II Allgemein Wissenswertes 51 des jeweiligen Standes der technischen Entwicklung die näheren Vorschriften über die baulichen Anlagen, die Be¬ schaffenheit der Zuschauer-, Bühnen- und Nebenräume, die Anlage der Verkehrswege, die Beleuchtung, Belüftung und Beheizung, die technischen [mechanischen] Einrichtungen und elektrischen Installationen und über die Brandverhü- tungs- und Brandbekämpfungseinrichtungen zu erlassen. § 18 Der über die Betriebsanlage Verfügungsberechtigte darf die Abhaltung einer Veranstaltung nur zulassen, wenn sich der Veranstalter mit dem Bewilligungsbeschcid bzw., so¬ weit nicht die Voraussetzungen des § 15 vorliegen, der An¬ meldebescheinigung ausweist. VI. Verbote und Beschränkungen § 25 Verbotene Veranstaltungen Verboten sind: (1) Veranstaltungen, die das Ansehen eines Berufsstandes herabsetzen, das sittliche, religiöse und vaterländische Emp¬ finden verletzen oder verrohend und sittenschädigend wir¬ ken; (2) Vorführungen, die die Besucher der Veranstaltung ge¬ fährden können, insbesondere Vorführungen von Hypnose und Suggestion, bei denen sich der Veranstalter Personen aus dem Kreis der Besucher bedient; (3) das Bettelmusizieren. § 26 Zeitliche und örtliche Beschränkungen (1) Tanzunterhaltungen während der Advents- und Fa¬ stenzeit sind verboten, soweit nicht die Landesregierung nach Anhören der Gemeinde für einzelne dem internatio¬ nalen Fremdenverkehr dienende Unternehmen oder für ge¬ schlossene Veranstaltungen aus besonderen Gründen Aus¬ nahmen zuläßt. (2) Am 1. und 2. November, am 24. Dezember und an den letzten vier Tagen der Karwoche sind alle Veranstaltungen, die der Bedeutung dieser Tage nicht entsprechen, verboten. (3) An Sonn- und Feiertagen — mit Ausnahme des 1. Mai -— sind Veranstaltungen vor 10 Uhr verboten, soweit nicht die Landesregierung nach Anhören der Gemeinde [n] für einzelne bestimmte Veranstaltungen mit Rücksicht auf ihre Dauer und ihren Umfang einen früheren Beginn zu¬ läßt. [4] Im Bereich kirchlicher Feiern sind Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen untersagt. [5] Vom Verbot des Abs. 3 sind kulturelle und sportliche Veranstaltungen ausgenommen. [6] Aus Anlaß von Staats- und Landestrauer oder be¬ sonderen Staats- und Landesfeiern kann die Landesregie¬ rung für den Anlaß ungeziemende Veranstaltungen verbie¬ ten. Das Verbot wird durch die Verlautbarung im Rund¬ funk oder in den Tageszeitungen rechtsverbindlich. § 30 Strafbestimmungen (1) Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, in ihrem örtlichen Wirkungs¬ bereich von der Bundespolizeibehörde, mit Geldstrafen bis zu 3000 Shilling oder mit Arrest bis zu drei Wohen zu bestrafen. [2] Bei ershwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafe nebeneinander verhängt und der Verfall von Gegenständen, die mit der Übertretung in Zusammenhang stehen, ausgesprohen werden. 3. Privatzimmervermietungsgesetz LGB1. Nr. 29 vom 26. Juni 1959 [Auszug] §1 Anwendungsbereich [1] Die Beherbergung von Fremden als häuslihe Neben¬ beschäftigung (Privatzimmervermietung] im Sinne des Art. V lit. e des Kundmahungspatentes zur Gewerbeordnung unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes. [2] Als Fremde im Sinne dieses Gesetzes gelten Personen, die niht zum ständigen Haushalt des Vermieters gehören und in der Wohnung des Vermieters gegen Entgelt zum Zwecke der Erholung vorübergehend Aufenthalt nehmen. §2 Sachliche Voraussetzung [1] Die Beherbergung von Fremden als häuslihe Neben¬ beschäftigung darf nur unter folgenden Voraussetzungen ausgeübt werden: a] die zu vermietenden Wohnräume müssen Bestandteile der Wohnung des Vermieters sein; b) die Zahl der für die Beherbergung von Fremden be¬ reitgestellten Betten darf zehn nicht übershreiten; c] die mit der Beherbergung von Fremden verbundenen Dienstleistungen dürfen nur durch die gewöhnlihen Mit¬ glieder des Hausstandes des Vermieters besorgt werden; d) durh die Beherbergung von Fremden darf die Unter¬ bringung der zum Haushalt des Vermieters gehörenden Personen in gesundheitliher und sittlicher Hinsiht niht beeinträhtigt werden. [2] Die zu vermietenden Räume müssen den bau-, feuer- und sanitätspolizeilihen Vorschriften entsprehen und nah den örtlichen Verhältnissen für die Beherbergung von Frem¬ den geeignet sein. §3 Persönliche Voraussetzungen Der Vermieter und die zu seinem Haushalt gehörenden Personen müssen die für die Beherbergung von Fremden erforderlihe Verläßlihkeit besitzen. §4 Anzeige [1] Der Vermieter hat die beabsihtigte Zimmervermie¬ tung dem Bürgermeister shriftlih anzuzeigen, der die An¬ zeige zu bestätigen hat. [2] Die Anzeige hat die Lage und Größe der Zimmer, ihre Ausstattung {Bettenzahl, Heizung, Wasserversorgung usw.], die für die Vermietung geforderten Preise und die Zahl der zum Haushalt des Vermieters gehörenden Per¬ sonen zu enthalten. (3) Der Bürgermeister hat die Anzeige evident zu halten; er ist berehtigt, die angezeigten Räume zu besihtigen oder durh von ihm beauftragte Sahverständige besihtigen zu lassen. (4) Bei wesentliher Änderung der für die Anzeige (Abs. 1] maßgebenden Umstände hat der Vermieter eine neue An¬ zeige zu erstatten. §5 Untersagung [1] Liegen die Voraussetzungen nah den §§ 2 und 3 niht vor, hat der Bürgermeister dem Vermieter bis zur Behe¬ bung des Mangels die Privatzimmervermietung mit Besheid zu untersagen. [2] In gleiher Weise ist vorzugehen, wenn sih der Man¬ gel einer der Voraussetzungen der §§ 2 und 3 nahträglih herausstellt oder eintritt. (3) Gegen Besheide des Bürgermeisters steht die Be¬ rufung an die Bezirksverwaltungsbehörde offen. Gegen ihre Entsheidung ist eine weitere Berufung niht zulässig. (4) Gegen Besheide des Bürgermeisters der Landeshaupt¬ stadt Innsbruck steht die Berufung an den Stadtsenat offen. Gegen seine Entsheidung ist eine weitere Berufung niht zulässig. § 6 Ankündigung [1] Die öffentliche Ankündigung der Privatzimmervermie¬ tung ist nur durh einfahe Hinweise gestattet. [2] Die Vermietung von Privatzimmern darf weiters an Ankündigungstafeln der Gemeinde und des Verkehrsver¬ eines sowie im Zimmernahweis des Verkehrsvereines an¬ gekündigt werden. [3] Die persönlihe Anwerbung („Staffeln“] von Gästen in Bahnhöfen, in den öffentlichen Verkehrsmitteln und an ihren Haltestellen und auf öffentlichen Plätzen und Straßen ist verboten. §7 Zimmerpreise Der Vermieter ist verpflichtet, die in der Anzeige (§ 4] für die Vermietung geforderten Preise samt Zushläge für Beheizung und Aufenthaltsbeiträgen im Zimmer auffallend ersihtlih zu mähen und einzuhalten. §8 Strafbestimmungen Soweit niht Übertretungen der gewerberehtl. Vorschrif¬ ten vorliegen, sind Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 3000 Schilling, im Uneinbringlihkeitsfall mit Arrest bis zu zwei Wohen zu bestrafen.