Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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II
Allgemein Wissenswertes
51
des jeweiligen Standes der technischen Entwicklung die
näheren Vorschriften über die baulichen Anlagen, die Be¬
schaffenheit der Zuschauer-, Bühnen- und Nebenräume, die
Anlage der Verkehrswege, die Beleuchtung, Belüftung und
Beheizung, die technischen [mechanischen] Einrichtungen
und elektrischen Installationen und über die Brandverhü-
tungs- und Brandbekämpfungseinrichtungen zu erlassen.
§ 18
Der über die Betriebsanlage Verfügungsberechtigte darf
die Abhaltung einer Veranstaltung nur zulassen, wenn sich
der Veranstalter mit dem Bewilligungsbeschcid bzw., so¬
weit nicht die Voraussetzungen des § 15 vorliegen, der An¬
meldebescheinigung ausweist.
VI. Verbote und Beschränkungen
§ 25
Verbotene Veranstaltungen
Verboten sind:
(1) Veranstaltungen, die das Ansehen eines Berufsstandes
herabsetzen, das sittliche, religiöse und vaterländische Emp¬
finden verletzen oder verrohend und sittenschädigend wir¬
ken;
(2) Vorführungen, die die Besucher der Veranstaltung ge¬
fährden können, insbesondere Vorführungen von Hypnose
und Suggestion, bei denen sich der Veranstalter Personen
aus dem Kreis der Besucher bedient;
(3) das Bettelmusizieren.
§ 26
Zeitliche und örtliche Beschränkungen
(1) Tanzunterhaltungen während der Advents- und Fa¬
stenzeit sind verboten, soweit nicht die Landesregierung
nach Anhören der Gemeinde für einzelne dem internatio¬
nalen Fremdenverkehr dienende Unternehmen oder für ge¬
schlossene Veranstaltungen aus besonderen Gründen Aus¬
nahmen zuläßt.
(2) Am 1. und 2. November, am 24. Dezember und an den
letzten vier Tagen der Karwoche sind alle Veranstaltungen,
die der Bedeutung dieser Tage nicht entsprechen, verboten.
(3) An Sonn- und Feiertagen — mit Ausnahme des
1. Mai -— sind Veranstaltungen vor 10 Uhr verboten, soweit
nicht die Landesregierung nach Anhören der Gemeinde [n]
für einzelne bestimmte Veranstaltungen mit Rücksicht auf
ihre Dauer und ihren Umfang einen früheren Beginn zu¬
läßt.
[4] Im Bereich kirchlicher Feiern sind Veranstaltungen
mit großen Menschenansammlungen untersagt.
[5] Vom Verbot des Abs. 3 sind kulturelle und sportliche
Veranstaltungen ausgenommen.
[6] Aus Anlaß von Staats- und Landestrauer oder be¬
sonderen Staats- und Landesfeiern kann die Landesregie¬
rung für den Anlaß ungeziemende Veranstaltungen verbie¬
ten. Das Verbot wird durch die Verlautbarung im Rund¬
funk oder in den Tageszeitungen rechtsverbindlich.
§ 30
Strafbestimmungen
(1) Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz sind von der
Bezirksverwaltungsbehörde, in ihrem örtlichen Wirkungs¬
bereich von der Bundespolizeibehörde, mit Geldstrafen bis
zu 3000 Shilling oder mit Arrest bis zu drei Wohen zu
bestrafen.
[2] Bei ershwerenden Umständen können Geld- und
Arreststrafe nebeneinander verhängt und der Verfall von
Gegenständen, die mit der Übertretung in Zusammenhang
stehen, ausgesprohen werden.
3. Privatzimmervermietungsgesetz
LGB1. Nr. 29 vom 26. Juni 1959 [Auszug]
§1 Anwendungsbereich
[1] Die Beherbergung von Fremden als häuslihe Neben¬
beschäftigung (Privatzimmervermietung] im Sinne des Art.
V lit. e des Kundmahungspatentes zur Gewerbeordnung
unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes.
[2] Als Fremde im Sinne dieses Gesetzes gelten Personen,
die niht zum ständigen Haushalt des Vermieters gehören
und in der Wohnung des Vermieters gegen Entgelt zum
Zwecke der Erholung vorübergehend Aufenthalt nehmen.
§2 Sachliche Voraussetzung
[1] Die Beherbergung von Fremden als häuslihe Neben¬
beschäftigung darf nur unter folgenden Voraussetzungen
ausgeübt werden:
a] die zu vermietenden Wohnräume müssen Bestandteile
der Wohnung des Vermieters sein;
b) die Zahl der für die Beherbergung von Fremden be¬
reitgestellten Betten darf zehn nicht übershreiten;
c] die mit der Beherbergung von Fremden verbundenen
Dienstleistungen dürfen nur durch die gewöhnlihen Mit¬
glieder des Hausstandes des Vermieters besorgt werden;
d) durh die Beherbergung von Fremden darf die Unter¬
bringung der zum Haushalt des Vermieters gehörenden
Personen in gesundheitliher und sittlicher Hinsiht niht
beeinträhtigt werden.
[2] Die zu vermietenden Räume müssen den bau-, feuer-
und sanitätspolizeilihen Vorschriften entsprehen und nah
den örtlichen Verhältnissen für die Beherbergung von Frem¬
den geeignet sein.
§3 Persönliche Voraussetzungen
Der Vermieter und die zu seinem Haushalt gehörenden
Personen müssen die für die Beherbergung von Fremden
erforderlihe Verläßlihkeit besitzen.
§4 Anzeige
[1] Der Vermieter hat die beabsihtigte Zimmervermie¬
tung dem Bürgermeister shriftlih anzuzeigen, der die An¬
zeige zu bestätigen hat.
[2] Die Anzeige hat die Lage und Größe der Zimmer,
ihre Ausstattung {Bettenzahl, Heizung, Wasserversorgung
usw.], die für die Vermietung geforderten Preise und die
Zahl der zum Haushalt des Vermieters gehörenden Per¬
sonen zu enthalten.
(3) Der Bürgermeister hat die Anzeige evident zu halten;
er ist berehtigt, die angezeigten Räume zu besihtigen oder
durh von ihm beauftragte Sahverständige besihtigen zu
lassen.
(4) Bei wesentliher Änderung der für die Anzeige (Abs. 1]
maßgebenden Umstände hat der Vermieter eine neue An¬
zeige zu erstatten.
§5 Untersagung
[1] Liegen die Voraussetzungen nah den §§ 2 und 3 niht
vor, hat der Bürgermeister dem Vermieter bis zur Behe¬
bung des Mangels die Privatzimmervermietung mit Besheid
zu untersagen.
[2] In gleiher Weise ist vorzugehen, wenn sih der Man¬
gel einer der Voraussetzungen der §§ 2 und 3 nahträglih
herausstellt oder eintritt.
(3) Gegen Besheide des Bürgermeisters steht die Be¬
rufung an die Bezirksverwaltungsbehörde offen. Gegen ihre
Entsheidung ist eine weitere Berufung niht zulässig.
(4) Gegen Besheide des Bürgermeisters der Landeshaupt¬
stadt Innsbruck steht die Berufung an den Stadtsenat offen.
Gegen seine Entsheidung ist eine weitere Berufung niht
zulässig.
§ 6 Ankündigung
[1] Die öffentliche Ankündigung der Privatzimmervermie¬
tung ist nur durh einfahe Hinweise gestattet.
[2] Die Vermietung von Privatzimmern darf weiters an
Ankündigungstafeln der Gemeinde und des Verkehrsver¬
eines sowie im Zimmernahweis des Verkehrsvereines an¬
gekündigt werden.
[3] Die persönlihe Anwerbung („Staffeln“] von Gästen
in Bahnhöfen, in den öffentlichen Verkehrsmitteln und an
ihren Haltestellen und auf öffentlichen Plätzen und Straßen
ist verboten.
§7 Zimmerpreise
Der Vermieter ist verpflichtet, die in der Anzeige (§ 4]
für die Vermietung geforderten Preise samt Zushläge für
Beheizung und Aufenthaltsbeiträgen im Zimmer auffallend
ersihtlih zu mähen und einzuhalten.
§8 Strafbestimmungen
Soweit niht Übertretungen der gewerberehtl. Vorschrif¬
ten vorliegen, sind Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 3000
Schilling, im Uneinbringlihkeitsfall mit Arrest bis zu zwei
Wohen zu bestrafen.