II Allgemein Wissenswertes 49 (3) Organe der Zivilluftfahrtbehörden (§§ 139 und 140 des Luftfahrtsgesetzes) sind in Ausübung ihrer dienstlichen Ob¬ liegenheiten berechtigt, Anlagen und Einrichtungen von Zi¬ vilflugplätzen jederzeit unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu betreten und zu benützen. b) Landesgesetze 1. Tiroler Jugendschutzgesetz LGBl. Nr. 28/1958 Zum Schutze der seelisch und körperlich gesunden Ent¬ wicklung der heranwachsenden Jugend hat der Landtag be¬ schlossen: §1 Allgemeine Bestimmungen (1) Der Schutz der Jugend nach diesem Gesetz erstreckt sich auf Kinder bis zum vollendeten 14. und auf Jugendliche vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. (2) Auf Angehörige des Bundesheeres und verheiratete Jugendliche findet dieses Gesetz keine Anwendung. (3) Wer unter Berufung auf die Erreichung einer bestimm¬ ten Altersstufe oder auf eine Ausnahme nach Abs. 2 be¬ hauptet, Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen zu sein, hat dies im Zweifel nachzuweisen. §2 Aufsichtspersonen Aufsichtspersonen nach diesem Gesetz sind: a) die Erziehungsberechtigten J§ 5 Tiroler Jugendwohl¬ fahrtsgesetz) ; b) Personen, denen die Aufsicht über ein Kind oder einen Jugendlichen beruflich oder vertraglich anvertraut ist; c) über 18 Jahre alte Familienangehörige und Angehörige von Jugendverbänden; d) andere vom Erziehungsberechtigten fallweise mit der Aufsicht betraute Personen über 21 Jahre. §3 Besuch öffentlicher Filmvorführungen (1) Kinder und Jugendliche dürfen nur solche öffentliche Vorführungen von Filmen besuchen, die nach den Bestim¬ mungen des Tiroler Lichtspielgesetzes für die betreffende Altersstufe zugelassen sind. (2) Überdies ist der Besuch öffentlicher Filmvorführungen für Kinder auf Vorstellungen, die spätestens um 20 Uhr, für Jugendliche auf Vorstellungen, die spätestens um 23 Uhr enden, beschränkt und Kindern vor vollendetem sechstem Lebensjahr überhaupt nicht gestattet. §4 Besuch öffentlicher Theatervorstellungen Der Besuch öffentlicher Theatervorstellungen ist für Kin¬ der auf Kinder-, Schüler- und Jugendvorstellungen, die vor 20 Uhr, für Jugendliche vor vollendetem 16. Lebensjahr auf Vorstellungen, die vor 23 Uhr enden, beschränkt. §5 Besuch von Tanzveranstaltungen (1) Der Besuch allgemein zugänglicher Tanzunterhaltun¬ gen in geschlossenen Räumen und im Freien ist Kindern und Jugendlichen vor vollendetem 16. Lebensjahr untersagt und Jugendlichen über 16 Jahre nur in Begleitung einer Aufsichtsperson gestattet. (2) Kinder und Jugendliche vor vollendetem 16. Lebens¬ jahr sind vom Besuch von allgemein zugänglichen Tanzlehr¬ kursen ausgeschlossen. (3) Der Besuch von Tanzübungen und Tanzvorführungen, die ausschließlich ortsüblicher Brauchtumspflege dienen, und der Besuch von Kunsttanzkursen sind von den vorstehen¬ den Bestimmungen ausgenommen, wenn Kinder und Ju¬ gendliche von einer Aufsichtsperson begleitet sind und die Veranstaltung vor 22 Uhr endet. §6 Besuch sonstiger Veranstaltungen (1) Kindern und Jugendlichen ist der Besuch von Variete-, Kabarett- und ähnlichen Veranstaltungen untersagt. [2) Der Besuch anderer Veranstaltungen (§ 1 Tiroler Ver¬ anstaltungsgesetz) ist für Kinder auf Veranstaltungen, die spätestens um 20 Uhr, für Jugendliche auf Veranstaltungen, die spätestens um 23 Uhr enden, beschränkt und Kindern vor vollendetem zehntem Lebensjahr nur in Begleitung einer Aufsichtsperson gestattet. § 7 Erleichterungen und Beschränkungen (1) Sofern eine nachteilige Beeinflussung der Jugend offenbar nicht zu befürchten ist, kann die Landesregierung für Kinder und Jugendliche für örtlich und zeitlich be¬ stimmte Veranstaltungen Ausnahmen von den Beschrän¬ kungen der §§ 3 bis 6 gestatten, wenn dies im Interesse der Fortbildung oder nützlicher Gemeinschaftspflege ge¬ legen ist. (2) Den Besuch von Veranstaltungen nach den §§ 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 kann die Landesregierung für Kinder und Jugendliche hinsichtlich der Altersstufe und der Be¬ suchszeit noch weiter beschränken, wenn nach Art und Wir¬ kung der Veranstaltung eine nachteilige Beeinflussung der Jugend mit Grund zu befürchten ist. § 8 [1) Vor Erlassung von Verordnungen nach § 7 hat die Landesregierung Fachleute der Jugenderziehung und Ju¬ gendfürsorge zu hören. (2) Wenn es die rasche Unterrichtung eines größeren Per¬ sonenkreises erfordert, kann die Landesregierung Verord¬ nungen nach § 7 durch den Rundfunk oder die Tageszei¬ tungen verlautbaren. Die Verordnung wird mit der Verlaut¬ barung rechtsverbindlich. §9 Aufenthalt in Gaststätten (1) Der Aufenthalt in Gaststätten aller Art ist Kindern und Jugendlichen vor vollendetem 16. Lebensjahr nur in Begleitung einer Aufsichtsperson bis 22 Uhr, Jugendlichen über 16 Jahre ohne Begleitung durch eine Aufsichtsperson bis 22 Uhr, in Begleitung einer solchen bis 24 Uhr gestattet. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn die Gaststätten ledig¬ lich zur Einnahme der Mahlzeiten oder anläßlich des Be¬ suches von Ausbildungsstätten zur Überbrückung notwen¬ diger Wartezeiten aufgesucht werden. (2) Das Übernachten in Beherbergungsbetrieben aller Art einschließlich der Campingplätze ist Kindern und Jugend¬ lichen ohne Begleitung einer Aufsichtsperson nicht gestat¬ tet, es sei denn, daß Jugendliche nach vollendetem 16. Le¬ bensjahr anläßlich von Reisen, Ausflügen oder Arbeitslei¬ stungen außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltesortes übernachten müssen. (3) Kindern und Jugendlichen ist der Besuch von Nacht¬ lokalen aller Art und von Branntweinschenken untersagt. § 10 Aufenthalt auf Straßen und Plätzen Auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie an anderen allgemein zugänglichen Orten dürfen sich Kinder und Ju¬ gendliche während der Dunkelheit nicht herumtreiben. §11 Teilnahme an Glücksspielen Kindern und Jugendlichen ist die Teilnahme an Glücks¬ spielen um Geld oder Geldeswert und der Aufenthalt in Räumen, in denen solche Spiele gespielt werden, verboten. §12 Alkohol- und Nikotingenuß (1) Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Le¬ bensjahr ist der Genuß von Alkohol überhaupt, Jugend¬ lichen über 16 Jahre der Genuß von Branntwein und brannt- weinhältigen Getränken untersagt. (2) Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Le¬ bensjahr ist das Rauchen untersagt. §13 H i n w e i s p f 1 i c h t [1] Betriebsinhaber und Veranstalter sind verpflichtet, die auf ihren Betrieb und ihre Veranstaltungen bezüglichen Be¬ stimmungen dieses Gesetzes an deutlich sichtbarer Stelle anzuschlagen und in lesbarem Zustand zu halten. (2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Betriebe, die einer bundesrechtlichen Regelung unterliegen. §14 Strafen (1) Wer diesem Gesetz zuwiderhandelt, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde, in ihrem örtlichen Wirkungs¬ bereich von der Bundespolizeibehörde, mit Geldstrafen bis zu 3000 Schilling oder Arrest bis zu drei Wochen bestraft. Bei erschwerenden Umständen können Geld- und Arrest¬ strafe nebeneinander verhängt werden. (2) In gleicher Weise wird bestraft, wer durch Vernach¬ lässigung seiner pflichtgemäßen Obsorge oder Aufsichts¬ pflicht Kindern und Jugendlichen die Übertretung der Be¬ stimmungen dieses Gesetzes ermöglicht oder erleichtert.