Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 54 Buch 1970
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

46
Allgemein Wissenswertes
II
beschaffen sein, daß der Radfahrer durch das Kind nicht in
seiner Sicht, Aufmerksamkeit oder Bewegungsfreiheit be¬
hindert oder in seiner Sicherheit gefährdet werden kann.
(6) Fahrräder zum Mitführen von Personen über acht
fahre müssen für diese einen eigenen Sitz, eine eigene
Haltevorrichtung und eigene Tretkurbeln haben [Tandem¬
fahrräder). Bei Motorfahrrädern sind eigene Tretkurbeln
für eine mitgeführte Person nicht erforderlich; in diesem
Falle müssen jedoch geeignete Fußstützen vorhanden sein.
An Stelle des eigenen Sitzes für eine solche Person genügt
bei einem Motorfahrrad ein entsprechend bemessener Dop¬
pelsitz.
§67' Fahrradanhänger und
mehrspurige Fahrräder
(1) Fahrradanhänger dürfen nur einachsig sein; sie müs¬
sen mit dem Fahrrad gelenkig und betriebsicher verbunden
und vorne mit zwei weißen und hinten mit zwei roten
Rückstrahlern ausgestattet sein, welche die Breite des An¬
hängers erkennen lassen. Wird durch den Anhänger oder
durch die Ladung das Rücklicht des Fahrrades (§ 66 Abs. 2
Z. 4) verdeckt, so ist am Anhänger ein entsprechendes Rück¬
licht anzubringen.
(2) Die Bestimmungen über die Beschaffenheit und Aus¬
rüstung von einspurigen Fahrrädern und von Fahrradan¬
hängern gelten für mehrspurige Fahrräder mit der Ma߬
gabe, daß bei diesen zwei Lampen (§ 66 Abs. 2 Z. 3) in
gleicher Höhe so angebracht sein müssen, daß sie die seit¬
liche Begrenzung des Fahrrades erkennen lassen.
(3) Das Ladegewicht darf bei der Beförderung von Lasten
mit mehrspurigen Fahrrädern 100 kg, mit Fahrradanhängern
50 kg nicht überschreiten. Zur Beförderung von schwereren
Lasten und von Personen ist eine Bewilligung der Behörde
erforderlich, die dann zu erteilen ist, wenn unter Bedacht-
nahme auf die Beschaffenheit des Fahrrades und des Fahr¬
radanhängers die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist.
Die Bewilligung kann unter Berücksichtigung der Verkehrs¬
sicherheit Bedingungen enthalten.
§ 68 Verhalten der Radfahrer
(1) Auf Straßen mit Radwegen oder Radfahrstreifen ist
mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger der Radweg
oder der Radfahrstreifen zu benützen. Mit mehrspurigen
Fahrrädern und mit Fahrrädern mit Anhänger ist die Fahr¬
bahn zu benützen. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das
Radfahren und das Schieben eines Fahrrades in der Längs¬
richtung verboten. In Ortsgebieten hat der Radfahrer vor
dem Überqueren der Gehsteige und Gehwege [§ 8 Abs. 4)
abzusteigen.
(2) Radfahrer dürfen nur auf Radwegen nebeneinander
fahren, Fahrräder dürfen nicht nebeneinander geschoben
werden. Radfahrer dürfen beim Einbiegen von Radwegen
oder Radfahrstreifen auf die Fahrbahn andere Straßen-
benützer weder gefährden noch behindern.
(3) Es ist verboten,
a) auf einem Fahrrad freihändig zu fahren,
b) sich mit einem Fahrrad an ein anderes Fahrzeug an¬
zuhängen, um sich ziehen zu lassen,
c) Fahrräder in einer nicht verkehrsgemäßen Art zu ge¬
brauchen, zum Beispiel Karussellfahren, Wettfahren und
dgl.,
d) beim Radfahren andere Fahrzeuge oder Kleinfahr¬
zeuge mitzuführen.
(4) Fahrräder sind so aufzustellen, daß sie nicht Umfal¬
len oder den Verkehr behindern können.
(5) Gegenstände, die am Anzeigen der Fahrtrichtungsän¬
derung und Geschwindigkeitsverminderung (§§ 11 und 21)
hindern oder die freie Sicht oder die Bewegungsfreiheit
des Radfahrers beeinträchtigen oder Personen gefährden
oder Sachen beschädigen können, wie zum Beispiel unge¬
schützte Sägen oder Sensen, geöffnete Schirme und dgl.,
dürfen am Fahrrad nicht mitgeführt werden.
§69 Motorfahrräder
(1) Die Lenker von Motorfahrrädern haben dafür zu sor¬
gen, daß das Fahrzeug keinen vermeidbaren Lärm erregt.
(2) Mit Motorfahrrädern ist ausschließlich die Fahrbahn
zu benützen. Im Ortsgebiet hat der Lenker eines Motor¬
fahrrades vor dem Überqueren der Gehsteige und Geh¬
wege (§ 8 Abs. 4) abzusteigen.
(3) Für die Lenker von Motorfahrrädern gelten die Be¬
stimmungen des § 68 Abs. 3 bis 5 über das Verhalten von
Radfahrern sinngemäß. Überdies ist ihnen verboten:
a) das Nebeneinanderfahren mit anderen Motorfahrrä¬
dern oder Fahrrädern,
b) Motorfahrräder neben einem anderen Motorfahrrad
oder Fahrrad zu schieben,
c) dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb
eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehr¬
mals hintereinander zu befahren oder den Motor am Stand
länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen,
d) Motorfahrräder zu verwenden, die nicht mit einer
zweckmäßigen, dem jeweiligen Stand der Technik entspre¬
chenden Vorrichtung zur Dämpfung des Motorengeräusches
ausgestattet sind.
§76 Verhalten der Fußgänger
(1) Fußgänger und Personen, die Kinderwagen oder Roll¬
stühle schieben oder ziehen, haben auf Gehsteigen oder
Gehwegen zu gehen; sie dürfen nicht überraschend auf die
Fahrbahn treten; das Betreten der Fahrbahn ist überhaupt
verboten, wenn auf dem Gehsteigrand eine ununterbro¬
chene gelbe Längsmarkierung [Sperrlinie) angebracht ist.
Sind Gehsteige oder Gehwege nicht vorhanden, so haben
Fußgänger das Straßenbankett und, wenn auch dieses fehlt,
den äußersten Fahrbahnrand zu benützen; hiebei haben sie
auf Freilandstraßen, außer im Falle der Unzumutbarkeit,
auf dem linken Straßenbankett (auf dem linken Fahrbahn¬
rand) zu gehen.
(2) Fußgänger in Gruppen auf Gehsteigen oder Gehwe¬
gen, auf dem Straßenbankett oder am Fahrbahnrand dür¬
fen andere Straßenbenützer weder gefährden noch behin¬
dern. Fußgänger haben, wenn es die Umstände erfordern,
rechts auszuweichen und links vorzugehen.
(3) An Stellen, wo der Verkehr durch Arm- oder Licht¬
zeichen geregelt ist, dürfen Fußgänger, sofern der Ver¬
kehr für sie nicht besonders geregelt ist (§ 38 Abs. 4), die
Fahrbahn nur überqueren, wenn und solange für den Fahr¬
zeugverkehr auf dieser Fahrbahn das Zeichen „Halt“ [§§ 37
Abs. 3 und 38 Abs. 2) gilt. Hält ein Verkehrsposten einen
Arm senkrecht nach oben oder leuchtet gelbes, nicht blin¬
kendes Licht, so dürfen Fußgänger die Fahrbahn nicht be¬
treten; sind sie bereits auf der Fahrbahn, so haben sie
diese bei diesem Zeichen unverzüglich zu verlassen.
(4) An Stellen, wo der Verkehr weder durch Arm- noch
durch Lichtzeichen geregelt wird, dürfen Fußgänger,
a) wenn Schutzwege in Verbindung mit einer Querlinie
vorhanden sind, den Schutzweg nicht mehr betreten, wenn
ein herannahendes Fahrzeug bereits die Querlinie erreicht
hat,
b) wenn Schutzwege ohne Querlinie, jedoch in Verbin¬
dung mit einem gelben, blinkenden Licht oder sonst an
einer Kreuzung (§ 56 Abs. 3 lit. b) vorhanden sind, den
Schutzweg nicht unmittelbar vor einem herannahenden
Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend betreten,
c) wenn Schutzwege nicht vorhanden sind, erst dann auf
die Fahrbahn treten, wenn sie sich vergewissert haben, daß
sie hiebei weder andere noch sich selbst gefährden.
(5) Fußgänger haben die Fahrbahn in angemessener Eile
zu überqueren. Außerhalb von Schutzwegen haben sie den
kürzesten Weg zu wählen; hiebei dürfen sie den Fahrzeug¬
verkehr nicht behindern.
(6) Sind Schutzwege oder für Fußgänger bestimmte Un¬
ter- oder Überführungen vorhanden, so haben Fußgänger
diese Einrichtungen zu benützen. Ist jedoch keine dieser
Einrichtungen vorhanden oder mehr als 25 m entfernt, so
dürfen Fußgänger im Ortsgebiet die Fahrbahn nur an Kreu¬
zungen überqueren, es sei denn, daß die Verkehrslage ein
sicheres Überqueren der Fahrbahn auch an anderen Stellen
zweifellos zuläßt.
(7) Fußgänger dürfen jedoch ungeachtet der Bestimmun¬
gen des Abs. 6 die Fahrbahn auf kürzestem Wege über¬
queren, um eine Haltestelleninsel zu erreichen oder zu ver¬
lassen, wenn der Verkehr weder durch Arm- noch durch
Lichtzeichen geregelt wird.
(8) An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel darf die
Fahrbahn zum Einsteigen in Schienenfahrzeuge erst nach
deren Einfahren in den Haltestellenbereich [§ 24 Abs. 1
lit. e), zum Einsteigen in andere Fahrzeuge erst nach deren
Stillstand betreten werden.
(9) Fußgänger dürfen Schranken, Seil- oder Kettenab¬
sperrungen nicht übersteigen, eigenmächtig öffnen oder un¬
ter diesen Einrichtungen durchschlüpfen.
(10) Mit anderen als den im Abs. 1 genannten Kleinfahr¬
zeugen und von Lastenträgern dürfen Gehsteige, Gehwege
oder Straßenbankette dann benützt werden, wenn der Fuß-