Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Allgemein Wissenswertes
II
§15 Verhalten zu sozialen
Leistungen
(1) Die Behörde kann, statt Strafen nach § 14 zu verhän¬
gen, Jugendliche verhalten, soziale Leistungen zu erbringen.
Die Bundespolizeibehörde hat vor Verpflichtung zu einer
solchen Leistung das Einvernehmen mit der zuständigen
B ezirksVerwaltungsbehörde herzustellen.
(2) Solche sozialen Leistungen, zu denen Jugendliche ver¬
halten werden können, sind insbesondere: Mithilfe bei
Einrichtungen der Jugend- und Altersfürsorge, Mitwirkung
bei der Errichtung oder beim Betrieb von gemeinnützigen
Einrichtungen.
(3) Der Jugendliche darf zu solchen Leistungen nur für
die Dauer von täglich höchstens sechs Stunden und von
insgesamt höchstens 36 Stunden und nur in seiner Freizeit
verhalten werden. Für die erbrachte Leistung gebührt keine
Entlohnung.
(4) Der Jugendliche darf zu sozialen Leistungen nur ver¬
halten werden, wenn sie nach der Möglichkeit ihrer Voll¬
ziehung und den Anlagen des Jugendlichen geeignet er¬
scheinen, sein Verhalten zu bessern.
(5) Im Straferkenntnis, mit dem die Erbringung einer so¬
zialen Leistung auferlegt wird, ist für den Fall, daß die
auferlegte soziale Leistung schuldhaft nicht oder nicht voll¬
ständig erbracht wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu
drei Wochen Arrest festzusetzen.
(6J Bundesgesetzliche Bestimmungen über die Beschäfti¬
gung von Kindern und Jugendlichen bleiben unberührt.
2. Tiroler Veranstaltungsgesetz
LGB1. Nr. 27 vom 26. Juni 1958 (Auszug)
I. Anwendungsbereich
§ 1
(1) öffentliche Theatervorstellungen, Schaustellungen, Dar¬
bietungen und Belustigungen (Veranstaltungen) unterliegen
mit Ausnahme der in § 2 angeführten Veranstaltungen
den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Veranstaltungen sind öffentlich, wenn sie nicht nur
persönlich geladenen Gästen des Veranstalters zugänglich
sind.
(3) Veranstalter ist, wer in der Öffentlichkeit oder der
Behörde gegenüber als solcher auftritt, im Zweifel der In¬
haber der Betriebsanlage.
§ 2
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a) Veranstaltungen der Religionsübung;
b) Veranstaltungen im Aufgabenbereich von Unterridits-
anstalten und Veranstaltungen von Schülern (Kindern) im
Rahmen ihrer Schulen (Kindergärten, Heime);
c) Veranstaltungen von Volksbildungseinrichtungen;
d) Veranstaltungen ortsüblichen Brauchtums.
(2) Es findet, soweit eine Veranstaltung nicht schon nach
Absatz 1 ausgenommen ist, ferner keine Anwendung auf
Veranstaltungen, die einer bundesgesetzlichen Regelung un¬
terliegen oder durch besondere landesrechtliche Vorschrif¬
ten geregelt sind.
II. Bestimmungen über die Bewilligung
von Veranstaltungen
§ 3
Bewilligungspflichtige Veranstaltungen;
Bewilligungsbehörden
(1) Einer Bewilligung der Landesregierung bedürfen -
unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 — Theater-, Zir¬
kus-, Variete-, Kabarett-, Revue- und ähnliche Vorstellun¬
gen und alle im Umherziehen betriebenen Veranstaltungen.
(2) Einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, in
ihrem örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeibehörde,
bedürfen:
a) Theatervorstellungen mit Laienkräften;
b) als Tiroler Abend oder ähnlich angekündigte Vor¬
führungen von Volkstänzen, Schwänken und Volksgesang,
gleichgültig, ob diese Vorführungen mit anderen Darbie¬
tungen verbunden sind oder nicht;
c) als Volksfest, Waldfest, Seefest oder ähnlich bezeich-
nete Veranstaltungen zur allgemeinen Belustigung und
Schauumzüge.
III. Bestimmungen über die Anmeldung
von Veranstaltungen
§ 12
Anmeldepflichtige Veranstaltungen; Anmeldebehörden
(1) Alle nicht einer Bewilligung unterliegenden Veran¬
staltungen (§ 3) hat der Veranstalter, soweit nicht die Vor¬
aussetzungen des § 15 vorliegen, bei der zuständigen Be¬
hörde (Abs. 3) anzumelden.
(3) Die Veranstaltungen sind anzumelden:
a) im allgemeinen beim Bürgermeister des Veranstal¬
tungsortes;
b) wenn sie sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden
eines politischen Bezirkes erstrecken, hei der Bezirksver¬
waltungsbehörde ;
c) in ihrem örtlichen Wirkungsbereich bei der Bundes¬
polizeibehörde;
d) wenn sie sich auf das Gebiet mehrerer politischer
Bezirke erstrecken, bei der nach lit. b oder c zuständigen
Behörde, in deren Bereich der Hauptteil der Veranstaltung
fällt.
§ 13
Anmeldung
(1) Die Anmeldung ist schriftlich spätestens eine Woche
vor Beginn der Veranstaltung zu erstatten. Sie kann sich
auf eine einzelne Veranstaltung oder eine Folge von Ver¬
anstaltungen beziehen.
(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:
a) Name, Geburtsdaten, Anschrift und Beruf des Ver¬
anstalters, bei juristischen Personen des Geschäftsführers;
b) Art, Ort, Zeit und Dauer der Veranstaltung;
c) Angaben über die Eignung der vorgesehenen Betriebs¬
anlage (§§ 16 und 17).
(3) Die Anmeldebehörde hat über die Anmeldung eine
Bescheinigung auszustellen.
(4) Der Veranstalter kann mit der Veranstaltung begin¬
nen, wenn diese nicht binnen einer Woche nach Einbrin¬
gung der Anmeldung untersagt wird.
§ 15
Veranstaltungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
Veranstaltungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften im
Rahmen ihres Aufgabenbereiches bedürfen keiner Anmel¬
dung.
IV. Betriebsanlagen
§ 16
(1) Veranstalter dürfen nur Betriebsanlagen (Räume,
Plätze, Anlagen und Einrichtungen) verwenden, die für die
jeweilige Art der Veranstaltung vom Standpunkt der öffent¬
lichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit geeignet sind.
(2) Betriebsanlagen sind geeignet, wenn Anlagen und
Einrichtungen nach Art und Inhalt der Veranstaltung in
bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- und verkehrspolizei¬
licher Hinsicht so gestaltet sind, daß sie die Hintanhaltung
von Gefahren für das Leben, die Gesundheit oder die kör¬
perliche Sicherheit von Menschen sowie einer Gefährdung
und Belästigung der Umgebung gewährleisten.
§ 17
(1) Als geeignete Betriebsanlagen sind insbesondere an¬
zusehen:
a) Räume von Gast- und Schankgewerbebetrieben, wenn
für die Veranstaltung nach ihrer Art keine über den Rah¬
men des regelmäßigen Gast- und Schankgewerbebetriebes
hinausgehende bau-, feuer- und sicherheitspolizeiliche Vor¬
kehrungen erforderlich sind;
b) Nach dem Tiroler Lichtspielgesetz genehmigte Anlagen,
wenn für die Veranstaltung nach ihrer Art keine über die
Genehmigung hinausgehenden bau-, feuer- und sicherheits¬
polizeilichen Vorkehrungen erforderlich sind;
c) Betriebsanlagen, die von der Behörde eines anderen
Bundeslandes für die jeweilige Art der Veranstaltung ge¬
nehmigt sind, wenn die Genehmigung unter gleichen oder
ähnlichen Voraussetzungen erteilt wurde, wie sie dieses
Gesetz aufzählt.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung für be¬
stimmte Arten der Betriebsanlagen unter Zugrundelegung