Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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II
Allgemein Wissenswertes
45
(3) Von dem im Abs. 2 angeführten Verbot sind Fahr¬
ten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von
Schlacht- oder Stechvieh oder leicht verderblichen Lebens¬
mitteln, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, unauf¬
schiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschlepp¬
dienst, der Pannenhilfe oder dem Einsatz in Katastrophen¬
fällen dienen, sowie Fahrten im Ortsgebiet am Goldenen
und Silbernen Sonntag und dem jeweiligen Vortag.
§55 Bodenmarkierungen auf der Straße
(1) Zur Leitung, Sicherung und Ordnung des sich bewe¬
genden und des ruhenden Verkehrs können auf der Straße
Bodenmarkierungen angebracht werden; sie können als
Längsmarkierungen, Quermarkierungen, Richtungspfeile,
Schraffen, Kreuze, Schriftzeichen und dgl. ausgeführt wer¬
den.
(2) Längs- oder Quermarkierungen, die ein Gebot oder
Verbot bewirken, wie „Sperrlinien“ (§ 9 Abs. 1 und § 76
Abs. 1) oder Querlinien vor Schutzwegen (§ 9 Abs. 2) oder
vor Kreuzungen [§ 9 Abs. 3 und 4), sind als nicht unter¬
brochene Linien auszuführen.
(3) Längs- oder Quermarkierungen, die, ohne ein Gebot
oder Verbot zu bewirken, lediglich dazu dienen, den Ver¬
kehr zu leiten und zu ordnen („Leitlinien“), sind als unter¬
brochene Linien auszuführen.
(4) Teilflächen von Straßen oder Parkplätzen, die nicht be¬
fahren werden dürfen, sind durch Schraffen zu kennzeich¬
nen („Sperrflächen“). Flächen, auf denen nicht geparkt wer¬
den darf, sind, sofern das Verbot durch Bodenmarkierun¬
gen bewirkt werden soll, mit Kreuzen zu bezeichnen.
(5) Wenn es die Anlage der Straße zuläßt, kann unmittel¬
bar neben einer Sperrlinie eine Leitlinie angebracht wer¬
den (§ 9 Abs. 1). Sind für eine Fahrtrichtung zwei oder
mehr Fahrstreifen durch Markierung gekennzeichnet, dann
sind zur Trennung der Fahrtrichtungen zwei Sperrlinien
nebeneinander anzubringen.
(6) Bodenmarkierungen zur Regelung des sich bewegen¬
den Verkehrs, ausgenommen Schutzwege und Querlinien
vor Schutzwegen, sind in gelber Farbe, solche zur Regelung
des ruhenden Verkehrs sowie Schutzwege (§ 2 Abs. 1
Z. 12) und Querlinien vor Schutzwegen sind in weißer
Farbe auszuführen.
(7) Bodenmarkierungen können durch Bemalung der Fahr¬
bahn oder durch in Reihen oder als Flächen in die Stra¬
ßendecke eingesetzte Steine, Punkte, Nägel, Metallplatten
oder dgl. dargestellt werden.
(8) Bodenmarkierungen können vom Straßenerhalter ohne
behördlichen Auftrag angebracht werden. Die Behörde kann
ihm jedoch, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüs¬
sigkeit des Verkehrs erfordert, vorschreiben, Bodenmar¬
kierungen zu entfernen oder an den von ihr bestimmten
Stellen anzubringen.
§56 Schutzwegmarkierungen
(1) In Ortsgebieten sind auf Straßenstellen, wo ständig
betriebene Lichtzeichen zur Regelung des Verkehrs oder zur
Abgabe blinkenden gelben Lichtes vorhanden sind, auch
Schutzwege (§ 2 Abs. 1 Z. 12) in entsprechender Anzahl
anzulegen, sofern für den Fußgängerverkehr nicht in ande¬
rer Weise, etwa durch Über- oder Unterführungen, Vor¬
sorge getroffen ist.
(2) Auf anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Straßen¬
stellen sind Schutzwege dann anzulegen, wenn es Sicher¬
heit und Umfang des Fußgängerverkehrs erfordern. Die
Benützung solcher Schutzwege ist durch Lichtzeichen zu re¬
geln.
(3) Solange es die Verkehrsverhältnisse nicht erfordern,
kann von einer Regelung des Verkehrs durch Lichtzeichen
bei den in Abs. 2 genannten Schutzwegen Abstand genom¬
men werden. In diesem Falle ist jedoch,
a) wenn sich der Schutzweg außerhalb des Bereiches
einer Kreuzung befindet, beiderseits des Schutzweges eine
Querlinie über die Fahrbahn und bei diesen Querlinien das
Gefahrenzeichen „Fußgängerübergang" (§ 50 Z. 11),
b) wenn sich der Schutzweg im Bereiche einer Kreuzung
befindet und ihm gegenüber ebenfalls ein Schutzweg ange¬
bracht ist, vor dem Schutzweg eine Querlinie über die Fahr¬
bahn und bei dieser Querlinie das Gefahrenzeichen „Fu߬
gängerübergang“ (§ 50 Z. 11) anzubringen.
(4) Die in Abs. 3 genannte Querlinie ist 15 m vor dem
Schutzweg anzubringen. Auf Freilandstraßen muß diese
Querlinie gemäß § 48 Abs. 5 vorher angezeigt werden.
§57 Einrichtungen neben und auf der
Fahrbahn
(1) Zur besseren Kenntlichmachung des Verlaufes einer
Straße können neben der Fahrbahn Leitpflöcke, Leitplan¬
ken, Schneestangen und dergleichen angebracht werden.
Überdies können an besonders gefährlichen Straßenstel¬
len zur Sicherung des Straßenverkehrs Leitschienen oder
ähnliche Einrichtungen verwendet werden. Zur Ordnung
und Sicherung des Verkehrs, insbesondere zur Teilung der
Verkehrsrichtungen, können auch auf der Fahrbahn straßen¬
bauliche Einrichtungen vorgesehen werden.
(2) Werden Einrichtungen gemäß Abs. 1 zur besseren Er¬
kennbarkeit mit rüdkstrahlendem Material ausgestattet, so
ist an der rechten Straßenseite im Sinne der Fahrtrichtung
die Farbe Rot, an der linken die Farbe Weiß zu verwen¬
den. Auf der Fahrbahn befindliche straßenbauliche Einrich¬
tungen können, um ihre Erkennbarkeit zu verbessern, mit
gelbem Licht, gelbem Rückstrahlmaterial oder mit gelber
Farbe versehen werden.
§65 Benützung von Fahrrädern
(1) Der Lenker eines Fahrrades (Radfahrer) muß minde¬
stens 12 Jahre alt sein. Kinder unter 12 Jahren dürfen ein
Fahrrad nur unter Aufsicht Erwachsener oder mit behörd¬
licher Bewilligung lenken.
(2) Die Behörde hat auf Antrag des gesetzlichen Vertre¬
ters des Kindes die Bewilligung [Abs. 1) zu erteilen, wenn
es das 10. Lebensjahr vollendet hat und anzunehmen ist,
daß es die erforderliche körperliche und geistige Eignung
besitzt. Die Bewilligung gilt nur innerhalb des örtlichen
Wirkungsbereiches der Behörde und ist, wenn es die Ver¬
kehrssicherheit erfordert, unter Bedingungen und mit Auf¬
lagen zu erteilen. Die Behörde kann die Bewilligung wider¬
rufen, wenn sich die Verkehrsverhältnisse seit der Ertei¬
lung geändert haben oder nachträglich zutage tritt, daß das
Kind die erforderliche körperliche oder geistige Eignung
nicht besitzt.
(3) Radfahrer, die auf dem Fahrrad Personen mitführen,
müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ist die mitge¬
führte Person noch nicht 8 Jahre alt, so muß für sie ein
eigener, der Größe des Kindes entsprechender Sitz vor¬
handen sein; ist sie mehr als 8 Jahre alt, so darf nur ein
Fahrrad besonderer Bauart (§ 66 Abs. 6) verwendet wer¬
den. Das Mitführen von mehr als einer Person auf einem
Fahrrad ist verboten.
§66 Beschaffenheit und Ausrüstung
des Fahrrades
(1) Das Fahrrad muß der Größe des Benützers entspre¬
chen.
(2) Jedes einspurige Fahrrad muß ausgerüstet sein:
1. mit zwei voneinander unabhängigen, sicher wirkenden
Bremsvorrichtungen,
2. mit einer helltönenden Glocke zum Abgeben von
Warnzeichen,
3. mit einer helleuchtenden mit dem Fahrrad fest ver¬
bundenen Lampe mit weißem oder gelblichem nicht blen¬
dendem Licht, das die Fahrbahn mindestens 15 m, jedoch
nicht mehr als 20 m weit nach vorne ausreichend beleuchtet,
4. mit einem roten Rücklicht, dessen Wirksamkeit vom
Fahrer während der Fahrt überwacht werden kann, ohne
daß dieser in der sicheren Führung des Fahrrades beein¬
trächtigt ist,
5. mit einem roten Rückstrahler mit einer Lichteintritts¬
fläche von mindestens 20 cm2, der nicht höher als 60 cm
über der Fahrbahn angebracht sein darf und bei Dunkel¬
heit und klarem Wetter im Lichte eines Scheinwerfers auf
150 m sichtbar ist; der Rückstrahler darf mit dem Rücklicht
(Z. 4) verbunden sein,
6. mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen.
(3) Die Beleuchtungsemrichtungen und Rückstrahler müs¬
sen in einem solchen Zustand gehalten werden, daß sie
voll wirksam sind.
(4) Für einspurige Fahrräder, die einen Anhänger mit¬
führen, gelten außer den Vorschriften des Abs. 1 noch fol¬
gende Bestimmungen:
1. eine der Bremsen (Abs. 2 Z. 1) muß feststellbar sein,
2. der Tretmechanismus muß so übersetzt sein, daß der
Lenker das Fahrrad sicher beherrschen kann.
(5) Der für ein mitfahrendes Kind bestimmte Sitz muß
der Größe des Kindes entsprechend und mit dem Fahrrad
fest und sicher verbunden sein. Er muß so angebracht und