in der allenfalls auslaufendes Heizöl sicher
aufgefangen wird. Die Wanne darf keine Bodenabläufe auf¬
weisen. Der Wanneninhalt hat zu betragen:
a) bei einem oder mehreren miteinander kommunizierend
verbundenen Lagerbehältern (z. B. Batteriebehältern) die ge¬
samte Lagermenge;