II Allgemein Wissenswertes 45 (3) Von dem im Abs. 2 angeführten Verbot sind Fahr¬ ten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh oder leicht verderblichen Lebens¬ mitteln, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, unauf¬ schiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschlepp¬ dienst, der Pannenhilfe oder dem Einsatz in Katastrophen¬ fällen dienen, sowie Fahrten im Ortsgebiet am Goldenen und Silbernen Sonntag und dem jeweiligen Vortag. §55 Bodenmarkierungen auf der Straße (1) Zur Leitung, Sicherung und Ordnung des sich bewe¬ genden und des ruhenden Verkehrs können auf der Straße Bodenmarkierungen angebracht werden; sie können als Längsmarkierungen, Quermarkierungen, Richtungspfeile, Schraffen, Kreuze, Schriftzeichen und dgl. ausgeführt wer¬ den. (2) Längs- oder Quermarkierungen, die ein Gebot oder Verbot bewirken, wie „Sperrlinien“ (§ 9 Abs. 1 und § 76 Abs. 1) oder Querlinien vor Schutzwegen (§ 9 Abs. 2) oder vor Kreuzungen [§ 9 Abs. 3 und 4), sind als nicht unter¬ brochene Linien auszuführen. (3) Längs- oder Quermarkierungen, die, ohne ein Gebot oder Verbot zu bewirken, lediglich dazu dienen, den Ver¬ kehr zu leiten und zu ordnen („Leitlinien“), sind als unter¬ brochene Linien auszuführen. (4) Teilflächen von Straßen oder Parkplätzen, die nicht be¬ fahren werden dürfen, sind durch Schraffen zu kennzeich¬ nen („Sperrflächen“). Flächen, auf denen nicht geparkt wer¬ den darf, sind, sofern das Verbot durch Bodenmarkierun¬ gen bewirkt werden soll, mit Kreuzen zu bezeichnen. (5) Wenn es die Anlage der Straße zuläßt, kann unmittel¬ bar neben einer Sperrlinie eine Leitlinie angebracht wer¬ den (§ 9 Abs. 1). Sind für eine Fahrtrichtung zwei oder mehr Fahrstreifen durch Markierung gekennzeichnet, dann sind zur Trennung der Fahrtrichtungen zwei Sperrlinien nebeneinander anzubringen. (6) Bodenmarkierungen zur Regelung des sich bewegen¬ den Verkehrs, ausgenommen Schutzwege und Querlinien vor Schutzwegen, sind in gelber Farbe, solche zur Regelung des ruhenden Verkehrs sowie Schutzwege (§ 2 Abs. 1 Z. 12) und Querlinien vor Schutzwegen sind in weißer Farbe auszuführen. (7) Bodenmarkierungen können durch Bemalung der Fahr¬ bahn oder durch in Reihen oder als Flächen in die Stra¬ ßendecke eingesetzte Steine, Punkte, Nägel, Metallplatten oder dgl. dargestellt werden. (8) Bodenmarkierungen können vom Straßenerhalter ohne behördlichen Auftrag angebracht werden. Die Behörde kann ihm jedoch, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüs¬ sigkeit des Verkehrs erfordert, vorschreiben, Bodenmar¬ kierungen zu entfernen oder an den von ihr bestimmten Stellen anzubringen. §56 Schutzwegmarkierungen (1) In Ortsgebieten sind auf Straßenstellen, wo ständig betriebene Lichtzeichen zur Regelung des Verkehrs oder zur Abgabe blinkenden gelben Lichtes vorhanden sind, auch Schutzwege (§ 2 Abs. 1 Z. 12) in entsprechender Anzahl anzulegen, sofern für den Fußgängerverkehr nicht in ande¬ rer Weise, etwa durch Über- oder Unterführungen, Vor¬ sorge getroffen ist. (2) Auf anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Straßen¬ stellen sind Schutzwege dann anzulegen, wenn es Sicher¬ heit und Umfang des Fußgängerverkehrs erfordern. Die Benützung solcher Schutzwege ist durch Lichtzeichen zu re¬ geln. (3) Solange es die Verkehrsverhältnisse nicht erfordern, kann von einer Regelung des Verkehrs durch Lichtzeichen bei den in Abs. 2 genannten Schutzwegen Abstand genom¬ men werden. In diesem Falle ist jedoch, a) wenn sich der Schutzweg außerhalb des Bereiches einer Kreuzung befindet, beiderseits des Schutzweges eine Querlinie über die Fahrbahn und bei diesen Querlinien das Gefahrenzeichen „Fußgängerübergang" (§ 50 Z. 11), b) wenn sich der Schutzweg im Bereiche einer Kreuzung befindet und ihm gegenüber ebenfalls ein Schutzweg ange¬ bracht ist, vor dem Schutzweg eine Querlinie über die Fahr¬ bahn und bei dieser Querlinie das Gefahrenzeichen „Fu߬ gängerübergang“ (§ 50 Z. 11) anzubringen. (4) Die in Abs. 3 genannte Querlinie ist 15 m vor dem Schutzweg anzubringen. Auf Freilandstraßen muß diese Querlinie gemäß § 48 Abs. 5 vorher angezeigt werden. §57 Einrichtungen neben und auf der Fahrbahn (1) Zur besseren Kenntlichmachung des Verlaufes einer Straße können neben der Fahrbahn Leitpflöcke, Leitplan¬ ken, Schneestangen und dergleichen angebracht werden. Überdies können an besonders gefährlichen Straßenstel¬ len zur Sicherung des Straßenverkehrs Leitschienen oder ähnliche Einrichtungen verwendet werden. Zur Ordnung und Sicherung des Verkehrs, insbesondere zur Teilung der Verkehrsrichtungen, können auch auf der Fahrbahn straßen¬ bauliche Einrichtungen vorgesehen werden. (2) Werden Einrichtungen gemäß Abs. 1 zur besseren Er¬ kennbarkeit mit rüdkstrahlendem Material ausgestattet, so ist an der rechten Straßenseite im Sinne der Fahrtrichtung die Farbe Rot, an der linken die Farbe Weiß zu verwen¬ den. Auf der Fahrbahn befindliche straßenbauliche Einrich¬ tungen können, um ihre Erkennbarkeit zu verbessern, mit gelbem Licht, gelbem Rückstrahlmaterial oder mit gelber Farbe versehen werden. §65 Benützung von Fahrrädern (1) Der Lenker eines Fahrrades (Radfahrer) muß minde¬ stens 12 Jahre alt sein. Kinder unter 12 Jahren dürfen ein Fahrrad nur unter Aufsicht Erwachsener oder mit behörd¬ licher Bewilligung lenken. (2) Die Behörde hat auf Antrag des gesetzlichen Vertre¬ ters des Kindes die Bewilligung [Abs. 1) zu erteilen, wenn es das 10. Lebensjahr vollendet hat und anzunehmen ist, daß es die erforderliche körperliche und geistige Eignung besitzt. Die Bewilligung gilt nur innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Behörde und ist, wenn es die Ver¬ kehrssicherheit erfordert, unter Bedingungen und mit Auf¬ lagen zu erteilen. Die Behörde kann die Bewilligung wider¬ rufen, wenn sich die Verkehrsverhältnisse seit der Ertei¬ lung geändert haben oder nachträglich zutage tritt, daß das Kind die erforderliche körperliche oder geistige Eignung nicht besitzt. (3) Radfahrer, die auf dem Fahrrad Personen mitführen, müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ist die mitge¬ führte Person noch nicht 8 Jahre alt, so muß für sie ein eigener, der Größe des Kindes entsprechender Sitz vor¬ handen sein; ist sie mehr als 8 Jahre alt, so darf nur ein Fahrrad besonderer Bauart (§ 66 Abs. 6) verwendet wer¬ den. Das Mitführen von mehr als einer Person auf einem Fahrrad ist verboten. §66 Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrrades (1) Das Fahrrad muß der Größe des Benützers entspre¬ chen. (2) Jedes einspurige Fahrrad muß ausgerüstet sein: 1. mit zwei voneinander unabhängigen, sicher wirkenden Bremsvorrichtungen, 2. mit einer helltönenden Glocke zum Abgeben von Warnzeichen, 3. mit einer helleuchtenden mit dem Fahrrad fest ver¬ bundenen Lampe mit weißem oder gelblichem nicht blen¬ dendem Licht, das die Fahrbahn mindestens 15 m, jedoch nicht mehr als 20 m weit nach vorne ausreichend beleuchtet, 4. mit einem roten Rücklicht, dessen Wirksamkeit vom Fahrer während der Fahrt überwacht werden kann, ohne daß dieser in der sicheren Führung des Fahrrades beein¬ trächtigt ist, 5. mit einem roten Rückstrahler mit einer Lichteintritts¬ fläche von mindestens 20 cm2, der nicht höher als 60 cm über der Fahrbahn angebracht sein darf und bei Dunkel¬ heit und klarem Wetter im Lichte eines Scheinwerfers auf 150 m sichtbar ist; der Rückstrahler darf mit dem Rücklicht (Z. 4) verbunden sein, 6. mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen. (3) Die Beleuchtungsemrichtungen und Rückstrahler müs¬ sen in einem solchen Zustand gehalten werden, daß sie voll wirksam sind. (4) Für einspurige Fahrräder, die einen Anhänger mit¬ führen, gelten außer den Vorschriften des Abs. 1 noch fol¬ gende Bestimmungen: 1. eine der Bremsen (Abs. 2 Z. 1) muß feststellbar sein, 2. der Tretmechanismus muß so übersetzt sein, daß der Lenker das Fahrrad sicher beherrschen kann. (5) Der für ein mitfahrendes Kind bestimmte Sitz muß der Größe des Kindes entsprechend und mit dem Fahrrad fest und sicher verbunden sein. Er muß so angebracht und