48 Allgemein Wissenswertes II e) wer sich an Fahrzeuge anhängt, um sich ziehen zu lassen, f) wer Tiere an Fahrzeuge anhängt, um sie mitlaufen zu lassen, die Fälle des § 74 Abs. 3 ausgenommen, g) wer Straßenbenützer blendet, h) wer als Besitzer eines Fuhrwerkes dieses einem ande¬ ren in unvorschriftsmäßigem Zustand zum Betrieb überläßt, i) wer beim Betrieb eines Fahrzeuges oder bei einer Lade¬ tätigkeit vermeidbaren Lärm erregt oder sonst gegen die in diesem Bundesgesetz oder in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes enthaltenen Bestimmungen zum Schutze vor Lärmbelästigung, z. B. gegen § 69, verstößt. (4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1000 S oder mit Arrest bis zu 48 Stunden zu bestrafen, a) wer auf fahrende Fahrzeuge aufspringt oder von ihnen abspringt, b) wer Erwerbstätigkeiten auf Straßen entgegen den Be¬ stimmungen des § 85 Abs. 1 ausübt oder durch Arbeiten an Schaufenstern den Verkehr behindert (§ 85 Abs. 2), c) wer Versammlungen, öffentliche oder ortsübliche Um¬ züge, volkstümliche Feste, Prozessionen und Leichenbegäng¬ nisse nicht gemäß § 86 anzeigt, d) wer auf Straßen trotz Verbot Wintersport betreibt, e) wer durch Spiele auf oder neben der Straße oder sonst gegen die Bestimmungen des § 88 verstößt oder als gesetzlicher Vertreter von Kindern zuläßt, daß sie gegen diese Bestimmungen verstoßen, f) wer durch Arbeiten auf oder neben der Straße ent¬ gegen den Bestimmungen des § 90 den Straßenverkehr be¬ einträchtigt, an Einfriedungen spitze Gegenstände anbringt, frisch gestrichene Gegenstände nicht kenntlich macht oder elektrisch geladene Drahteinfriedungen weniger als 2 m von der Straße anbringt (§ 91),, g) wer Straßen gröblich verunreinigt oder als Besitzer eines Hundes die in § 92 bezeichnete Sorgfaltpflicht ver¬ letzt, h) wer entgegen der sich für ihn aus § 93 ergebenden Verpflichtung nicht für die Säuberung oder Bestreuung der Straße sorgt, i) wer in anderer als der in den Abs. 1 und 2 sowie im Abs. 3 lit. a bis h bezeichneten Weise die Gebote oder Verbote nicht beachtet. (5) Der Versuch ist strafbar. Wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand versucht, ein Fahrzeug in Betrieb zu nehmen, wird jedoch nicht bestraft, wenn er aus freien Stücken oder von wem immer auf seinen Zustand aufmerk¬ sam gemacht, die Ausführung aufgibt. (6) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, a) wenn durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden ist und die Behörde hievon ausschließlich durch die Mel¬ dung (§ 4) des Beschädigers Kenntnis erlangt hat, b) wenn die Tat auf einer Straße ohne öffentlichen Ver¬ kehr begangen wurde (§ 1 Abs. 2), c) wenn eine in Abs. 3 oder Abs. 4 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallen¬ den strafbaren Handlung bildet. §100 Besondere Vorschriften für das Strafverfahren (1) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach § 99 schuldig, derentwegen sie bereits wenigstens zweimal bestraft wurde, so können Geld- und Arreststrafen neben¬ einander verhängt werden. (2) Die im § 99 Abs. 1 lit. a bis c enthaltenen Strafdro¬ hungen schließen einander aus. (3) Der Erlag einer vorläufigen Sicherheit zur Abwen¬ dung einer Festnahme (§ 37 a Verwaltungsstrafgesetz 1950) ist bei Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 und 2 nicht zulässig. (4) Die Bestrafung einer Übertretung nach § 99 steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides, womit der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Bundes¬ gesetzes zuwiderlaufenden Tatbestand zu beseitigen, nicht entgegen. (5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 und 2 finden die Bestimmungen des § 21 des Verwaltungs¬ strafgesetzes 1950 über das Absehen von Strafe keine An¬ wendung. (6) Die Behörde hat im Straferkenntnis im Sinne des § 57 Verwaltungsstrafgesetz 1950 auch über die aus einer Über¬ tretung nach § 99 abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Straßenerhalters gegen den Beschuldigten zu entschei¬ den. (7) Die eingehobenen Strafgelder sind dem Erhalter jener Straße abzuführen, auf der die Verwaltungsübertretung be¬ gangen wurde, und sind von diesem für die Straßenerhal¬ tung zu verwenden. §101 Verkehrsunterricht (1) Wer als Lenker eines Fahrzeuges wegen einer Über¬ tretung dieses Bundesgesetzes bestraft oder verwarnt (§ 21 Verwaltungsstrafgesetz 1950) wurde, kann von der Behörde seines ordentlichen Wohnsitzes durch Bescheid zur Teil¬ nahme an einem von ihr abzuhaltenden Verkehrsunterricht bis zu einer Gesamtdauer von sechs Stunden verpflichtet werden, wenn sein Verhalten im Straßenverkehr insbeson¬ dere mit Rücksicht auf wiederholte Beanstandungen ver¬ muten läßt, daß er die Verkehrsvorschriften nicht be¬ herrscht. (2) Zur Teilnahme am Verkehrsunterricht kann der Len¬ ker eines Fahrzeuges bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 auch dann verpflichtet werden, wenn er ledig¬ lich mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 99 Abs. 6 lit. c von der Verwaltungsbehörde nicht bestraft wird. (3) Der Verkehrsunterricht kann auch an Sonn- oder Feiertagen abgehalten werden, darf aber an solchen Tagen nicht länger als zwei Stunden dauern. Die Bestimmung des § 20 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 ist anzuwenden. 4. Störung der öffentlichen Ordnung, Verletzung des öffentlichen Anstandes, ungebührliche Erregung störenden Lärms Art. VIII Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen — EGVG 1950, BGBl. Nr. 172/1950. Wer durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen ge¬ eignet ist, die Ordnung an öffentlichen Orten stört, oder wer den öffentlichen Anstand verletzt oder ungebührlicher¬ weise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungs¬ übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde oder in Orten, für die eine Bundespolizeibehörde besteht, von dieser mit Geld bis 400 Schilling oder Arrest bis zwei Wochen zu bestrafen. 5. Zivilflugplatz-Betriebsordnung BGBl. Nr. 72 vom 14. März 1962 (Auszug) Verhalten auf Zivilflugplätzen §23 Allgemeiner Verhaltensgrundsatz (1) Auf einem Zivilflugplatz ist jedes Verhalten verboten, das geeignet ist, den Flugplatzbetrieb, den Flugbetrieb oder den Flugsicherungsbetrieb zu stören oder zu gefähr¬ den. (2) Auf einem Zivilflugplatz befindliche Personen haben den im Interesse eines sicheren Flugplatzbetriebes, Flugbe¬ triebes oder Flugsicherungsbetriebes erteilten Anweisungen der am Zivilflugplatz tätigen behördlichen Organe bezie¬ hungsweise des Zivilflugplatzhalters und seiner Beauftrag¬ ten Folge zu leisten. §24 Betreten und Befahren von Zivilflugplatzanlagen [1] Das Betreten und Befahren sowie das Verlassen der nicht allgemein zugänglichen Teile eines Zivilflugplatzes ist nur an den hiefür vorgesehenen Stellen gestattet. Nicht allgemein zugängliche Teile eines Zivilflugplatzes dürfen nur so lange und nur insoweit betreten oder befahren werden, als dies mit Rücksicht auf den Zweck des Betre¬ tens oder Befahrens erforderlich ist. (2) Der Zivilflugplatzhalter hat dafür zu sorgen, daß Per¬ sonen, die mit den dem Flugbetrieb eigentümlichen Gefah¬ ren nicht vertraut sind, vor dem Betreten und Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes die erforderliche Belehrung erhalten. Personen, die zum Be¬ treten und Befahren von Bewegungsflächen berechtigt sind, müssen insbesondere auch über die Bedeutung der in den Luftverkehrsregeln festgelegten Lichtsignale belehrt und, falls dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, durch eine mit den Eigenarten des Flugbetriebes vertraute Person ge¬ führt werden.