II Allgemein Wissenswertes 53 Nachmittag, während der Nacht, bei starkem Wind oder an¬ haltender Trockenheit ist das Ausbrennen zu unterlassen. Für den Rest des Tages hat der Hausbesitzer oder sein Vertreter die Überwachung des ausgebrannten Rauchfanges oder Rauchrohres zu übernehmen. 2. Nach jedem Ausbrennen hat der Rauchfangkehrer die Zwischendecken und den Dachboden zu untersuchen und festzustellen, ob keine Brandgefahr besteht. § 8 1. Die Hausbesitzer oder die sonst für die Instandhaltung des kehrpflichtigen Bauwerkes (oder bestimmter Teile des¬ selben, wie Wohnungen, Betriebsanlagen] verantwortlichen Personen haben die kehrpflichtigen Rauchfänge, Feuerstät¬ ten und deren Rauchabzüge innerhalb der in § 6, Abs. 2, angegebenen Fristen durch den Rauchfangkehrer reinigen zu lassen. Sie haben auch alles zu veranlassen, damit die Kehrung am verlautbarten Tag vorgenommen werden kann. Ist die Kehrung am festgesetzten Tag nicht möglich, so hat der Rauchfangkehrer die nachträgliche Kehrung unverzüg¬ lich zu veranlassen. 2. Die in Abs. 1 genannten Personen haben die erforder¬ lichen Gefäße bereitzustellen, die zur Unterbringung der bei den Kehrarbeiten anfallenden Ablagerungen notwendig sind. 3. Das Ausräumen des Rußes, das bei jeder Kehrung vor¬ zunehmen ist, und das Überleeren in die bereitgestellten Gefäße obliegt dem Rauchfangkehrer. 4. Das Entfernen der Ablagerungen aus den Wohnungen und Betriebsräumen obliegt den Benützern, aus allen übri¬ gen Räumen des Hauses dem Hausbesitzer oder seinem Beauftragten; diese haben auch dafür zu sorgen, daß die Ablagerungen bis zur Abfuhr gefahrlos verwahrt werden. § 9 Jeder Hausbesitzer sowie jeder Wohnungs- und Betriebs¬ inhaber hat ein Kehrbuch zu führen, in dem der Rauchfang¬ kehrer den Tag der vollzogenen Kehrung einzutragen hat. Das Kehrbuch ist der Feuerbeschaukommission und auf Verlangen den Beauftragten der Gemeinde vorzuweisen. § 10 1. Der Rauchfangkehrer hat seine Arbeit fachgemäß und zeitgerecht auszuführen. Er hat dem Hausbesitzer oder sei¬ nem Vertreter und den Wohnungs- und Betriebsinhabern den Zeitpunkt der Kehrung bekanntzugeben. 2. Der Rauchfangkehrermeister ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich unabhängig von der Feuerbeschau, in den Gebäuden, in denen er kehrpflichtige Arbeiten durchzufüh¬ ren hat, sämtliche Feuerungsanlagen persönlich zu besich¬ tigen, sie auf ihre Feuersicherheit zu prüfen und hiebei Vorgefundene Mängel der Gemeinde zur befristeten Ab¬ stellung bekanntzugeben. Diese Kontrolle ist im Kehrbucb einzutragen. § 11 1. Alleinstehende und von geschlossenen Ortsteilen min¬ destens einsn Kilometer entfernte Alphütten, Schutzhütten, die nicht den Charakter von Gastwirtschaften tragen, sowie Wodienend- und Jagdhäuser und andere nicht ständig be¬ wohnte Gebäude unterliegen dann nicht der Kehrpflicht, wenn durch einen Brand umliegende Bauten oder Waldteile nicht gefährdet werden. 2. Den Besitzern oder Bewohnern von einzelstehenden Gebäuden, die von einem geschlossenen Ortsteil oder vom nächsten kehrpflichtigen Gebäude mindestens eine Weg¬ stunde entfernt sind, kann die Bezirksverwaltung gestatten, daß die Feuerungsanlagen durch den Rauchfangkehrer in längeren Kehrfristen, mindestens aber einmal jährlich, ge¬ kehrt werden. Diese Personen haben jedoch zu den übrigen für die Kehrung vorgeschriebenen Zeitpunkten die Reini¬ gung selbst vorzunehmen [Selbstkehrrecht]. 3. Die Erteilung der Bewilligung erfolgt auf Ansuchen des Hausbesitzers nach Anhören der Gemeinde, des zuständi¬ gen Rauchfangkehrermeisters und nach dem Ergebnis der Feuerbesch.au. 4. Im Rahmen des Selbstkehrrechtes wahrgenommene Mißstände sind vom Bürgermeister oder vom Rauchfang¬ kehrermeister der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die die erteilten Bewilligungen einschränken oder wider¬ rufen kann. § 12 1. In allen Gebäuden des Gemeindegebietes ist wenig¬ stens alle zwei Jahre, in der Landeshauptstadt Innsbruck wenigstens alle drei Jahre, eine Feuerbeschau vorzuneh¬ men. 2. Die Feuerbeschau soll durch Ermittlung und Abstellung feuergefährlicher Zustände und durch vorbeugende Ma߬ nahmen das Entstehen und die Ausbreitung eines Brandes verhindern. § 13 Die Feuerbeschau erstreckt sich auf die Feststellung: 1. ob die im Interesse der Feuersicherheit erlassenen Vorschriften von den Besitzern und Bewohnern der Ge¬ bäude beachtet werden; 2. ob feuergefährliche Bauschäden und andere feuerge¬ fährliche Zustände vorhanden sind, insbesondere, ob die Rauchfänge und Feuerstätten sich in gutem Zustande be¬ finden, die Rauchabzüge und Putztüren freigehalten werden und die Kehrung vorschriftsmäßig erfolgt; 3. ob die beim Löschen von Bränden zu verwendenden Brunnen, Wasserspeicher, Wasserleitungen, Stauvorrichtun¬ gen und die sonstigen Löschgeräte sich in einsatzfähigem Zustand befinden; 4. ob die elektrischen Anlagen sowie die Blitzableiteran¬ lagen eine Brandgefahr bedeuten; 5. ob bei einem Brand die Feuerwehren durch bauliche Mängel oder die Art der Benützung des Grundstückes in ihrer Tätigkeit behindert werden können; 6. ob im Falle eines Brandes in besonders brandgefähr¬ deten Bauten die persönliche Sicherheit der dort wohnhaf¬ ten oder beschäftigten Personen gefährdet ist. § 14 1. Die Feuerbeschau wird durch Feuerbeschaukommissio¬ nen vorgenommen. 2. Die Feuerbeschaukommission wird vom Bürgermeister bestellt und besteht aus a) dem Bürgermeister oder dem von ihm bestellten Ver¬ treter als Leiter, b) einem Vertreter der Feuerwehr, in Betrieben mit einer Betriebsfeuerwehr überdies aus einem Vertreter dieser Wehr, c) einem Bausachverständigen [Bau-, Maurer- oder Zim¬ mermeister), bei größeren gewerblichen Betrieben oder Fa¬ briksanlagen einem technischen Sachverständigen, d) dem Rauchfangkehrermeister des zuständigen Kehr¬ bezirkes oder einem anderen, auf Vorschlag der Innung be¬ stimmten Rauchfangkehrermeister, e) einem zur Prüfung von Leitungen befähigten konzes¬ sionierten Elektroinstallateur oder elektrotechnischen Sach¬ verständigen. 3. In Gemeinden mit einem eigenen Bauamt kann der dort bedienstete Bausachverständige [Bau-, Maurer- oder Zimmermeister] als Leiter der Feuerbeschaukommission be¬ stellt werden. In diesem Falle entfällt die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen. 4. Die Beschau der elektrischen Anlagen und Blitzableiter¬ anlagen kann gesondert durch den Bürgermeister oder sei¬ nen Vertreter und den elektrotechnischen Sachverständigen vorgenommen werden. Ebenso können an Stelle der Feuer¬ beschau die in § 11, Abs. 1, genannten Gebäude vom Bür¬ germeister oder von seinem Beauftragten zur Feststellung feuergefährlicher Zustände besichtigt werden. 5. Den Brandschadenversicherungsanstalten steht es frei, auf ihre Kosten an der Feuerbeschau jener Gebäude teil¬ zunehmen, die bei ihnen versichert sind. § 15 1. Die Mitglieder der Feuerbeschaukommission genießen während der Ausübung ihrer Tätigkeit den besonderen Schutz, den das Strafgesetz den in Ausübung ihres Dien¬ stes begriffenen behördlichen Organen gewährt. § 16 1. Die Anberaumung der Feuerbeschau ist vom Bürger¬ meister ortsüblich und zeitgerecht bekanntzugeben. 2. Die Feuerbeschaukommission hat alle Räume der zu beschauenden Gebäude zu besichtigen. Die über die Räume Verfügungsberechtigten haben sie für die Besichtigung zu-