Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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52
Allgemein Wissenswertes
II
4. Aufenthaltsabgabe
Fassung vom 29. November 1962, LGBl. Nr. 9/63 [Auszug)
Zur Entrichtung der Aufenthaltsabgabe sind alle Perso¬
nen verpflichtet, die sich im Gebiet des Fremdenverkehrs¬
verbandes Innsbruck-Igls und Umgebung, ohne dort ihren
gewöhnlichen Aufenthalt zu haben, vorübergehend aufhal¬
ten und in gastgewerblichen Beherbergungsbetrieben, in
Privatunterkünften oder auf Campingplätzen nächtigen.
Die Abgabepflicht beginnt mit dem Tag des Eintreffens;
sie endet am Tag der Abreise, spätestens jedoch mit dem
Ablauf des 90. Tages nach dem Tag des Eintreffens. Bei
der Berechnung der Aufenthaltsabgabe werden der An-
kunfts- und der Abreisetag zusammen als ein Tag gerechnet.
Von der Entrichtung der Aufenthaltsabgabe sind befreit;
a) Personen, die im Gebiet eines Fremdenverkehrsver¬
bandes [Kurbezirkes) beruflich tätig oder bei einem Arbeit¬
geber beschäftigt sind;
b) Personen, die sich ausschließlich zum Zweck der Be¬
rufsausbildung, des Schulbesuches oder anläßlich der Teil¬
nahme an Schulungen und religiösen Übungen gesetzlich
anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften im Gebiet
eines Fremdenverkehrsverbandes (Kurbezirkes] aufhalten;
c) Personen, die in vom Bund, einem Land, einer Ge¬
meinde oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körper¬
schaft unterhaltenen Volksbildungsheimen (Schulungshei¬
men) anläßlich von Schulungen nächtigen;
d) Personen, die zu den Versorgungsberechtigten nach
dem Kriegsopferversorgungsgesetz [BGBl. Nr. 152/57, in der
geltenden Fassung) oder nach dem Opferfürsorgegesetz
(BGBl. Nr. 183/57, in der geltenden Fassung) gehören und
in Erholungsheimen der Organisation der Kriegsopfer bzw.
der politischen Opfer sowie Personen, die in Fürsorge-, Er-
holungs- und Mütterheimen karitativer Einrichtungen näch¬
tigen;
e) Pfleglinge in Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstal-
len im Sinne des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl,
Nr. 5/58, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/58);
f) Personen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr;
g) Eigentümer oder Pächter von im Gebiet eines Frem¬
denverkehrsverbandes (Kurbezirkes) gelegenen Häusern
oder Betrieben, soweit sie dort nächtigen; ebenso ihre Haus¬
haltsangehörigen ;
h) Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie und
Verwandte in der Seitenlinie bis zum vierten Grad von
ständig im Gebiet eines Fremdenverkehrsverbandes (Kur¬
bezirkes) wohnenden Personen, die bei diesen besuchsweise
Aufenthalt nehmen, sofern für den Aufenthalt kein Entgelt
geleistet wird;
i) Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die in
Jugendherbergen oder Jugendheimen oder im Rahmen der
Tätigkeit einer inländischen Jugendorganisation oder einer
Wohlfahrtseinrichtung in Ferienlagern nächtigen.
Auskünfte über die Höhe der Beiträge erteilt der Frem¬
denverkehrsverband Innsbrudc-Igls und Umgebung, Inns¬
bruck, Burggraben 3.
5. Feuerpolizeiordnung vom 29. März 1949, LGBl. Nr. 26
in der Fassung vom 26. Sept. 1950, LGBl. Nr. 58 [Auszug)
§ 3
1. Die Gemeinde hat im Bereich ihrer Zuständigkeit dafür
zu sorgen, daß alles, was zum Ausbruch eines Brandes füh¬
ren, dessen Ausbreitung begünstigen oder die Lösch- und
Rettungsarbeiten behindern kann, unterlassen oder besei¬
tigt werde.
2. Der Gemeinderat kann, den örtlichen Bedürfnissen ent¬
sprechend, besondere Vorschriften zur Erhöhung des Brand¬
schutzes erlassen; er kann insbesondere Handlungen und
Unterlassungen, die eine Brandgefahr herbeiführen oder
mehren können und nicht schon durch andere Vorschrif¬
ten untersagt sind, unter Strafandrohung verbieten.
4. Bei Feststellung feuergefährlicher Zustände außerhalb
der Feuerbeschau hat der Bürgermeister den Eigentümer
oder den sonst Verfügungsberechtigten mit Bescheid zur
sofortigen Behebung der Mängel zu verhalten; bei Gefahr
im Verzüge kann er oder das von ihm beauftragte Organ
auch ohne Anhörung des Verfügungsberechtigten, die er¬
forderlichen Sicherheitsmaßnahmen auf dessen Gefahr und
Kosten sofort vollziehen.
§ 5
Verboten ist insbesondere:
1. Feuerstätten aller Art ohne Zustimmung der Gemeinde,
die nach ihrem Ermessen den zuständigen Rauchfangkeh¬
rer gutachtlich hören kann, auf- oder umzustellen;
2. brennbare Gegenstände, insbesondere Holz, zwischen
Baulichkeiten zu lagern, wenn dadurch ein Übergreifen von
Bränden begünstigt wird (Feuerbrücken);
3. leicht entzündliche oder brennbare Gegenstände, wie
Heu, Stroh, loses Papier, Brennmaterial und Gerümpel, auf
Dachböden zu lagern; in landwirtschaftlichen Gebäuden ist,
soweit nicht anderweitig genügend Lagerraum vorhanden
ist, die Lagerung von Erntevorräten auch auf Dachböden
unter der Voraussetzung gestattet, daß die baupolizeilichen
Vorschriften eingehalten werden;
4. Die Lagerung von Gebrauchsgegenständen auf Dach¬
böden, wenn keine Brandbekämpfungswege freigehalten
werden;
5. die Ablage von Glut, heißer Asche und von Schlacken
in Behältern und an Stellen, die keine volle Sicherheit ge¬
gen das Entstehen eines Brandes bieten;
6. bewegliche Feuerstätten, wie nichteingebaute Wasch¬
kessel, Brennkessel, Back- und Dörröfen, Futterdämpfer
usw., in überdeckten Räumen aufzustellen, wenn der Rauch¬
abzug nicht an einen ordnungsmäßigen Rauchfang ange¬
schlossen ist, sowie derartige Feuerstätten im Freien auf¬
zustellen, wenn die Entfernung von den umliegenden Bau¬
lichkeiten weniger als 10 Meter beträgt und Brandgefahr
durch den Funkenflug besteht;
7. Holzvorräte und leicht brennbare Gegenstände in näch¬
ster Nähe von Feuerungsöffnungen sowie im unmittelbaren
Strahlungsbereich von Öfen und Herden zu lagern;
8. an elektrischen Anlagen unfachmännisch Arbeiten oder
Änderungen vorzunehmen, insbesondere die angebrachten
Sicherungen kurzzuschließen oder zu überbrücken;
9. das Rauchen, das Wegwerfen von glimmenden Rück¬
ständen, die Verwendung offenen Lichtes sowie überhaupt
der Umgang mit Feuer an Stellen, an denen durch die ge¬
gebenen Umstände zu befürchten ist, daß ein Brand ent¬
stehen kann;
10. das Wegwerfen und Liegenlassen von Gläsern, Scher¬
ben usw., die wie Brenngläser wirken und leicht entzünd¬
liche Stoffe in Brand setzen können.
§ 6
1. Alle Feuerungsanlagen müssen in den Monaten ihrer
regelmäßigen Benützung durch den Rauchfangkehrer des
Kehrbezirkes gekehrt werden.
2. Beim Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 1 sind
zu kehren:
a) Nach dem Betriebserfordernis: Fabriksrauchfänge und
Rauchfänge gewerblicher Betriebsanlagen sowie die daran
angeschlossenen Feuerstätten und Rauchabzüge. In Streit¬
fällen entscheidet die Bezirkshauptmannschaft, in der Lan¬
deshauptstadt Innsbruck der Bürgermeister. Im übrigen:
b) alle drei Monate: schliefbare Rauchfänge mit offener
Feuerung;
c) alle sechs Wochen: die übrigen Rauchfänge und die an-
geschlosssenen Feuerstätten mit den dazugehörigen Rauch¬
abzügen. Für Innsbruck wurde laut Kundmachung des Bür¬
germeisters vom 4. April 1952, ZI. VI—7388/1950, die Kehr¬
frist für nicht schliefbare Rauchfänge und der an sie ange¬
schlossenen Feuerstätten und Rauchabzüge sowie für die an
schliefbare Rauchfänge angeschlossenen Feuerstätten und
Rauchabzüge aus Gründen der Feuersicherheit auf vier Wo¬
chen festgesetzt.
3. Wenn es zur Feuersicherheit notwendig ist, hat die Be¬
zirkshauptmannschaft, in der Landeshauptstadt Innsbruck
der Bürgermeister, allgemein oder für einzelne Fälle die
Kehrfristen zu verkürzen.
4. Unbenützte Rauchabzüge sind alljährlich mindestens
einmal, jedenfalls vor ihrer Wiederbenützung, durch den
Rauchfangkehrer zu untersuchen und abzuziehen. Das Er¬
gebnis der Untersuchung ist dem Hausbesitzer oder seinem
Vertreter bekanntzugeben.
5. Bei Rauchfängen von Dampfkesselanlagen obliegt die
Kehrung dem Rauchfangkehrer bis zum Rauchschieber, der
die Kesselanlage vom Rauchfang trennt.
§ 7
1. Rauchfänge und Rauchabzüge, die durch Kehrung nicht
mehr gereinigt werden können, sind nach Bedarf durch den
Rauchfangkehrer auszubrennen. Dieser hat den Zeitpunkt
des Ausbrennens dem Hausbesitzer, den Mietparteien, der
Gemeinde und der Feuerwehr anzuzeigen. In bedenklichen
Fällen hat der Rauchfangkehrer Feuerwehrhilfe anzufor¬
dern. Schadhafte und der Bauordnung nicht entsprechende
Rauchfänge dürfen nicht ausgebrannt werden. Am späten