Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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II
Allgemein Wissenswertes
43
rung durch Hochheben eines Armes, wenn diese Zeichen
jedoch wegen der Beschaffenheit des Fahrzeuges oder sei¬
ner Ladung nicht erkennbar sind, durch Hochheben einer
Signalstange anzuzeigen.
(3] Der Lenker hat die Anzeige der Geschwindigkeitsver¬
minderung einzustellen, wenn er sein Vorhaben ausgeführt
hat oder von ihm Abstand nimmt.
(4) Ob und in welcher Weise die Führer von Schienen¬
fahrzeugen die Geschwindigkeitsverminderung anzuzeigen
haben, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschrif¬
ten.
§22 Warnzeichen
(1] Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, hat der
Lenker eines Fahrzeuges andere Straßenbenützer mit den
für eine solche Zeichengebung bestimmten Vorrichtungen
durch deutliche Schallzeichen, sind solche Vorrichtungen
nicht vorhanden oder gestört, durch deutliche Zurufe zu
warnen. Der Lenker darf auch durch Blinkzeichen warnen,
wenn sie ausreichen und nicht blenden.
(2) Die Abgabe von Schallzeichen (Abs. 1) ist unbescha¬
det der Bestimmungen über das Hupverbot (§ 43 Abs. 2]
verboten, wenn es die Sicherheit des Verkehrs nicht erfor¬
dert, wenn Tiere scheuen oder scheuen können oder wenn
die Schallzeichen nur dem Zwecke dienen sollen, sich rück¬
sichtslos freie Bahn zu schaffen. Schallzeichen dürfen ins¬
besondere vor Kirchen und gekennzeichneten Schulen und
Krankenhäusern sowie zur Nachtzeit nicht länger als unbe¬
dingt nötig gegeben werden.
§23 Halten und Parken
[1] Der Lenker hat das Fahrzeug zum Halten oder Parken
unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhan¬
denen Platzes so aufzustellen, daß kein Straßenbenützer
gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am
Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird.
(2] Außerhalb von Parkplätzen ist ein Fahrzeug, sofern
sich aus Bodenmarkierungen (§ 9 Abs. 7) nichts anderes er¬
gibt, zum Halten oder Parken am Rande der Fahrbahn und
parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. Einspurige Fahr¬
zeuge sind unter Beachtung der Bestimmungen des Abs. 1
am Fahrbahnrand schräg aufzustellen.
[3] Vor Haus- oder Grundstückseingängen ist zwischen
haltenden oder parkenden Fahrzeugen ein Zwischenraum
einzuhalfen, der 1,50 m nicht nennenswert unterschreiten
darf.
[4] Die Türen des Fahrzeuges dürfen so lange nicht ge¬
öffnet werden, als dadurch andere Straßenbenützer gefähr¬
det oder behindert werden können.
(5] Bevor der Lenker das Fahrzeug verläßt, hat er es so
zu sichern, daß es nicht abrollen oder von Unbefugten in
Bewegung gesetzt werden kann.
(6] Unbespannte Fuhrwerke sowie Anhänger ohne zie¬
hendes Fahrzeug dürfen nur während des Beladens oder
Entladens auf der Fahrbahn stehen gelassen werden. Kön¬
nen sie jedoch nach Beendigung der Ladetätigkeit nicht so¬
gleich von der Fahrbahn entfernt werden, so sind sie so
aufzustellen, daß kein Straßenbenützer gefährdet und kein
Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder
am Wegfahren gehindert wird. Die Deichsel ist abzuneh¬
men oder gesichert in eine solche Stellung zu bringen, daß
niemand gefährdet wird; Abs. 5 gilt sinngemäß.
§24 Halte- und Parkverbote
(lj Das Halten und das Parken ist verboten:
a] im Bereich des Vorschriftszeichens „Beschränkung für
Halten oder Parken“ nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 52 Z. 13,
b] auf engen Stellen der Fahrbahn, im Bereich von Fahr¬
bahnkuppen oder von unübersichtlichen Kurven sowie auf
Brücken, in Unterführungen und in Straßentunnels.
c] auf Schutzwegen,
d] auf Kreuzungen und in einer Entfernung von weniger
als 5 m von ihnen, gemessen vom nächsten Schnittpunkt
der Fahrbahnränder,
e] im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmit¬
tels, das ist der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach
den Haltestellentafeln,
f] auf Hauptfahrbahnen in Ortsgebieten, wenn das Fahr¬
zeug auf einer Nebenfahrbahn aufgestellt werden kann,
ohne daß hiedurch der Verkehr behindert wird,
g] wenn durch das haltende oder parkende Fahrzeug der
Lenker eines anderen Fahrzeuges gehindert wird, Einrich¬
tungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs rechtzei¬
tig wahrzunehmen.
(2) Die in Abs. 1 lit. b bis g enthaltenen Verbote gelten
nicht, wenn sich aus Bodenmarkierungen (§ 9 Abs. 7) oder
Hinweiszeichen (§ 53] etwas anderes ergibt. Auf Straßen¬
stellen, auf denen die Ladetätigkeit (§ 62 Abs. 1] von einem
Halte- oder Parkverbot gemäß Abs. 1 lit. a ausgenommen
ist, darf zum Aus- oder Einsteigen kurz gehalten werden.
(3) Das Parken ist außer in den im Ahs. 1 angeführten
Fällen noch verboten:
a) vor Haus- oder Grundstückseinfahrten,
b) auf Gleisen von Schienenfahrzeugen,
c) auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht wenig¬
stens zwei Fahrstreifen freibleiben,
d) auf der linken Seite von Einbahnstraßen, wenn diese
nur eine Breite von 2 Fahrstreifen haben,
e) auf Vorrangstraßen außerhalb von Ortsgebieten wäh¬
rend der Dunkelheit, bei starkem Nebel oder bei sonstiger
Sichtb ehinderung,
f) auf gekennzeichneten Standplätzen des Platzfuhrwerks-
Gewerbes (Taxi-Gewerbes) und des Ausflugswagen-(Stadt¬
rundfahrten-) Gewerb es,
g) vor Tankstellen.
(4) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten
nicht für das Halten und Parken auf Autobahnen und Auto¬
straßen; hiefür sind die Bestimmungen der §§ 46 und 47
maßgebend.
(5) Ärzte, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt
sind, dürfen bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe
das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der
Hilfeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Hal¬
ten oder Parken verboten ist, abstellen, wenn in der un¬
mittelbaren Nähe des Aufenthaltes des Kranken oder Ver¬
letzten kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt
werden darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die
Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während
einer solchen Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel,
welche die Aufschrift „Arzt im Dienst“ und das Amtssiege]
der Ärztekammer, welcher der Arzt angehört, tragen muß,
zu kennzeichnen. Außer in diesem Fall ist eine solche Kenn¬
zeichnung von Fahrzeugen verboten.
(6) Ob und inwieweit das Halten und Parken im Bereich
schienengleicher Eisenbahnübergänge verboten ist, richtet
sich nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
§25 Kurzparkzone
(1) Hat die Behörde das Halten oder Parken auf Straßen
oder Straßenstellen durch Verordnung (§ 43) zeitlich be¬
schränkt und besondere Maßnahmen zur Überwachung der
Einhaltung der Halte- oder Parkzeiten angeordnet (Kurz¬
parkzone), so haben die Lenker von Fahrzeugen bei der
Durchführung dieser Maßnahmen mitzuwirken.
(2) Insoweit es das öffentliche Interesse erfordert, hat
das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau für
Gebiete mit annähernd den gleichen Verkehrsverhältnissen
die Dauer des Haltens oder Parkens in Kurzparkzonen und
die Art der Überwachung der Einhaltung der festgelegten
Zeiten, einschließlich der hiefür notwendigen Hilfsmittel,
unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit
des Verkehrs durch Verordnung zu bestimmen.
§26 Einsatzfahrzeuge
(1) Die Lenker solcher Fahrzeuge, die nach den kraft-
fahrrechtlichen Bestimmungen mit Blaulicht und Schallzei¬
chen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne ausge¬
stattet sind, dürfen diese Signale nur bei Gefahr im Ver¬
züge, zum Beispiel auf Fahrten zum und vom Ort der drin¬
genden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringen¬
den Einsatzes verwenden.
(2) Außer in den in Abs. 3 angeführten Fällen ist der
Lenker eines Einsatzfahrzeuges bei seiner Fahrt an Ver¬
kehrsverbote oder an Verkehrsbeschränkungen nicht gebun¬
den. Er darf jedoch hiebei nicht Personen gefährden oder
Sachen beschädigen.
(3) Der Lenker eines Einsatzfahrzeuges darf in eine Kreu¬
zung nicht einfahren, wenn ihm ein Verkehrsposten durch
waagrechtes Ausstrecken eines Armes oder ein rotes Licht
Halt gebietet. Einbahnstraßen darf er in der Gegenrichtung
nur befahren, wenn er den Ort des Einsatzes anders nicht
erreichen kann.
(4) Beim Zusammentreffen von Einsatzfahrzeugen haben
der Reihe nach den Vorrang: