52 Allgemein Wissenswertes II 4. Aufenthaltsabgabe Fassung vom 29. November 1962, LGBl. Nr. 9/63 [Auszug) Zur Entrichtung der Aufenthaltsabgabe sind alle Perso¬ nen verpflichtet, die sich im Gebiet des Fremdenverkehrs¬ verbandes Innsbruck-Igls und Umgebung, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben, vorübergehend aufhal¬ ten und in gastgewerblichen Beherbergungsbetrieben, in Privatunterkünften oder auf Campingplätzen nächtigen. Die Abgabepflicht beginnt mit dem Tag des Eintreffens; sie endet am Tag der Abreise, spätestens jedoch mit dem Ablauf des 90. Tages nach dem Tag des Eintreffens. Bei der Berechnung der Aufenthaltsabgabe werden der An- kunfts- und der Abreisetag zusammen als ein Tag gerechnet. Von der Entrichtung der Aufenthaltsabgabe sind befreit; a) Personen, die im Gebiet eines Fremdenverkehrsver¬ bandes [Kurbezirkes) beruflich tätig oder bei einem Arbeit¬ geber beschäftigt sind; b) Personen, die sich ausschließlich zum Zweck der Be¬ rufsausbildung, des Schulbesuches oder anläßlich der Teil¬ nahme an Schulungen und religiösen Übungen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften im Gebiet eines Fremdenverkehrsverbandes (Kurbezirkes] aufhalten; c) Personen, die in vom Bund, einem Land, einer Ge¬ meinde oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körper¬ schaft unterhaltenen Volksbildungsheimen (Schulungshei¬ men) anläßlich von Schulungen nächtigen; d) Personen, die zu den Versorgungsberechtigten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz [BGBl. Nr. 152/57, in der geltenden Fassung) oder nach dem Opferfürsorgegesetz (BGBl. Nr. 183/57, in der geltenden Fassung) gehören und in Erholungsheimen der Organisation der Kriegsopfer bzw. der politischen Opfer sowie Personen, die in Fürsorge-, Er- holungs- und Mütterheimen karitativer Einrichtungen näch¬ tigen; e) Pfleglinge in Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstal- len im Sinne des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl, Nr. 5/58, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/58); f) Personen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr; g) Eigentümer oder Pächter von im Gebiet eines Frem¬ denverkehrsverbandes (Kurbezirkes) gelegenen Häusern oder Betrieben, soweit sie dort nächtigen; ebenso ihre Haus¬ haltsangehörigen ; h) Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie und Verwandte in der Seitenlinie bis zum vierten Grad von ständig im Gebiet eines Fremdenverkehrsverbandes (Kur¬ bezirkes) wohnenden Personen, die bei diesen besuchsweise Aufenthalt nehmen, sofern für den Aufenthalt kein Entgelt geleistet wird; i) Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die in Jugendherbergen oder Jugendheimen oder im Rahmen der Tätigkeit einer inländischen Jugendorganisation oder einer Wohlfahrtseinrichtung in Ferienlagern nächtigen. Auskünfte über die Höhe der Beiträge erteilt der Frem¬ denverkehrsverband Innsbrudc-Igls und Umgebung, Inns¬ bruck, Burggraben 3. 5. Feuerpolizeiordnung vom 29. März 1949, LGBl. Nr. 26 in der Fassung vom 26. Sept. 1950, LGBl. Nr. 58 [Auszug) § 3 1. Die Gemeinde hat im Bereich ihrer Zuständigkeit dafür zu sorgen, daß alles, was zum Ausbruch eines Brandes füh¬ ren, dessen Ausbreitung begünstigen oder die Lösch- und Rettungsarbeiten behindern kann, unterlassen oder besei¬ tigt werde. 2. Der Gemeinderat kann, den örtlichen Bedürfnissen ent¬ sprechend, besondere Vorschriften zur Erhöhung des Brand¬ schutzes erlassen; er kann insbesondere Handlungen und Unterlassungen, die eine Brandgefahr herbeiführen oder mehren können und nicht schon durch andere Vorschrif¬ ten untersagt sind, unter Strafandrohung verbieten. 4. Bei Feststellung feuergefährlicher Zustände außerhalb der Feuerbeschau hat der Bürgermeister den Eigentümer oder den sonst Verfügungsberechtigten mit Bescheid zur sofortigen Behebung der Mängel zu verhalten; bei Gefahr im Verzüge kann er oder das von ihm beauftragte Organ auch ohne Anhörung des Verfügungsberechtigten, die er¬ forderlichen Sicherheitsmaßnahmen auf dessen Gefahr und Kosten sofort vollziehen. § 5 Verboten ist insbesondere: 1. Feuerstätten aller Art ohne Zustimmung der Gemeinde, die nach ihrem Ermessen den zuständigen Rauchfangkeh¬ rer gutachtlich hören kann, auf- oder umzustellen; 2. brennbare Gegenstände, insbesondere Holz, zwischen Baulichkeiten zu lagern, wenn dadurch ein Übergreifen von Bränden begünstigt wird (Feuerbrücken); 3. leicht entzündliche oder brennbare Gegenstände, wie Heu, Stroh, loses Papier, Brennmaterial und Gerümpel, auf Dachböden zu lagern; in landwirtschaftlichen Gebäuden ist, soweit nicht anderweitig genügend Lagerraum vorhanden ist, die Lagerung von Erntevorräten auch auf Dachböden unter der Voraussetzung gestattet, daß die baupolizeilichen Vorschriften eingehalten werden; 4. Die Lagerung von Gebrauchsgegenständen auf Dach¬ böden, wenn keine Brandbekämpfungswege freigehalten werden; 5. die Ablage von Glut, heißer Asche und von Schlacken in Behältern und an Stellen, die keine volle Sicherheit ge¬ gen das Entstehen eines Brandes bieten; 6. bewegliche Feuerstätten, wie nichteingebaute Wasch¬ kessel, Brennkessel, Back- und Dörröfen, Futterdämpfer usw., in überdeckten Räumen aufzustellen, wenn der Rauch¬ abzug nicht an einen ordnungsmäßigen Rauchfang ange¬ schlossen ist, sowie derartige Feuerstätten im Freien auf¬ zustellen, wenn die Entfernung von den umliegenden Bau¬ lichkeiten weniger als 10 Meter beträgt und Brandgefahr durch den Funkenflug besteht; 7. Holzvorräte und leicht brennbare Gegenstände in näch¬ ster Nähe von Feuerungsöffnungen sowie im unmittelbaren Strahlungsbereich von Öfen und Herden zu lagern; 8. an elektrischen Anlagen unfachmännisch Arbeiten oder Änderungen vorzunehmen, insbesondere die angebrachten Sicherungen kurzzuschließen oder zu überbrücken; 9. das Rauchen, das Wegwerfen von glimmenden Rück¬ ständen, die Verwendung offenen Lichtes sowie überhaupt der Umgang mit Feuer an Stellen, an denen durch die ge¬ gebenen Umstände zu befürchten ist, daß ein Brand ent¬ stehen kann; 10. das Wegwerfen und Liegenlassen von Gläsern, Scher¬ ben usw., die wie Brenngläser wirken und leicht entzünd¬ liche Stoffe in Brand setzen können. § 6 1. Alle Feuerungsanlagen müssen in den Monaten ihrer regelmäßigen Benützung durch den Rauchfangkehrer des Kehrbezirkes gekehrt werden. 2. Beim Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 1 sind zu kehren: a) Nach dem Betriebserfordernis: Fabriksrauchfänge und Rauchfänge gewerblicher Betriebsanlagen sowie die daran angeschlossenen Feuerstätten und Rauchabzüge. In Streit¬ fällen entscheidet die Bezirkshauptmannschaft, in der Lan¬ deshauptstadt Innsbruck der Bürgermeister. Im übrigen: b) alle drei Monate: schliefbare Rauchfänge mit offener Feuerung; c) alle sechs Wochen: die übrigen Rauchfänge und die an- geschlosssenen Feuerstätten mit den dazugehörigen Rauch¬ abzügen. Für Innsbruck wurde laut Kundmachung des Bür¬ germeisters vom 4. April 1952, ZI. VI—7388/1950, die Kehr¬ frist für nicht schliefbare Rauchfänge und der an sie ange¬ schlossenen Feuerstätten und Rauchabzüge sowie für die an schliefbare Rauchfänge angeschlossenen Feuerstätten und Rauchabzüge aus Gründen der Feuersicherheit auf vier Wo¬ chen festgesetzt. 3. Wenn es zur Feuersicherheit notwendig ist, hat die Be¬ zirkshauptmannschaft, in der Landeshauptstadt Innsbruck der Bürgermeister, allgemein oder für einzelne Fälle die Kehrfristen zu verkürzen. 4. Unbenützte Rauchabzüge sind alljährlich mindestens einmal, jedenfalls vor ihrer Wiederbenützung, durch den Rauchfangkehrer zu untersuchen und abzuziehen. Das Er¬ gebnis der Untersuchung ist dem Hausbesitzer oder seinem Vertreter bekanntzugeben. 5. Bei Rauchfängen von Dampfkesselanlagen obliegt die Kehrung dem Rauchfangkehrer bis zum Rauchschieber, der die Kesselanlage vom Rauchfang trennt. § 7 1. Rauchfänge und Rauchabzüge, die durch Kehrung nicht mehr gereinigt werden können, sind nach Bedarf durch den Rauchfangkehrer auszubrennen. Dieser hat den Zeitpunkt des Ausbrennens dem Hausbesitzer, den Mietparteien, der Gemeinde und der Feuerwehr anzuzeigen. In bedenklichen Fällen hat der Rauchfangkehrer Feuerwehrhilfe anzufor¬ dern. Schadhafte und der Bauordnung nicht entsprechende Rauchfänge dürfen nicht ausgebrannt werden. Am späten