II Allgemein Wissenswertes 47 gängerverkehr dadurch nicht übermäßig behindert wird. Jedoch dürfen Gehsteige oder Gehwege mit Schubkarren in Ortsgebieten in der Nähe von Baustellen, landwirtschaft¬ lichen Betrieben oder Gärten in Längsrichtung befahren werden. §77 Geschlossene Züge von Fußgängern (1) Geschlossene Züge von Fußgängern, insbesondere ge¬ schlossene Verbände des Bundesheeres oder des Sicher¬ heitsdienstes, Prozessionen, Leichenbegängnisse und son¬ stige Umzüge, nicht jedoch geschlossene Kinder- oder Schü¬ lergruppen, haben die Fahrbahn zu benützen. Sie dürfen über Brücken und Stege nicht im Gleichschritt marschieren. Für die Benützung der Fahrbahn durch solche Züge gelten die Bestimmungen des II. Abschnittes sinngemäß. (2) Bei Dämmerung, Dunkelheit, Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, ist, wenn die sonstige Beleuch¬ tung nicht ausreicht, die Spitze eines die Fahrbahn benüt¬ zenden geschlossenen Zuges durch nach vorne weiß und das Ende durch nach hinten rot leuchtende Lampen kennt¬ lich zu machen. Besteht der Zug aus einer Reihe, so ist an Spitze und Ende je eine Lampe, besteht er aus mehreren Reihen, so sind an beiden Flügeln der Spitze und des Endes je eine Lampe mitzuführen. (3) Ein geschlossener Zug von Fußgängern darf auch durch mitfahrende Fahrzeuge beleuchtet werden. In einem solchen Falle gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinnge¬ mäß. Das linke Licht muß in einer Linie mit den links ge¬ henden Personen liegen. §78 Verhalten auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgebieten Auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgehieten ist ver¬ boten: a) Gegenstände, insbesondere solche, die scharf, spitz oder sonst gefährlich sind, so zu tragen, daß andere Stra- ßenbenützer gefährdet werden können, b) blendende Gegenstände unverhüllt zu tragen, c) den Fußgängerverkehr, insbesondere durch den Ver¬ kauf oder die Verteilung von Programmen oder Eintritts¬ karten vor Theatern und Vergnügungsstätten, durch das Verstellen des Weges, durch das Tragen von Reklame¬ tafeln sowie durch den Verkauf von Druckschriften, durch das Mitführen von Tieren oder durch unbegründetes Ste¬ henbleiben, zu behindern. §87 Wintersport auf Straßen (1} Auf Straßen in Ortsgebieten, auf Bundes- und Vor¬ rangstraßen ist das Skifahren, Schlittschuhlaufen und Ro¬ deln verboten. Wenn es das öffentliche Interesse erfordert und keine erheblichen Interessen am unbehinderten Stra¬ ßenverkehr entgegenstehen, hat die Behörde durch Verord¬ nung einzelne Straßen von diesem Verbot auszunehmen und für den übrigen Verkehr zu sperren. (2J Eine Verordnung nach Abs. 1 ist durch Anschlag auf der Amtstafel der Behörde kundzumachen. [3] Personen, die auf Straßen skifahren, Schlittschuhlau¬ fen oder rodeln, haben auf andere Straßenbenützer Rück¬ sicht zu nehmen und ihnen auszuweichen. §88 Spielen auf Straßen (1) Spiele auf der Fahrbahn sind verboten, es sei denn, daß für die Fahrbahn ein allgemeines und uneingeschränk¬ tes Fahrverbot gilt. Eine solche Fahrbahn darf jedoch mit Rollschuhen, fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähn¬ lichen Bewegungsmitteln nur befahren werden, wenn sie eben oder annähernd eben ist. [2] Spiele auf Gehsteigen oder Gehwegen und deren Be¬ fahren mit Rollschuhen, fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln sind verboten, wenn hie¬ durch der Verkehr auf der Fahrbahn oder Fußgänger ge¬ fährdet oder behindert werden. Kinder müssen, wenn sie Gehsteige oder Gehwege mit den genannten Geräten be¬ fahren, überdies von Erwachsenen beaufsichtigt werden. (3J Es ist verboten, die Ordnung des Straßenverkehrs durch Werfen von Steinen, Schießen mit Schleudern, Aus¬ lösen von Knallpräparaten, Eisschleifen, Eisstockschießen, Blenden mit Spiegeln und ähnlichen Betätigungen zu stö¬ ren oder Straßenbenützer auf diese Weise zu belästigen. §92 Verunreinigung der Straße (1) Jede gröbliche Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe, insbesondere durch Schutt, Kehricht, Abfälle und Unrat aller Art, sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten bei Gefahr einer Glatteisbildung ist verbo¬ ten. Haften an einem Fahrzeug, insbesondere auf seinen Rädern, größere Erdmengen, so hat sie der Lenker vor dem Einfahren auf eine staubfreie Straße zu entfernen. (2) Die Besitzer von Hunden haben dafür zu sorgen, daß diese die Gehsteige und Gehwege nicht verunreinigen. (3) Personen, die den Vorschriften der vorhergehenden Absätze zuwiderhandeln, können, abgesehen von den Straf¬ folgen, zur Entfernung, Reinigung oder zur Kostentragung für die Entfernung oder Reinigung verhalten werden. §99 Strafbestimmungen (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 5000 S bis 30.000 S oder mit Arrest von einer bis sechs Wochen zu bestrafen, a] wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträch¬ tigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, b] wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Vor¬ aussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich einem Arzt vorführen zu lassen oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht, cj (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 Abs. 6 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen, (2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S oder mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, a) der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zu¬ sammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, b) wer als Lenker eines Fahrzeuges eine ziffernmäßig festgesetzte Höchstgeschwindigkeit überschreitet und die Überschreitung mit einem zur Messung von Geschwindig¬ keiten geeigneten Gerät festgestellt wurde, es sei denn, daß die Überschreitung nur geringfügig ist, c) wer als Lenker eines Fahrzeuges, z. B. beim Überholen (§§ 15 und 16) oder als Wartepflichtiger (§ 19), unter be¬ sonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern ge¬ gen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen ver¬ stößt, insbesondere Fußgänger, die Schutzwege vorschrifts¬ mäßig benützen, gefährdet oder behindert, d) wer nach Fahrbahnkuppen oder im Bereiche unüber¬ sichtlicher Kurven auf den von den Lenkern herannahen¬ der Fahrzeuge zu benützenden Fahrstreifen hält oder parkt oder wer auf Vorrangstraßen außerhalb von Ortsgebieten während der Dunkelheit, hei starkem Nebel oder bei son¬ stiger Sichtbehinderung parkt (§ 24) oder ein Verkehrs¬ hindernis nicht kennzeichnet (§ 89), e) wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage und Bedeutung verändert oder sonst gegen die Be¬ stimmungen des § 31 verstößt, f) wer ein Fahrzeug lenkt, obwohl ihm dies gemäß § 59 verboten ist. (3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 2 oder 4 zu be¬ strafen ist, b) wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbe¬ sondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet, c) wer die Kennzeichnung „Arzt im Dienst“ unbefugt oder zu anderen als im § 24 bezeichneten Zwecken gebraucht, d) wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt] benützt, insbesondere ohne Bewil¬ ligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Ver¬ anstaltungen nach § 64 abhält,