Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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44
Allgemein Wissenswertes
II
1. Rettungsfahrzeuge
2. Fahrzeuge der Feuerwehr,
3. Fahrzeuge des Sicherheitsdienstes,
4. sonstige Einsatzfahrzeuge.
[5} Alle Straßenbenützer haben einem herannahenden
Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Kein Lenker eines an¬
deren Fahrzeuges darf unmittelbar hinter einem Einsatz¬
fahrzeug nachfahren oder, außer um ihm Platz zu machen,
vor ihm in eine Kreuzung einfahren.
§28 Schienenfahrzeuge
fl) Die Führer von Schienenfahrzeugen sind von der Ein¬
haltung der straßenpolzeilichen Vorschriften insoweit be¬
freit, als die Befolgung dieser Vorschriften wegen der Bin¬
dung dieser Fahrzeuge an Gleise nicht möglich ist.
(2) Sofern sich aus den Bestimmungen des § 19 Abs. 2
bis 6 über den Vorrang nichts anderes ergibt, haben andere
Straßenbenützer beim Herannahen eines Schienenfahrzeu¬
ges die Gleise so rasch wie möglich zu verlassen und den
Schienenfahrzeugen Platz zu machen. Unmittelbar vor und
unmittelbar nach dem Vorüberfahren eines Schienenfahr¬
zeuges dürfen die Gleise nicht überquert werden. Boden¬
markierungen für das Einordnen der Fahrzeuge vor Kreu¬
zungen sind ungeachtet der Bestimmungen dieses Absatzes
zu beachten.
§36 Zeichengebung
Wenn der Verkehr durch Armzeichen oder Lichtzeichen
geregelt wird, so gehen diese sowohl den Straßenverkehrs¬
zeichen als auch den Bodenmarkierungen vor.
§ 37 Bedeutung der Armzeichen
(1) Hält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten
einen Arm senkrecht nach oben, so gilt dies als Zeichen
für „Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker heran¬
nahender Fahrzeuge vor dem Verkehrsposten anzuhalten.
Wird dieses Zeichen auf einer Kreuzung gegeben, so haben
die Lenker herannahender Fahrzeuge vor der Kreuzung an¬
zuhalten oder, wenn ihnen dies nicht mehr möglich ist, die
Kreuzung zu durchfahren. Fahrzeuglenker, die sich bei die¬
sem Zeichen mit ihren Fahrzeugen bereits auf der Kreu¬
zung befinden, haben sie so rasch, wie dies möglich und
erlaubt ist, zu verlassen.
(2) Hält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten
einen Arm quer zu einer Fahrtrichtung, so gilt dies als
Zeichen für „Halt“ für den Verkehr in dieser Fahrtrichtung.
Bei diesem Zeichen haben die Lenker der in dieser Fahrt¬
richtung fahrenden Fahrzeuge vor dem Verkehrsposten,
wenn das Zeichen jedoch auf einer Kreuzung gegeben wird,
vor der Kreuzung anzuhalten.
(3) Hält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten
beide Arme quer zu beiden Fahrtrichtungen, so gilt dies
als Zeichen für „Halt“ für den Verkehr in diesen Fahrt¬
richtungen. Bei diesem Zeichen haben die Lenker der in
diesen Fahrtrichtungen fahrenden Fahrzeuge vor dem Ver¬
kehrsposten, wenn das Zeichen jedoch auf einer Kreuzung
gegeben wird, vor der Kreuzung anzuhalten.
(4) Wenn es die Verkehrslage zuläßt, hat ein Verkehrs¬
posten auch bei den Zeichen nach Ahs. 2 und 3 das Ein¬
biegen nach rechts durch Hilfszeichen (§ 41) zu gestatten.
(5) Hält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten
einen Arm oder beide Arme parallel zu den Fahrtrichtun¬
gen, so gilt dies als Zeichen für „Freie Fahrt“ für den Ver¬
kehr in diesen Fahrtrichtungen. Bei diesem Zeichen haben
die Lenker von Fahrzeugen in der freigegebenen Fahrt¬
richtung weiterzufahren oder einzuhiegen [§ 13). Beim Ein¬
biegen dürfen jedoch Fußgänger, welche die Fahrbahn im
Sinne der getroffenen Regelung überqueren, und die Be-
nützer der freigegebenen Fahrbahn nicht behindert werden.
(6) Ein Verkehrsposten darf, nachdem er die Armzeichen
gemäß Abs. 3 und 5 gegeben hat, die Arme wieder senken.
In diesem Falle sind die senkrecht zur Brust und zum Rük-
ken des Verkehrspostens verlaufenden Fahrtrichtungen ge¬
sperrt (Abs. 3).
(7) Bewegt ein Verkehrsposten einen Arm auf und ab,
so bedeutet dies, daß die Fahrgeschwindigkeit zu verrin¬
gern ist.
§ 38 Bedeutung der Lichtzeichen
(1) Gelbes Licht gilt als Zeichen für „Halt“. Bei diesem
Zeichen haben sich die Lenker von Fahrzeugen nach § 37
Abs. 1 zu verhalten. Ein gleichzeitig mit dem gelben Licht
leuchtendes rotes Licht bedeutet, daß das Zeichen für
„Freie Fahrt“ (Abs. 3) folgen wird. Blinkendes gelbes Licht
bedeutet „Vorsicht“.
(2) Leuchtet rotes Licht in die Richtung einer Fahrbahn,
so gilt dies als Zeichen für „Halt“ für den Verkehr auf
dieser Fahrbahn. Bei diesem Zeichen haben sich die Lenker
von Fahrzeugen nach § 37 Abs. 3 zu verhalten. Die Lenker
von Fahrzeugen haben jedoch auch bei diesem Zeichen die
Fahrt in der von ihnen beabsichtigten Richtung fortzuset-
zen, wenn ein grünleuchtender Pfeil in diese Richtung
weist.
(3) Leuchtet grünes Licht in die Richtung einer Fahrbahn,
so gilt dies als Zeichen für „Freie Fahrt“ für den Verkehr
auf dieser Fahrbahn. Bei diesem Zeichen haben sich die
Lenker von Fahrzeugen nach § 37 Abs. 5 zu verhalten,
Blinkt in eine Fahrbahn grünes Licht, so bedeutet dies
das unmittelbar bevorstehende Ende des Zeichens „Freie
Fahrt“.
(4) Auf verkehrsreichen Straßen dürfen, wenn es die
Verkehrssicherheit erfordert, überdies auch andere, in ihrer
Bedeutung leicht erkennbare Lichtzeichen zur gesonderten
Regelung des Verkehrs auf einzelnen Fahrstreifen oder für
bestimmte Gruppen von Straßenbenützern, z. B. für Fu߬
gänger, verwendet werden.
§39 Anordnung der Lichtzeichen
(1) Die Lichtzeichen sind untereinander in der Reihen¬
folge rot, gelb und grün anzuordnen. Sollen die Lichtzei¬
chen auch noch durch ihre Form besonders hervorgehoben
werden, so muß die Leuchtfläche des roten Lichtes rund,
die Leuchtfläche des gelben Lichtes dreieckig und die Leucht¬
fläche des grünen Lichtes quadratisch sein.
(2) Die Anlagen zur Abgabe von Lichtzeichen sind deut¬
lich erkennbar anzuhringen. Der Abstand zwischen dem
unteren Rand des Gehäuses und der Fahrbahn darf bei
Anordnung am Fahrbahnrand nicht weniger als 2 m und
nicht mehr als 3,50 m, bei Lichtanlagen über der Fahrbahn
nicht weniger als 4,50 m und nicht mehr als 5,50 m betragen.
§40 Signalscheibe
(1) Die Zeichen „Halt" oder „Freie Fahrt“ nach den §§ 37
Abs. 3 und 5 und 38 Abs. 2 und 3 können, wenn eine
solche Zeichengebung an einer Straßenstelle zur Aufrecht¬
erhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des
Verkehrs vorübergehend erforderlich ist, mittels besonde¬
rer, den genannten Arm- oder Lichtzeichen im wesentlichen
entsprechenden Hilfseinrichtungen, insbesondere mittels ro¬
ter und grüner Signalscheiben, gegeben werden.
(2) Wenn bei Arbeiten auf der Straße nur ein Fahrstrei¬
fen befahrbar ist, hat die Behörde unter Bedachtnahme auf
die Verkehrssicherheit zu bestimmen, ob und inwieweit der
Verkehr durch die in Abs. 1 bezeichneten Hilfsmittel be¬
sonders zu regeln ist. Sofern aus Gründen der Verkehrs¬
sicherheit keine erheblichen Bedenken entgegenstehen, kann
die Behörde mit einer solchen Regelung des Verkehrs ein
mit der Durchführung der Straßenbauarbeiten betrautes
Unternehmen beauftragen.
§41 Hilfszeichen
(1) Wird der Verkehr durch Armzeichen oder Lichtzei¬
chen geregelt, so sind die Organe der Straßenaufsicht be¬
rechtigt, durch leicht verständliche und gut wahrnehmbare
Zeichen einzelnen Straßenbenützern von einer solchen Rege¬
lung abweichende Anordnungen zu geben (Hilfszeichen).
(2) Hilfszeichen dürfen nur gegeben werden, wenn
a) es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Ver¬
kehrs erfordert und
b) ihre Befolgung ohne Gefährdung von Personen und
ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.
(3) Die Straßenbenützer, denen Hilfszeichen gegeben wer¬
den, haben sie nur zu befolgen, wenn dies ohne Ge¬
fährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen
möglich ist.
,§42 Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge
(1) An Samstagen ab 15 Uhr, an Sonntagen und an
gesetzlichen Feiertagen von 0 Uhr bis 24 Uhr ist das
Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger
verboten; ausgenommen ist die Beförderung von Milch.
(2) In der in Abs. 1 angeführten Zeit ist ferner das
Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen und Sattelkraft¬
fahrzeugen mit einer zulässigen Nutzlast von mehr als
3,5 t verboten.