Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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II
Allgemein Wissenswertes
47
gängerverkehr dadurch nicht übermäßig behindert wird.
Jedoch dürfen Gehsteige oder Gehwege mit Schubkarren
in Ortsgebieten in der Nähe von Baustellen, landwirtschaft¬
lichen Betrieben oder Gärten in Längsrichtung befahren
werden.
§77 Geschlossene Züge
von Fußgängern
(1) Geschlossene Züge von Fußgängern, insbesondere ge¬
schlossene Verbände des Bundesheeres oder des Sicher¬
heitsdienstes, Prozessionen, Leichenbegängnisse und son¬
stige Umzüge, nicht jedoch geschlossene Kinder- oder Schü¬
lergruppen, haben die Fahrbahn zu benützen. Sie dürfen
über Brücken und Stege nicht im Gleichschritt marschieren.
Für die Benützung der Fahrbahn durch solche Züge gelten
die Bestimmungen des II. Abschnittes sinngemäß.
(2) Bei Dämmerung, Dunkelheit, Nebel oder wenn es die
Witterung sonst erfordert, ist, wenn die sonstige Beleuch¬
tung nicht ausreicht, die Spitze eines die Fahrbahn benüt¬
zenden geschlossenen Zuges durch nach vorne weiß und
das Ende durch nach hinten rot leuchtende Lampen kennt¬
lich zu machen. Besteht der Zug aus einer Reihe, so ist an
Spitze und Ende je eine Lampe, besteht er aus mehreren
Reihen, so sind an beiden Flügeln der Spitze und des Endes
je eine Lampe mitzuführen.
(3) Ein geschlossener Zug von Fußgängern darf auch
durch mitfahrende Fahrzeuge beleuchtet werden. In einem
solchen Falle gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinnge¬
mäß. Das linke Licht muß in einer Linie mit den links ge¬
henden Personen liegen.
§78 Verhalten auf Gehsteigen und
Gehwegen in Ortsgebieten
Auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgehieten ist ver¬
boten:
a) Gegenstände, insbesondere solche, die scharf, spitz
oder sonst gefährlich sind, so zu tragen, daß andere Stra-
ßenbenützer gefährdet werden können,
b) blendende Gegenstände unverhüllt zu tragen,
c) den Fußgängerverkehr, insbesondere durch den Ver¬
kauf oder die Verteilung von Programmen oder Eintritts¬
karten vor Theatern und Vergnügungsstätten, durch das
Verstellen des Weges, durch das Tragen von Reklame¬
tafeln sowie durch den Verkauf von Druckschriften, durch
das Mitführen von Tieren oder durch unbegründetes Ste¬
henbleiben, zu behindern.
§87 Wintersport auf Straßen
(1} Auf Straßen in Ortsgebieten, auf Bundes- und Vor¬
rangstraßen ist das Skifahren, Schlittschuhlaufen und Ro¬
deln verboten. Wenn es das öffentliche Interesse erfordert
und keine erheblichen Interessen am unbehinderten Stra¬
ßenverkehr entgegenstehen, hat die Behörde durch Verord¬
nung einzelne Straßen von diesem Verbot auszunehmen
und für den übrigen Verkehr zu sperren.
(2J Eine Verordnung nach Abs. 1 ist durch Anschlag auf
der Amtstafel der Behörde kundzumachen.
[3] Personen, die auf Straßen skifahren, Schlittschuhlau¬
fen oder rodeln, haben auf andere Straßenbenützer Rück¬
sicht zu nehmen und ihnen auszuweichen.
§88 Spielen auf Straßen
(1) Spiele auf der Fahrbahn sind verboten, es sei denn,
daß für die Fahrbahn ein allgemeines und uneingeschränk¬
tes Fahrverbot gilt. Eine solche Fahrbahn darf jedoch mit
Rollschuhen, fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähn¬
lichen Bewegungsmitteln nur befahren werden, wenn sie
eben oder annähernd eben ist.
[2] Spiele auf Gehsteigen oder Gehwegen und deren Be¬
fahren mit Rollschuhen, fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug
und ähnlichen Bewegungsmitteln sind verboten, wenn hie¬
durch der Verkehr auf der Fahrbahn oder Fußgänger ge¬
fährdet oder behindert werden. Kinder müssen, wenn sie
Gehsteige oder Gehwege mit den genannten Geräten be¬
fahren, überdies von Erwachsenen beaufsichtigt werden.
(3J Es ist verboten, die Ordnung des Straßenverkehrs
durch Werfen von Steinen, Schießen mit Schleudern, Aus¬
lösen von Knallpräparaten, Eisschleifen, Eisstockschießen,
Blenden mit Spiegeln und ähnlichen Betätigungen zu stö¬
ren oder Straßenbenützer auf diese Weise zu belästigen.
§92 Verunreinigung der Straße
(1) Jede gröbliche Verunreinigung der Straße durch feste
oder flüssige Stoffe, insbesondere durch Schutt, Kehricht,
Abfälle und Unrat aller Art, sowie das Ausgießen von
Flüssigkeiten bei Gefahr einer Glatteisbildung ist verbo¬
ten. Haften an einem Fahrzeug, insbesondere auf seinen
Rädern, größere Erdmengen, so hat sie der Lenker vor
dem Einfahren auf eine staubfreie Straße zu entfernen.
(2) Die Besitzer von Hunden haben dafür zu sorgen, daß
diese die Gehsteige und Gehwege nicht verunreinigen.
(3) Personen, die den Vorschriften der vorhergehenden
Absätze zuwiderhandeln, können, abgesehen von den Straf¬
folgen, zur Entfernung, Reinigung oder zur Kostentragung
für die Entfernung oder Reinigung verhalten werden.
§99 Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer
Geldstrafe von 5000 S bis 30.000 S oder mit Arrest von
einer bis sechs Wochen zu bestrafen,
a] wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträch¬
tigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt,
b] wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Vor¬
aussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt
untersuchen oder sich einem Arzt vorführen zu lassen oder
sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht
der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
cj (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der
im § 5 Abs. 6 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich
Blut abnehmen zu lassen,
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer
Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S oder mit Arrest von
24 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen,
a) der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am
Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zu¬
sammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4
Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält,
nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste
Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt,
b) wer als Lenker eines Fahrzeuges eine ziffernmäßig
festgesetzte Höchstgeschwindigkeit überschreitet und die
Überschreitung mit einem zur Messung von Geschwindig¬
keiten geeigneten Gerät festgestellt wurde, es sei denn,
daß die Überschreitung nur geringfügig ist,
c) wer als Lenker eines Fahrzeuges, z. B. beim Überholen
(§§ 15 und 16) oder als Wartepflichtiger (§ 19), unter be¬
sonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer
Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern ge¬
gen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen ver¬
stößt, insbesondere Fußgänger, die Schutzwege vorschrifts¬
mäßig benützen, gefährdet oder behindert,
d) wer nach Fahrbahnkuppen oder im Bereiche unüber¬
sichtlicher Kurven auf den von den Lenkern herannahen¬
der Fahrzeuge zu benützenden Fahrstreifen hält oder parkt
oder wer auf Vorrangstraßen außerhalb von Ortsgebieten
während der Dunkelheit, hei starkem Nebel oder bei son¬
stiger Sichtbehinderung parkt (§ 24) oder ein Verkehrs¬
hindernis nicht kennzeichnet (§ 89),
e) wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des
Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer
Lage und Bedeutung verändert oder sonst gegen die Be¬
stimmungen des § 31 verstößt,
f) wer ein Fahrzeug lenkt, obwohl ihm dies gemäß § 59
verboten ist.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer
Geldstrafe bis zu 10.000 S oder mit Arrest bis zu zwei
Wochen zu bestrafen,
a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als
Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die
Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt
und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 2 oder 4 zu be¬
strafen ist,
b) wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten
Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbe¬
sondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den
bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht
meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe
leistet,
c) wer die Kennzeichnung „Arzt im Dienst“ unbefugt oder
zu anderen als im § 24 bezeichneten Zwecken gebraucht,
d) wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden
Zwecken (X. Abschnitt] benützt, insbesondere ohne Bewil¬
ligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder
Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Ver¬
anstaltungen nach § 64 abhält,